opencaselaw.ch

RB250026

Forderung / Sicherstellung Parteientschädigung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-12 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_430/2026

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (act. 5/2) machte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich

- 2 - (fortan: Vorinstanz) eine Teilklage in der Höhe von Fr. 366'333.33 zuzüglich Zins gegen ihren ehemaligen Anwalt, den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer), anhängig, wobei sie geltend macht, im Zusammenhang mit dem ehemaligen Mandatsverhältnis eine Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 1'090'000.– gegen den Beschwerdeführer zu haben (vgl. act. 5/2 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort an (act. 5/10 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Ein- gabe vom 8. August 2025 (act. 5/15) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a und lit. d ZPO zu verpflich- ten, Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 27'635.56 zu leisten; eventualiter in der Höhe von mindestens Fr. 20'726.67. Zugleich beantragte er, es sei ihm die Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Parteientschädigung abzunehmen (vgl. act. 5/15 S. 2). Mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 3/1 = act. 4 [Aktenex- emplar] = act. 5/25; dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. September 2025, act. 5/26/1) wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1) und setzte ihm die Frist zur Klageantwort, welche zuvor mit Beschluss vom 20. August 2025 abgenommen worden war, erneut an (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3/1–3) recht- zeitig (act. 5/26/1 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellt (vgl. act. 2 S. 2): "1. Es sei Disp.-Ziff. 1 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu einer ange- messenen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten (in der Höhe von CHF 27'635.56 eventualiter mindestens CHF 20'726.67 siehe Gesuch vom 08.08.2025). Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde davon Vormerk genommen, dass die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Klageantwort vor dem Entscheid über

- 3 - die vorliegende Beschwerde nicht (säumniswirksam) ablaufen kann (act. 6 Dispo- sitiv-Ziffer 1).

E. 1.4 Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdefüh- rer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (act. 6 Dispositiv-Ziffer 2), welche sodann bis zum

22. Oktober 2025 erstreckt wurde (act. 8 S. 2). Der Kostenvorschuss ging am

23. Oktober 2025 ein (act. 11). Es kann offen bleiben, ob die Zahlung innerhalb der erstreckten Frist erfolgte. Da noch keine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden war, gilt der Kostenvorschuss als rechtzeitig geleistet (vgl. statt vieler OGer ZH LF250015 vom 11. Juli 2025 E. I/8).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 (act. 16; der Beschwerdegegnerin zu- gestellt am 4. Februar 2026, act. 17) wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt, welche mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 18; samt Beilagen, act. 19/1–3) fristgerecht eingegangen ist. Die Beschwerdegegnerin be- antragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (vgl. act. 18 S. 2).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 (act. 20; dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. Mai 2026, act. 21) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Ausübung des Replikrechts angesetzt, welche in der Folge bis zum 1. Juni 2026 erstreckt wurde (act. 22–24). Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 (act. 25; glei- chentags elektronisch eingereicht, act. 26/2) reichte der Beschwerdeführer fristge- recht eine Stellungnahme ein, wobei er an seinen Anträgen festhält.

E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. (Erstinstanzliche) Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Si- cherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 4 - (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2 Es sei Disp.-Ziff. 3 aufzuheben und die Frist zur Einreichung der Klageantwort erst dann anzusetzen, wenn die Frage der Sicherheitsleistung rechtskräftig ent- schieden und eine allfällige Sicherheitsleistung effektiv geleistet worden ist.

E. 3 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Frist zur Einreichung einer Klageantwort gemäss Disp.-Ziff. 3 einstweilen auszusetzen."

