Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdeführerin sei für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin mit CHF 7'809.55 (inkl. MwSt) zu entschädigen;
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;
E. 3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der Entschädi- gung, welche der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Ge- suchstellerin von der Vorinstanz zugesprochen wurde (Art. 122 ZPO). Die Be- schwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 6/61), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 Erw. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vor- instanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
E. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1
- 4 - ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, Erw. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, Erw. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, Erw. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4), ins- besondere auch für Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. dazu: OGer ZH RV230014 vom 3.01.2024, Erw. 2.4 zur Publika- tion in der ZR vorgesehen). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-61) und der (unentgeltlich vertretenen) Gesuchstellerin wurde mit Schreiben vom 21. November 2023 vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 5/2). Weitere prozessuale An- ordnungen wurden nicht getroffen.
E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden, kann dieser Kritik gemäss dem Bundesgericht nicht gefolgt werden: Eine Honorarbemessung nach
- 8 - Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung. Sie habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungs- konformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemessungsme- thode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Es sei daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pau- schalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben der unentgeltli- chen Rechtsvertretung gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen An- zahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richte- ten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühun- gen, sei der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu ent- schädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig an- gesehen werde, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter - von sich aus, gegebe- nenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erle- digung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht aus- reichend. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom un- entgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1. m.w.H.). 5.2. Vorliegend ging es um ein Eheschutzverfahren, in welchem im Wesentlichen (nur) die Ehegattenunterhaltsbeiträge zu regeln waren (Urk. 2 S. 4; Urk. 1 S. 4). Es ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen, dass sich die Verhältnisse weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex erwiesen, sondern gesamt- haft vielmehr von einem einfachen Fall mit unterdurchschnittlicher Komplexität aus-
- 9 - zugehen ist (Urk. 2 S. 5). Zwar nahm die Beschwerdeführerin sechs unterschiedli- che Phasen der Unterhaltsberechnung (vgl. Urk. 6/59 S. 2; Urk. 6/44 S. 5 ff.) vor. Die jeweiligen Veränderungen betrafen im Wesentlichen jedoch lediglich das Ein- kommen der Gesuchstellerin und die Mietkosten der Parteien. Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien bzw. die Akten präsentierten sich dabei völlig überschaubar. Dass mehrere unterschiedliche Zeitphasen im Bereich der Unter- haltsberechnung auszuscheiden sind, ist sodann nicht aussergewöhnlich. Vorlie- gend enthält die Vereinbarung der Parteien indessen lediglich zwei Phasen (Urk. 6/49 S. 3). In prozessrechtlicher Hinsicht mag die Verantwortung der Beschwerdeführerin be- züglich des Ehegattenunterhalts, welcher der Dispositions- und Verhandlungsma- xime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO) unterliegt, im Vergleich zu den Kin- derunterhaltsbeiträgen, welche der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) unterstehen, erhöht sein, wobei allerdings auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die tatsächlichen Ver- hältnisse substantiiert zu behaupten sind (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3) und zudem im Eheschutzverfahren ohnehin die einge- schränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 272 ZPO), was die (prozessrechtliche) Verantwortung wiederum relativiert. Materiellrechtlich gesehen, und das ist hier ent- scheidend, ist die Verantwortung in Kinderbelangen jedoch, angesichts der erhöh- ten Schutzbedürftigkeit von Kindern, weit höher zu gewichten. Es steht diesbezüg- lich mehr auf dem Spiel. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geschlossen, dass mit Bezug auf das Kriterium der Verantwortung der Beschwerdeführerin angesichts der vorliegend im Wesentlichen im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge von einem durchschnittlichen Fall auszugehen sei (Urk. 2 S. 4, Erw. 3.3). Die Vorinstanz hat auch zutreffend erwogen, dass die rechtliche Instruktion betref- fend ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren durch die Beschwerdeführerin nicht erhöhend zu gewichten sei, weil solches zur allgemeinen Rechtsbelehrung einer familienrechtlichen Rechtsverbeiständung gehöre (Urk. 2 S. 5). Ferner berücksich- tigte die erste Instanz in tatsächlicher Hinsicht korrekt den Umstand leicht erhö- hend, dass sich die Kommunikation mit der kurdischsprachigen Gesuchstellerin et-
