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RE240006

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) machte mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren anhängig (Urk. 1). Mit vor Vor- instanz geschlossener Vereinbarung vom 24. Oktober 2024 zog sie die Be- schwerde zurück (Urk. 8/21 Ziffer 6; Urk. 8/22 Dispositiv-Ziffer 1 Ziffer 6; vgl. auch Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

E. 3 Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Be- schwerdegegner unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an den Gesuchsgegner im Hauptverfahren, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten befinden sich bei der Vorinstanz.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 3 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm

Dispositiv
  1. Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) machte mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren anhängig (Urk. 1). Mit vor Vor- instanz geschlossener Vereinbarung vom 24. Oktober 2024 zog sie die Be- schwerde zurück (Urk. 8/21 Ziffer 6; Urk. 8/22 Dispositiv-Ziffer 1 Ziffer 6; vgl. auch Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
  2. Der Grundsatz der Kostenfreiheit im Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Entsprechend sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 100.– zu erheben (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Sie sind ausgangsge- mäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1; BGer 4A_479/2018 vom
  3. Februar 2019 E. 3.2.2). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  4. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Be- schwerdegegner unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an den Gesuchsgegner im Hauptverfahren, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten befinden sich bei der Vorinstanz.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 3 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE240006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 31. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, vom 19. August 2024 (EE240085-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) machte mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren anhängig (Urk. 1). Mit vor Vor- instanz geschlossener Vereinbarung vom 24. Oktober 2024 zog sie die Be- schwerde zurück (Urk. 8/21 Ziffer 6; Urk. 8/22 Dispositiv-Ziffer 1 Ziffer 6; vgl. auch Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Der Grundsatz der Kostenfreiheit im Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Entsprechend sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 100.– zu erheben (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Sie sind ausgangsge- mäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1; BGer 4A_479/2018 vom

26. Februar 2019 E. 3.2.2). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Be- schwerdegegner unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an den Gesuchsgegner im Hauptverfahren, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten befinden sich bei der Vorinstanz.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 3 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm