Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 4. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. März 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. September 2011 (Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'682.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 28. März 2012, für Fr. 102.55 (aufgelaufene Zinsen) so- wie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung des genannten Ur- teils (Urk. 10 S. 5 Dispositivziffer 1).
E. 2 Mit fristgerechter Eingabe vom 24. September 2012 erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das Urteil vom 4. September 2012, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides beantragte (Urk. 9).
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 4 a) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterliess es im Beschwerdeverfahren auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Er äussert sich nicht weiter zu dem von der Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz vorgelegtem Rechtsöffnungstitel.
b) Der Gesuchsgegner reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren di- verse Kopien ein (Urk. 12/1 und Urk. 12/3-14). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-
- 3 - böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reichte die Urk. 12/1, Urk. 12/3-7, Urk. 12/8 S. 2, Urk. 12/9-10 und Urk. 12/12 im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund von Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. Die Urk. 12/8 S. 1 und Urk. 12/11, welche den erstinstanzlichen Urk. 6/3 und Urk. 6/2 entsprechen, sind im Beschwerdeverfahren zwar in der Entscheidfindung mit einzubeziehen, ändern jedoch nichts an den korrekten Erwägungen des Vor- derrichters.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'682.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120150-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 16. Oktober 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. September 2012 (EB120377)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 4. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. März 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. September 2011 (Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'682.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 28. März 2012, für Fr. 102.55 (aufgelaufene Zinsen) so- wie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung des genannten Ur- teils (Urk. 10 S. 5 Dispositivziffer 1).
2. Mit fristgerechter Eingabe vom 24. September 2012 erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das Urteil vom 4. September 2012, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides beantragte (Urk. 9).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. a) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterliess es im Beschwerdeverfahren auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Er äussert sich nicht weiter zu dem von der Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz vorgelegtem Rechtsöffnungstitel.
b) Der Gesuchsgegner reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren di- verse Kopien ein (Urk. 12/1 und Urk. 12/3-14). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-
- 3 - böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reichte die Urk. 12/1, Urk. 12/3-7, Urk. 12/8 S. 2, Urk. 12/9-10 und Urk. 12/12 im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund von Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. Die Urk. 12/8 S. 1 und Urk. 12/11, welche den erstinstanzlichen Urk. 6/3 und Urk. 6/2 entsprechen, sind im Beschwerdeverfahren zwar in der Entscheidfindung mit einzubeziehen, ändern jedoch nichts an den korrekten Erwägungen des Vor- derrichters.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 4 -
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'682.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js