Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 24. Januar 2020 in ei- nem Eheschutzverfahren, in welchem es um die Bewilligung des Getrenntlebens und die Regelung der Folgen geht (Urk. 3/1 und 3/2). Mit Eingabe vom 3. März 2020 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) die Sistierung des Eheschutzverfahrens, um eine Regelung des Ge- trenntlebens im Rahmen einer Mediation zu versuchen, sowie um Abnahme der Frist zur Begründung des Eheschutzbegehrens (Urk. 3/6). Mit Verfügung vom
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG sowie die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergangene Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 betref- fend Zivilverfahren. Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Dispositiv
- a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 24. Januar 2020 in ei- nem Eheschutzverfahren, in welchem es um die Bewilligung des Getrenntlebens und die Regelung der Folgen geht (Urk. 3/1 und 3/2). Mit Eingabe vom 3. März 2020 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) die Sistierung des Eheschutzverfahrens, um eine Regelung des Ge- trenntlebens im Rahmen einer Mediation zu versuchen, sowie um Abnahme der Frist zur Begründung des Eheschutzbegehrens (Urk. 3/6). Mit Verfügung vom
- März 2020 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 3/7 = Urk. 2 S. 2): "1. Das Verfahren wird einstweilen bis 4. Juli 2020 sistiert.
- Jede Partei kann jederzeit schriftlich und begründet die Aufhebung der Sistierung beantragen.
- Der Gesuchstellerin wird die Frist zur Erstattung der Gesuchsbegründung gemäss Verfügung vom 29. Januar 2020 (act. 4) abgenommen.
- … (Schriftliche Mitteilung)
- … (Beschwerde)" b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. März 2020, zur Post gegeben am
- März 2020, innert Frist (vgl. Urk. 3/8/2) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sistierung des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens aufzuheben (Urk. 1). c) Mit Verfügung vom 27. März 2020 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens auf Antrag der Gesuchstellerin per sofort wieder auf (Urk. 5).
- Nachdem die Vorinstanz die Sistierung des vorinstanzlichen Ehe- schutzverfahrens wieder aufgehoben hat, ist das Rechtsschutzinteresse des Ge- suchsgegners an der materiellen Behandlung seiner Beschwerde vom 13. März 2020 dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslo- sigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Ver- fahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes - 3 - vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht bei der Kostenvertei- lung zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Die Prozessaussichten sind ohne Verursachung weiterer Umtriebe im Einzelnen zu prüfen. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben; es soll nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres fest- stellen, ist auf allgemeine zivilprozessuale Kriterien zurückzugreifen (Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 8). b) Die Sistierung des Verfahrens kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Be- schwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigie- ren. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Vorliegend hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner weder das Sistie- rungsgesuch der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht, noch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser offensichtliche und als solcher auch ohne ausdrückli- che Rüge in der Beschwerdeschrift beachtliche Mangel hätte wohl zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 geführt, und die Vorinstanz hätte demnach dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin ansetzen und hernach erneut darüber entscheiden müssen. d) Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde wohl obsiegt hätte, können ihm im vorliegenden Verfahren keine Kosten auferlegt - 4 - werden. Die Gesuchstellerin hat inzwischen vor Vorinstanz ebenfalls die Aufhe- bung der Sistierung beantragt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hätte. Überdies kann es nicht ihr angelastet werden, dass die Vorinstanz ohne Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners über ihr Sistierungsgesuch entschieden hat. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO sind die Gerichtskosten daher auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 GOG). Der Gesuchsgegner ist nicht anwaltlich vertreten und beantragt auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Ohnehin wären die Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben. Der Gesuchstellerin entstanden im vorliegenden Verfahren keine erheblichen Um- triebe. Demzufolge sind den Parteien für das vorliegende Verfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). e) Angesichts des Umstands, dass die Parteien im vorliegenden Beschwer- deverfahren weder kosten- noch entschädigungspflichtig werden, kann von der sonst üblichen Fristansetzung zur Stellungnahme zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden. Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG sowie die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergangene Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 betref- fend Zivilverfahren. Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE200005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Eheschutz (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. März 2020 (EE200010-M)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 24. Januar 2020 in ei- nem Eheschutzverfahren, in welchem es um die Bewilligung des Getrenntlebens und die Regelung der Folgen geht (Urk. 3/1 und 3/2). Mit Eingabe vom 3. März 2020 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) die Sistierung des Eheschutzverfahrens, um eine Regelung des Ge- trenntlebens im Rahmen einer Mediation zu versuchen, sowie um Abnahme der Frist zur Begründung des Eheschutzbegehrens (Urk. 3/6). Mit Verfügung vom
5. März 2020 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 3/7 = Urk. 2 S. 2): "1. Das Verfahren wird einstweilen bis 4. Juli 2020 sistiert.
2. Jede Partei kann jederzeit schriftlich und begründet die Aufhebung der Sistierung beantragen.
3. Der Gesuchstellerin wird die Frist zur Erstattung der Gesuchsbegründung gemäss Verfügung vom 29. Januar 2020 (act. 4) abgenommen.
4. … (Schriftliche Mitteilung)
5. … (Beschwerde)"
b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. März 2020, zur Post gegeben am
16. März 2020, innert Frist (vgl. Urk. 3/8/2) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sistierung des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens aufzuheben (Urk. 1).
c) Mit Verfügung vom 27. März 2020 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens auf Antrag der Gesuchstellerin per sofort wieder auf (Urk. 5).
2. Nachdem die Vorinstanz die Sistierung des vorinstanzlichen Ehe- schutzverfahrens wieder aufgehoben hat, ist das Rechtsschutzinteresse des Ge- suchsgegners an der materiellen Behandlung seiner Beschwerde vom 13. März 2020 dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslo- sigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Ver- fahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes
- 3 - vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht bei der Kostenvertei- lung zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Die Prozessaussichten sind ohne Verursachung weiterer Umtriebe im Einzelnen zu prüfen. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben; es soll nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres fest- stellen, ist auf allgemeine zivilprozessuale Kriterien zurückzugreifen (Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 8).
b) Die Sistierung des Verfahrens kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Be- schwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigie- ren. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Vorliegend hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner weder das Sistie- rungsgesuch der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht, noch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser offensichtliche und als solcher auch ohne ausdrückli- che Rüge in der Beschwerdeschrift beachtliche Mangel hätte wohl zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 geführt, und die Vorinstanz hätte demnach dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin ansetzen und hernach erneut darüber entscheiden müssen.
d) Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde wohl obsiegt hätte, können ihm im vorliegenden Verfahren keine Kosten auferlegt
- 4 - werden. Die Gesuchstellerin hat inzwischen vor Vorinstanz ebenfalls die Aufhe- bung der Sistierung beantragt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hätte. Überdies kann es nicht ihr angelastet werden, dass die Vorinstanz ohne Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners über ihr Sistierungsgesuch entschieden hat. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO sind die Gerichtskosten daher auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 GOG). Der Gesuchsgegner ist nicht anwaltlich vertreten und beantragt auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Ohnehin wären die Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben. Der Gesuchstellerin entstanden im vorliegenden Verfahren keine erheblichen Um- triebe. Demzufolge sind den Parteien für das vorliegende Verfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
e) Angesichts des Umstands, dass die Parteien im vorliegenden Beschwer- deverfahren weder kosten- noch entschädigungspflichtig werden, kann von der sonst üblichen Fristansetzung zur Stellungnahme zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG sowie die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergangene Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 betref- fend Zivilverfahren. Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc