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RE160018

Abänderung Eheschutz (Parteientschädigung)

Zürich OG · 2017-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung und Urteil vom 22. November 2016 (Urk. 61 = Urk. 57) re- gelte die Vorinstanz im Eheschutzverfahren EE1500072 das Getrenntleben der Eheleute BC._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) und C._____ (nachfolgend Gesuchstellerin). Der Gesuchstellerin wurde die Beschwerdeführerin als unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 61 S. 27, Dispositivziffer 1). Ausserdem wurde der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer auf die Hälfte reduzierten Partei- entschädigung an die Gesuchstellerin verpflichtet (Urk. 61 S. 28, Dispositivziffer 9). Diese setzte die Vorinstanz auf Fr. 3'250.– fest.

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners."

E. 3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin keine Kostennote ein. Im Beschwerdeverfahren legt sie erstmals ihre detaillierte Hono-

- 6 - rarnote ins Recht, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 48.02 Stunden für das vorinstanzliche Abänderungsverfahren geltend macht (Urk. 63). Bei einem Stun- denansatz von Fr. 220.– resultiere daraus ein Honorar von Fr. 10'564.40 zuzüg- lich Fr. 388.40 Barauslagen und Fr. 876.20 Mehrwertsteuer. Die Entschädigung belaufe sich somit auf insgesamt Fr. 11'829.–. Die Hälfte davon betrage gemäss Rechtsmittelantrag Fr. 5'914.50 (Urk. 60 S. 2). Sowohl diese neu eingereichte Honorarnote wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässige Noven dar, weshalb sie unbe- achtlich sind (Art. 326 ZPO, vgl. E. II. 3.). Sodann begründet die Beschwerdefüh- rerin auf den Seiten 3-6 ihrer Rechtsschrift, weshalb ihr Mandat zeitintensiv ge- wesen sei und weshalb ihre anwaltliche Verantwortung erheblich gewesen sei (Urk. 60 S. 3 ff.). Dabei handelt es sich ebenfalls um neue Tatsachenbehauptun- gen, mit denen die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ihres geltend gemach- ten anwaltlichen Aufwands begründet. Diese stellen ebenso unzulässige und da- mit unbeachtliche Noven dar. Es ist folglich allein aufgrund der Akten zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr weites richterliches Ermessen für die konkrete Bemessung der Parteientschädigung an die Gesuchstellerin fehlerfrei ausgeübt hat.

a) Die Vorinstanz hat die Höhe der Parteientschädigung nach der zürche- rischen Anwaltsgebührenverordnung berechnet (Art. 96 ZPO). Danach ist die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach der Verantwortung und dem notwen- digen Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). In Eheschutzsachen beträgt die Gebühr in der Regel ein Drittel bis zwei Drittel der erwähnten Gebühr (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis 10'667.–, wobei Entschädigungen von über Fr. 10'000.– eher ungewöhnlich hoch sind. Dazu kommen noch allfällige Pauschalzuschläge. Die Vorinstanz erwog zur Höhe und Verteilung der Parteikosten Folgendes (Urk. 61 S. 26 E. VI. 2.): Die Gesuchstellerin dringe mit ihrem Abänderungsbegeh- ren nicht rückwirkend durch, sondern erst ab Dezember 2015 bis Ende Juni 2016 und danach wieder ab 1. Januar 2017, allerdings in einem geringeren Umfang, als

- 7 - von ihr beantragt worden sei. Betreffend die Schuldneranweisung obsiege sie vollumfänglich. Demgegenüber dringe der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen erst ab 1. Juli 2016 (ebenfalls nicht rückwirkend) und lediglich bis Ende 2016 durch. Damit obsiege er ebenfalls in erheblich geringerem Umfang als von ihm beantragt worden sei. Es erscheine daher gerechtfertigt, die Kosten der Gesuch- stellerin zu 1/4 und dem Gesuchsgegner zu 3/4 aufzuerlegen. Dementsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/2 reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen. Diese sei auf Fr. 3'250.– festzusetzen (mit Hinweis auf §§ 5 und 6 AnwGebV).

b) Indem die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Parteientschädigung berechnet worden sei, bzw. wie hoch die Kürzung für die Entschädigung gewesen sei, macht sie sinngemäss die Verletzung des recht- lichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht geltend (Urk. 60 S. 5; S. 7). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung muss der Entscheid über die Höhe der Parteientschädi- gung allerdings in der Regel nicht begründet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vor- gebracht werden (BGer 4A_275/2010 vom 11. August 2010, E. 8.2; BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2).

c) Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Begründung, bewegt sie sich doch mit Fr. 6'500.– innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Auch ist die Berechnung entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin nachvollziehbar. Die Vorinstanz bezifferte die volle Parteientschädigung in Anbetracht der anwaltlichen Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwandes für die Mandatsführung auf Fr. 6'500.–. Demzu-

- 8 - folge setzte die Vorinstanz die Parteientschädigung eher im oberen Bereich an. Dies scheint angemessen: Im Abänderungsverfahren betreffend die Eheschutz- verfügung vom 30. April 2015 waren die Schuldneranweisung sowie die persönli- chen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin strittig. Der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung fiel nicht ins Gewicht (Urk. 1 S. 14 f.), da die Voraus- setzungen für eine Gutheissung ohne Weiteres erfüllt waren (Urk. 61 S. 24 f.). Hingegen erwies sich das Verfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge als auf- wändig. Es bot jedoch keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur (vgl. Urk. 61 S. 7 - S. 24). Die angewandten Berechnungsmodalitäten standen folglich in Übereinstimmung mit der Anwaltsgebührenverordnung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Anwendung des Anwaltstarifs, eine falsche Rechtsanwendung oder eine Ermessensüberschreitung bei der Festsetzung der tarifmässigen Parteientschädigung ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung der vollen Parteientschädigung auf Fr. 6'500.– durch die Vorinstanz, welche die Anforderun- gen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist damit nicht zu korrigieren.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht neu Barauslagen in der Höhe von Fr. 388.40 für das vorinstanzliche Verfahren geltend (Urk. 60 S. 2). Zwar handelt es sich bei der Bezifferung der Barauslagen um ein unzulässiges und damit un- beachtliches Novum, da sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht zur Parteientschädigung geäussert hat. Dennoch ist Folgendes zu be- rücksichtigen: Die Vergütung für die Parteivertretung der Gesuchstellerin durch die Beschwerdeführerin umfasst neben der Gebühr auch die Entschädigung der notwendigen Auslagen (§§ 1 Abs. 2 und 22 Abs. 1 AnwGebV). Derselbe An- spruch steht der Beschwerdeführerin auch als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu (§ 23 AnwGebV). Eine vollständige Überbindung der Barauslagen an den Staat im Rahmen der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin wäre daher nicht sachgerecht. Vorliegend hat die Vorinstanz den Barauslagenanteil vernach- lässigt, als sie die auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung festsetzte (Urk. 61 S. 26 E. VI. Ziff. 2). Er ist daher sowohl bei der Bemessung der Partei- entschädigung als auch bei der ausstehenden Bemessung der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin je hälftig zu berücksichtigen. Die Barauslagen der

- 9 - Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren sind pauschal auf Fr. 400.– zu schätzen. Folglich ist der Gesuchstellerin davon die Hälfte und damit Fr. 200.– zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich darin zuzustimmen, dass der Ge- suchstellerin antragsgemäss ein Mehrwertsteueranteil von 8 % hätte zugespro- chen werden müssen (Urk. 1 S. 3; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 39). Die Parteientschädigung der Gesuchstellerin ist daher inklusive Barauslagen auf Fr. 3'726.– (Fr. 3'250.– und Fr. 200.– inkl. MwSt.) zu bemessen.

E. 5 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Par- teientschädigung auf Fr. 3'726.– zu erhöhen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen.

E. 6 a) Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die zuzusprechende Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der verfassungsmässigen Minimalgarantie zu entsprechen haben wird. Das Bundesgericht hat dazu in seinem Entscheid 5A_157/2015 vom 12. November 2015 festgehalten, dass die Vergütung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen beschei- denen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustre- gel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2.). Soll eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Be- messungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Mini- malansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsver- treter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen,

- 10 - inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (mit Hinweis auf BGer 5A_380/2014 vom 30. Sep- tember 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, Kürzungen der Hono- rarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Auf- wandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1. - E. 3.3.3.).

b) Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält (Urk. 60 S. 4), folgte die er- kennende Kammer bislang auch unter Geltung der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung der früheren Praxis unter der Zürcher Zivilprozessordnung. Danach ist der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Sachent- scheid auch für die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der obsiegenden Partei (Art. 122 Abs. 2 ZPO) bindend, weil es sich mate- riell um denselben Entscheid handelt, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden kann (OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 3.; OGer ZH RE150020 vom 30.09.2015, E. 3.d; OGer ZH RZ130005 vom 24.01.2014, E. 4.b). Ob im Lichte der oben zitierten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an dieser Praxis festzuhalten ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. IV.

1. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 2'664.50 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdever- fahren zu rund einem Sechstel, der Gesuchsgegner zu rund fünf Sechsteln. Die Entscheidgebühr ist den Parteien ausgangsgemäss in diesem Verhältnis aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mehrheitlich unterliegt. Der Gesuchsgegner prozessierte ohne berufsmässige Vertretung, weshalb er nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemesse- ne Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 5D_229/2011

- 11 - vom 16. April 2012, E. 3.3; 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2; BSK ZPO- Rüegg, Art. 95 N 21). Immerhin kann als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt, eine Umtriebsent- schädigung nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zugesprochen werden (vgl. Botschaft zur ZPO S. 7293). Der Gesuchsgegner hat einen solchen Verdienstausfall weder behauptet noch belegt. Es ist ihm daher keine Umtriebsentschädigung für seine in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit zuzusprechen (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 9 des Ent- scheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. November 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'726.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln und dem Gesuchsgegner zu einem Sechstel auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und ihre Klientin, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 60, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 12 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'664.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE160018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 15. Mai 2017 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Abänderung Eheschutz (Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. November 2016 (EE150072-G)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung und Urteil vom 22. November 2016 (Urk. 61 = Urk. 57) re- gelte die Vorinstanz im Eheschutzverfahren EE1500072 das Getrenntleben der Eheleute BC._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) und C._____ (nachfolgend Gesuchstellerin). Der Gesuchstellerin wurde die Beschwerdeführerin als unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 61 S. 27, Dispositivziffer 1). Ausserdem wurde der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer auf die Hälfte reduzierten Partei- entschädigung an die Gesuchstellerin verpflichtet (Urk. 61 S. 28, Dispositivziffer 9). Diese setzte die Vorinstanz auf Fr. 3'250.– fest.

2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin frist- gerecht Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 60 S. 2): "1. Es sei Ziffer 9 des Dispositivs der Verfügung vom 22. November 2016 aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'914.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners."

3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt (Urk. 65). Mit Schreiben vom 22./23. Februar 2017 teilte der Vertreter des Gesuchsgegners mit, er sei aufgrund eines unauflösbaren Interessenkonfliktes nicht in der Lage, die Beschwerde zu beantworten, und habe daher das Mandat niedergelegt (Urk. 67; Urk. 68). Der nunmehr unvertretene Ge- suchsgegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 69). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 70). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-59/1-75).

- 3 - II.

1. Die Rechtsmittelinstanz hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Nur wenn sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, darf die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel eintreten und es in materieller Hinsicht beurteilen (Art. 59 Abs. 1 ZPO; Art. 60 ZPO; ZK ZPO-Reetz, Vorb. zu den Art. 308-318 N 50). Zunächst ist somit in prozessualer Hinsicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen die Höhe der Parteientschädigung vorzugehen, obschon sie nicht ihr, sondern der Gesuchstellerin und damit ihrer Klientin zugesprochen wurde (Urk. 61 S. 28, Dispositivziffer 9).

a) Das Bundesgericht hat zwar die Frage, ob auch der unentgeltliche Rechtsbeistand und nicht nur die Partei legitimiert sei, gegen die Höhe der Partei- entschädigung Beschwerde zu führen, in einem neueren Entscheid – mangels ausreichender Begründung der Beschwerde – offen gelassen (BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.2. - E. 4.3.). Es hat jedoch auf eine Kommentarstelle hingewiesen, worin festgehalten wird, dass es kaum sachgerecht sei, dass das Bundesgericht bisher die Legitimation zur Anfechtung der Parteikostenersatzfor- derung in quantitativer Hinsicht nur der unentgeltlich vertretenen Partei und nicht ihrem Rechtsbeistand zuerkenne (BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 60).

b) Die überwiegende Lehrmeinung bejaht denn auch die Prozesslegitimation des unentgeltlichen Rechtsvertreters derjenigen Partei, die – wie vorliegend – eine Parteientschädigung zugesprochen erhält, d.h. welche zumindest mehrheit- lich obsiegt (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 12g, Art. 122 N 59 f.; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 12; BSK ZPO-Rüegg, Art. 122 N 4; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), 2008, S. 201 Fn. 433 m.w.H.; a.A. CPC-Tappy, Art. 122 N 22 a.E.). Ebenso hielt die erkennende Kammer wiederholt fest, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter derjenigen Partei, die eine Parteientschädigung zugesprochen erhält, beschwer- delegitimiert sei (OGer ZH RE150017 vom 4.02.2016, E. 3.3; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 3; OGer ZH RZ130005 vom 24.01.2014, E. 4.b). Die Prozess-

- 4 - legitimation der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die bisherige Kammer- praxis und die herrschende Lehre im vorliegenden Fall zu bejahen.

2. Weiter stellt sich die Frage, wer Beschwerdegegner im vorliegenden Ver- fahren ist. Zu Beginn ihrer Rechtsmittelschrift bezeichnet die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Meilen als "Beschwerdegegnerin" (Urk. 60 S. 1). Ihr Rechts- mittelantrag hingegen lautet auf eine Erhöhung der an die Gesuchstellerin im vor- instanzlichen Verfahren zulasten des Gesuchsgegners zugesprochenen Partei- entschädigung auf Fr. 5'914.50 (Urk. 60 S. 2). Im Ergebnis soll folglich der Ge- suchsgegner und damit die prozessuale Gegenpartei des vorinstanzlichen Verfah- rens verpflichtet werden, eine höhere Parteientschädigung an die Gesuchstellerin auszurichten. Auch aus der Begründung der Beschwerde geht nichts Gegenteili- ges hervor. Der Rechtsmittelantrag selbst ist klar formuliert, daher schadet der Beschwerdeführerin die falsch gewählte Parteibezeichnung nicht, zumal ihr Anlie- gen klar ist. Entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde- schrift ist folglich der Gesuchsgegner als Beschwerdegegner im Rubrum aufzu- nehmen.

3. Die Beschwerdeinstanz hat nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Ent- scheid aufgrund des bei der Erstinstanz gegebenen Aktenstands an einem Man- gel im Sinne von Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). III.

1. Zu differenzieren ist zwischen der von der Vorinstanz noch zuzuspre- chenden Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Gesuchstellerin und der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz bereits mit Entscheid vom 22. November 2016 der Gesuchstellerin zugesprochen

- 5 - hat. Nur Letztere ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Es geht somit um die Entschädigungsfolge als Nebenpunkt der Zivilrechtstreitigkeit der Hauptpartei- en des vorinstanzlichen Rechtsstreits. Demgegenüber ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kein Nebenpunkt der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien, sondern ein selbstständiger öffentlich-rechtlicher An- spruch. Dieser Honoraranspruch gegenüber dem Staat steht dem amtlichen Rechtsvertreter selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121). Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die ein- schlägige Rechtsprechung zu diesem öffentlich-rechtlichen Anspruch sind vorlie- gend daher nicht anwendbar. Insbesondere müssen die vom Bundesgericht zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands entwickelten Grundsätze bei der vorliegenden Entschädigungsberechnung nicht beachtet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 60 S. 5) hat die Vorinstanz auch nicht § 23 Abs. 2 AnwGebV verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht aufgefor- dert hat, ihre Honorarnote einzureichen. Zwar schreibt § 23 Abs. 2 AnwGebV vor, dass das Gericht die Gebühr festsetzt, nachdem ihm die Anwältin oder der Anwalt eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV) und gelangt daher im vorliegenden Fall, indem es um die Parteientschädigung der Gesuchstellerin geht, nicht zur Anwendung.

2. Im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Parteientschädigung kann das Gericht die Anwälte zur Einreichung ihrer Kostennote auffordern, muss aber nicht. Es ist der ansprechenden Partei freigestellt, ihren Entschädigungsantrag bis zum Beginn der Urteilsberatung entsprechend zu substantiieren und zu spezifizie- ren (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Unterbleibt eine rechtzeitige Einreichung der Kostennote, so wird die Höhe der Entschädigung allein dem richterlichen Er- messen anheim gestellt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 105 N 2; ZK ZPO-Jenny, Art. 105 N 7).

3. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin keine Kostennote ein. Im Beschwerdeverfahren legt sie erstmals ihre detaillierte Hono-

- 6 - rarnote ins Recht, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 48.02 Stunden für das vorinstanzliche Abänderungsverfahren geltend macht (Urk. 63). Bei einem Stun- denansatz von Fr. 220.– resultiere daraus ein Honorar von Fr. 10'564.40 zuzüg- lich Fr. 388.40 Barauslagen und Fr. 876.20 Mehrwertsteuer. Die Entschädigung belaufe sich somit auf insgesamt Fr. 11'829.–. Die Hälfte davon betrage gemäss Rechtsmittelantrag Fr. 5'914.50 (Urk. 60 S. 2). Sowohl diese neu eingereichte Honorarnote wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässige Noven dar, weshalb sie unbe- achtlich sind (Art. 326 ZPO, vgl. E. II. 3.). Sodann begründet die Beschwerdefüh- rerin auf den Seiten 3-6 ihrer Rechtsschrift, weshalb ihr Mandat zeitintensiv ge- wesen sei und weshalb ihre anwaltliche Verantwortung erheblich gewesen sei (Urk. 60 S. 3 ff.). Dabei handelt es sich ebenfalls um neue Tatsachenbehauptun- gen, mit denen die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ihres geltend gemach- ten anwaltlichen Aufwands begründet. Diese stellen ebenso unzulässige und da- mit unbeachtliche Noven dar. Es ist folglich allein aufgrund der Akten zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr weites richterliches Ermessen für die konkrete Bemessung der Parteientschädigung an die Gesuchstellerin fehlerfrei ausgeübt hat.

a) Die Vorinstanz hat die Höhe der Parteientschädigung nach der zürche- rischen Anwaltsgebührenverordnung berechnet (Art. 96 ZPO). Danach ist die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach der Verantwortung und dem notwen- digen Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). In Eheschutzsachen beträgt die Gebühr in der Regel ein Drittel bis zwei Drittel der erwähnten Gebühr (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis 10'667.–, wobei Entschädigungen von über Fr. 10'000.– eher ungewöhnlich hoch sind. Dazu kommen noch allfällige Pauschalzuschläge. Die Vorinstanz erwog zur Höhe und Verteilung der Parteikosten Folgendes (Urk. 61 S. 26 E. VI. 2.): Die Gesuchstellerin dringe mit ihrem Abänderungsbegeh- ren nicht rückwirkend durch, sondern erst ab Dezember 2015 bis Ende Juni 2016 und danach wieder ab 1. Januar 2017, allerdings in einem geringeren Umfang, als

- 7 - von ihr beantragt worden sei. Betreffend die Schuldneranweisung obsiege sie vollumfänglich. Demgegenüber dringe der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen erst ab 1. Juli 2016 (ebenfalls nicht rückwirkend) und lediglich bis Ende 2016 durch. Damit obsiege er ebenfalls in erheblich geringerem Umfang als von ihm beantragt worden sei. Es erscheine daher gerechtfertigt, die Kosten der Gesuch- stellerin zu 1/4 und dem Gesuchsgegner zu 3/4 aufzuerlegen. Dementsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/2 reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen. Diese sei auf Fr. 3'250.– festzusetzen (mit Hinweis auf §§ 5 und 6 AnwGebV).

b) Indem die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Parteientschädigung berechnet worden sei, bzw. wie hoch die Kürzung für die Entschädigung gewesen sei, macht sie sinngemäss die Verletzung des recht- lichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht geltend (Urk. 60 S. 5; S. 7). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung muss der Entscheid über die Höhe der Parteientschädi- gung allerdings in der Regel nicht begründet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vor- gebracht werden (BGer 4A_275/2010 vom 11. August 2010, E. 8.2; BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2).

c) Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Begründung, bewegt sie sich doch mit Fr. 6'500.– innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Auch ist die Berechnung entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin nachvollziehbar. Die Vorinstanz bezifferte die volle Parteientschädigung in Anbetracht der anwaltlichen Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwandes für die Mandatsführung auf Fr. 6'500.–. Demzu-

- 8 - folge setzte die Vorinstanz die Parteientschädigung eher im oberen Bereich an. Dies scheint angemessen: Im Abänderungsverfahren betreffend die Eheschutz- verfügung vom 30. April 2015 waren die Schuldneranweisung sowie die persönli- chen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin strittig. Der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung fiel nicht ins Gewicht (Urk. 1 S. 14 f.), da die Voraus- setzungen für eine Gutheissung ohne Weiteres erfüllt waren (Urk. 61 S. 24 f.). Hingegen erwies sich das Verfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge als auf- wändig. Es bot jedoch keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur (vgl. Urk. 61 S. 7 - S. 24). Die angewandten Berechnungsmodalitäten standen folglich in Übereinstimmung mit der Anwaltsgebührenverordnung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Anwendung des Anwaltstarifs, eine falsche Rechtsanwendung oder eine Ermessensüberschreitung bei der Festsetzung der tarifmässigen Parteientschädigung ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung der vollen Parteientschädigung auf Fr. 6'500.– durch die Vorinstanz, welche die Anforderun- gen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist damit nicht zu korrigieren.

4. Die Beschwerdeführerin macht neu Barauslagen in der Höhe von Fr. 388.40 für das vorinstanzliche Verfahren geltend (Urk. 60 S. 2). Zwar handelt es sich bei der Bezifferung der Barauslagen um ein unzulässiges und damit un- beachtliches Novum, da sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht zur Parteientschädigung geäussert hat. Dennoch ist Folgendes zu be- rücksichtigen: Die Vergütung für die Parteivertretung der Gesuchstellerin durch die Beschwerdeführerin umfasst neben der Gebühr auch die Entschädigung der notwendigen Auslagen (§§ 1 Abs. 2 und 22 Abs. 1 AnwGebV). Derselbe An- spruch steht der Beschwerdeführerin auch als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu (§ 23 AnwGebV). Eine vollständige Überbindung der Barauslagen an den Staat im Rahmen der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin wäre daher nicht sachgerecht. Vorliegend hat die Vorinstanz den Barauslagenanteil vernach- lässigt, als sie die auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung festsetzte (Urk. 61 S. 26 E. VI. Ziff. 2). Er ist daher sowohl bei der Bemessung der Partei- entschädigung als auch bei der ausstehenden Bemessung der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin je hälftig zu berücksichtigen. Die Barauslagen der

- 9 - Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren sind pauschal auf Fr. 400.– zu schätzen. Folglich ist der Gesuchstellerin davon die Hälfte und damit Fr. 200.– zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich darin zuzustimmen, dass der Ge- suchstellerin antragsgemäss ein Mehrwertsteueranteil von 8 % hätte zugespro- chen werden müssen (Urk. 1 S. 3; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 39). Die Parteientschädigung der Gesuchstellerin ist daher inklusive Barauslagen auf Fr. 3'726.– (Fr. 3'250.– und Fr. 200.– inkl. MwSt.) zu bemessen.

5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Par- teientschädigung auf Fr. 3'726.– zu erhöhen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen.

6. a) Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die zuzusprechende Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der verfassungsmässigen Minimalgarantie zu entsprechen haben wird. Das Bundesgericht hat dazu in seinem Entscheid 5A_157/2015 vom 12. November 2015 festgehalten, dass die Vergütung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen beschei- denen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustre- gel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2.). Soll eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Be- messungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Mini- malansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsver- treter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen,

- 10 - inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (mit Hinweis auf BGer 5A_380/2014 vom 30. Sep- tember 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, Kürzungen der Hono- rarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Auf- wandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1. - E. 3.3.3.).

b) Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält (Urk. 60 S. 4), folgte die er- kennende Kammer bislang auch unter Geltung der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung der früheren Praxis unter der Zürcher Zivilprozessordnung. Danach ist der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Sachent- scheid auch für die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der obsiegenden Partei (Art. 122 Abs. 2 ZPO) bindend, weil es sich mate- riell um denselben Entscheid handelt, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden kann (OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 3.; OGer ZH RE150020 vom 30.09.2015, E. 3.d; OGer ZH RZ130005 vom 24.01.2014, E. 4.b). Ob im Lichte der oben zitierten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an dieser Praxis festzuhalten ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. IV.

1. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 2'664.50 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdever- fahren zu rund einem Sechstel, der Gesuchsgegner zu rund fünf Sechsteln. Die Entscheidgebühr ist den Parteien ausgangsgemäss in diesem Verhältnis aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mehrheitlich unterliegt. Der Gesuchsgegner prozessierte ohne berufsmässige Vertretung, weshalb er nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemesse- ne Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 5D_229/2011

- 11 - vom 16. April 2012, E. 3.3; 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2; BSK ZPO- Rüegg, Art. 95 N 21). Immerhin kann als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt, eine Umtriebsent- schädigung nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zugesprochen werden (vgl. Botschaft zur ZPO S. 7293). Der Gesuchsgegner hat einen solchen Verdienstausfall weder behauptet noch belegt. Es ist ihm daher keine Umtriebsentschädigung für seine in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit zuzusprechen (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 9 des Ent- scheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. November 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'726.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln und dem Gesuchsgegner zu einem Sechstel auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und ihre Klientin, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 60, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 12 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'664.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: sf