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RT120193

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2013-04-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 7. November 2012 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2012) für ausstehen- de Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2000 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'050.– nebst Zins zu 4.5 % seit dem 24. Dezember 2012 und Fr. 5'612.35 (auf- gelaufene Zinsen). Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16 Dis- positivziffer 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 16 Dispositivziffern 2 und 3).

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E. 2 Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den von ihnen am 27. Februar 2012 für rechtskräftig erklärten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom 16. Oktober 2003 (Urk. 1/3/4) sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003, womit der Ge- suchsgegner verpflichtet wurde, für die genannte Steuerperiode einen Steuerbe- trag von gesamthaft Fr. 62'478.10 zu bezahlen (Urk. 3/2). Zu Recht kam die Vo- rinstanz zum Schluss, die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Ein- schätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 16 S. 3). Dies blieb in der Beschwerde dem Grundsatze nach denn auch unbestritten. Hingegen wendet der Gesuchsgegner vorab ein, der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom

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16. Oktober 2003 sei ihm "zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugegangen und eröffnet worden". Die Zustellung des Einschätzungsentscheides werde bestritten. Damit sei ihm das rechtliche Gehör und der "Rechtsweg der Überprüfung" abge- schnitten worden (Urk. 15 S. 2f.). 3.1. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird vollstreckbar, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt. Da die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prü- fen sind, auch wenn der Schuldner keine entsprechende Einrede erhebt, müsste dem Rechtsöffnungsrichter in jedem Falle der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden. Der Beweis der erfolgten Zustellung obläge der verfügenden Behörde. Sie könnte sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbe- scheinigung begnügen. Hingegen geht die Lehre davon aus, dass auch im neuen Recht Mängel der Zustellung nur auf Einrede des Schuldners hin zu beachten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 28). 3.2. Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz zur auf den 1. November 2012 angesetzten Verhandlung nicht erschienen (Prot. Vi S. 3; Urk. 6; Urk. 10). Erst nachdem die Verhandlung bereits geschlossen war, meldete sich gleichentags Rechtsanwalt X._____ telefonisch bei der Vorinstanz und stellte sich als Vertreter des Gesuchsgegners vor. Er führte zusammengefasst aus, er habe die Verhand- lung schlicht vergessen, da im Kanton Zug der 1. November ein Feiertag sei. Ausserdem stellte er telefonisch den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller sei abzuweisen, da dem Gesuchsgegner der Einschätzungsent- scheid nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Urk. 11). In der Folge reichte der Gesuchsgegner weder ein schriftliches Wiederherstellungsgesuch noch eine Vollmacht für Rechtsanwalt X._____ ein. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, ge- stützt auf Art. 234 Abs. 1 ZPO sowie unter Hinweis auf Art. 130 ZPO sei anord- nungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Die nach Verhandlungsschluss von einem nicht bevollmächtigten Vertreter telefonisch vorgebrachten Einwände könnten bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Urk. 16 S. 2). Die- ses Vorgehen wird vom Gesuchsgegner mit der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Hingegen bringt er die Einrede der nichtgehörigen Zustellung des Ein-

- 5 - schätzungsentscheides im Beschwerdeverfahren nunmehr formell korrekt vor. Aufgrund des bereits erwähnten umfassenden Novenverbots kann die Einrede hingegen nicht (mehr) berücksichtigt werden. Sie ist verspätet und nicht zu hören. Auf die weitere Argumentation des Gesuchsgegners braucht in diesem Zusam- menhang daher nicht eingegangen zu werden. 4.1. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchsteller hätten entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt eine "gröblich fehlerhafte Rechtskraft bescheinigt und angenommen". Das gehe aus den Unterlagen, insbesondere ei- nem auf den Einschätzungsentscheid von 2003 bezogenen Nachforschungsbe- gehren bei der Post hervor. Die Gesuchsteller hätten den strittigen Entscheid an eine unzutreffende Wohnanschrift, nämlich …strasse … in …. übersandt. Die Nummer … gebe es in der …strasse nicht. Er wohne in der Nummer …. Demzu- folge sei eine unrichtige Adresse "der Gegenstand" der nicht erfolgten Zustellung gewesen. Folgerichtig habe die schweizerische Post keinen Zustellungsnachweis erbringen können. Eine Suche oder anderweitige Massnahmen, den Entscheid aufzufinden, seien jedenfalls nicht durchgeführt worden, zumal die Nachforschung erst über 35 Monate nach dem vermeintlichen Versand der Entscheidung einge- leitet worden sei. Es sei lebensfremd, wie im Rechtskraftbescheid vom 27. Febru- ar 2012 beurkundet, anhand dieser Situation einfach davon auszugehen, da der Brief nicht retourniert worden sei, sei eine Zustellung nicht strittig und die Ent- scheidung damit rechtskräftig (Urk. 15 S. 2f.). Dieser Sachverhalt ergebe sich "eindeutig" aus den Akten. Die Vorinstanz hätte dies bei ihrem Entscheid auf- grund der Akten berücksichtigen müssen. Dazu bedürfe es keiner Anwesenheit des Gesuchsgegners oder seines Rechtsvertreters (Urk. 15 S. 3). In seiner "er- gänzenden Stellungnahme" vom 18. März 2013 wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen die bereits erhobenen Rügen. Insoweit er mit dem Einwand, über- dies werde der "Zugang der Steuerfestsetzung" bestritten, (erstmals) den Zugang der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 bestreiten will, ist diese Bestrei- tung nicht zu hören, da sie verspätet ist. Auch das Editionsgesuch ist verspätet und nicht weiter beachtlich (Urk. 29).

- 6 - 4.2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (früher Rechtskraftbescheinigung) kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Der Rechtsöffnungsrichter ist an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebun- den, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergibt (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 137, mit Verweis auf BGE 47 I 443). 4.3. Der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 datiert vom 16. Oktober 2003. Er trägt oberhalb der Adresse den Vermerk "EIN- SCHREIBEN" (Urk. 3/4). Im September 2006 wurde diese Sendung betreffend ein Nachforschungsbegehren bei der schweizerischen Post gestellt (Urk. 3/5). Als Sendungsnummer wurde die Nummer … angegeben. Hingegen ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dass der an den Gesuchsgegner gerichtete Entscheid ef- fektiv unter dieser Nummer aufgegeben wurde. Die Post konnte für die Sendung mit der vorgenannten Nummer "keinen Nachweis der Unterschrift" erbringen (Urk. 3/5 Blatt beigeheftet). Unbestritten ist hingegen, dass die an den Gesuchgegner gerichtete Sendung nie retourniert wurde. Sodann wurde der Einschätzungsent- scheid gemäss Sachdarstellung der Gesuchsteller, was zumindest vor Vorinstanz unbestritten blieb, zusätzlich per B-Post versandt (Urk. 1 S. 1). Als unbestritten zu gelten hat sodann, dass der Gesuchsgegner die auf dem Einschätzungsentscheid vom 16. Oktober 2003 basierende Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 er- halten hat (Urk. 3/2). Auch dieser Entscheid war an die …strasse … [falsche Hausnummer] adressiert. Der Gesuchsgegner hat gegen die Schlussrechnung keine Einsprache erhoben. Diese wurde rechtskräftig. In der Folge hat der Ge- suchsgegner bei den Gesuchstellern mehrfach um Stundung der Steuerschuld gemäss Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 ersucht. So gewährten die Gesuchsteller dem Gesuchsgegner am 20. Juli 2007 einen Zahlungsaufschub. Es wurde vereinbart, dass die bis dahin noch offene Steuerschuld gemäss der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 in 20 monatlichen Raten (19 Raten à Fr. 500.– und eine Rate à Fr. 17'300.–) zu bezahlen sei, letztmals am 31. März 2009 (Urk. 3/7). Der Gesuchsgegner hatte somit bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen erheblichen Anteil der ursprünglichen Steuerschuld von Fr. 62'478.10 be- zahlt. In der Folge bewilligten die Gesuchsteller dem Gesuchsgegner mehrmals eine Verlängerung der vereinbarten Stundung, letztmals bis zum 21. Oktober

- 7 - 2011 (Urk. 3/26). Gegen das vom Gesuchsgegner am 28. Dezember 2011 ge- stellte Gesuch um Erstreckung der Stundung mit Teilerlass von Fr. 5'000.– liegt sodann ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid vor (Urk. 3/33). 4.4. Der Gesuchsgegner hat den Zugang der B-Post-Sendung vor Vor- instanz nicht bestritten; im Beschwerdeverfahren ist er damit ausgeschlossen. Somit hat als unbestritten zu gelten, dass der Einschätzungsentscheid dem Ge- suchgegner per B-Post übermittelt wurde. Die Aufgabe per eingeschriebenem Brief muss aufgrund der Akten als höchstwahrscheinlich angesehen werden, wenn sie auch nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden kann. Die Sendung wurde von der Post nie retourniert. Der Erhalt der auf dem Einschätzungsent- scheid basierenden Schlussrechnung, welche ebenfalls an die …strasse … [fal- sche Hausnummer] adressiert war, hat ebenfalls als unbestritten zu gelten. Dies belegt, dass der Post die Wohnadresse des Gesuchsgegners sehr wohl bekannt war und die falsche Adressangabe einer Zustellung nicht schadete. Der Ge- suchsgegner hat gegen die Schlussrechnung, die auf den Einschätzungsent- scheid verweist und auf welcher das mit dem Einschätzungsentscheid festgelegte steuerbare Einkommen ausgewiesen wird (Urk. 3/2), keine Einsprache erhoben. Er hat während Jahren ohne Widerspruch die mit der Schlussrechnung der Höhe nach festgelegten Steuern abbezahlt und mehrfach um deren Stundung ersucht. Die Behauptung des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren, er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, mit den Steuern für das Jahr 2000 könne etwas nicht stimmen (Urk. 15 S. 3), ist verspätet und deshalb nicht mehr zu hören. Ferner fin- det sie keinerlei Stütze in den Akten. Aufgrund dieser Tatsachen und unter Be- rücksichtigung, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz den Erhalt des Einschät- zungsentscheids nicht bestritten hatte, durfte die Vorinstanz gestützt auf die Akten sehr wohl davon ausgehen, der Einschätzungsentscheid vom 16. Oktober 2003 sei in Rechtskraft erwachsen. Diese Schlussfolgerung stimmt mit der herrschen- den Lehre überein (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher auch in diesem Rügepunkt abzuweisen.

E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

E. 6 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Für den Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

E. 7 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 100.– zu bezah- len.

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E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 29 sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js

