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RT120157

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 27. September 2012 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2): "1. Das erneute Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. Die mit Verfügung vom 12. September 2012 angesetzte Frist von 14 Tagen endet am

28. September 2012.

E. 2 a) Gegen die (prozessleitende) Verfügung der Vorinstanz vom 27. Sep- tember 2012 ist die Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alterna- tiven Voraussetzung nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO abgesehen - nur zulässig, wenn der Beklagten durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).

b) Gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht bei versäumter Kla- geantwort eine kurze Nachfrist. Aus dieser Gesetzesbestimmung resultiert, dass die Beklagte ihre Rechte noch innert der ihr allfällig anzusetzenden Nachfrist voll- umfänglich wahrnehmen kann. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beklagte ist demnach zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist demnach

- 3 - der Beschwerde nicht zugänglich, weshalb im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Klä- gerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, so- wie an das Bezirksgericht Uster unter Beilage der erstinstanzlichen Akten.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'720.–.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

Dispositiv
  1. a) Mit Verfügung vom 27. September 2012 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2): "1. Das erneute Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. Die mit Verfügung vom 12. September 2012 angesetzte Frist von 14 Tagen endet am
  2. September 2012.
  3. (Schriftliche Mitteilung.)" b) Hiergegen hat die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 27.9.2012 aufzuheben und Fristverlängerungsgesuch zu Klageantwort zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  4. a) Gegen die (prozessleitende) Verfügung der Vorinstanz vom 27. Sep- tember 2012 ist die Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alterna- tiven Voraussetzung nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO abgesehen - nur zulässig, wenn der Beklagten durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). b) Gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht bei versäumter Kla- geantwort eine kurze Nachfrist. Aus dieser Gesetzesbestimmung resultiert, dass die Beklagte ihre Rechte noch innert der ihr allfällig anzusetzenden Nachfrist voll- umfänglich wahrnehmen kann. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beklagte ist demnach zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist demnach - 3 - der Beschwerde nicht zugänglich, weshalb im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
  5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Klä- gerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, so- wie an das Bezirksgericht Uster unter Beilage der erstinstanzlichen Akten.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'720.–. - 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120157-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 29. Oktober 2012 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ Stiftung, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2012 (EB120421)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 27. September 2012 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2): "1. Das erneute Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. Die mit Verfügung vom 12. September 2012 angesetzte Frist von 14 Tagen endet am

28. September 2012.

2. (Schriftliche Mitteilung.)"

b) Hiergegen hat die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 27.9.2012 aufzuheben und Fristverlängerungsgesuch zu Klageantwort zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Gegen die (prozessleitende) Verfügung der Vorinstanz vom 27. Sep- tember 2012 ist die Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alterna- tiven Voraussetzung nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO abgesehen - nur zulässig, wenn der Beklagten durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).

b) Gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht bei versäumter Kla- geantwort eine kurze Nachfrist. Aus dieser Gesetzesbestimmung resultiert, dass die Beklagte ihre Rechte noch innert der ihr allfällig anzusetzenden Nachfrist voll- umfänglich wahrnehmen kann. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beklagte ist demnach zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist demnach

- 3 - der Beschwerde nicht zugänglich, weshalb im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Klä- gerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, so- wie an das Bezirksgericht Uster unter Beilage der erstinstanzlichen Akten.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'720.–.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js