E. 3.1 Zur Begründung seines Antrags auf Sicherheitsleistung für die Parteient- schädigung machte der Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend, die Beschwer- degegnerin habe ihren Wohnsitz im Ausland, womit der Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben sei (vgl. act. 5/15 S. 4 f.). Darüber hinaus sei die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO gefährdet, da sich die Beschwerdegegnerin in grossen Geldschwierigkeiten befinde (vgl. act. 5/15 S. 6 f.).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Wohnsitz in Israel und sei Staatsangehörige sowohl der Schweiz als auch von Israel. In dieser Konstellation stehe Art. 17 der Haager Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HÜ54; SR 0.274.12) einer Kautionie- rung nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO entgegen. Was den Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO anbelange, bezögen sich die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur finanziellen Situation der Beschwerdegegnerin auf einen Zeitpunkt vor über einem Jahr und seien zu pauschal, als dass sich damit eine erhebliche Gefährdung seiner allfälligen Parteientschädigung begründen liesse. Folglich sei der Antrag auf Sicherheitsleistung der Parteientschädigung abzuwei- sen (act. 5 E. 2.4).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sowohl Art. 99 Abs. 1 lit. a als auch lit. d ZPO falsch angewandt (vgl. act. 2 S. 3). Auf die einzelnen Parteivor- bringen ist, soweit relevant, im Zuge der nachfolgenden Prüfung einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie kei- nen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Wohnsitz unstrittig in Israel (act. 4 E. 2.4; act. 18 S. 10), womit der Kautionsgrund

- 5 - nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich gegeben ist, wie der Beschwerdefüh- rer zu Recht geltend macht (vgl. act. 2 S. 4).

E. 4.2 Art. 2 ZPO behält Bestimmungen des Staatsvertragsrechts jedoch ausdrü- cklich vor. Ein massgeblicher Staatsvertrag ist die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HÜ54; SR 0.274.12), welchen sowohl die Schweiz als auch Israel ratifiziert haben. Art. 17 HÜ54 sieht Folgendes vor: Treten Angehörige eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt nebst ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit unstrittig auch über die israelische Staatsbürgerschaft (act. 4 E. 2.4). Der Be- schwerdeführer bringt vor, nach dem Wortlaut von Art. 17 HÜ54 sei der persönli- che Anwendungsbereich der Bestimmung bzw. des Staatsvertrags von vornherein nicht eröffnet, weil die Beschwerdegegnerin als Schweizerin nicht in einem "ande- ren Vertragsstaat" prozessiere (vgl. act. 25 S. 8). Diese Argumentation greift zu kurz; denn als israelische Staatsangehörige tritt die Beschwerdegegnerin durch- aus in einem anderen Vertragsstaat, nämlich der Schweiz, als Klägerin vor Ge- richt auf. Somit ist der persönliche Anwendungsbereich der HÜ54 zumindest prima facie eröffnet und bedarf es einer näheren Prüfung des Verhältnisses von Art. 17 HÜ54 zu Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 4.3 Das Bundesgericht befasste sich in der Vergangenheit mit dem Verhältnis von Art. 17 HÜ54 und Art. 117 Abs. 1 lit. a der (inzwischen ausser Kraft getrete- nen) Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg (FR-ZPO), welcher, wie der heute geltende Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, vorsah, dass die klagende Partei auf Begehren der Gegenpartei für die voraussichtlichen Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Das Bundesgericht vertrat in einem älteren Urteil zunächst die Auffassung, Art. 17 HÜ54 befreie nicht von einer Kauti-

- 6 - onspflicht nach Art. 117 Abs. 1 lit. a FR-ZPO, da das Abkommen nicht zu einer Besserstellung von Ausländern gegenüber Inländern führen dürfe (vgl. BGE 120 Ib 299 E. 2). In einem späteren Urteil räumte es Art. 17 HÜ54 jedoch den Vorzug ein und schützte den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um Sicher- heitsleistung nach Art. 117 Abs. 1 lit. a FR-ZPO unter Hinweis auf Art. 17 HÜ54 abgewiesen worden war. Dabei erwog das Bundesgericht, Bestimmungen, wel- che (indirekte) Diskriminierungen ausländischer Staatsangehöriger verhindern sollen, führten auch anderorts zur Schlechterstellung von Inländern, wenn keine Anpassung der massgebenden inländischen Gesetzesbestimmungen erfolge (vgl. BGer 4P.194/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.2 m.w.H.). Eine solche Gesetzes- anpassung unterblieb bei Einführung der Schweizer Zivilprozessordnung bzw. beim Erlass von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO. In der Botschaft wird vielmehr ausge- führt, eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei im internationalen Verhältnis meist staatsvertraglich ausgeschlossen, wenn sie einzig im ausländi- schen Wohnsitz der klagenden Partei begründet sei. Ein expliziter Vorbehalt sei im Hinblick auf Art. 2 ZPO entbehrlich (vgl. Botschaft zur Schweizer Zivilprozess- ordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., 7294). Entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. act. 2 S. 4) nimmt Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO eine Schlechter- stellung von Inländern gegenüber staatsvertraglich von der Kautionspflicht befrei- ten Ausländern somit in Kauf. Demgemäss ist eine in der Schweiz klagende Par- tei, die ausschliesslich über eine ausländische Staatsbürgerschaft eines HÜ54- Vertragsstaats und einen ausländischen Wohnsitz eines HÜ54-Vertragsstaates verfügt, ohne Weiteres gestützt auf Art. 17 HÜ54 von einer Kautionspflicht nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO befreit.