Dispositiv
  1. Kanton Zürich,
  2. Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2012 (EB121261) - 2 - Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2012
  3. Den klagenden Parteien wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2012, für Fr. 9'050.00 nebst Zins zu 4.5 % seit 24. Dezember 2011, Fr. 5'612.35. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
  4. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird der beklagten Partei auferlegt. Sie wird von den klagenden Parteien unter solidarischer Haftbarkeit bezogen, ist ihnen aber von der beklagten Partei zu ersetzen.
  5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, den klagenden Parteien eine Parteient- schädigung von gesamthaft Fr. 100.00 zu bezahlen.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel) Erwägungen: I.
  8. Mit Urteil vom 7. November 2012 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2012) für ausstehen- de Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2000 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'050.– nebst Zins zu 4.5 % seit dem 24. Dezember 2012 und Fr. 5'612.35 (auf- gelaufene Zinsen). Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16 Dis- positivziffer 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 16 Dispositivziffern 2 und 3). - 3 -
  9. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 erhob der Gesuchsgegner fristge- recht Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 14; Urk. 15). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der von den Gesuchstellern verlangten definitiven Rechtsöffnung (Urk. 15 S. 2). Nach Eingang des vom Gesuchsgegner zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 300.– (Urk. 19; Urk. 20) schlossen die Gesuchsteller mit ihrer Eingabe vom
  10. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Mit Eingabe vom 19. März 2013 machte der Gesuchsgegner von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 29). II.
  11. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht ein um- fassendes Novenverbot, mithin sowohl für echte als auch unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO).
  12. Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den von ihnen am 27. Februar 2012 für rechtskräftig erklärten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom 16. Oktober 2003 (Urk. 1/3/4) sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003, womit der Ge- suchsgegner verpflichtet wurde, für die genannte Steuerperiode einen Steuerbe- trag von gesamthaft Fr. 62'478.10 zu bezahlen (Urk. 3/2). Zu Recht kam die Vo- rinstanz zum Schluss, die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Ein- schätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 16 S. 3). Dies blieb in der Beschwerde dem Grundsatze nach denn auch unbestritten. Hingegen wendet der Gesuchsgegner vorab ein, der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom - 4 -
  13. Oktober 2003 sei ihm "zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugegangen und eröffnet worden". Die Zustellung des Einschätzungsentscheides werde bestritten. Damit sei ihm das rechtliche Gehör und der "Rechtsweg der Überprüfung" abge- schnitten worden (Urk. 15 S. 2f.). 3.1. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird vollstreckbar, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt. Da die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prü- fen sind, auch wenn der Schuldner keine entsprechende Einrede erhebt, müsste dem Rechtsöffnungsrichter in jedem Falle der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden. Der Beweis der erfolgten Zustellung obläge der verfügenden Behörde. Sie könnte sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbe- scheinigung begnügen. Hingegen geht die Lehre davon aus, dass auch im neuen Recht Mängel der Zustellung nur auf Einrede des Schuldners hin zu beachten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 28). 3.2. Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz zur auf den 1. November 2012 angesetzten Verhandlung nicht erschienen (Prot. Vi S. 3; Urk. 6; Urk. 10). Erst nachdem die Verhandlung bereits geschlossen war, meldete sich gleichentags Rechtsanwalt X._____ telefonisch bei der Vorinstanz und stellte sich als Vertreter des Gesuchsgegners vor. Er führte zusammengefasst aus, er habe die Verhand- lung schlicht vergessen, da im Kanton Zug der 1. November ein Feiertag sei. Ausserdem stellte er telefonisch den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller sei abzuweisen, da dem Gesuchsgegner der Einschätzungsent- scheid nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Urk. 11). In der Folge reichte der Gesuchsgegner weder ein schriftliches Wiederherstellungsgesuch noch eine Vollmacht für Rechtsanwalt X._____ ein. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, ge- stützt auf Art. 234 Abs. 1 ZPO sowie unter Hinweis auf Art. 130 ZPO sei anord- nungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Die nach Verhandlungsschluss von einem nicht bevollmächtigten Vertreter telefonisch vorgebrachten Einwände könnten bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Urk. 16 S. 2). Die- ses Vorgehen wird vom Gesuchsgegner mit der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Hingegen bringt er die Einrede der nichtgehörigen Zustellung des Ein- - 5 - schätzungsentscheides im Beschwerdeverfahren nunmehr formell korrekt vor. Aufgrund des bereits erwähnten umfassenden Novenverbots kann die Einrede hingegen nicht (mehr) berücksichtigt werden. Sie ist verspätet und nicht zu hören. Auf die weitere Argumentation des Gesuchsgegners braucht in diesem Zusam- menhang daher nicht eingegangen zu werden. 4.1. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchsteller hätten entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt eine "gröblich fehlerhafte Rechtskraft bescheinigt und angenommen". Das gehe aus den Unterlagen, insbesondere ei- nem auf den Einschätzungsentscheid von 2003 bezogenen Nachforschungsbe- gehren bei der Post hervor. Die Gesuchsteller hätten den strittigen Entscheid an eine unzutreffende Wohnanschrift, nämlich …strasse … in …. übersandt. Die Nummer … gebe es in der …strasse nicht. Er wohne in der Nummer …. Demzu- folge sei eine unrichtige Adresse "der Gegenstand" der nicht erfolgten Zustellung gewesen. Folgerichtig habe die schweizerische Post keinen Zustellungsnachweis erbringen können. Eine Suche oder anderweitige Massnahmen, den Entscheid aufzufinden, seien jedenfalls nicht durchgeführt worden, zumal die Nachforschung erst über 35 Monate nach dem vermeintlichen Versand der Entscheidung einge- leitet worden sei. Es sei lebensfremd, wie im Rechtskraftbescheid vom 27. Febru- ar 2012 beurkundet, anhand dieser Situation einfach davon auszugehen, da der Brief nicht retourniert worden sei, sei eine Zustellung nicht strittig und die Ent- scheidung damit rechtskräftig (Urk. 15 S. 2f.). Dieser Sachverhalt ergebe sich "eindeutig" aus den Akten. Die Vorinstanz hätte dies bei ihrem Entscheid auf- grund der Akten berücksichtigen müssen. Dazu bedürfe es keiner Anwesenheit des Gesuchsgegners oder seines Rechtsvertreters (Urk. 15 S. 3). In seiner "er- gänzenden Stellungnahme" vom 18. März 2013 wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen die bereits erhobenen Rügen. Insoweit er mit dem Einwand, über- dies werde der "Zugang der Steuerfestsetzung" bestritten, (erstmals) den Zugang der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 bestreiten will, ist diese Bestrei- tung nicht zu hören, da sie verspätet ist. Auch das Editionsgesuch ist verspätet und nicht weiter beachtlich (Urk. 29). - 6 - 4.2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (früher Rechtskraftbescheinigung) kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Der Rechtsöffnungsrichter ist an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebun- den, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergibt (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 137, mit Verweis auf BGE 47 I 443). 4.3. Der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 datiert vom 16. Oktober 2003. Er trägt oberhalb der Adresse den Vermerk "EIN- SCHREIBEN" (Urk. 3/4). Im September 2006 wurde diese Sendung betreffend ein Nachforschungsbegehren bei der schweizerischen Post gestellt (Urk. 3/5). Als Sendungsnummer wurde die Nummer … angegeben. Hingegen ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dass der an den Gesuchsgegner gerichtete Entscheid ef- fektiv unter dieser Nummer aufgegeben wurde. Die Post konnte für die Sendung mit der vorgenannten Nummer "keinen Nachweis der Unterschrift" erbringen (Urk. 3/5 Blatt beigeheftet). Unbestritten ist hingegen, dass die an den Gesuchgegner gerichtete Sendung nie retourniert wurde. Sodann wurde der Einschätzungsent- scheid gemäss Sachdarstellung der Gesuchsteller, was zumindest vor Vorinstanz unbestritten blieb, zusätzlich per B-Post versandt (Urk. 1 S. 1). Als unbestritten zu gelten hat sodann, dass der Gesuchsgegner die auf dem Einschätzungsentscheid vom 16. Oktober 2003 basierende Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 er- halten hat (Urk. 3/2). Auch dieser Entscheid war an die …strasse … [falsche Hausnummer] adressiert. Der Gesuchsgegner hat gegen die Schlussrechnung keine Einsprache erhoben. Diese wurde rechtskräftig. In der Folge hat der Ge- suchsgegner bei den Gesuchstellern mehrfach um Stundung der Steuerschuld gemäss Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 ersucht. So gewährten die Gesuchsteller dem Gesuchsgegner am 20. Juli 2007 einen Zahlungsaufschub. Es wurde vereinbart, dass die bis dahin noch offene Steuerschuld gemäss der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 in 20 monatlichen Raten (19 Raten à Fr. 500.– und eine Rate à Fr. 17'300.–) zu bezahlen sei, letztmals am 31. März 2009 (Urk. 3/7). Der Gesuchsgegner hatte somit bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen erheblichen Anteil der ursprünglichen Steuerschuld von Fr. 62'478.10 be- zahlt. In der Folge bewilligten die Gesuchsteller dem Gesuchsgegner mehrmals eine Verlängerung der vereinbarten Stundung, letztmals bis zum 21. Oktober - 7 - 2011 (Urk. 3/26). Gegen das vom Gesuchsgegner am 28. Dezember 2011 ge- stellte Gesuch um Erstreckung der Stundung mit Teilerlass von Fr. 5'000.– liegt sodann ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid vor (Urk. 3/33). 4.4. Der Gesuchsgegner hat den Zugang der B-Post-Sendung vor Vor- instanz nicht bestritten; im Beschwerdeverfahren ist er damit ausgeschlossen. Somit hat als unbestritten zu gelten, dass der Einschätzungsentscheid dem Ge- suchgegner per B-Post übermittelt wurde. Die Aufgabe per eingeschriebenem Brief muss aufgrund der Akten als höchstwahrscheinlich angesehen werden, wenn sie auch nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden kann. Die Sendung wurde von der Post nie retourniert. Der Erhalt der auf dem Einschätzungsent- scheid basierenden Schlussrechnung, welche ebenfalls an die …strasse … [fal- sche Hausnummer] adressiert war, hat ebenfalls als unbestritten zu gelten. Dies belegt, dass der Post die Wohnadresse des Gesuchsgegners sehr wohl bekannt war und die falsche Adressangabe einer Zustellung nicht schadete. Der Ge- suchsgegner hat gegen die Schlussrechnung, die auf den Einschätzungsent- scheid verweist und auf welcher das mit dem Einschätzungsentscheid festgelegte steuerbare Einkommen ausgewiesen wird (Urk. 3/2), keine Einsprache erhoben. Er hat während Jahren ohne Widerspruch die mit der Schlussrechnung der Höhe nach festgelegten Steuern abbezahlt und mehrfach um deren Stundung ersucht. Die Behauptung des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren, er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, mit den Steuern für das Jahr 2000 könne etwas nicht stimmen (Urk. 15 S. 3), ist verspätet und deshalb nicht mehr zu hören. Ferner fin- det sie keinerlei Stütze in den Akten. Aufgrund dieser Tatsachen und unter Be- rücksichtigung, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz den Erhalt des Einschät- zungsentscheids nicht bestritten hatte, durfte die Vorinstanz gestützt auf die Akten sehr wohl davon ausgehen, der Einschätzungsentscheid vom 16. Oktober 2003 sei in Rechtskraft erwachsen. Diese Schlussfolgerung stimmt mit der herrschen- den Lehre überein (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher auch in diesem Rügepunkt abzuweisen.
  14. Die Höhe der verbliebenen Steuerschuld von Fr. 9'050.– sowie der aufge- laufenen Zinsen (Fr. 5'612.35) blieben in der Beschwerde unangefochten. Es ist - 8 - der vorinstanzliche Entscheid und die damit erteilte definitive Rechtsöffnung zu bestätigen. III.
  15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig. Die erstinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten wurden nicht gerügt. Ebensowenig die Höhe der vom Gesuchgegner den Gesuchstellern zu zahlenden Entschädigung. Entsprechend sind die getroffenen Regelungen zu bestätigen.
  16. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Der Ge- suchsgegner ist zu verpflichten, den Gesuchstellern gesamthaft eine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 100.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO) zu bezah- len. Die Parteientschädigung enthält keine Mehrwertsteuer. Es wird erkannt:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil vom 7. November 2012 (Dispositivziffern 1 bis 3) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  19. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Für den Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
  20. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 100.– zu bezah- len. - 9 -
  21. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 29 sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  22. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120193-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 4. April 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2012 (EB121261)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2012

