opencaselaw.ch

RE250004

Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2025-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 machte B._____ als Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Bülach ein Eheschutzbegehren rechtshängig und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde den Parteien Frist zur Einreichung mehrerer, näher be- stimmter Unterlagen angesetzt (Urk. 6/5 Disp. Ziff. 2). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass (super-)provisorischer Massnahmen (Urk. 6/11), wobei das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen am 30. Juli 2024 abgewiesen wurde (Urk. 6/14). Am 27. August 2024 reichten so- wohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner die einverlangten Unterlagen ein. Zudem begründete die Gesuchstellerin ihr bereits gestelltes Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege näher (Urk. 6/16-17; Urk. 6/18). Am

30. August 2024 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien eine um- fassende Vereinbarung treffen konnten (Prot. I S. 23 i.V.m. Urk. 6/23). Gleichen- tags erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 6/24 S. 5 ff.): Es wird verfügt: [....]

E. 3 Beiden Parteien wird für den nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckten Anteil der Prozesskosten die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt.

E. 4 Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw A._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. […] Es wird erkannt:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 30. August 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: […]

- 3 -

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchsgegner übernimmt die Gerichtskosten und bezahlt der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe der ausgewiesenen Aufwendungen der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin. […] 2.-4. […]

5. Von der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe der ausgewiesenen Aufwendungen der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin zu bezahlen, wird Vormerk genom- men. […] Am 5. November 2024 teilte Rechtsanwältin MLaw A._____ der Vorinstanz mit, dass die Rechtsschutzversicherung des Gesuchsgegners für ihre Aufwendungen nicht aufkommen werde, und ersuchte um Auszahlung einer Entschädigung als un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin von Fr. 11'371.35 (Fr. 10'339.70 Honorar + Fr. 179.60 Spesen + Fr. 852.05 Mehrwertsteuerzuschlag; Urk. 6/27-28). Auf entsprechende Aufforderung bestätigte auch der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners, dass die Rechtsschutzversicherung des Gesuchsgegners nicht für die An- waltskosten der Gesuchstellerin aufkommen werde (Urk. 6/30 und 6/36; s.a. Urk. 6/34). Am 21. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 6/41 S. 7 f. = Urk. 2 S. 7 f.):

