Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
- 3 -
E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
E. 4 Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 14, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 14, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130073-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Juni 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2013 (EB130358-L)
- 2 - Nachdem der Beschwerdeführer weder die Verfügung vom 13. Mai 2013 noch die Verfügung vom 27. Mai 2013 abgeholt hat (vgl. Urk. 20 f.), da gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung von Seiten des Gerichts rech- nen musste, da er die Beschwerde mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (gleichentags zur Post gegeben) selber erhoben hat (vgl. Urk. 14), da die Verfügung vom 13. Mai 2013 als am 22. Mai 2013 und die Verfügung vom 27. Mai 2013 als am 5. Juni 2013 zugestellt gelten (vgl. Urk. 19 und Urk. 21), da somit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 17. Juni 2013 endete, da der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 20 S. 2 Dispositivziffer 1, Art. 101 Abs. 3 ZPO), die Spruchgebühr des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG) ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und man- gels wesentlicher Umtriebe der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 14, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc