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RT110146

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2011-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 1. September 2011 erteilte die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom

21. Juni 2011) für den ausstehenden Unterhaltsbeitrag von Juni 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst 5% Zins seit 1. Juni 2011 und Betreibungskos- ten von Fr. 33.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 2 A). Mit Verfügung vom 22. September 2011 berichtigte die Vorinstanz den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 (Urk. 2 A, Dispositivziffer 6; Urk. 2 B).

b) Der Beklagte hat am 6. Oktober 2011 (Poststempel 5. Oktober 2011) fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2011 erhoben (Urk. 10; Urk. 13; Urk.14/2; Urk. 1). Da die Verfügung jedoch lediglich den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 berichtigt, ist davon auszu- gehen, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 1. September 2011 rich- tet.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Der Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren - wie bereits bei der Vo- rinstanz - lediglich Einwendungen vor, die allenfalls bei einem Abänderungsver- fahren gemäss Art. 129 ZGB zu berücksichtigen wären. Im Verfahren um definiti- ve Rechtsöffnung werden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Schuld gehört. Es wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vor- liegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 2 A, S. 2 ff., Erwägung 2). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern

- 3 - wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit bringt der Beklagte nichts vor, dass zu einer weiteren Überprü- fung des vorinstanzlichen Entscheides Anlass gibt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 4 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Beklagte bringt vor, dass er kein Geld für einen Anwalt habe und einen kostenlosen Pflichtanwalt beantrage, sofern er einen brauche (Urk. 1). Ein damit allenfalls sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110146-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2011 bzw. gegen das Urteil vom 1. September 2011 (EB110178)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. September 2011 erteilte die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom

21. Juni 2011) für den ausstehenden Unterhaltsbeitrag von Juni 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst 5% Zins seit 1. Juni 2011 und Betreibungskos- ten von Fr. 33.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 2 A). Mit Verfügung vom 22. September 2011 berichtigte die Vorinstanz den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 (Urk. 2 A, Dispositivziffer 6; Urk. 2 B).

b) Der Beklagte hat am 6. Oktober 2011 (Poststempel 5. Oktober 2011) fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2011 erhoben (Urk. 10; Urk. 13; Urk.14/2; Urk. 1). Da die Verfügung jedoch lediglich den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 berichtigt, ist davon auszu- gehen, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 1. September 2011 rich- tet.

2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Der Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren - wie bereits bei der Vo- rinstanz - lediglich Einwendungen vor, die allenfalls bei einem Abänderungsver- fahren gemäss Art. 129 ZGB zu berücksichtigen wären. Im Verfahren um definiti- ve Rechtsöffnung werden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Schuld gehört. Es wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vor- liegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 2 A, S. 2 ff., Erwägung 2). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern

- 3 - wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit bringt der Beklagte nichts vor, dass zu einer weiteren Überprü- fung des vorinstanzlichen Entscheides Anlass gibt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Beklagte bringt vor, dass er kein Geld für einen Anwalt habe und einen kostenlosen Pflichtanwalt beantrage, sofern er einen brauche (Urk. 1). Ein damit allenfalls sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann versandt am: ss