Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil und Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 18 = Urk.
24) wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beklagten ab. Sodann erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011) – gestützt auf ein Schiedsur- teil der International Chamber of Commerce vom 9. August 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'226'900.--, Fr. 3'448'260.-- und Fr. 25'563'984.--; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und diese wurde verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 55'000.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
b) Hiergegen haben beide Parteien am 16. November 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei diejenige der Klägerin unter vorliegender Prozess- Nummer und diejenige der Beklagten unter der Prozess-Nummer RT120179 an- gelegt wurde. Die Klägerin stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23): "1. Es sei Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Oktober 2012, Geschäftsnum- mer EB120866-L/U, lautend "Im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen.", aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011, auf für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:
– Zins von 1.5% p.a. auf CHF 13'226'900 seit 22.12.2011
– Zins von 1.5% p.a. auf CHF 3'448'260 seit 22.12.2011
– Zins von 1.5% p.a. CHF 25'563'984 seit 22.12.2011
– CHF 2'110'449.50 (aufgelaufener Zins bis zum 21.12.2011);
E. 2 Eventualiter sei Satz 2 von Dispositiv Ziff. 1 des Entscheides des Be- zirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Oktober 2012, Ge- schäftsnummer EB120866-L/U, lautend "Im Mehrbetrag wird das Be- gehren abgewiesen.", aufzuheben und das Verfahren zur neuen Ent- scheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert rund Fr. 2.5 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerle- gen und unter Verrechnung mit den von ihnen in beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom verein- barungsgemässen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf die Klägerin entfallende Hälfte wird mit dem von ihr in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (Beleg-Nr. …) verrech- net, die auf die Beklagte entfallende Hälfte mit dem von dieser im Verfahren RT120179 geleisteten Kostenvorschuss (Beleg-Nr. …).
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren auf Parteientschädigungen verzichtet haben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120180-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Januar 2013 in Sachen A._____ S.p.A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Oktober 2012 (EB120866)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 18 = Urk.
24) wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beklagten ab. Sodann erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011) – gestützt auf ein Schiedsur- teil der International Chamber of Commerce vom 9. August 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'226'900.--, Fr. 3'448'260.-- und Fr. 25'563'984.--; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und diese wurde verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 55'000.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
b) Hiergegen haben beide Parteien am 16. November 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei diejenige der Klägerin unter vorliegender Prozess- Nummer und diejenige der Beklagten unter der Prozess-Nummer RT120179 an- gelegt wurde. Die Klägerin stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23): "1. Es sei Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Oktober 2012, Geschäftsnum- mer EB120866-L/U, lautend "Im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen.", aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011, auf für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:
– Zins von 1.5% p.a. auf CHF 13'226'900 seit 22.12.2011
– Zins von 1.5% p.a. auf CHF 3'448'260 seit 22.12.2011
– Zins von 1.5% p.a. CHF 25'563'984 seit 22.12.2011
– CHF 2'110'449.50 (aufgelaufener Zins bis zum 21.12.2011);
2. Eventualiter sei Satz 2 von Dispositiv Ziff. 1 des Entscheides des Be- zirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Oktober 2012, Ge- schäftsnummer EB120866-L/U, lautend "Im Mehrbetrag wird das Be- gehren abgewiesen.", aufzuheben und das Verfahren zur neuen Ent- scheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
c) Im Verfahren RT120179 wurde mit Verfügung vom 19. November 2012 der Beschwerde der Beklagten die aufschiebende Wirkung erteilt.
d) Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt (Urk. 26),
- 3 - Dieser ist am 23. November 2012 fristgerecht eingegangen (Urk. 27). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen.
e) Am 11. Januar 2013 erfolgte eine von beiden Parteien bzw. deren Rechtsvertretern unterzeichnete Eingabe, mit welcher diese mitteilten (Urk. 30 im Verfahren RT120179): "A._____ und B._____ haben am 19. bzw. 21. Dezember 2012 einen Ver- gleich betreffend, unter anderem, die in Betreibung gesetzte Forderung von A._____ gegen B._____ aus dem ICC Final Award vom 9. August 2010 (Schiedsverfahren ICC Nr. …) unterzeichnet ("Vergleich"). In Übereinstim- mung mit dem im Vergleich Vereinbarten hat B._____ eine Zahlung an A._____ geleistet. Die Parteien bestätigen hiermit, dass damit die von A._____ mit Zahlungsbe- fehl vom 23. Dezember 2011 gegen B._____ in Betreibung (Nr. …) gesetzte Forderung im Sinne von Art. 81 SchKG getilgt ist. Vor diesem Hintergrund erklären A._____ und B._____ gemeinsam dem Be- treibungsamt gegenüber, (1) die mit Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011 von A._____ in Be- treibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. …) wird zurückgezo- gen und das Betreibungsamt C._____ ersucht, die Einträge der Be- treibungen Nr. … und Nr. … im Betreibungsregister von B._____ zu löschen, Weiter beantragen A._____ und B._____ dem Obergericht des Kantons Zü- rich gemeinsam, (2) es seien die Beschwerdeverfahren gestützt auf den Vergleich abzu- schreiben; (3) es seien den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen; (4) es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien für das gesam- te Vollstreckungsverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädi- gung verzichten."
2. Die Parteien haben über die streitgegenständliche, in Betreibung ge- setzte Forderung einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen. Da sie dem Gericht nur Mitteilung von dessen Inhalt gemacht, den Vergleich selber dem Ge- richt jedoch nicht eingereicht haben, ist das Verfahren nicht zufolge Vergleichs abzuschreiben, sondern zufolge Gegenstandslosigkeit (Killias, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 16 f. zu Art. 241 ZPO; Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, N 7 zu Art. 241 ZPO). Auf das Ergebnis – Abschreibung des Beschwer- deverfahrens – hat dies allerdings keinen Einfluss.
- 4 -
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert rund Fr. 2.5 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerle- gen und unter Verrechnung mit den von ihnen in beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom verein- barungsgemässen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf die Klägerin entfallende Hälfte wird mit dem von ihr in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (Beleg-Nr. …) verrech- net, die auf die Beklagte entfallende Hälfte mit dem von dieser im Verfahren RT120179 geleisteten Kostenvorschuss (Beleg-Nr. …).
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren auf Parteientschädigungen verzichtet haben.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js