- 10 - was umständlicher gestaltete (Urk. 2 S. 4 f.). Entsprechend sprach sie der Be- schwerdeführerin eine etwas erhöhte Entschädigung zu, nämlich Fr. 3'560.–, und nicht eine Pauschale von Fr. 3'000.–, wie dies in vergleichbaren Fällen vorgesehen ist (Urk. 2 S. 5) und den Parteien im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung vom
28. November 2022 denn auch vor Augen geführt worden war (vgl. Urk. 6/7 S. 2). Im Übrigen wurde der Gegenanwalt für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners (lediglich) mit Fr. 3'319.10, davon Fr. 2'948.– Honorar, aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 6/54). Vor die- sem Hintergrund ist die leichte Erhöhung der Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin mit Blick auf die ihr zugestandenen sprachlichen Kommunikationsschwierig- keiten durch die Vorinstanz ohne weiteres ersichtlich und denn auch nicht zu be- standen. Der von der Beschwerdeführerin aufgelistete Aufwand von 32 Stunden (Urk. 6/53) liegt nach dem Gesagten klar über jenem, der für Fälle wie dem vorliegenden übli- cherweise als angemessen erachtet wird (vgl. auch den geltend gemachten Auf- wand des Gegenanwalts von 13.4 Stunden [Urk. 6/52 S. 2]), selbst unter Berück- sichtigung der leicht erhöhend zu gewichtenden sprachlich bedingten Kommunika- tionsschwierigkeiten. In Beachtung der konkreten Verhältnisse erscheint für das vorliegende Eheschutzverfahren vielmehr der von der Vorinstanz angenommene (Gesamt-)Zeitaufwand von rund 16 Stunden (vgl. Fr. 3'560.– : Fr. 220.– [Stunden- ansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen, § 3 AnwGebV]) angemessen, zumal sich die unentgeltliche Rechtsvertreterin - insbesondere auch im Hinblick auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen hat. 5.3. Zusammengefasst ist das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar der Be- schwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 4'061.60, einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 290.40 und ausgewiesene Barauslagen von Fr. 211.20, so- mit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, indem die Vorinstanz ihre ausgewiesenen Aufwendungen nicht vergütet und eine Reduktion auf praktisch die Hälfte des gel- tend gemachten Aufwands vorgenommen bzw. eine Pauschale festgesetzt habe, habe sie Bundesrecht verletzt und sei im Übrigen in Willkür verfallen. Gerade weil es sich im erwähnten Eheschutzverfahren nicht um die Regelung des Kindes-, son- dern des Ehegattenunterhalts gehandelt habe, sei ihre Verantwortung relativ hoch gewesen. Denn, anders als bei Kinderbelangen, sei beim Ehegattenunterhalt die Dispositionsmaxime anwendbar, sodass sie als Rechtsvertreterin der unterhaltsbe-
- 6 - rechtigten Gesuchstellerin alles Relevante selbst, das heisst ohne Mithilfe des Ge- richts, habe vorbringen und nachweisen müssen. Da die Bedarfs- und Einkom- menssituation der Parteien in der Zeit stark variiert habe, seien zudem Unterhalts- berechnungen für insgesamt sechs verschiedene Phasen vorzunehmen gewesen. Deshalb sei auch ein 18-seitiges Plädoyer verlesen und eingereicht worden, wofür ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden geltend gemacht worden sei. Dieser Auf- wand erscheine angesichts der zahlreichen Berechnungen und der Länge des Plä- doyers als angemessen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Eheschutzverhand- lung, das heisst das Verfassen des Plädoyers, stelle auch den höchsten Aufwand- posten dar. Vor diesem Hintergrund sei sicherlich nicht mehr von einem in tatsäch- licher Hinsicht einfachen Fall auszugehen. Zu erwähnen sei zudem, dass diese Berechnungen dem Abschluss eines Vergleichs dienlich gewesen seien. Zu Beginn der Mandatsübernahme seien zudem zwei einstündige Sitzungen mit der Gesuch- stellerin abgehalten worden, da diese sich nach der ersten Sitzung nochmals habe überlegen wollen, ob sie das bereits eingereichte Gesuch nicht doch zurückziehen wolle. Da die Kommunikation aufgrund sprachlicher Barrieren schwierig gewesen sei, hätten die entsprechenden Sitzungen auch länger gedauert. Es sei an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass anlässlich der persönlichen Besprechungen in der Kanzlei dank einer arabischsprechenden Mitarbeiterin kein Dolmetscher habe auf- geboten werden müssen, wobei nichtsdestotrotz auf die Verrechnung mit einem höheren Stundenansatz verzichtet worden sei. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Dagegen werde behauptet, der Umstand, dass sich die Kommunikation mit der Gesuchstellerin etwas umständlicher gestaltet haben dürfte, sei leicht erhöhend zu berücksichtigen. Inwiefern dies geschehen und in wel- cher Höhe dies berücksichtigt worden sei, werde indes nicht ausgeführt. Folglich sei der geltend gemachte Aufwand im konkreten Fall als angemessen einzustufen, weshalb sie mit Fr. 7'809.55 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei. Eventualiter sei die Sache zur willkürfreien Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 ff.). 5.1. In Eheschutzverfahren wird die Grundgebühr der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel zwischen Fr. 467.– und
- 7 - Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; vgl. auch Urk. 2 S. 3). Namentlich stellt der Zeitaufwand nur ein Kriterium dar und ist nur insoweit zu be- rücksichtigen, als er notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV; BGE 141 I 124 Erw. 3.1). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Dies gilt auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC150008 vom 24.04.2015, Erw. 2.c; ZR 111/2012 Nr. 53 Erw. 3, vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, Erw. 4.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbe- trachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundes- gericht hält daran fest, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichtet, zutreffend von einer Be- urteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen kann. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünsti- gen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, Erw.
E. 6 Das vorliegende Verfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, Erw. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, Erw. 4.a; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, Erw. 5.1). Ausgehend
- 11 - von einem Streitwert von Fr. 3'747.95 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Entsprechend ihrem Unterliegen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu- zusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden der Beschwer- deführerin auferlegt.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 12 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'747.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE230013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 18. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster, betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. September 2023 (EE220087-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2022 machte B._____ als Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Uster ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 6/1, /2). Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2022 wurde die damals noch nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin unter anderem über die Höhe der voraus- sichtlichen Prozesskosten aufgeklärt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei mutmasslich Fr. 3'000.– betrage. Ferner wurde sie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (Urk. 6/7). Mit (unbegründetem) Entscheid vom 20. April 2023 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt und von ihrer anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 19. April 2023 geschlossenen Vereinbarung Vormerk ge- nommen. Ferner wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt, wobei der Gesuchstellerin Rechtsanwältin MLaw A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (Urk. 6/49; Urk. 6/48; Prot. I S. 7 ff., 18). 1.2. Mit Zuschrift vom 3. Mai 2023 reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin (= Beschwerdeführerin), Rechtsanwältin MLaw A._____, eine Ho- norarnote mitsamt einer detaillierten Aufstellung ihrer Bemühungen und Auslagen im Zeitraum vom 13. Dezember 2022 bis zum 24. April 2023 über den Gesamtbe- trag von Fr. 7'809.55 ein (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um schriftlich darzulegen, inwiefern der von ihr geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats erforderlich bzw. angemessen gewesen sei, und um die geltend gemachten Barauslagen zu spezifizieren (Urk. 6/56). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 6/58) äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 10. Juli 2023 (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 18. September 2023 entschädigte die Vorinstanz sie mit total Fr. 4'061.60 aus der Gerichtskasse (Urk. 6/60 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2023 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/61) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 18. September 2023 sei aufzuheben;
2. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin mit CHF 7'809.55 (inkl. MwSt) zu entschädigen;
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-61) und der (unentgeltlich vertretenen) Gesuchstellerin wurde mit Schreiben vom 21. November 2023 vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 5/2). Weitere prozessuale An- ordnungen wurden nicht getroffen. 3.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der Entschädi- gung, welche der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Ge- suchstellerin von der Vorinstanz zugesprochen wurde (Art. 122 ZPO). Die Be- schwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 6/61), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 Erw. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vor- instanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 3.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1
- 4 - ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, Erw. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, Erw. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, Erw. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4), ins- besondere auch für Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. dazu: OGer ZH RV230014 vom 3.01.2024, Erw. 2.4 zur Publika- tion in der ZR vorgesehen). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4.1. Die Vorinstanz kürzte die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Honorarnote vom 3. Mai 2023 beantragte Entschädigung von Fr. 7'809.55 (Fr. 7'040.– Honorar [32 h x Fr. 220.–] + Fr. 211.20 Barauslagen + Fr. 558.35 [7.7 %] Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 4/3 = Urk. 6/53) auf Fr. 4'061.60 (Fr. 3'560.– Pauschalhonorar + Fr. 211.20 Barauslagen + Fr. 290.40 [7.7 %] Mehrwertsteuer; Urk. 2 S. 6). Dabei wurde erwogen, die Parteien seien mit Verfügung vom 28. November 2022 (Urk. 6/7) darauf hingewiesen worden, dass die Parteientschädigung für eine an- waltlich vertretene Partei in einer Eheschutzverhandlung (recte: in einem Ehe- schutzverfahren) mutmasslich Fr. 3'000.– betrage (§ 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erwiesen sich die Verhältnisse im vorliegenden Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als derart kompliziert, als dass sich die von ihr geforderte Entschädigung von Fr. 7'809.55 rechtfertigen liesse. Anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2023 habe es im Wesentlichen (nur) gegolten, den Ehegattenunterhalt zu regeln. In rechtlicher Hinsicht sei die Schwierigkeit des Verfahrens deshalb im unteren Be- reich einzuordnen und sei auch mit Bezug auf das Kriterium der Verantwortung -
- 5 - es seien insbesondere keine Kinderbelange zu regeln gewesen - von einem durch- schnittlichen Fall auszugehen. Den Akten sei weiter nicht zu entnehmen, dass das Verfahren besondere Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, welche ausseror- dentliche und notwendige Bemühungen und Aufwände erfordert hätten. Das Ver- fahren habe sich mit lediglich 43 Aktoren im Zeitpunkt vor der Verhandlung denn auch in einem sehr überschaubaren Rahmen gehalten. In tatsächlicher Hinsicht sei indes der Umstand leicht erhöhend zu berücksichtigen, dass sich die Kommunika- tion mit der kurdischsprachigen Gesuchstellerin etwas umständlicher gestaltet ha- ben dürfte. Die rechtliche Instruktion betreffend ein Eheschutz- oder Scheidungs- verfahren sei hingegen nicht erhöhend zu berücksichtigen, sondern gehöre zur all- gemeinen Rechtsbelehrung einer Rechtsvertretung in einem familienrechtlichen Verfahren. Zusammengefasst lege die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht ausreichend dar, inwiefern es sich beim vorliegenden Verfahren um einen überdurchschnittlich schwierigen und aufwändigen Fall gehandelt habe, bei dem eine hohe Verantwortung vorgelegen hätte. Vielmehr sei den Akten zu entnehmen, dass es sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht um einen leich- ten Fall von unterdurchschnittlicher Komplexität handle. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweise sich die eingereichte Ho- norarnote im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen als übersetzt. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen im vorliegenden Verfahren mit Fr. 3'560.– zu entschädigen. Da die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 211.20 detailliert ausgewiesen worden seien, seien sie zum Aufwand hinzuzu- schlagen. Ebenso sei der geltend gemachte Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (Urk. 2 S. 3 ff.). 4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, indem die Vorinstanz ihre ausgewiesenen Aufwendungen nicht vergütet und eine Reduktion auf praktisch die Hälfte des gel- tend gemachten Aufwands vorgenommen bzw. eine Pauschale festgesetzt habe, habe sie Bundesrecht verletzt und sei im Übrigen in Willkür verfallen. Gerade weil es sich im erwähnten Eheschutzverfahren nicht um die Regelung des Kindes-, son- dern des Ehegattenunterhalts gehandelt habe, sei ihre Verantwortung relativ hoch gewesen. Denn, anders als bei Kinderbelangen, sei beim Ehegattenunterhalt die Dispositionsmaxime anwendbar, sodass sie als Rechtsvertreterin der unterhaltsbe-
- 6 - rechtigten Gesuchstellerin alles Relevante selbst, das heisst ohne Mithilfe des Ge- richts, habe vorbringen und nachweisen müssen. Da die Bedarfs- und Einkom- menssituation der Parteien in der Zeit stark variiert habe, seien zudem Unterhalts- berechnungen für insgesamt sechs verschiedene Phasen vorzunehmen gewesen. Deshalb sei auch ein 18-seitiges Plädoyer verlesen und eingereicht worden, wofür ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden geltend gemacht worden sei. Dieser Auf- wand erscheine angesichts der zahlreichen Berechnungen und der Länge des Plä- doyers als angemessen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Eheschutzverhand- lung, das heisst das Verfassen des Plädoyers, stelle auch den höchsten Aufwand- posten dar. Vor diesem Hintergrund sei sicherlich nicht mehr von einem in tatsäch- licher Hinsicht einfachen Fall auszugehen. Zu erwähnen sei zudem, dass diese Berechnungen dem Abschluss eines Vergleichs dienlich gewesen seien. Zu Beginn der Mandatsübernahme seien zudem zwei einstündige Sitzungen mit der Gesuch- stellerin abgehalten worden, da diese sich nach der ersten Sitzung nochmals habe überlegen wollen, ob sie das bereits eingereichte Gesuch nicht doch zurückziehen wolle. Da die Kommunikation aufgrund sprachlicher Barrieren schwierig gewesen sei, hätten die entsprechenden Sitzungen auch länger gedauert. Es sei an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass anlässlich der persönlichen Besprechungen in der Kanzlei dank einer arabischsprechenden Mitarbeiterin kein Dolmetscher habe auf- geboten werden müssen, wobei nichtsdestotrotz auf die Verrechnung mit einem höheren Stundenansatz verzichtet worden sei. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Dagegen werde behauptet, der Umstand, dass sich die Kommunikation mit der Gesuchstellerin etwas umständlicher gestaltet haben dürfte, sei leicht erhöhend zu berücksichtigen. Inwiefern dies geschehen und in wel- cher Höhe dies berücksichtigt worden sei, werde indes nicht ausgeführt. Folglich sei der geltend gemachte Aufwand im konkreten Fall als angemessen einzustufen, weshalb sie mit Fr. 7'809.55 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei. Eventualiter sei die Sache zur willkürfreien Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 ff.). 5.1. In Eheschutzverfahren wird die Grundgebühr der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel zwischen Fr. 467.– und
- 7 - Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; vgl. auch Urk. 2 S. 3). Namentlich stellt der Zeitaufwand nur ein Kriterium dar und ist nur insoweit zu be- rücksichtigen, als er notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV; BGE 141 I 124 Erw. 3.1). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Dies gilt auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC150008 vom 24.04.2015, Erw. 2.c; ZR 111/2012 Nr. 53 Erw. 3, vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, Erw. 4.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbe- trachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundes- gericht hält daran fest, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichtet, zutreffend von einer Be- urteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen kann. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünsti- gen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, Erw. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden, kann dieser Kritik gemäss dem Bundesgericht nicht gefolgt werden: Eine Honorarbemessung nach
- 8 - Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung. Sie habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungs- konformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemessungsme- thode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Es sei daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pau- schalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben der unentgeltli- chen Rechtsvertretung gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen An- zahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richte- ten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühun- gen, sei der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu ent- schädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig an- gesehen werde, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter - von sich aus, gegebe- nenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erle- digung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht aus- reichend. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom un- entgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1. m.w.H.). 5.2. Vorliegend ging es um ein Eheschutzverfahren, in welchem im Wesentlichen (nur) die Ehegattenunterhaltsbeiträge zu regeln waren (Urk. 2 S. 4; Urk. 1 S. 4). Es ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen, dass sich die Verhältnisse weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex erwiesen, sondern gesamt- haft vielmehr von einem einfachen Fall mit unterdurchschnittlicher Komplexität aus-
- 9 - zugehen ist (Urk. 2 S. 5). Zwar nahm die Beschwerdeführerin sechs unterschiedli- che Phasen der Unterhaltsberechnung (vgl. Urk. 6/59 S. 2; Urk. 6/44 S. 5 ff.) vor. Die jeweiligen Veränderungen betrafen im Wesentlichen jedoch lediglich das Ein- kommen der Gesuchstellerin und die Mietkosten der Parteien. Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien bzw. die Akten präsentierten sich dabei völlig überschaubar. Dass mehrere unterschiedliche Zeitphasen im Bereich der Unter- haltsberechnung auszuscheiden sind, ist sodann nicht aussergewöhnlich. Vorlie- gend enthält die Vereinbarung der Parteien indessen lediglich zwei Phasen (Urk. 6/49 S. 3). In prozessrechtlicher Hinsicht mag die Verantwortung der Beschwerdeführerin be- züglich des Ehegattenunterhalts, welcher der Dispositions- und Verhandlungsma- xime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO) unterliegt, im Vergleich zu den Kin- derunterhaltsbeiträgen, welche der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) unterstehen, erhöht sein, wobei allerdings auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die tatsächlichen Ver- hältnisse substantiiert zu behaupten sind (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3) und zudem im Eheschutzverfahren ohnehin die einge- schränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 272 ZPO), was die (prozessrechtliche) Verantwortung wiederum relativiert. Materiellrechtlich gesehen, und das ist hier ent- scheidend, ist die Verantwortung in Kinderbelangen jedoch, angesichts der erhöh- ten Schutzbedürftigkeit von Kindern, weit höher zu gewichten. Es steht diesbezüg- lich mehr auf dem Spiel. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geschlossen, dass mit Bezug auf das Kriterium der Verantwortung der Beschwerdeführerin angesichts der vorliegend im Wesentlichen im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge von einem durchschnittlichen Fall auszugehen sei (Urk. 2 S. 4, Erw. 3.3). Die Vorinstanz hat auch zutreffend erwogen, dass die rechtliche Instruktion betref- fend ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren durch die Beschwerdeführerin nicht erhöhend zu gewichten sei, weil solches zur allgemeinen Rechtsbelehrung einer familienrechtlichen Rechtsverbeiständung gehöre (Urk. 2 S. 5). Ferner berücksich- tigte die erste Instanz in tatsächlicher Hinsicht korrekt den Umstand leicht erhö- hend, dass sich die Kommunikation mit der kurdischsprachigen Gesuchstellerin et-
- 10 - was umständlicher gestaltete (Urk. 2 S. 4 f.). Entsprechend sprach sie der Be- schwerdeführerin eine etwas erhöhte Entschädigung zu, nämlich Fr. 3'560.–, und nicht eine Pauschale von Fr. 3'000.–, wie dies in vergleichbaren Fällen vorgesehen ist (Urk. 2 S. 5) und den Parteien im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung vom
28. November 2022 denn auch vor Augen geführt worden war (vgl. Urk. 6/7 S. 2). Im Übrigen wurde der Gegenanwalt für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners (lediglich) mit Fr. 3'319.10, davon Fr. 2'948.– Honorar, aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 6/54). Vor die- sem Hintergrund ist die leichte Erhöhung der Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin mit Blick auf die ihr zugestandenen sprachlichen Kommunikationsschwierig- keiten durch die Vorinstanz ohne weiteres ersichtlich und denn auch nicht zu be- standen. Der von der Beschwerdeführerin aufgelistete Aufwand von 32 Stunden (Urk. 6/53) liegt nach dem Gesagten klar über jenem, der für Fälle wie dem vorliegenden übli- cherweise als angemessen erachtet wird (vgl. auch den geltend gemachten Auf- wand des Gegenanwalts von 13.4 Stunden [Urk. 6/52 S. 2]), selbst unter Berück- sichtigung der leicht erhöhend zu gewichtenden sprachlich bedingten Kommunika- tionsschwierigkeiten. In Beachtung der konkreten Verhältnisse erscheint für das vorliegende Eheschutzverfahren vielmehr der von der Vorinstanz angenommene (Gesamt-)Zeitaufwand von rund 16 Stunden (vgl. Fr. 3'560.– : Fr. 220.– [Stunden- ansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen, § 3 AnwGebV]) angemessen, zumal sich die unentgeltliche Rechtsvertreterin - insbesondere auch im Hinblick auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen hat. 5.3. Zusammengefasst ist das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar der Be- schwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 4'061.60, einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 290.40 und ausgewiesene Barauslagen von Fr. 211.20, so- mit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Das vorliegende Verfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, Erw. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, Erw. 4.a; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, Erw. 5.1). Ausgehend
- 11 - von einem Streitwert von Fr. 3'747.95 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Entsprechend ihrem Unterliegen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu- zusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden der Beschwer- deführerin auferlegt.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 12 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'747.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ip