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RT120009

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 14. November 2011, welches in begründeter Fas- sung den Parteien am 12. Januar 2012 zugestellt wurde (Urk. 17), erteilte die Vo- rinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) definitive Rechtsöffnung für Gerichts- und Staatsgebühren gestützt auf die Entscheide der Staatsanwaltschaft Winterthur, des Bezirksgerichts Bülach und des Obergerichts in der Höhe von Fr. 4'360.75, Fr. 148.– Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenes Ent- scheides (Urk. 19).

b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 22. Januar 2012, eingegangen am 25. Januar 2012, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 14): "1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … [recte: ...] des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) bzw. das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2011 seien unverzüglich abzu- weisen, weil gesetzeswidrig.

E. 2 Die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen.

E. 3 Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu be- zahlen.

E. 4 a) Die Rechtsmittelinstanz hebt nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, soweit sie die Be- schwerde gutheisst. Sie kann jedoch auch selber neu entscheiden, sofern die Sa- che spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist ein Verfahren in der Regel, wenn die Beschwerdeinstanz einzig Rechtsfragen zu entscheiden hat. Be- jaht die Beschwerdeinstanz jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, muss dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung des Ver- fahren an die Vorinstanz führen, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 327 ZPO m.w.H.).

b) Die Vorinstanz wird dem Beklagten das rechtliche Gehör im Rahmen einer erneuten Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- begehren des Klägers und in Bezug auf die vom Beklagten im Beschwerdeverfah- ren unberücksichtigt gebliebenen Unterlagen (Urk. 21/1-24) zu gewähren haben. Das Verfahren erweist sich demzufolge nicht als spruchreif und ist daher in An- wendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Der Beklagte ist für seine künftigen Eingaben an die Gerichte auf die Folgen einer ungebührlichen Rechtsschrift hinzuweisen (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 18 S. 1, 3, 6 und 13): In dieser Form wird sie nicht bzw. erst nach einer Ver-

- 5 - besserung, d.h. ohne ungebührlichen Inhalt, anhand zu nehmen sein, wobei bei versäumter Verbesserung die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 2 ZPO).

E. 6 Ausgangsgemäss sind keine Kosten im Beschwerdeverfahren zu erhe- ben. Der Kläger verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 22). Er identifizierte sich damit nicht mit dem angefochtenen Entscheid. Zu- dem ist er nicht als unterliegende Partei zu betrachten und kann deshalb, entge- gen dem Antrag des Beklagten (Urk. 18 S. 14), nicht entschädigungspflichtig wer- den (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., N 22 zu Art. 107 ZPO und N 8 zu Art. 106 ZPO). Eine Entschädi- gungspflicht des Staates zugunsten der obsiegenden Partei – hier des Beklagten

– besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 116 ZPO, § 202 GOG; Adrian Urwyler in: DIKE-Kommentar-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2011 aufgehoben und das Verfahren zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 18 und 21/1-24, sowie – unter Beilage der erst- und zweitin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'360.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120009-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 23. Mai 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2011 (EB110382)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. November 2011, welches in begründeter Fas- sung den Parteien am 12. Januar 2012 zugestellt wurde (Urk. 17), erteilte die Vo- rinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) definitive Rechtsöffnung für Gerichts- und Staatsgebühren gestützt auf die Entscheide der Staatsanwaltschaft Winterthur, des Bezirksgerichts Bülach und des Obergerichts in der Höhe von Fr. 4'360.75, Fr. 148.– Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenes Ent- scheides (Urk. 19).

b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 22. Januar 2012, eingegangen am 25. Januar 2012, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 14): "1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … [recte: ...] des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) bzw. das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2011 seien unverzüglich abzu- weisen, weil gesetzeswidrig.

2. Die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen.

3. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu be- zahlen.

4. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten die entstandenen Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich zu begleichen." Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) verzichtete auf eine Be- schwerdeantwort (Urk. 22).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

3. a) Nach Eingang des vollständig begründeten Rechtsöffnungsbe- gehrens des Kläger (Urk. 6) setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die an den Beklagten mit Gerichtsurkunde aufgegebene Verfügung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt (vgl. Urk. 9). Anschliessend erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 19).

- 3 -

b) Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass der Kläger gerichtlich gegen ihn vorgehen werde, habe doch der Beklagte in einem Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte die Verfügung unter diesen Umständen als zuge- stellt und es sei androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 19 S. 2). Der Beklagte wehrt sich dagegen und bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Verfügung könne nicht als zugestellt gelten (Urk. 18 S. 2). Es hätte ein weite- rer Zustellversuch durch die Polizei erfolgen sollen (Urk. 18 S. 3 f.). Sinngemäss rügt der Beklagte damit die unrichtige Rechtsanwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO durch die Vorinstanz.

c) Eine mittels eingeschriebener Postsendung nicht abgeholte Vor- ladung, Verfügung oder Entscheid des Gerichts gilt am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung stellt ein Rechtsöffnungsverfahren, das auf ein durch Rechtsvorschlag ein- gestelltes Betreibungsverfahren folgt, ein neues Verfahren dar (Urteil des Bun- desgerichts Nr. 5D_130/2011 vom 22. September 2011 E. 2.1). Dies hat zur Fol- ge, dass der Schuldner allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. des dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöffnungs- verfahren bzw. mit der Zustellung gerichtlicher Verfügungen rechnen muss. Die Zustellungsfiktion kann demnach nur für ein hängiges bzw. laufendes Verfahren gelten (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, bestätigt in Urteil Nr. 5A_710/2010 vom 28. Ja- nuar 2011 E. 3.2). Dem Beklagten konnte die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2011 nicht zugestellt werden. Er hatte somit keine Kenntnis davon, dass ihm mit dieser Verfügung Frist angesetzt wurde, um zum klägerischen Rechtsöffnungsbe- gehren Stellung zu nehmen (Urk. 8). Das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers wurde sodann von der Vorinstanz gutgeheissen (Urk. 18). Indem sich die Vo- rinstanz auf die Zustellungsfiktion stützte und daraus ableitete, der Beklagte habe mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen rechnen müssen, da er im Be- treibungsverfahren gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag

- 4 - erhoben habe, widersprach sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ver- letzte Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sowie den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde des Beklagten ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

d) Der Beklagte reichte nebst den bereits vor Vorinstanz eingereich- ten Entscheiden der Staatsanwaltschaft Winterthur, des Bezirksgerichts Bülach und des Obergerichts diverse neue Unterlagen im Beschwerdeverfahren ins Recht (Urk. 21/1-24). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die vom Beklagten neu eingereichten Unterlagen nicht berücksich- tigt werden können.

4. a) Die Rechtsmittelinstanz hebt nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, soweit sie die Be- schwerde gutheisst. Sie kann jedoch auch selber neu entscheiden, sofern die Sa- che spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist ein Verfahren in der Regel, wenn die Beschwerdeinstanz einzig Rechtsfragen zu entscheiden hat. Be- jaht die Beschwerdeinstanz jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, muss dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung des Ver- fahren an die Vorinstanz führen, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 327 ZPO m.w.H.).

b) Die Vorinstanz wird dem Beklagten das rechtliche Gehör im Rahmen einer erneuten Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- begehren des Klägers und in Bezug auf die vom Beklagten im Beschwerdeverfah- ren unberücksichtigt gebliebenen Unterlagen (Urk. 21/1-24) zu gewähren haben. Das Verfahren erweist sich demzufolge nicht als spruchreif und ist daher in An- wendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Der Beklagte ist für seine künftigen Eingaben an die Gerichte auf die Folgen einer ungebührlichen Rechtsschrift hinzuweisen (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 18 S. 1, 3, 6 und 13): In dieser Form wird sie nicht bzw. erst nach einer Ver-

- 5 - besserung, d.h. ohne ungebührlichen Inhalt, anhand zu nehmen sein, wobei bei versäumter Verbesserung die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 2 ZPO).

6. Ausgangsgemäss sind keine Kosten im Beschwerdeverfahren zu erhe- ben. Der Kläger verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 22). Er identifizierte sich damit nicht mit dem angefochtenen Entscheid. Zu- dem ist er nicht als unterliegende Partei zu betrachten und kann deshalb, entge- gen dem Antrag des Beklagten (Urk. 18 S. 14), nicht entschädigungspflichtig wer- den (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., N 22 zu Art. 107 ZPO und N 8 zu Art. 106 ZPO). Eine Entschädi- gungspflicht des Staates zugunsten der obsiegenden Partei – hier des Beklagten

– besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 116 ZPO, § 202 GOG; Adrian Urwyler in: DIKE-Kommentar-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2011 aufgehoben und das Verfahren zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 18 und 21/1-24, sowie – unter Beilage der erst- und zweitin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'360.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se