E. 4.4 Fraglich ist, wie es sich mit der Kautionspflicht von Doppelbürgern verhält, die einen ausländischen Wohnsitz in einem HÜ54-Vertragsstaat haben und so- wohl Schweizer Staatsangehörige als auch Angehörige eines Vertragsstaats der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) sind. Konkret gilt es zu klären, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. act. 2 S. 3 f.; act. 25 S. 8) – die Schweizer Staatsangehörigkeit der Beschwerdegegnerin mass- gebend ist, womit sie wegen ihres ausländischen Wohnsitzes gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO kautionspflichtig wäre (vgl. E. 4.1), oder ob sich die Beschwerde-

- 7 - gegnerin – wie von der Vorinstanz erwogen (act. 4 E. 2.4) und von der Beschwer- degegnerin vorgebracht (vgl. act. 18 S. 11 f.) – unter Hinweis auf ihre israelische Staatsangehörigkeit auf Art. 17 HÜ54 berufen kann, welcher der fraglichen Kauti- onspflicht entgegensteht.

E. 4.5 Die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) enthält keine Regelung betreffend die Behandlung von Doppelbürgern. Ein einschlägiger Staatsvertrag ist nicht ersichtlich, weshalb, soweit möglich, auf allgemeine Grund- sätze abzustellen ist. Ursprünglich galt im internationalen Privatrecht der Grund- satz, dass Doppelbürger ungeachtet ihres Wohnsitzes von jedem ihrer Heimat- staaten als ihre eigenen Bürger anzusehen sind (vgl. BGE 84 II 469 E. 1; BGE 76 I 34 S. 38 m.w.H.). Später gewann die sog. effektive Staatsangehörigkeit an Be- deutung, wobei diejenige Staatsangehörigkeit als massgebend erachtet wird, mit der eine Person am engsten verbunden ist. In der Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] heisst es, ob und inwieweit der Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit auch gegenüber Schweizer Bürgern durchzusetzen sei, könne nicht aufgrund starrer Prinzipien, sondern nur anhand der konkreten Bedürfnisse im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sei zu beachten, dass die Problematik der mehrfachen Staatsangehörigkeit bei der Frage der Zu- ständigkeit eine andere sei als bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts, und dass im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils wiederum etwas anderes gelten müsse (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1982 I 263 ff., 322 ff.). Art. 23 IPRG sieht für Personen mit mehrfacher Staatsan- gehörigkeit nunmehr eine differenzierte Regelung vor: Bei der Begründung des Heimatgerichtsstands ist ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend (Abs. 1; Vorrang der Schweizer Staatsangehörigkeit); die Bestim- mung des anwendbaren Rechts richtet sich nach der Angehörigkeit zu dem Staats, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Abs. 2; Vorrang der effekti- ven Staatsangehörigkeit); und wo die Staatsangehörigkeit einer Person Voraus- setzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz ist, genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten (Abs. 3; favor reco- gnitionis;vgl. zum Ganzen etwa auch BSK IPRG-WESTENBERG, 4. A. 2021, Art. 23

- 8 - N 3 ff.). Art. 23 IPRG ist im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, da es um die (vorgelagerte) Frage geht, ob ein Staatsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 2 ZPO – nämlich die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) – überhaupt anwendbar ist. Die Entwicklungsgeschichte von Art. 23 IPRG lässt jedoch erkennen, dass nach dem Willen des Schweizer Gesetzgebers bei Doppelbürgern nicht in jeder Konstellation unbesehen auf die Schweizer Staats- angehörigkeit abzustellen ist. Vielmehr gilt es, eine im Regelungskontext sachge- rechte Lösung zu finden. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf die jewei- lige Zwecksetzung und das Zusammenspiel von Art. 99 ZPO und Art. 17 HÜ54 einzugehen.

E. 4.6 Mit einer Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO soll sich die beklagte Partei, die von der klagenden Partei in den Prozess gezwungen wird, gegen das Risiko der Uneinbringlichkeit ihrer allfälligen Parteientschädigung (sog. Inkassorisiko) ab- sichern können (vgl. BGE 141 III 155 E. 4.3). Vorausgesetzt ist, dass die Partei- entschädigung aufgrund besonderer Umstände erheblich gefährdet erscheint. Da- bei normieren Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO konkrete Gefährdungstatbestände bzw. Kautionsgründe, während lit. d (andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung) als Auffangtatbestand fungiert. Dem Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO liegt die unwiderlegbare Vermutung zugrunde, dass eine erhebliche Gefähr- dung der Parteientschädigung gegeben ist, wenn die klagende Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, weil Kostenentscheide Schweizer Gerichte im Ausland in der Regel nicht ohne Weiteres vollstreckt werden können (vgl. zum Ganzen BGer 4A_67/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.5; BGE 141 III 155 E. 4.3; BGE 121 I 108 E. 2; vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. A. 2024, Art. 99 N 29). Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO steht indessen unter dem Vorbehalt der in Art. 99 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO genannten Ausnahmen sowie einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung im Sinne von Art. 2 ZPO (vgl. BGE 141 III 155 E. 4.3).

E. 4.7 Das übergeordnete Ziel der Abkommen, welche – wie die Haager Überein- kunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) – im Zuge der Haager Konferenz für in- ternationales Privatrecht geschlossen wurden, ist es, den internationalen Zugang

- 9 - zur Rechtspflege zu erleichtern (vgl. etwa KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches In- ternationales Privatrecht, 2. A., S. 41). Wie erwähnt, befreit Art. 17 HÜ54 die An- gehörigen der Vertragsstaaten von der Kautionspflicht, sofern diese (einzig) an ih- rem ausländischen Wohnsitz anknüpft. Im Gegenzug sieht Art. 18 HÜ54 für die Parteientschädigung eine Vollstreckungserleichterung vor. So werden Prozess- kostenentscheide zulasten derjenigen Partei, die zuvor gemäss Art. 17 HÜ54 von einer Sicherheitsleistung befreit worden war, in jedem anderen Vertragsstaat kos- tenlos für vollstreckbar erklärt. Das entsprechende Begehren ist, vorbehältlich ei- ner bilateralen Vereinbarung der Vertragsstaaten, auf diplomatischem Weg zu stellen.

E. 4.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Haager Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht (HÜ54) mit Art. 18 HÜ54 eine Regelung enthält, um dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, welches der beklagten Partei aus dem ausländi- schen Wohnsitz der klagenden Partei erwächst. Mithin wird dem Anliegen von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO auch im Anwendungsbereich der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) Rechnung getragen (vgl. OGer ZH RA140002 vom 3. März 2014 E. 3.3.3). Zwar dürfte eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 100 ZPO – d.h. Hinterlegung von Barschaft beim Gericht oder Abgabe einer Garantie durch eine in der Schweiz niedergelassene Bank bzw. ein in der Schweiz zuge- lassenes Versicherungsunternehmen – für die beklagte Partei vorteilhafter sein als eine kostenlose Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 18 HÜ54. Dies ändert je- doch nichts daran, dass Art. 99 und Art. 100 ZPO hinter Art. 17 und Art. 18 HÜ54 zurücktreten, wenn der beklagten Partei eine klagende Partei gegenübersteht, die ausschliesslich einem (nicht schweizerischen) HÜ54-Vertragsstaat angehört (vgl. E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Staatsverträge dem Landesrecht ganz grundsätzlich vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 2 ZPO; statt vieler: BSK IPRG-GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, Art. 1 N 25), ist es sachgerecht, Art. 17 HÜ54 auch dann zur Anwendung zu brin- gen, wenn die klagende Partei nebst ihrer ausländischen Staatsbürgerschaft über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.

- 10 -

E. 4.9 Im Ergebnis kann sich die Beschwerdegegnerin als schweizerisch-israeli- sche Doppelbürgerin auf Art. 17 HÜ54 berufen. Entsprechend ist von einer Sicherheitsleistung gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO abzusehen, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.

E. 5.1 Wie eingangs erwähnt, rügt der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO (vgl. act. 2 S. 3).

E. 5.2 Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO sieht als Auffangtatbestand vor, dass die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei Sicherheit für deren Parteientschädigung zu leisten hat, wenn andere (als die in Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO genannten) Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. "Erheblich" bedeutet, dass die Gefährdung der Parteientschädigung jedenfalls über das übliche Inkassorisiko hinausgehen muss, welches jede beklagte Partei trägt, die unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird (vgl. BGer 4A_67/2024 vom

27. Februar 2024 E. 3.4; OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016 E. II/4.3.3 m.w.H.). In den Anwendungsbereich von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO fallen etwa das sog. asset stripping vor dem Konkurs, Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, die Verheimlichung von Vermögenswerten oder auch Transaktionen der klagenden Partei, die paulianisch angefochten werden können (vgl. OGer ZH RB240030 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.3 m.w.H.). Sodann findet die Bestimmung Anwendung, wenn die klagende Partei zwar nicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als zahlungsunfähig erscheint, jedoch unter Berücksichti- gung der zu erwartenden Prozesskosten anderweitig von einer ungenügenden finanziellen Lage auszugehen ist (vgl. BGer 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 4.1), beispielsweise, weil die klagende Partei nachweislich mit einer Verpflich- tung konfrontiert ist, die ihre Aktiven bei Weitem übersteigt (vgl. OGer ZH RB240030 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.3 m.w.H.). Die beklagte Partei hat die er- hebliche Gefährdung ihrer Parteientschädigung anhand konkreter Anhaltspunkte glaubhaft zu machen (vgl. OGer ZH RA160011 vom 23. Februar 2017 E. 4b; OGer ZH LB120103 vom 11. Februar 2013 E. 4, in: ZR 111/2012 S. 318 ff., 320 Nr. 119; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 99 N 18; sinngemäss auch

- 11 - BGer 4A_99/2022 vom 13. September 2022 E. 3.4). Ob eine erhebliche Gefähr- dung besteht, hat das Gericht ermessensweise zu beurteilen. Dabei ist Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO grundsätzlich restriktiv anzuwenden, um den Zugang zur Justiz nicht übermässig einzuschränken (vgl. zum Ganzen BGer 4A_67/2024 vom

27. Februar 2024 E. 3.4; OGer ZH RB240030 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.3 m.w.H.; OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016 E. II/4.3.3).

E. 5.3 Zur Begründung einer erheblichen Gefährdung seiner Parteientschädigung machte der Beschwerdeführer vorinstanzlich Folgendes geltend: Im August 2024 habe ihn die Beschwerdegegnerin mehrmals aufgesucht und ihn um Geld gebe- ten, weil sie sich nach eigenen Angaben in grossen Geldschwierigkeiten befun- den habe. Als er anlässlich der Besprechungen vom 26. und 29. August 2024 so- wie mit E-Mail vom 30. August 2024 in Aussicht gestellt habe, der Beschwerde- gegnerin ein Darlehen in noch zu bestimmender Höhe zu gewähren, habe sie er- wähnt, einen höheren sechsstelligen Betrag zu benötigen. Aufgrund der Geld- schwierigkeiten und der von der Beschwerdegegnerin in den Raum gestellten Darlehenssumme sei davon auszugehen, dass deren finanzielle Leistungsfähig- keit nicht ausreiche, um die mutmassliche Parteientschädigung bezahlen zu kön- nen (vgl. act. 5/15 S. 6 f.).