1. Den klagenden Parteien wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2012, für Fr. 9'050.00 nebst Zins zu 4.5 % seit 24. Dezember 2011, Fr. 5'612.35. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird der beklagten Partei auferlegt. Sie wird von den klagenden Parteien unter solidarischer Haftbarkeit bezogen, ist ihnen aber von der beklagten Partei zu ersetzen.

3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, den klagenden Parteien eine Parteient- schädigung von gesamthaft Fr. 100.00 zu bezahlen.

4. (Mitteilung)

5. (Rechtsmittel) Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 7. November 2012 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2012) für ausstehen- de Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2000 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'050.– nebst Zins zu 4.5 % seit dem 24. Dezember 2012 und Fr. 5'612.35 (auf- gelaufene Zinsen). Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16 Dis- positivziffer 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 16 Dispositivziffern 2 und 3).

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2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 erhob der Gesuchsgegner fristge- recht Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 14; Urk. 15). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der von den Gesuchstellern verlangten definitiven Rechtsöffnung (Urk. 15 S. 2). Nach Eingang des vom Gesuchsgegner zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 300.– (Urk. 19; Urk. 20) schlossen die Gesuchsteller mit ihrer Eingabe vom

24. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Mit Eingabe vom 19. März 2013 machte der Gesuchsgegner von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 29). II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht ein um- fassendes Novenverbot, mithin sowohl für echte als auch unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO).

2. Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den von ihnen am 27. Februar 2012 für rechtskräftig erklärten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom 16. Oktober 2003 (Urk. 1/3/4) sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003, womit der Ge- suchsgegner verpflichtet wurde, für die genannte Steuerperiode einen Steuerbe- trag von gesamthaft Fr. 62'478.10 zu bezahlen (Urk. 3/2). Zu Recht kam die Vo- rinstanz zum Schluss, die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Ein- schätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 16 S. 3). Dies blieb in der Beschwerde dem Grundsatze nach denn auch unbestritten. Hingegen wendet der Gesuchsgegner vorab ein, der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom

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16. Oktober 2003 sei ihm "zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugegangen und eröffnet worden". Die Zustellung des Einschätzungsentscheides werde bestritten. Damit sei ihm das rechtliche Gehör und der "Rechtsweg der Überprüfung" abge- schnitten worden (Urk. 15 S. 2f.). 3.1. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird vollstreckbar, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt. Da die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prü- fen sind, auch wenn der Schuldner keine entsprechende Einrede erhebt, müsste dem Rechtsöffnungsrichter in jedem Falle der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden. Der Beweis der erfolgten Zustellung obläge der verfügenden Behörde. Sie könnte sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbe- scheinigung begnügen. Hingegen geht die Lehre davon aus, dass auch im neuen Recht Mängel der Zustellung nur auf Einrede des Schuldners hin zu beachten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 28). 3.2. Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz zur auf den 1. November 2012 angesetzten Verhandlung nicht erschienen (Prot. Vi S. 3; Urk. 6; Urk. 10). Erst nachdem die Verhandlung bereits geschlossen war, meldete sich gleichentags Rechtsanwalt X._____ telefonisch bei der Vorinstanz und stellte sich als Vertreter des Gesuchsgegners vor. Er führte zusammengefasst aus, er habe die Verhand- lung schlicht vergessen, da im Kanton Zug der 1. November ein Feiertag sei. Ausserdem stellte er telefonisch den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller sei abzuweisen, da dem Gesuchsgegner der Einschätzungsent- scheid nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Urk. 11). In der Folge reichte der Gesuchsgegner weder ein schriftliches Wiederherstellungsgesuch noch eine Vollmacht für Rechtsanwalt X._____ ein. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, ge- stützt auf Art. 234 Abs. 1 ZPO sowie unter Hinweis auf Art. 130 ZPO sei anord- nungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Die nach Verhandlungsschluss von einem nicht bevollmächtigten Vertreter telefonisch vorgebrachten Einwände könnten bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Urk. 16 S. 2). Die- ses Vorgehen wird vom Gesuchsgegner mit der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Hingegen bringt er die Einrede der nichtgehörigen Zustellung des Ein-

- 5 - schätzungsentscheides im Beschwerdeverfahren nunmehr formell korrekt vor. Aufgrund des bereits erwähnten umfassenden Novenverbots kann die Einrede hingegen nicht (mehr) berücksichtigt werden. Sie ist verspätet und nicht zu hören. Auf die weitere Argumentation des Gesuchsgegners braucht in diesem Zusam- menhang daher nicht eingegangen zu werden. 4.1. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchsteller hätten entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt eine "gröblich fehlerhafte Rechtskraft bescheinigt und angenommen". Das gehe aus den Unterlagen, insbesondere ei- nem auf den Einschätzungsentscheid von 2003 bezogenen Nachforschungsbe- gehren bei der Post hervor. Die Gesuchsteller hätten den strittigen Entscheid an eine unzutreffende Wohnanschrift, nämlich …strasse … in …. übersandt. Die Nummer … gebe es in der …strasse nicht. Er wohne in der Nummer …. Demzu- folge sei eine unrichtige Adresse "der Gegenstand" der nicht erfolgten Zustellung gewesen. Folgerichtig habe die schweizerische Post keinen Zustellungsnachweis erbringen können. Eine Suche oder anderweitige Massnahmen, den Entscheid aufzufinden, seien jedenfalls nicht durchgeführt worden, zumal die Nachforschung erst über 35 Monate nach dem vermeintlichen Versand der Entscheidung einge- leitet worden sei. Es sei lebensfremd, wie im Rechtskraftbescheid vom 27. Febru- ar 2012 beurkundet, anhand dieser Situation einfach davon auszugehen, da der Brief nicht retourniert worden sei, sei eine Zustellung nicht strittig und die Ent- scheidung damit rechtskräftig (Urk. 15 S. 2f.). Dieser Sachverhalt ergebe sich "eindeutig" aus den Akten. Die Vorinstanz hätte dies bei ihrem Entscheid auf- grund der Akten berücksichtigen müssen. Dazu bedürfe es keiner Anwesenheit des Gesuchsgegners oder seines Rechtsvertreters (Urk. 15 S. 3). In seiner "er- gänzenden Stellungnahme" vom 18. März 2013 wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen die bereits erhobenen Rügen. Insoweit er mit dem Einwand, über- dies werde der "Zugang der Steuerfestsetzung" bestritten, (erstmals) den Zugang der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 bestreiten will, ist diese Bestrei- tung nicht zu hören, da sie verspätet ist. Auch das Editionsgesuch ist verspätet und nicht weiter beachtlich (Urk. 29).

- 6 - 4.2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (früher Rechtskraftbescheinigung) kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Der Rechtsöffnungsrichter ist an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebun- den, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergibt (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 137, mit Verweis auf BGE 47 I 443). 4.3. Der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 datiert vom 16. Oktober 2003. Er trägt oberhalb der Adresse den Vermerk "EIN- SCHREIBEN" (Urk. 3/4). Im September 2006 wurde diese Sendung betreffend ein Nachforschungsbegehren bei der schweizerischen Post gestellt (Urk. 3/5). Als Sendungsnummer wurde die Nummer … angegeben. Hingegen ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dass der an den Gesuchsgegner gerichtete Entscheid ef- fektiv unter dieser Nummer aufgegeben wurde. Die Post konnte für die Sendung mit der vorgenannten Nummer "keinen Nachweis der Unterschrift" erbringen (Urk. 3/5 Blatt beigeheftet). Unbestritten ist hingegen, dass die an den Gesuchgegner gerichtete Sendung nie retourniert wurde. Sodann wurde der Einschätzungsent- scheid gemäss Sachdarstellung der Gesuchsteller, was zumindest vor Vorinstanz unbestritten blieb, zusätzlich per B-Post versandt (Urk. 1 S. 1). Als unbestritten zu gelten hat sodann, dass der Gesuchsgegner die auf dem Einschätzungsentscheid vom 16. Oktober 2003 basierende Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 er- halten hat (Urk. 3/2). Auch dieser Entscheid war an die …strasse … [falsche Hausnummer] adressiert. Der Gesuchsgegner hat gegen die Schlussrechnung keine Einsprache erhoben. Diese wurde rechtskräftig. In der Folge hat der Ge- suchsgegner bei den Gesuchstellern mehrfach um Stundung der Steuerschuld gemäss Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 ersucht. So gewährten die Gesuchsteller dem Gesuchsgegner am 20. Juli 2007 einen Zahlungsaufschub. Es wurde vereinbart, dass die bis dahin noch offene Steuerschuld gemäss der Schlussrechnung vom 11. Dezember 2003 in 20 monatlichen Raten (19 Raten à Fr. 500.– und eine Rate à Fr. 17'300.–) zu bezahlen sei, letztmals am 31. März 2009 (Urk. 3/7). Der Gesuchsgegner hatte somit bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen erheblichen Anteil der ursprünglichen Steuerschuld von Fr. 62'478.10 be- zahlt. In der Folge bewilligten die Gesuchsteller dem Gesuchsgegner mehrmals eine Verlängerung der vereinbarten Stundung, letztmals bis zum 21. Oktober