Dispositiv
  1. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO infolge Uneinbringlichkeit der in Dispositivziffer 5 des Urteils vom
  2. August 2024 vorgemerkten Parteientschädigung durch den Gesuchs- gegner für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin mit Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und MWST entschädigt. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 5’000.– auf den Kanton Zürich über. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwältin MLaw A._____ - die Gesuchstellerin - den Gesuchsgegner - die Bezirksgerichtskasse unter Beilage der Honorarnote
  4. [Rechtsmittelbelehrung] - 4 -
  5. Hiergegen erhob Rechtsanwältin MLaw A._____ (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. März 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/42, 1. Blatt; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Februar 2025; Geschäfts- Nr.: EE240072-C aufzuheben.
  6. Es sei die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstel- lerin im Verfahren des Bezirksgerichts Bülach mit der Geschäfts- Nr.: EE240072-C auf CHF 10'279.35 (zzgl. CHF 179.60 Auslagen und gesetzliche MwST) festzusetzen.
  7. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Februar 2025; Geschäfts- Nr.: EE240072-C aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwST) zu- lasten der Staatskasse."
  9. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-45) und der (unent- geltlich vertretenen) Gesuchstellerin wurde mit Schreiben vom 17. März 2025 vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 5). Weitere prozessuale Anord- nungen wurden nicht getroffen. II.
  10. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwer- deverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Nicht un- ter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Be- - 5 - schwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022 E. II.1.2.1.).
  11. Die Beschwerdeführerin legt im Rechtsmittelverfahren an mehreren Stellen erstmals dar, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sein soll. Da die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz indes selbst erkannt hat, dass ihre Honorarnote "für einen Eheschutz tendenziell hoch ausgefallen" sei (siehe Urk. 6/27 S. 1), wäre sie gehalten gewe- sen, dies im vorinstanzlichen Verfahren zu tun (BGE 143 IV 453 E. 2.5; 141 I 124 E. 4.3). Das Nachschieben einer Begründung bzw. das Vortragen von entspre- chenden Sachverhaltselementen ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens nicht mehr zulässig (siehe vorstehende Ziffer) und die Vorbringen haben entsprechend unbeachtlich zu bleiben. Es ist an den entsprechenden Stellen noch- mals darauf hinzuweisen. III.
  12. Die Vorinstanz kürzte die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Honorarnote vom 5. November 2024 beantragte Entschädigung von Fr. 11'371.35 (Fr. 10'339.70 Honorar [47 h x Fr. 220.–] + Fr. 179.60 Barauslagen + Fr. 852.05 [8.1 %] Mehrwert- steuer; vgl. Urk. 6/28) auf Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag; Urk. 2). Dabei erwog sie nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen, die Schwierigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens sei als durchschnittlich zu be- werten. Die Bewilligung des Getrenntlebens an sich sowie die Zuteilung der eheli- chen Wohnung seien unstrittig gewesen. Sodann hätten die Obhut und die Betreu- ung der beiden Kinder, der Ehegattenunterhalt sowie die Höhe des vom Gesuchs- gegner zu leistenden Kindesunterhalts im Streite gelegen. Die finanziellen Verhält- nisse könnten aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners in seinem Winzereibetrieb als nicht mehr einfach bezeichnet werden. Insgesamt sei daher die Komplexität des Falles als knapp mittel einzustufen. Daran ändere auch nichts, dass die Gesuchstellerin den Erlass superprovisorischer Massnahmen be- antragt habe und an der Hauptverhandlung diverse weitere Anträge gestellt habe, zumal sich diese als unnötig erwiesen hätten. In Bezug auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen könne in erster Linie auf die Erwägungen in der - 6 - Verfügung vom 30. Juli 2024 verwiesen werden. Die Dringlichkeit sei eine subjek- tive der Gesuchstellerin infolge der im Rahmen der Trennungssituation normalen Emotionalität gewesen. Die Bewältigung dieser sei jedoch nicht Aufgabe der un- entgeltlichen Rechtsvertretung und "entsprechend auch nicht zu berücksichtigen". Die an der Hauptverhandlung neu gestellten Anträge betreffend den Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung und die Sicherung dessen Fernblei- bens mittels Strafandrohung seien ebenfalls primär der Emotionalität der Klient- schaft entsprungen, habe der Gesuchsgegner doch die eheliche Wohnung bereits verlassen und lediglich noch einige persönliche Gegenstände – insbesondere die persönlichen Effekte –, zu deren Herausgabe sich die Gesuchstellerin verpflichtet habe, in der vormals ehelichen Wohnung gehabt. Der Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur hälftigen Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten nach vorgängiger Absprache sei "schlicht" nicht justiziabel, was der Rechtsvertreterin be- kannt sein müsse, weshalb sie dafür nicht zu entschädigen sei. Die Verantwortung sei aufgrund der teilweise strittigen Kinderbelange als mittel bis hoch einzuschät- zen. Beim Zeitaufwand sei zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtsbei- ständin das Verfahren mit einem rund 2.5 Seiten nur summarisch begründeten Ge- such eingeleitet habe. Der vorprozessuale Aufwand sei entsprechend als gering einzustufen. Die Hauptverhandlung vom 30. August 2024 habe lediglich sechs Stunden gedauert. Da die Parteien eine umfassende Vereinbarung geschlossen hätten, sei der Aufwand für die Nachbereitung nur geringfügig. Insgesamt rechtfer- tige es sich daher, die Grundgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV leicht unter der Mitte auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Weitere Zuschläge oder Reduktionen seien mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die gerichtliche Einschätzung des Zeitaufwands und der Komplexität des Falles sich auch in der Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– widerspiegle (Urk. 2 S. 3 ff.).
  13. Die Beschwerdeführerin moniert unter dem Titel "Verletzung der Begrün- dungspflicht", im Zusammenhang mit dem notwendigen Aufwand habe die Vorin- stanz lediglich das Eheschutzgesuch sowie "den Zeitaufwand der Verhandlung" er- wähnt, nicht jedoch "die Vorbereitung für die Verhandlung". Es bleibe mithin unklar, in welchem Umfang der Zeitaufwand nebst der Verantwortung und der Schwierig- - 7 - keit des Falles mitberücksichtigt worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei einer Wertung des Schwierigkeitsgrades als knapp mittel und einer Verantwortung von mittel bis hoch zu einer Grundgebühr knapp unter der Mitte komme (Urk. 1 Rz. 7 ff.). Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenen- falls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Vorliegend lässt sich den Erwägungen durchaus entnehmen, dass und weshalb die Vorinstanz insge- samt von einem geringen Zeitaufwand ausgegangen ist (siehe hierzu Urk. 2 E. 17). Zwar ist zutreffend, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich festgehalten hat, ob und in welchem Umfang sie vorbereitende Arbeiten berücksichtigt hat. Diese werden aber grundsätzlich bei der Bewertung des Aufwands für die Erarbeitung der jewei- ligen Rechtsschrift oder für die Teilnahme an der Verhandlung mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch – wie die Beschwerdeschrift zeigt – durchaus möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Des Weiteren stufte die Vorinstanz die Schwierigkeit des Falles als durchschnittlich bzw. knapp mittel, die der Beschwerdeführerin obliegende Verantwortung als mittel bis hoch sowie den Zeitaufwand als gering ein und kam gestützt auf diese Einschätzung zu einer Grundgebühr "knapp unter der Mitte". Angesichts des anwendbaren Tarifrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– (siehe nachfolgend Ziff. 4.2.), ist nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz eine Grundgebühr "knapp unter der Mitte" rechnerisch bei Fr. 5'000.– verortete.
  14. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz erachte für den vorliegenden Fall einen Zeitaufwand von gerade einmal 20 Stunden ([Fr. 5'000.– abzüglich Fr. 179.60 und Fr. 374.65] dividiert durch Fr. 220.–) für gerechtfertigt. Un- ter Berücksichtigung der effektiv geleisteten Stunden resultiere ein Stundenansatz - 8 - von Fr. 94.60 ([Fr. 5'000.– abzüglich Fr. 179.60 Barauslagen und Fr. 374.65 Mehr- wertsteuerzuschlag] dividiert durch 47). Ein solcher Stundenansatz sei mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren und "würde nicht standhal- ten". Zudem würde eine solche eklatante Kürzung des Stundenansatzes zumindest eine detaillierte Begründung der Vorinstanz erfordern, damit diese nachvollziehbar und auch substantiiert bestreitbar werde. Die Erwägungen der Vorinstanz über die tatsächliche Würdigung und Einschätzung des vorliegenden Falles würden sich in- des auf knapp zwei Seiten beschränken. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht (Urk. 1 Rz. 13 ff.). Die Vorinstanz hat vorliegend eine Pauschalentschädigung festgesetzt. Dies ist – was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird – zulässig (siehe BGer 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.2.). Bei Honorarpauschalen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufge- fasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück- sichtigt. Soweit Pauschalen zur Anwendung gelangen, kann das Gericht von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen und es ist auch keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– notwendig. Insofern vermag auch ein Stundenansatz von Fr. 94.60 vor der bundesgerichtlicher Rechtsprechung standhalten. Die Pauschalisierung nach einem Rahmentarif erweist sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausser- halb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den in gebotener Weise erbrachten Auf- wendungen steht (BGer 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5 mit Verweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Dies ist angesichts der weiteren Beanstandungen nach- folgend näher zu prüfen. Auch lässt sich dem – wenngleich knapp begründeten – Entscheid entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Fest- setzung der Entschädigung leiten lassen hat. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Zusammenhang folglich zu verneinen.
  15. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren zusammengefasst, die von der - 9 - Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr sei zu tief bemessen. Vorliegend sei der aus- gewiesene Zeitaufwand notwendig gewesen, der Fall habe sich sowohl in rechtli- cher als auch in tatsächlicher Hinsicht als schwierig erwiesen und der Beschwer- deführerin sei eine hohe Verantwortung zugekommen. Entsprechend sei die Grundgebühr auf ca. Fr. 14'000.– zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Ermässigung gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwGebV resultiere noch eine Gebühr von Fr. 9'333.–, wobei vorliegend auf die Ermässigung verzichtet werden sollte, da die wichtigsten Punkte (Obhut und Unterhalt) behandelt worden seien (Urk. 1 Rz. 16 ff.). 4.2. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin sowie der Schwierigkeit des Falles festzusetzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt. In Eheschutzsachen wird die Gebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt, womit sich für das vorinstanzliche Verfahren ein anwend- barer Gebührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– ergibt (§ 23 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Weshalb vorliegend auf eine Ermässigung gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV verzichtet werden soll, da die "wichtigsten Punkten (Obhut und Unterhalt) in diesem Verfahren bereits behandelt" worden seien (Urk. 1 Rz. 71), erhellt nicht und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Im Gegenteil erscheint eine Ermässigung angesichts des vergleichsweise geringen Umfangs des vorliegenden Eheschutzverfahrens (siehe diesbezüglich auch die nachfolgenden Erwägungen) geradezu als angezeigt. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die (Grund-) Ge- bühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für zusätzliche Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. § 13 [AnwGebV] oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.3. 4.3.1. Im Zusammenhang mit dem notwendigen Zeitaufwand bringt die Beschwer- - 10 - deführerin konkret vor, der von ihr an der Verhandlung gestellte Antrag betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zum Auszug aus der ehelichen Wohnung und die Sicherung dessen Fernbleibens mittels Strafandrohung sei gerechtfertigt und notwendig gewesen. Die Behauptung der Vorinstanz, dieser Antrag sei primär der Emotionalität der Gesuchstellerin geschuldet, sei lediglich eine Mutmassung und durch nichts belegt. Abgesehen davon habe es sich hierbei um eine Präzisierung des bereits gestellten Antrags hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Wohnung gehandelt und Vollzugsanordnungen seien ein legitimes (Sicherungs-)Mittel. Die Ausführungen zur Zuteilung der Wohnung hätten sich zudem über eine halbe Seite erstreckt und seien damit "zeitlich gesehen" nicht ins Gewicht gefallen. Der Antrag auf hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten stelle eine standardisierte Klausel in Vereinbarungen dar und habe in der Rechtsschrift lediglich eine Rand- ziffer resp. einen Satz in Anspruch genommen, womit auch dieser zeitliche Auf- wand "in der Gesamtbetrachtung" vernachlässigbar gering sei. Zu berücksichtigen sei im Weiteren, dass das Eheschutzgesuch insgesamt vier Seiten (exkl. Deckblatt und Beweismittelverzeichnis) umfasst habe und auch "das Überlegen und Ausfor- mulieren der zu stellenden Rechtsbegehren" Zeit benötigt habe. Auch habe die Vor- instanz den Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung unberücksichtigt gelassen, wozu nebst der Erstellung der Rechtsschriften auch das Einholen von Instruktionen gehören würden. Das Plädoyer habe 25 Seiten umfasst. Der grösste Teil davon habe den Antrag auf Zuteilung der alleinige Obhut betroffen, da die Zu- teilung der alleinigen Obhut für die Gesuchstellerin aus verschiedenen Gründen wichtig gewesen sei. Ein weiterer beachtlicher Teil der Plädoyernotizen habe sich der Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Familie gewidmet. Diese sei nicht nur strittig, sondern auch kompliziert gewesen, zumal die Gesuchstellerin in der Be- triebswohnung des Landwirtschaftsbetriebes gewohnt habe und die Kosten des Be- triebes sowie der Betriebswohnung nicht klar ausgeschieden worden seien. Aus- serdem sei die Feststellung des Einkommens des Gesuchsgegners aufgrund sei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit komplexer als bei gewöhnlichen Fällen gewe- sen. Ein Aufwand von 15 Stunden sei für die Erstellung des Plädoyers daher ange- messen (Urk. 1 Rz. 17-31). - 11 - Vorliegend konnte das Verfahren nach einer insgesamt sechsstündigen Hauptverhandlung mittels eines Vergleiches abgeschlossen werden (Prot. I S. 23 i.V.m. Urk. 6/23) und der Aktenumfang erwies sich – angesichts der wenigen Ein- gaben und der geringen Zahl von Beilagen – als überschaubar. Das Gesuch vom
  16. Juni 2024 umfasste 2.5 Seiten, wobei knapp eine Seite Ausführungen zur Sa- che und 1.5 Seiten zu den prozessualen Anträgen enthielten (Urk. 6/1). Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses unbekannt sei, und im Übrigen wurde auf die fehlenden Unterlagen und In- formationen verwiesen. Infolgedessen ist in Bezug auf diese Eingabe nicht von ei- nem hohen Aufwand auszugehen, zumal auch keine komplizierte Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners vorgenommen werden musste. Unter Berück- sichtigung vorbereitender Arbeiten wie insbesondere die Erstberatung sowie das Studium von Akten ist für die Erstellung dieser Rechtschrift daher von einem not- wendigen Aufwand von maximal 3 Stunden auszugehen. Die Eingabe vom 27. Au- gust 2024 umfasste insgesamt rund neun Seiten und es wurden ihr 30 Beilagen beigefügt. Inhaltlich enthielt sie einzig die (ausführliche) Begründung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit sich der Aufwand der Rechtsvertreterin im Wesentlichen darauf beschränkte, das Einkommen sowie den Bedarf der Gesuch- stellerin darzulegen. Zwar bestanden Schwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung der Wohnkosten (vgl. Urk. 6/16 Rz. 13), indes behalf sich die Rechtsvertreterin diesbezüglich mit einer vereinfachten Berechnung (vgl. Urk. 6/16, worin die Be- schwerdeführerin auf vom Gesuchsgegner zu edierende Unterlagen verwies). Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners wurde erneut als "unklar" bezeichnet, womit in diesem Zusammenhang erneut keine erheblichen Aufwendungen ersicht- lich sind. Insgesamt ist der diesbezügliche notwendige Aufwand auf maximal drei Stunden zu verorten. Schliesslich musste die Beschwerdeführerin an der rund sechs Stunden dauernden Hauptverhandlung (siehe Prot. I S. 10 und S. 23) teil- nehmen, an welcher sie das Eheschutzgesuch (erstmals) ausführlich begründete. Hierfür erstellte sie ein 22 Seiten (exkl. Rechtsbegehren und Beweismittelverzeich- nis) umfassendes Plädoyer und legte zwei zusätzliche Beilagen ins Recht. Inhalt- lich machte sie Ausführungen im Zusammenhang mit der verlangten Regelung der - 12 - Obhut, des Besuchsrechts, der Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie des Ehe- gatten- und Kinderunterhalts (Urk. 6/20 S. 2 ff.). Ob die Argumentation der Vorin- stanz im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen betreffend den verlangten Auszug des Gesuchsgegners aus der gemeinsamen Wohnung und dessen Fern- bleiben unter Strafandrohung überzeugend ist oder nicht, kann offenbleiben. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, handelte es sich beim diesbezüglichen Aufwand in Anbetracht des Gesamtaufwands um einen verschwindend geringen Anteil. Gleiches gilt mit Bezug auf die verlangte Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Tragung der hälftigen ausserordentlichen Kinderkosten. Im Zusammenhang mit dem Unterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner noch kurz vor der Verhandlung Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte (Urk. 6/18) und die Beschwerdeführerin diese prüfen musste. Allerdings führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrem Plädoyer schliesslich ein- zig aus, dass das Einkommen anhand der eingereichten Unterlagen nicht errechnet werden könne und weitere Unterlagen zu edieren seien (siehe Urk. 6/20 Rz. 71 ff.). Insofern muss ihr zwar ein Aufwand hinsichtlich des Studiums der Unterlagen zu- gestanden werden, eine komplizierte und zeitaufwendige Berechnung des Einkom- mens des selbstständig erwerbenden Gesuchsgegners unterblieb letztlich jedoch. Insofern hielt sich der diesbezügliche Aufwand in Grenzen. Nach dem Ausgeführ- ten sowie unter Berücksichtigung, dass die Verhandlung insgesamt sechs Stunden dauerte, üblicherweise eine kurze Vor- und Nachbesprechung notwendig ist und überdies die An- und Rückfahrt in Anschlag zu bringen sind, ist von einem Aufwand für die Hauptverhandlung von maximal 16 Stunden auszugehen. Das Studium des Endentscheids vom 30. August 2024 hat schliesslich angesichts dessen, dass eine umfassende Vereinbarung getroffen werden konnte und diese im Wesentlichen ge- nehmigt wurde, lediglich einen geringen Aufwand verursacht, weshalb dieser auf maximal eine Stunden zu veranschlagen ist. Insgesamt ist somit von einem im Ver- gleich zu anderen Eheschutzverfahren (maximal knapp) unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der eingereichten Honorarnote wieder- holt Aufwände für Terminabsprachen sowie Korrespondenz mit der Rechtsschutz- versicherung betreffend Kostenübernahme entnehmen lassen. Sekretariatsarbei- - 13 - ten wie Terminabsprachen oder der Versand von Rechtsschriften und anwaltliche Kürzest-Aufwendungen (etwa Kenntnisnahme von Vorladungen, Eingang Lesebe- stätigung, standardisierte Eingaben wie Fristerstreckungsgesuche, Terminabspra- chen, Mitteilung einer Adressänderung) stellen indes ebenso wenig notwendigen Aufwendungen dar (vgl. OGer ZH PQ190026 vom 15.05.2019 E. II.2.3.; OGer ZH PC150063 vom 14.01.2016 E. II.6.4.3) wie die Korrespondenz mit der Rechts- schutzversicherung hinsichtlich der Übernahme von angefallenen Anwaltskosten. Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mit der Gesuchstellerin teilweise täglich im Austausch stand und sie über jeden Verfahrensschritt informierte. Ein derart in- tensiver Austausch erscheint nicht erforderlich, zumal der Fall weder in rechtlicher Hinsicht noch – mit Ausnahme der Feststellung des Einkommens des Gesuchs- gegners – in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete. Zum gebotenen Auf- wand gehört denn auch in erster Linie das Verfassen von Rechtsschriften und nicht eine allgemeine Betreuung der Mandantin (BGer 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin führt unter dem Titel "notwendiger Zeitaufwand" im Weiteren aus, die an der Verhandlung abgeschlossene Vereinbarung halte fest, dass die ausgewiesenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin – mithin der Beschwerdeführerin – zu bezahlen seien. Der zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin erbrachte Aufwand sei allen Beteiligten bekannt gewesen und der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner habe nicht geltend gemacht, die bis- lang "eingebrachten Vorbringen" seien ungerechtfertigt, zu lange oder nicht zu ent- schädigen. Auch habe er die Bezifferung der bisherigen Aufwendungen nicht ver- langt, um die geschuldete Entschädigung allenfalls zu reduzieren. In Anbetracht der vereinbarten Kostenregelung sei es daher geradezu missbräuchlich, den ausgewie- senen Aufwand um mehr als die Hälfte zu kürzen. Die Vorinstanz missachte damit ihre eigenen Festlegungen und verletze ihr Ermessen massiv (Urk. 1 Rz. 42 ff.). Sollte die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen geltend machen wol- len, die (vereinbarte) Parteientschädigung fixiere die Höhe der angemessenen Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, geht sie fehl. Zwar erachtet das Obergericht die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung bislang als für die - 14 - "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend (siehe zur Be- gründung OGer ZH RE180008 vom 24.08.2018 E. 3.5.3.). Vorliegend wurde in der Vereinbarung indes eine einseitig zulasten des Gesuchsgegners gehende Rege- lung vorgesehen. Da dem Gesuchsgegner – unter einer vorliegend nun eingetrof- fenen Bedingung – die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Urk. 6/24 Disp. Ziff. 3 und 4 der Verfügung sowie Disp. Ziff. 1./9. des Urteils; Urk. 6/36-37), erweist sich die Regelung gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO für das Gericht daher als nicht verbindlich. Entsprechend besteht auch keine Bindungswirkung. 4.3.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem not- wendigen Zeitaufwand vor, der von ihr geltend gemachte Aufwand erweise sich auch angesichts des von der gegnerischen Rechtsvertretung geltend gemachten Aufwands von 18 Stunden als angemessen, zumal ihre Eingaben und Unterlagen zahlreicher sowie umfangreicher gewesen seien. Stellten die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachten 18 Stunden einen gerechtfertigten Auf- wand dar, so müssten auch die von der Beschwerdeführerin verrechneten 47 Stun- den als angemessener Zeitaufwand betrachtet werden. So oder anders sei "unter dieser Betrachtung" der von der Vorinstanz zugestandene Zeitwand von 20 Stun- den unverhältnismässig (Urk. 1 Rz. 32 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind neu und da- her unbeachtlich (siehe vorstehend Ziff. II.2.). Dennoch sei angemerkt, dass der gegnerische Anwalt keine Honorarnote ins Recht gelegt hat und auch nicht gestützt auf Art. 122 ZPO durch den Kanton entschädigt wurde (siehe Urk. 6/36, wonach "der unterzeichnende Anwalt der Rechtsschutzversicherung gegenüber einen Auf- wand von 18 Stunden abgerechnet" habe). Insofern kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob der vom gegnerischen Rechtsvertreter behauptete eigene Zeitaufwand von 18 Stunden gerechtfertigt ist, und dessen (lediglich behaupteter) Zeitaufwand auch nicht zum Vergleich herangezogen werden. 4.4. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schwierigkeit des Falles sei als hoch einzustufen. Die Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners hätte bei einem strittigen Verfahren einen hohen Aufwand erfordert, da verschie- denste Unterlagen noch hätten eingeholt werden müssen. Entsprechend sei der - 15 - Beschwerdeführerin ein erhöhter Aufwand angefallen, die vorhandenen Informati- onen zusammenzusuchen, [das Einkommen des Gesuchsgegners] zu errechnen und geltend zu machen, was für eine korrekte Berechnung des Einkommens noch fehle. Eine solche Zusammenstellung sei aus rechtlicher Sicht im höheren [Schwie- rigkeits-]Bereich einzustufen. Zudem habe der Gesuchsgegner – um dadurch ein Minimum an Unterhalt zahlen – die alternierende Obhut und die Bezahlung eines Mietzinses von der Gesuchstellerin verlangt. Die effektive Berechnung des Mietzin- ses für die betriebliche Eigentumswohnung sei ebenfalls anspruchsvoll gewesen, zumal die betrieblichen und privaten Ausgaben nicht getrennt worden seien und eine Aufschlüsselung sowie korrekte Verteilung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht "von einem hohen Schwierigkeitsgrad" seien. Damit sei in rechtlicher Hinsicht die Schwierigkeit des Falles als hoch einzustufen. Zur Schwie- rigkeit des Falles in tatsächlicher Hinsicht habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Insbesondere die Obhut sei hochstrittig gewesen und auch in Bezug auf die Finan- zen habe grosse Uneinigkeit zwischen den Parteien geherrscht. Zudem habe das Verhalten des Gesuchsgegners während der Dauer des Verfahrens die Gesuch- stellerin verunsichert, weshalb sie vermehrt bei der Beschwerdeführerin um Rat gefragt habe. Eine gewisse soziale Betreuung könne nicht gänzlich vermieden wer- den. Der Aufwand für die nicht unbeträchtliche Anzahl E-Mails im Zusammenhang mit der emotionalen Unterstützung der Gesuchstellerin sei indes nicht verrechnet worden. Dennoch habe der Gesuchsgegner durch sein Verhalten eine etwas über- durchschnittliche rechtliche Betreuung der Gesuchstellerin verursacht. Damit habe sich der Fall auch in tatsächlicher Hinsicht als schwierig erwiesen (Urk. 1 Rz. 46 ff.). Diese Ausführungen sind neu und haben daher unbeachtlich zu bleiben (siehe vorstehend Ziff. II.2.). Dennoch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, die finanziellen Verhältnisse der Parteien könnten aufgrund der selbstständigen Er- werbstätigkeit des Gesuchsgegners als "nicht mehr einfach" bezeichnet werden und die Komplexität des Falles sei insgesamt als knapp mittel einzustufen. Damit hat sie sich auch zur Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher Hinsicht geäussert. Der blosse Umstand, dass die Obhut hochstrittig gewesen ist und Uneinigkeit hin- sichtlich der finanziellen Belange geherrscht hat, erhöhte die Schwierigkeit des Fal- - 16 - les ebenso wenig wie das angeblich eigenmächtige Verhalten des Gesuchsgeg- ners gegenüber der Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens. In Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners ist zudem festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin die vorhandenen Unterlagen zwar prüfen sowie klären musste, welche Unterlagen zur Bestimmung des Einkommens fehlten. Eine abschliessende (komplizierte) Berechnung bzw. Beurteilung des Einkommens anhand der Unterla- gen konnte – wie sie selbst einräumt – letztlich jedoch aufgrund des geschlossenen Vergleichs unterbleiben. Gleiches gilt mit Bezug auf die Berechnung der Wohnkos- ten der Gesuchstellerin. Angesichts dessen, dass sich ansonsten im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren offensichtlich keine atypischen und/oder komplizierten Fragen stellten, ist die Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht als leicht unterdurchschnittlich oder – wie von der Vorinstanz festgehalten – als knapp mittel einzustufen. 4.5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts der strittigen Ob- hutszuteilung und der sehr konfliktbehafteten Beziehung der Parteien sei der Be- schwerdeführerin eine hohe Verantwortung zugekommen. Zudem sei auch die Re- gelung der finanziellen Belange aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin für diese von existenzieller Bedeutung gewesen (Urk. 1 Rz. 59 ff.). Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass ihr angesichts der strittigen Kinderbelange eine hohe Verantwortung zugekommen ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 67). Indes ist auch die Vorinstanz von einer "mittleren bis hohen" Verantwortung ausgegangen (Urk. 2 E. 16). Der Umstand, dass das Ver- fahren in Bezug auf die Obhutsfrage strittig geführt wurde und zudem finanzielle Belange im Streite lagen, erhöhte die der Beschwerdeführerin obliegende Verant- wortung hingegen nicht, zumal in Bezug auf letzteres auch offenbleibt, inwiefern der Streit über die finanziellen Belange vorliegend geradezu von "existentieller Be- deutung" gewesen sein sollen. Insgesamt ist damit von einer hohen Verantwortung der Beschwerdeführerin auszugehen. 4.6. Zusammenfassend ist somit von einer hohen Verantwortung der Beschwer- deführerin auszugehen. Die Komplexität des Falles sowie der notwendige Aufwand erwiesen sich hingegen als (maximal) leicht unterdurchschnittlich. Insgesamt ist der - 17 - Fall damit als (knapp) mittel zu werten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Be- rücksichtigung, dass der anwendbare Gebührenrahmen auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Prozesse abdeckt, erweist sich die von der Vor- instanz vorgesehene Grundgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen.
  17. Wie erwähnt, erachtete die Vorinstanz das von der Gesuchstellerin gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen als "unnötig" (Urk. 2 E. 13). Damit ging sie offensichtlich von einer nicht notwendigen und damit nicht entschä- digungspflichtigen Rechtsschrift aus. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Eingabe sei vor dem Hintergrund der Ereignisse notwendig gewesen. Zudem habe der Vor- instanz damit die Dringlichkeit einer Regelung der Obhut sowie der Betreuung klar- gemacht werden können, sodass die Hauptverhandlung bzw. die Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen schliesslich auf den 30. August 2024 vorver- schoben worden sei und frühzeitig eine Regelung habe gefunden werden können. Der verrechnete Zeitaufwand von 4.3 Stunden sei zudem auch nicht überrissen. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– müsste die Grund- gebühr folglich um Fr. 946.– ergänzt werden (Urk. 1 Rz. 62 ff.). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass super- provisorischer Massnahmen. Unter anderem stellte sie den Antrag, der Gesuchs- gegner sei unter Strafandrohung zur verpflichten, "jegliche Unternehmung" zu un- terlassen, welche die Ferien der Gesuchstellerin mit den Kindern vereiteln könnte, und es sei ihm zu verbieten, die beiden gemeinsamen Kinder bis zur (Haupt-)Ver- handlung über Nacht zu sich zu nehmen. Darüber hinaus beantragte sie, es sei im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Kinderanhörung durchzuführen. Diese Anträge begründete die Gesuchstellerin im Wesentlichen mit dem aktuellen Verhalten des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern und den sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Folgen für das Kindeswohl (Urk. 6/11). Dass die Anträge und die dies- bezügliche Begründung jeglicher Grundlage entbehrten und einzig einer (nicht nachvollziehbaren) Emotionalität der Gesuchstellerin entsprungen sind, ist nicht er- sichtlich. Davon ging letztlich aber auch die Vorinstanz nicht aus, hat sie doch mit Verfügung vom 30. Juli 2024 einzig das Gesuch um Anordnung superprovisori- - 18 - scher Massnahmen abgewiesen und die Parteien zur Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 6/14). Vor diesem Hintergrund ist von ei- ner notwendigen Rechtschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV auszugehen. Die Begründung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen umfasste insgesamt drei Seiten (exkl. Rechtsbegehren). Inhaltlich beschränkte sich der Aufwand der Beschwerdeführerin auf die Darlegung des aktuellen Verhaltens des Gesuchsgegners und dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl (siehe Urk. 6/11). Dass die Beschwerdeführerin hierbei mit (besonderen) Schwierigkeiten oder mit einem erhöhten Zusatzaufwand (aufgrund weitergehender Abklärungen o.ä.) konfrontiert war, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Insofern rechtfertigt sich hierfür ein Pauschalzuschlag von Fr. 600.–.
  18. Zusammenfassend erweist sich vorliegend eine Gebühr von insgesamt Fr. 5'600.– (Fr. 5'000.– Grundgebühr + Fr. 600.– Zuschlag) als angemessen. Hinzu kommen noch die notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert (Urk. 1 Rz. 11) – die Vor- instanz im Ergebnis nicht berücksichtigt (siehe Urk. 2 E. 18, wonach die Grundge- bühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen sei, und Disp. Ziff. 1, wonach die Beschwerdefüh- rerin mit Fr. 5'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt werde). Hierfür ist die Beschwerdeführerin separat zu entschädigen. Die Barauslagen be- tragen gemäss eingereichter Honorarnote insgesamt Fr. 179.60 (Urk. 6/28 S. 3) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Mehrwertsteuerzuschlag kommt auf Fr. 468.15 (8.1 % auf Fr. 5'779.60 [Fr. 5'600.– + Fr. 179.60]) zu liegen. Damit ist die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde als unent- geltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 6'248.– zu ent- schädigen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. IV.
  19. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (OGer ZH RE230006 vom 02.05.2023 E. 5.1. m.w.H). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 5'519.30 (Fr. 10'519.30 minus Fr. 5'000.–; die - 19 - Mehrwertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022 E. 4.1.). Gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt zu rund 80 %, weshalb ihr die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 640.– aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG).
  20. Eine Parteientschädigung ist angesichts des mehrheitlichen Unterliegens der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Überdies wäre nur ausnahmsweise und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine Entschädigung in Frage gekom- men, die einer besonderen Begründung bedurft hätte (OGer ZH PP220022 vom 08.03.2023 E. III.2.1.; OGer ZH RC170001 vom 11. 05.2017 E. III.2.). Es wird erkannt:
  21. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO infolge Uneinbringlichkeit der in Dispositivziffer 5 des Urteils vom
  22. August 2024 vorgemerkten Parteientschädigung durch den Gesuchs- gegner für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin mit Fr. 6'248.– inkl. Barauslagen und MWST entschädigt. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 6'248.– auf den Kanton Zürich über. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen."
  23. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 930.– festgesetzt. - 20 -
  25. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 640.– der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
  26. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin), den Gesuchsgegner sowie an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'519.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: - 21 - lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 17. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2025 (EE240072-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 machte B._____ als Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Bülach ein Eheschutzbegehren rechtshängig und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde den Parteien Frist zur Einreichung mehrerer, näher be- stimmter Unterlagen angesetzt (Urk. 6/5 Disp. Ziff. 2). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass (super-)provisorischer Massnahmen (Urk. 6/11), wobei das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen am 30. Juli 2024 abgewiesen wurde (Urk. 6/14). Am 27. August 2024 reichten so- wohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner die einverlangten Unterlagen ein. Zudem begründete die Gesuchstellerin ihr bereits gestelltes Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege näher (Urk. 6/16-17; Urk. 6/18). Am

30. August 2024 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien eine um- fassende Vereinbarung treffen konnten (Prot. I S. 23 i.V.m. Urk. 6/23). Gleichen- tags erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 6/24 S. 5 ff.): Es wird verfügt: [....]

3. Beiden Parteien wird für den nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckten Anteil der Prozesskosten die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt.

4. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw A._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. […] Es wird erkannt:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 30. August 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: […]

- 3 -

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchsgegner übernimmt die Gerichtskosten und bezahlt der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe der ausgewiesenen Aufwendungen der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin. […] 2.-4. […]

5. Von der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe der ausgewiesenen Aufwendungen der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin zu bezahlen, wird Vormerk genom- men. […] Am 5. November 2024 teilte Rechtsanwältin MLaw A._____ der Vorinstanz mit, dass die Rechtsschutzversicherung des Gesuchsgegners für ihre Aufwendungen nicht aufkommen werde, und ersuchte um Auszahlung einer Entschädigung als un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin von Fr. 11'371.35 (Fr. 10'339.70 Honorar + Fr. 179.60 Spesen + Fr. 852.05 Mehrwertsteuerzuschlag; Urk. 6/27-28). Auf entsprechende Aufforderung bestätigte auch der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners, dass die Rechtsschutzversicherung des Gesuchsgegners nicht für die An- waltskosten der Gesuchstellerin aufkommen werde (Urk. 6/30 und 6/36; s.a. Urk. 6/34). Am 21. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 6/41 S. 7 f. = Urk. 2 S. 7 f.):

1. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO infolge Uneinbringlichkeit der in Dispositivziffer 5 des Urteils vom

30. August 2024 vorgemerkten Parteientschädigung durch den Gesuchs- gegner für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin mit Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und MWST entschädigt. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 5’000.– auf den Kanton Zürich über. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung an

- Rechtsanwältin MLaw A._____

- die Gesuchstellerin

- den Gesuchsgegner

- die Bezirksgerichtskasse unter Beilage der Honorarnote

3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 4 -

2. Hiergegen erhob Rechtsanwältin MLaw A._____ (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. März 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/42, 1. Blatt; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Februar 2025; Geschäfts- Nr.: EE240072-C aufzuheben.

2. Es sei die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstel- lerin im Verfahren des Bezirksgerichts Bülach mit der Geschäfts- Nr.: EE240072-C auf CHF 10'279.35 (zzgl. CHF 179.60 Auslagen und gesetzliche MwST) festzusetzen.

3. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Februar 2025; Geschäfts- Nr.: EE240072-C aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwST) zu- lasten der Staatskasse."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-45) und der (unent- geltlich vertretenen) Gesuchstellerin wurde mit Schreiben vom 17. März 2025 vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 5). Weitere prozessuale Anord- nungen wurden nicht getroffen. II.

1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwer- deverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Nicht un- ter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Be-

- 5 - schwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022 E. II.1.2.1.).

2. Die Beschwerdeführerin legt im Rechtsmittelverfahren an mehreren Stellen erstmals dar, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sein soll. Da die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz indes selbst erkannt hat, dass ihre Honorarnote "für einen Eheschutz tendenziell hoch ausgefallen" sei (siehe Urk. 6/27 S. 1), wäre sie gehalten gewe- sen, dies im vorinstanzlichen Verfahren zu tun (BGE 143 IV 453 E. 2.5; 141 I 124 E. 4.3). Das Nachschieben einer Begründung bzw. das Vortragen von entspre- chenden Sachverhaltselementen ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens nicht mehr zulässig (siehe vorstehende Ziffer) und die Vorbringen haben entsprechend unbeachtlich zu bleiben. Es ist an den entsprechenden Stellen noch- mals darauf hinzuweisen. III.

1. Die Vorinstanz kürzte die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Honorarnote vom 5. November 2024 beantragte Entschädigung von Fr. 11'371.35 (Fr. 10'339.70 Honorar [47 h x Fr. 220.–] + Fr. 179.60 Barauslagen + Fr. 852.05 [8.1 %] Mehrwert- steuer; vgl. Urk. 6/28) auf Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag; Urk. 2). Dabei erwog sie nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen, die Schwierigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens sei als durchschnittlich zu be- werten. Die Bewilligung des Getrenntlebens an sich sowie die Zuteilung der eheli- chen Wohnung seien unstrittig gewesen. Sodann hätten die Obhut und die Betreu- ung der beiden Kinder, der Ehegattenunterhalt sowie die Höhe des vom Gesuchs- gegner zu leistenden Kindesunterhalts im Streite gelegen. Die finanziellen Verhält- nisse könnten aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners in seinem Winzereibetrieb als nicht mehr einfach bezeichnet werden. Insgesamt sei daher die Komplexität des Falles als knapp mittel einzustufen. Daran ändere auch nichts, dass die Gesuchstellerin den Erlass superprovisorischer Massnahmen be- antragt habe und an der Hauptverhandlung diverse weitere Anträge gestellt habe, zumal sich diese als unnötig erwiesen hätten. In Bezug auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen könne in erster Linie auf die Erwägungen in der

- 6 - Verfügung vom 30. Juli 2024 verwiesen werden. Die Dringlichkeit sei eine subjek- tive der Gesuchstellerin infolge der im Rahmen der Trennungssituation normalen Emotionalität gewesen. Die Bewältigung dieser sei jedoch nicht Aufgabe der un- entgeltlichen Rechtsvertretung und "entsprechend auch nicht zu berücksichtigen". Die an der Hauptverhandlung neu gestellten Anträge betreffend den Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung und die Sicherung dessen Fernblei- bens mittels Strafandrohung seien ebenfalls primär der Emotionalität der Klient- schaft entsprungen, habe der Gesuchsgegner doch die eheliche Wohnung bereits verlassen und lediglich noch einige persönliche Gegenstände – insbesondere die persönlichen Effekte –, zu deren Herausgabe sich die Gesuchstellerin verpflichtet habe, in der vormals ehelichen Wohnung gehabt. Der Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur hälftigen Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten nach vorgängiger Absprache sei "schlicht" nicht justiziabel, was der Rechtsvertreterin be- kannt sein müsse, weshalb sie dafür nicht zu entschädigen sei. Die Verantwortung sei aufgrund der teilweise strittigen Kinderbelange als mittel bis hoch einzuschät- zen. Beim Zeitaufwand sei zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtsbei- ständin das Verfahren mit einem rund 2.5 Seiten nur summarisch begründeten Ge- such eingeleitet habe. Der vorprozessuale Aufwand sei entsprechend als gering einzustufen. Die Hauptverhandlung vom 30. August 2024 habe lediglich sechs Stunden gedauert. Da die Parteien eine umfassende Vereinbarung geschlossen hätten, sei der Aufwand für die Nachbereitung nur geringfügig. Insgesamt rechtfer- tige es sich daher, die Grundgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV leicht unter der Mitte auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Weitere Zuschläge oder Reduktionen seien mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die gerichtliche Einschätzung des Zeitaufwands und der Komplexität des Falles sich auch in der Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– widerspiegle (Urk. 2 S. 3 ff.).

2. Die Beschwerdeführerin moniert unter dem Titel "Verletzung der Begrün- dungspflicht", im Zusammenhang mit dem notwendigen Aufwand habe die Vorin- stanz lediglich das Eheschutzgesuch sowie "den Zeitaufwand der Verhandlung" er- wähnt, nicht jedoch "die Vorbereitung für die Verhandlung". Es bleibe mithin unklar, in welchem Umfang der Zeitaufwand nebst der Verantwortung und der Schwierig-

- 7 - keit des Falles mitberücksichtigt worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei einer Wertung des Schwierigkeitsgrades als knapp mittel und einer Verantwortung von mittel bis hoch zu einer Grundgebühr knapp unter der Mitte komme (Urk. 1 Rz. 7 ff.). Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenen- falls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Vorliegend lässt sich den Erwägungen durchaus entnehmen, dass und weshalb die Vorinstanz insge- samt von einem geringen Zeitaufwand ausgegangen ist (siehe hierzu Urk. 2 E. 17). Zwar ist zutreffend, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich festgehalten hat, ob und in welchem Umfang sie vorbereitende Arbeiten berücksichtigt hat. Diese werden aber grundsätzlich bei der Bewertung des Aufwands für die Erarbeitung der jewei- ligen Rechtsschrift oder für die Teilnahme an der Verhandlung mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch – wie die Beschwerdeschrift zeigt – durchaus möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Des Weiteren stufte die Vorinstanz die Schwierigkeit des Falles als durchschnittlich bzw. knapp mittel, die der Beschwerdeführerin obliegende Verantwortung als mittel bis hoch sowie den Zeitaufwand als gering ein und kam gestützt auf diese Einschätzung zu einer Grundgebühr "knapp unter der Mitte". Angesichts des anwendbaren Tarifrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– (siehe nachfolgend Ziff. 4.2.), ist nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz eine Grundgebühr "knapp unter der Mitte" rechnerisch bei Fr. 5'000.– verortete.

3. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz erachte für den vorliegenden Fall einen Zeitaufwand von gerade einmal 20 Stunden ([Fr. 5'000.– abzüglich Fr. 179.60 und Fr. 374.65] dividiert durch Fr. 220.–) für gerechtfertigt. Un- ter Berücksichtigung der effektiv geleisteten Stunden resultiere ein Stundenansatz

- 8 - von Fr. 94.60 ([Fr. 5'000.– abzüglich Fr. 179.60 Barauslagen und Fr. 374.65 Mehr- wertsteuerzuschlag] dividiert durch 47). Ein solcher Stundenansatz sei mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren und "würde nicht standhal- ten". Zudem würde eine solche eklatante Kürzung des Stundenansatzes zumindest eine detaillierte Begründung der Vorinstanz erfordern, damit diese nachvollziehbar und auch substantiiert bestreitbar werde. Die Erwägungen der Vorinstanz über die tatsächliche Würdigung und Einschätzung des vorliegenden Falles würden sich in- des auf knapp zwei Seiten beschränken. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht (Urk. 1 Rz. 13 ff.). Die Vorinstanz hat vorliegend eine Pauschalentschädigung festgesetzt. Dies ist – was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird – zulässig (siehe BGer 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.2.). Bei Honorarpauschalen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufge- fasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück- sichtigt. Soweit Pauschalen zur Anwendung gelangen, kann das Gericht von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen und es ist auch keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– notwendig. Insofern vermag auch ein Stundenansatz von Fr. 94.60 vor der bundesgerichtlicher Rechtsprechung standhalten. Die Pauschalisierung nach einem Rahmentarif erweist sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausser- halb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den in gebotener Weise erbrachten Auf- wendungen steht (BGer 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5 mit Verweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Dies ist angesichts der weiteren Beanstandungen nach- folgend näher zu prüfen. Auch lässt sich dem – wenngleich knapp begründeten – Entscheid entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Fest- setzung der Entschädigung leiten lassen hat. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Zusammenhang folglich zu verneinen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren zusammengefasst, die von der

- 9 - Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr sei zu tief bemessen. Vorliegend sei der aus- gewiesene Zeitaufwand notwendig gewesen, der Fall habe sich sowohl in rechtli- cher als auch in tatsächlicher Hinsicht als schwierig erwiesen und der Beschwer- deführerin sei eine hohe Verantwortung zugekommen. Entsprechend sei die Grundgebühr auf ca. Fr. 14'000.– zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Ermässigung gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwGebV resultiere noch eine Gebühr von Fr. 9'333.–, wobei vorliegend auf die Ermässigung verzichtet werden sollte, da die wichtigsten Punkte (Obhut und Unterhalt) behandelt worden seien (Urk. 1 Rz. 16 ff.). 4.2. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin sowie der Schwierigkeit des Falles festzusetzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt. In Eheschutzsachen wird die Gebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt, womit sich für das vorinstanzliche Verfahren ein anwend- barer Gebührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– ergibt (§ 23 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Weshalb vorliegend auf eine Ermässigung gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV verzichtet werden soll, da die "wichtigsten Punkten (Obhut und Unterhalt) in diesem Verfahren bereits behandelt" worden seien (Urk. 1 Rz. 71), erhellt nicht und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Im Gegenteil erscheint eine Ermässigung angesichts des vergleichsweise geringen Umfangs des vorliegenden Eheschutzverfahrens (siehe diesbezüglich auch die nachfolgenden Erwägungen) geradezu als angezeigt. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die (Grund-) Ge- bühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für zusätzliche Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. § 13 [AnwGebV] oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.3. 4.3.1. Im Zusammenhang mit dem notwendigen Zeitaufwand bringt die Beschwer-

- 10 - deführerin konkret vor, der von ihr an der Verhandlung gestellte Antrag betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zum Auszug aus der ehelichen Wohnung und die Sicherung dessen Fernbleibens mittels Strafandrohung sei gerechtfertigt und notwendig gewesen. Die Behauptung der Vorinstanz, dieser Antrag sei primär der Emotionalität der Gesuchstellerin geschuldet, sei lediglich eine Mutmassung und durch nichts belegt. Abgesehen davon habe es sich hierbei um eine Präzisierung des bereits gestellten Antrags hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Wohnung gehandelt und Vollzugsanordnungen seien ein legitimes (Sicherungs-)Mittel. Die Ausführungen zur Zuteilung der Wohnung hätten sich zudem über eine halbe Seite erstreckt und seien damit "zeitlich gesehen" nicht ins Gewicht gefallen. Der Antrag auf hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten stelle eine standardisierte Klausel in Vereinbarungen dar und habe in der Rechtsschrift lediglich eine Rand- ziffer resp. einen Satz in Anspruch genommen, womit auch dieser zeitliche Auf- wand "in der Gesamtbetrachtung" vernachlässigbar gering sei. Zu berücksichtigen sei im Weiteren, dass das Eheschutzgesuch insgesamt vier Seiten (exkl. Deckblatt und Beweismittelverzeichnis) umfasst habe und auch "das Überlegen und Ausfor- mulieren der zu stellenden Rechtsbegehren" Zeit benötigt habe. Auch habe die Vor- instanz den Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung unberücksichtigt gelassen, wozu nebst der Erstellung der Rechtsschriften auch das Einholen von Instruktionen gehören würden. Das Plädoyer habe 25 Seiten umfasst. Der grösste Teil davon habe den Antrag auf Zuteilung der alleinige Obhut betroffen, da die Zu- teilung der alleinigen Obhut für die Gesuchstellerin aus verschiedenen Gründen wichtig gewesen sei. Ein weiterer beachtlicher Teil der Plädoyernotizen habe sich der Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Familie gewidmet. Diese sei nicht nur strittig, sondern auch kompliziert gewesen, zumal die Gesuchstellerin in der Be- triebswohnung des Landwirtschaftsbetriebes gewohnt habe und die Kosten des Be- triebes sowie der Betriebswohnung nicht klar ausgeschieden worden seien. Aus- serdem sei die Feststellung des Einkommens des Gesuchsgegners aufgrund sei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit komplexer als bei gewöhnlichen Fällen gewe- sen. Ein Aufwand von 15 Stunden sei für die Erstellung des Plädoyers daher ange- messen (Urk. 1 Rz. 17-31).

- 11 - Vorliegend konnte das Verfahren nach einer insgesamt sechsstündigen Hauptverhandlung mittels eines Vergleiches abgeschlossen werden (Prot. I S. 23 i.V.m. Urk. 6/23) und der Aktenumfang erwies sich – angesichts der wenigen Ein- gaben und der geringen Zahl von Beilagen – als überschaubar. Das Gesuch vom

19. Juni 2024 umfasste 2.5 Seiten, wobei knapp eine Seite Ausführungen zur Sa- che und 1.5 Seiten zu den prozessualen Anträgen enthielten (Urk. 6/1). Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses unbekannt sei, und im Übrigen wurde auf die fehlenden Unterlagen und In- formationen verwiesen. Infolgedessen ist in Bezug auf diese Eingabe nicht von ei- nem hohen Aufwand auszugehen, zumal auch keine komplizierte Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners vorgenommen werden musste. Unter Berück- sichtigung vorbereitender Arbeiten wie insbesondere die Erstberatung sowie das Studium von Akten ist für die Erstellung dieser Rechtschrift daher von einem not- wendigen Aufwand von maximal 3 Stunden auszugehen. Die Eingabe vom 27. Au- gust 2024 umfasste insgesamt rund neun Seiten und es wurden ihr 30 Beilagen beigefügt. Inhaltlich enthielt sie einzig die (ausführliche) Begründung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit sich der Aufwand der Rechtsvertreterin im Wesentlichen darauf beschränkte, das Einkommen sowie den Bedarf der Gesuch- stellerin darzulegen. Zwar bestanden Schwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung der Wohnkosten (vgl. Urk. 6/16 Rz. 13), indes behalf sich die Rechtsvertreterin diesbezüglich mit einer vereinfachten Berechnung (vgl. Urk. 6/16, worin die Be- schwerdeführerin auf vom Gesuchsgegner zu edierende Unterlagen verwies). Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners wurde erneut als "unklar" bezeichnet, womit in diesem Zusammenhang erneut keine erheblichen Aufwendungen ersicht- lich sind. Insgesamt ist der diesbezügliche notwendige Aufwand auf maximal drei Stunden zu verorten. Schliesslich musste die Beschwerdeführerin an der rund sechs Stunden dauernden Hauptverhandlung (siehe Prot. I S. 10 und S. 23) teil- nehmen, an welcher sie das Eheschutzgesuch (erstmals) ausführlich begründete. Hierfür erstellte sie ein 22 Seiten (exkl. Rechtsbegehren und Beweismittelverzeich- nis) umfassendes Plädoyer und legte zwei zusätzliche Beilagen ins Recht. Inhalt- lich machte sie Ausführungen im Zusammenhang mit der verlangten Regelung der

- 12 - Obhut, des Besuchsrechts, der Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie des Ehe- gatten- und Kinderunterhalts (Urk. 6/20 S. 2 ff.). Ob die Argumentation der Vorin- stanz im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen betreffend den verlangten Auszug des Gesuchsgegners aus der gemeinsamen Wohnung und dessen Fern- bleiben unter Strafandrohung überzeugend ist oder nicht, kann offenbleiben. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, handelte es sich beim diesbezüglichen Aufwand in Anbetracht des Gesamtaufwands um einen verschwindend geringen Anteil. Gleiches gilt mit Bezug auf die verlangte Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Tragung der hälftigen ausserordentlichen Kinderkosten. Im Zusammenhang mit dem Unterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner noch kurz vor der Verhandlung Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte (Urk. 6/18) und die Beschwerdeführerin diese prüfen musste. Allerdings führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrem Plädoyer schliesslich ein- zig aus, dass das Einkommen anhand der eingereichten Unterlagen nicht errechnet werden könne und weitere Unterlagen zu edieren seien (siehe Urk. 6/20 Rz. 71 ff.). Insofern muss ihr zwar ein Aufwand hinsichtlich des Studiums der Unterlagen zu- gestanden werden, eine komplizierte und zeitaufwendige Berechnung des Einkom- mens des selbstständig erwerbenden Gesuchsgegners unterblieb letztlich jedoch. Insofern hielt sich der diesbezügliche Aufwand in Grenzen. Nach dem Ausgeführ- ten sowie unter Berücksichtigung, dass die Verhandlung insgesamt sechs Stunden dauerte, üblicherweise eine kurze Vor- und Nachbesprechung notwendig ist und überdies die An- und Rückfahrt in Anschlag zu bringen sind, ist von einem Aufwand für die Hauptverhandlung von maximal 16 Stunden auszugehen. Das Studium des Endentscheids vom 30. August 2024 hat schliesslich angesichts dessen, dass eine umfassende Vereinbarung getroffen werden konnte und diese im Wesentlichen ge- nehmigt wurde, lediglich einen geringen Aufwand verursacht, weshalb dieser auf maximal eine Stunden zu veranschlagen ist. Insgesamt ist somit von einem im Ver- gleich zu anderen Eheschutzverfahren (maximal knapp) unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der eingereichten Honorarnote wieder- holt Aufwände für Terminabsprachen sowie Korrespondenz mit der Rechtsschutz- versicherung betreffend Kostenübernahme entnehmen lassen. Sekretariatsarbei-

- 13 - ten wie Terminabsprachen oder der Versand von Rechtsschriften und anwaltliche Kürzest-Aufwendungen (etwa Kenntnisnahme von Vorladungen, Eingang Lesebe- stätigung, standardisierte Eingaben wie Fristerstreckungsgesuche, Terminabspra- chen, Mitteilung einer Adressänderung) stellen indes ebenso wenig notwendigen Aufwendungen dar (vgl. OGer ZH PQ190026 vom 15.05.2019 E. II.2.3.; OGer ZH PC150063 vom 14.01.2016 E. II.6.4.3) wie die Korrespondenz mit der Rechts- schutzversicherung hinsichtlich der Übernahme von angefallenen Anwaltskosten. Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mit der Gesuchstellerin teilweise täglich im Austausch stand und sie über jeden Verfahrensschritt informierte. Ein derart in- tensiver Austausch erscheint nicht erforderlich, zumal der Fall weder in rechtlicher Hinsicht noch – mit Ausnahme der Feststellung des Einkommens des Gesuchs- gegners – in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete. Zum gebotenen Auf- wand gehört denn auch in erster Linie das Verfassen von Rechtsschriften und nicht eine allgemeine Betreuung der Mandantin (BGer 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin führt unter dem Titel "notwendiger Zeitaufwand" im Weiteren aus, die an der Verhandlung abgeschlossene Vereinbarung halte fest, dass die ausgewiesenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin

– mithin der Beschwerdeführerin – zu bezahlen seien. Der zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin erbrachte Aufwand sei allen Beteiligten bekannt gewesen und der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner habe nicht geltend gemacht, die bis- lang "eingebrachten Vorbringen" seien ungerechtfertigt, zu lange oder nicht zu ent- schädigen. Auch habe er die Bezifferung der bisherigen Aufwendungen nicht ver- langt, um die geschuldete Entschädigung allenfalls zu reduzieren. In Anbetracht der vereinbarten Kostenregelung sei es daher geradezu missbräuchlich, den ausgewie- senen Aufwand um mehr als die Hälfte zu kürzen. Die Vorinstanz missachte damit ihre eigenen Festlegungen und verletze ihr Ermessen massiv (Urk. 1 Rz. 42 ff.). Sollte die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen geltend machen wol- len, die (vereinbarte) Parteientschädigung fixiere die Höhe der angemessenen Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, geht sie fehl. Zwar erachtet das Obergericht die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung bislang als für die

- 14 - "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend (siehe zur Be- gründung OGer ZH RE180008 vom 24.08.2018 E. 3.5.3.). Vorliegend wurde in der Vereinbarung indes eine einseitig zulasten des Gesuchsgegners gehende Rege- lung vorgesehen. Da dem Gesuchsgegner – unter einer vorliegend nun eingetrof- fenen Bedingung – die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Urk. 6/24 Disp. Ziff. 3 und 4 der Verfügung sowie Disp. Ziff. 1./9. des Urteils; Urk. 6/36-37), erweist sich die Regelung gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO für das Gericht daher als nicht verbindlich. Entsprechend besteht auch keine Bindungswirkung. 4.3.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem not- wendigen Zeitaufwand vor, der von ihr geltend gemachte Aufwand erweise sich auch angesichts des von der gegnerischen Rechtsvertretung geltend gemachten Aufwands von 18 Stunden als angemessen, zumal ihre Eingaben und Unterlagen zahlreicher sowie umfangreicher gewesen seien. Stellten die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachten 18 Stunden einen gerechtfertigten Auf- wand dar, so müssten auch die von der Beschwerdeführerin verrechneten 47 Stun- den als angemessener Zeitaufwand betrachtet werden. So oder anders sei "unter dieser Betrachtung" der von der Vorinstanz zugestandene Zeitwand von 20 Stun- den unverhältnismässig (Urk. 1 Rz. 32 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind neu und da- her unbeachtlich (siehe vorstehend Ziff. II.2.). Dennoch sei angemerkt, dass der gegnerische Anwalt keine Honorarnote ins Recht gelegt hat und auch nicht gestützt auf Art. 122 ZPO durch den Kanton entschädigt wurde (siehe Urk. 6/36, wonach "der unterzeichnende Anwalt der Rechtsschutzversicherung gegenüber einen Auf- wand von 18 Stunden abgerechnet" habe). Insofern kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob der vom gegnerischen Rechtsvertreter behauptete eigene Zeitaufwand von 18 Stunden gerechtfertigt ist, und dessen (lediglich behaupteter) Zeitaufwand auch nicht zum Vergleich herangezogen werden. 4.4. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schwierigkeit des Falles sei als hoch einzustufen. Die Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners hätte bei einem strittigen Verfahren einen hohen Aufwand erfordert, da verschie- denste Unterlagen noch hätten eingeholt werden müssen. Entsprechend sei der

