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RS250016

Eheschutz

Zürich OG · 2025-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.

E. 2 September 2025 wird abgeschrieben.

E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

E. 4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch infolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/2-8, die Vorinstanz und die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: io

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
  2. Der Antrag um aufschiebende Wirkung der Dispositiv-Ziffer 4 des unbegrün- deten Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom
  3. September 2025 wird abgeschrieben.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch infolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/2-8, die Vorinstanz und die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Verfügung vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Antragsteller vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Antragsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Antrag um aufschiebende Wirkung betreffend ein unbegründetes Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. September 2025 (EE250048-L)

- 2 - Nach Einsicht in das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 2. September 2025  (Urk. 2), den Antrag um aufschiebende Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Zif-  fer 4 des obgenannten Urteils vom 3. September 2025 samt Bei- lagen (Urk. 1 ff.), die Stellungnahme zum obgenannten Antrag vom 18. September  2025 samt Beilagen (Urk. 7 ff.) in der Erwägung, dass der Gesuchstellerin mit dem unbegründeten Urteil der Vorinstanz vom 2. Sep- tember 2025 gestattet wurde, den Aufenthaltsort von C._____, der gemeinsamen Tochter der Parteien, nach Hongkong zu verlegen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4), dass mit Präsidialverfügung vom 4. September 2025 angeordnet wurde, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit alle Vollstre- ckungshandlungen hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten Urteils zu unter- bleiben haben (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 2), dass diese Verfügung der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 8. September 2025 zugestellt werden konnte (Anhang zu Urk. 6), womit sie ihre Wirkung erst ab diesem Zeitpunkt entfaltete (OGer ZH RT120039 vom 11. Juni 2012 E. II.2), dass der Wohnsitzwechsel bzw. die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ am 4. September 2025 erfolgte und C._____ jeweils vormittags den D._____ Kindergarten in Hongkong besucht (Urk. 7 Rz. 19 und Urk. 10/7), dass die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils am 4. September 2025 noch vollstreckbar und die Verlegung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufent- haltsort von C._____ nach Hongkong rechtmässig war,

- 3 - dass die durch den Gesuchsgegner befürchteten nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die ein Umzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach Hongkong mit sich bringe (Urk. 1 Rz. 10 ff.), bereits eingetreten sind, dass die Gesuchstellerin zutreffend festhält, dass Art. 5 Abs. 2 HKsÜ im Verhält- nis zu Nichtvertragsstaaten, wie China (inklusive Sonderverwaltungszone Hong- kong), mit der Folge nicht zur Anwendung gelangt, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen Nichtvertragsstaat die einmal be- gründete Zuständigkeit des Staates, in dem das Verfahren hängig war, mithin in der Schweiz bestehen bleibt (BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018 E. 3.1.3), dass der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit der erfolgten Ausreise von C._____ nach Hongkong als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der Gesuchsgegner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht, dass eine Person nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), dass darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung be- steht, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), dass der Gesuchsgegner seine Mittellosigkeit und jene der Gesuchstellerin glaub- haft machte (Urk. 1 Rz. 17 ff.), sein Begehren nicht aussichtslos erschien, zumal ihm der Wegzug der Gesuchstellerin noch nicht bekannt war, und er zur Bewälti- gung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist, dass die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit b sowie § 9 GebV OG ZH auf Fr. 600.– festzusetzen ist,

- 4 - dass in nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen die Kosten – in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41) und die Hälfte des Gesuchsgegners in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen ist, wobei er auf seine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen ist, dass die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind, wird verfügt:

1. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.

2. Der Antrag um aufschiebende Wirkung der Dispositiv-Ziffer 4 des unbegrün- deten Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom

2. September 2025 wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch infolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/2-8, die Vorinstanz und die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: io