- 7 - 2011 (Urk. 3/26). Gegen das vom Gesuchsgegner am 28. Dezember 2011 ge- stellte Gesuch um Erstreckung der Stundung mit Teilerlass von Fr. 5'000.– liegt sodann ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid vor (Urk. 3/33). 4.4. Der Gesuchsgegner hat den Zugang der B-Post-Sendung vor Vor- instanz nicht bestritten; im Beschwerdeverfahren ist er damit ausgeschlossen. Somit hat als unbestritten zu gelten, dass der Einschätzungsentscheid dem Ge- suchgegner per B-Post übermittelt wurde. Die Aufgabe per eingeschriebenem Brief muss aufgrund der Akten als höchstwahrscheinlich angesehen werden, wenn sie auch nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden kann. Die Sendung wurde von der Post nie retourniert. Der Erhalt der auf dem Einschätzungsent- scheid basierenden Schlussrechnung, welche ebenfalls an die …strasse … [fal- sche Hausnummer] adressiert war, hat ebenfalls als unbestritten zu gelten. Dies belegt, dass der Post die Wohnadresse des Gesuchsgegners sehr wohl bekannt war und die falsche Adressangabe einer Zustellung nicht schadete. Der Ge- suchsgegner hat gegen die Schlussrechnung, die auf den Einschätzungsent- scheid verweist und auf welcher das mit dem Einschätzungsentscheid festgelegte steuerbare Einkommen ausgewiesen wird (Urk. 3/2), keine Einsprache erhoben. Er hat während Jahren ohne Widerspruch die mit der Schlussrechnung der Höhe nach festgelegten Steuern abbezahlt und mehrfach um deren Stundung ersucht. Die Behauptung des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren, er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, mit den Steuern für das Jahr 2000 könne etwas nicht stimmen (Urk. 15 S. 3), ist verspätet und deshalb nicht mehr zu hören. Ferner fin- det sie keinerlei Stütze in den Akten. Aufgrund dieser Tatsachen und unter Be- rücksichtigung, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz den Erhalt des Einschät- zungsentscheids nicht bestritten hatte, durfte die Vorinstanz gestützt auf die Akten sehr wohl davon ausgehen, der Einschätzungsentscheid vom 16. Oktober 2003 sei in Rechtskraft erwachsen. Diese Schlussfolgerung stimmt mit der herrschen- den Lehre überein (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher auch in diesem Rügepunkt abzuweisen.

5. Die Höhe der verbliebenen Steuerschuld von Fr. 9'050.– sowie der aufge- laufenen Zinsen (Fr. 5'612.35) blieben in der Beschwerde unangefochten. Es ist

- 8 - der vorinstanzliche Entscheid und die damit erteilte definitive Rechtsöffnung zu bestätigen. III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig. Die erstinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten wurden nicht gerügt. Ebensowenig die Höhe der vom Gesuchgegner den Gesuchstellern zu zahlenden Entschädigung. Entsprechend sind die getroffenen Regelungen zu bestätigen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Der Ge- suchsgegner ist zu verpflichten, den Gesuchstellern gesamthaft eine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 100.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO) zu bezah- len. Die Parteientschädigung enthält keine Mehrwertsteuer. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil vom 7. November 2012 (Dispositivziffern 1 bis 3) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Für den Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 100.– zu bezah- len.

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8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 29 sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js