- 15 - Beschwerdeführerin ein erhöhter Aufwand angefallen, die vorhandenen Informati- onen zusammenzusuchen, [das Einkommen des Gesuchsgegners] zu errechnen und geltend zu machen, was für eine korrekte Berechnung des Einkommens noch fehle. Eine solche Zusammenstellung sei aus rechtlicher Sicht im höheren [Schwie- rigkeits-]Bereich einzustufen. Zudem habe der Gesuchsgegner – um dadurch ein Minimum an Unterhalt zahlen – die alternierende Obhut und die Bezahlung eines Mietzinses von der Gesuchstellerin verlangt. Die effektive Berechnung des Mietzin- ses für die betriebliche Eigentumswohnung sei ebenfalls anspruchsvoll gewesen, zumal die betrieblichen und privaten Ausgaben nicht getrennt worden seien und eine Aufschlüsselung sowie korrekte Verteilung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht "von einem hohen Schwierigkeitsgrad" seien. Damit sei in rechtlicher Hinsicht die Schwierigkeit des Falles als hoch einzustufen. Zur Schwie- rigkeit des Falles in tatsächlicher Hinsicht habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Insbesondere die Obhut sei hochstrittig gewesen und auch in Bezug auf die Finan- zen habe grosse Uneinigkeit zwischen den Parteien geherrscht. Zudem habe das Verhalten des Gesuchsgegners während der Dauer des Verfahrens die Gesuch- stellerin verunsichert, weshalb sie vermehrt bei der Beschwerdeführerin um Rat gefragt habe. Eine gewisse soziale Betreuung könne nicht gänzlich vermieden wer- den. Der Aufwand für die nicht unbeträchtliche Anzahl E-Mails im Zusammenhang mit der emotionalen Unterstützung der Gesuchstellerin sei indes nicht verrechnet worden. Dennoch habe der Gesuchsgegner durch sein Verhalten eine etwas über- durchschnittliche rechtliche Betreuung der Gesuchstellerin verursacht. Damit habe sich der Fall auch in tatsächlicher Hinsicht als schwierig erwiesen (Urk. 1 Rz. 46 ff.). Diese Ausführungen sind neu und haben daher unbeachtlich zu bleiben (siehe vorstehend Ziff. II.2.). Dennoch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, die finanziellen Verhältnisse der Parteien könnten aufgrund der selbstständigen Er- werbstätigkeit des Gesuchsgegners als "nicht mehr einfach" bezeichnet werden und die Komplexität des Falles sei insgesamt als knapp mittel einzustufen. Damit hat sie sich auch zur Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher Hinsicht geäussert. Der blosse Umstand, dass die Obhut hochstrittig gewesen ist und Uneinigkeit hin- sichtlich der finanziellen Belange geherrscht hat, erhöhte die Schwierigkeit des Fal-

- 16 - les ebenso wenig wie das angeblich eigenmächtige Verhalten des Gesuchsgeg- ners gegenüber der Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens. In Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners ist zudem festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin die vorhandenen Unterlagen zwar prüfen sowie klären musste, welche Unterlagen zur Bestimmung des Einkommens fehlten. Eine abschliessende (komplizierte) Berechnung bzw. Beurteilung des Einkommens anhand der Unterla- gen konnte – wie sie selbst einräumt – letztlich jedoch aufgrund des geschlossenen Vergleichs unterbleiben. Gleiches gilt mit Bezug auf die Berechnung der Wohnkos- ten der Gesuchstellerin. Angesichts dessen, dass sich ansonsten im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren offensichtlich keine atypischen und/oder komplizierten Fragen stellten, ist die Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht als leicht unterdurchschnittlich oder – wie von der Vorinstanz festgehalten – als knapp mittel einzustufen. 4.5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts der strittigen Ob- hutszuteilung und der sehr konfliktbehafteten Beziehung der Parteien sei der Be- schwerdeführerin eine hohe Verantwortung zugekommen. Zudem sei auch die Re- gelung der finanziellen Belange aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin für diese von existenzieller Bedeutung gewesen (Urk. 1 Rz. 59 ff.). Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass ihr angesichts der strittigen Kinderbelange eine hohe Verantwortung zugekommen ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 67). Indes ist auch die Vorinstanz von einer "mittleren bis hohen" Verantwortung ausgegangen (Urk. 2 E. 16). Der Umstand, dass das Ver- fahren in Bezug auf die Obhutsfrage strittig geführt wurde und zudem finanzielle Belange im Streite lagen, erhöhte die der Beschwerdeführerin obliegende Verant- wortung hingegen nicht, zumal in Bezug auf letzteres auch offenbleibt, inwiefern der Streit über die finanziellen Belange vorliegend geradezu von "existentieller Be- deutung" gewesen sein sollen. Insgesamt ist damit von einer hohen Verantwortung der Beschwerdeführerin auszugehen. 4.6. Zusammenfassend ist somit von einer hohen Verantwortung der Beschwer- deführerin auszugehen. Die Komplexität des Falles sowie der notwendige Aufwand erwiesen sich hingegen als (maximal) leicht unterdurchschnittlich. Insgesamt ist der

- 17 - Fall damit als (knapp) mittel zu werten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Be- rücksichtigung, dass der anwendbare Gebührenrahmen auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Prozesse abdeckt, erweist sich die von der Vor- instanz vorgesehene Grundgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen.

5. Wie erwähnt, erachtete die Vorinstanz das von der Gesuchstellerin gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen als "unnötig" (Urk. 2 E. 13). Damit ging sie offensichtlich von einer nicht notwendigen und damit nicht entschä- digungspflichtigen Rechtsschrift aus. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Eingabe sei vor dem Hintergrund der Ereignisse notwendig gewesen. Zudem habe der Vor- instanz damit die Dringlichkeit einer Regelung der Obhut sowie der Betreuung klar- gemacht werden können, sodass die Hauptverhandlung bzw. die Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen schliesslich auf den 30. August 2024 vorver- schoben worden sei und frühzeitig eine Regelung habe gefunden werden können. Der verrechnete Zeitaufwand von 4.3 Stunden sei zudem auch nicht überrissen. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– müsste die Grund- gebühr folglich um Fr. 946.– ergänzt werden (Urk. 1 Rz. 62 ff.). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass super- provisorischer Massnahmen. Unter anderem stellte sie den Antrag, der Gesuchs- gegner sei unter Strafandrohung zur verpflichten, "jegliche Unternehmung" zu un- terlassen, welche die Ferien der Gesuchstellerin mit den Kindern vereiteln könnte, und es sei ihm zu verbieten, die beiden gemeinsamen Kinder bis zur (Haupt-)Ver- handlung über Nacht zu sich zu nehmen. Darüber hinaus beantragte sie, es sei im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Kinderanhörung durchzuführen. Diese Anträge begründete die Gesuchstellerin im Wesentlichen mit dem aktuellen Verhalten des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern und den sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Folgen für das Kindeswohl (Urk. 6/11). Dass die Anträge und die dies- bezügliche Begründung jeglicher Grundlage entbehrten und einzig einer (nicht nachvollziehbaren) Emotionalität der Gesuchstellerin entsprungen sind, ist nicht er- sichtlich. Davon ging letztlich aber auch die Vorinstanz nicht aus, hat sie doch mit Verfügung vom 30. Juli 2024 einzig das Gesuch um Anordnung superprovisori-

- 18 - scher Massnahmen abgewiesen und die Parteien zur Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 6/14). Vor diesem Hintergrund ist von ei- ner notwendigen Rechtschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV auszugehen. Die Begründung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen umfasste insgesamt drei Seiten (exkl. Rechtsbegehren). Inhaltlich beschränkte sich der Aufwand der Beschwerdeführerin auf die Darlegung des aktuellen Verhaltens des Gesuchsgegners und dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl (siehe Urk. 6/11). Dass die Beschwerdeführerin hierbei mit (besonderen) Schwierigkeiten oder mit einem erhöhten Zusatzaufwand (aufgrund weitergehender Abklärungen o.ä.) konfrontiert war, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Insofern rechtfertigt sich hierfür ein Pauschalzuschlag von Fr. 600.–.

6. Zusammenfassend erweist sich vorliegend eine Gebühr von insgesamt Fr. 5'600.– (Fr. 5'000.– Grundgebühr + Fr. 600.– Zuschlag) als angemessen. Hinzu kommen noch die notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert (Urk. 1 Rz. 11) – die Vor- instanz im Ergebnis nicht berücksichtigt (siehe Urk. 2 E. 18, wonach die Grundge- bühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen sei, und Disp. Ziff. 1, wonach die Beschwerdefüh- rerin mit Fr. 5'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt werde). Hierfür ist die Beschwerdeführerin separat zu entschädigen. Die Barauslagen be- tragen gemäss eingereichter Honorarnote insgesamt Fr. 179.60 (Urk. 6/28 S. 3) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Mehrwertsteuerzuschlag kommt auf Fr. 468.15 (8.1 % auf Fr. 5'779.60 [Fr. 5'600.– + Fr. 179.60]) zu liegen. Damit ist die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde als unent- geltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 6'248.– zu ent- schädigen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. IV.

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (OGer ZH RE230006 vom 02.05.2023 E. 5.1. m.w.H). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 5'519.30 (Fr. 10'519.30 minus Fr. 5'000.–; die

- 19 - Mehrwertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022 E. 4.1.). Gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt zu rund 80 %, weshalb ihr die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 640.– aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG).

2. Eine Parteientschädigung ist angesichts des mehrheitlichen Unterliegens der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Überdies wäre nur ausnahmsweise und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine Entschädigung in Frage gekom- men, die einer besonderen Begründung bedurft hätte (OGer ZH PP220022 vom 08.03.2023 E. III.2.1.; OGer ZH RC170001 vom 11. 05.2017 E. III.2.). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO infolge Uneinbringlichkeit der in Dispositivziffer 5 des Urteils vom

30. August 2024 vorgemerkten Parteientschädigung durch den Gesuchs- gegner für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin mit Fr. 6'248.– inkl. Barauslagen und MWST entschädigt. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 6'248.– auf den Kanton Zürich über. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 930.– festgesetzt.

- 20 -

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 640.– der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin), den Gesuchsgegner sowie an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'519.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am:

- 21 - lm