E. 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. act. 4 E. 2.4), sind die Tat- sachenbehauptungen des Beschwerdeführers (selbst bei Wahrunterstellung) zu pauschal, um daraus eine erhebliche Gefährdung seiner Parteientschädigung ab- leiten zu können. Mangels konkreter Angaben lässt sich nicht abschätzen, ob es sich bei den "Geldschwierigkeiten", welche die Beschwerdegegnerin rund ein Jahr vor Stellung des Antrags auf Sicherheitsleistung gehabt haben soll, um einen noch anhaltenden Mangel an Aktiven handelte, oder aber (wenn überhaupt) um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Jedenfalls ist damit keine Gefähr- dung der Parteientschädigung genügend konkret glaubhaft gemacht, welche die Erheblichkeitsschwelle von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erreicht.

- 12 -

E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Entscheidgebühr in erster Linie streitwertabhängig (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG und § 4 Abs. 1 GebV OG). Dabei haben prozessleitende Verfügungen über Vorschüsse und Sicherheiten grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache (vgl. OGer ZH RB240025 vom 16. Januar 2025 E. 3.2). Beim vorliegenden (Hauptsa- che-)Streitwert von Fr. 366'333.33 betrüge die ordentliche Gerichtsgebühr (gerun- det) Fr.18'077.– (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitsleistung nur ein Teilaspekt zu beurteilen war. Die Gerichtskosten eines Beschwerdeverfahrens über einen prozessleitenden Entscheid sollten denn auch (in der Regel) nicht über dem Rah- men von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– liegen, der gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage vorgesehen ist (vgl. OGer ZH RB220019 vom 3. November 2022 E. III/1.1; OGer ZH RB150044 vom 10. Fe- bruar 2016 E. III/2). Demgemäss ist die Entscheidgebühr (auch unter Berücksich- tigung der summarischen Natur des Verfahrens, vgl. § 8 GebV OG) auf Fr. 2'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 7.2 Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der Beschwerde- gegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berück- sichtigung des (Hauptsache-)Streitwerts von Fr. 366'333.33 (vgl. E. 7.1), der sum- marischen Verfahrensnatur sowie des überschaubaren Bearbeitungsaufwands, ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (vgl. Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 4 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzu- schlag ist infolge des ausländischen Wohnsitzes der Berufungsbeklagten nicht geschuldet und wird auch nicht geltend gemacht.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.– verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 25, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 366'333.33. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: - 14 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 12. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung / Sicherstellung Parteientschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2025; Proz. CG250039 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (act. 5/2) machte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich

- 2 - (fortan: Vorinstanz) eine Teilklage in der Höhe von Fr. 366'333.33 zuzüglich Zins gegen ihren ehemaligen Anwalt, den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer), anhängig, wobei sie geltend macht, im Zusammenhang mit dem ehemaligen Mandatsverhältnis eine Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 1'090'000.– gegen den Beschwerdeführer zu haben (vgl. act. 5/2 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort an (act. 5/10 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Ein- gabe vom 8. August 2025 (act. 5/15) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a und lit. d ZPO zu verpflich- ten, Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 27'635.56 zu leisten; eventualiter in der Höhe von mindestens Fr. 20'726.67. Zugleich beantragte er, es sei ihm die Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Parteientschädigung abzunehmen (vgl. act. 5/15 S. 2). Mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 3/1 = act. 4 [Aktenex- emplar] = act. 5/25; dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. September 2025, act. 5/26/1) wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1) und setzte ihm die Frist zur Klageantwort, welche zuvor mit Beschluss vom 20. August 2025 abgenommen worden war, erneut an (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3/1–3) recht- zeitig (act. 5/26/1 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellt (vgl. act. 2 S. 2): "1. Es sei Disp.-Ziff. 1 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu einer ange- messenen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten (in der Höhe von CHF 27'635.56 eventualiter mindestens CHF 20'726.67 siehe Gesuch vom 08.08.2025). Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Es sei Disp.-Ziff. 3 aufzuheben und die Frist zur Einreichung der Klageantwort erst dann anzusetzen, wenn die Frage der Sicherheitsleistung rechtskräftig ent- schieden und eine allfällige Sicherheitsleistung effektiv geleistet worden ist.

3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Frist zur Einreichung einer Klageantwort gemäss Disp.-Ziff. 3 einstweilen auszusetzen." 1.3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde davon Vormerk genommen, dass die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Klageantwort vor dem Entscheid über

- 3 - die vorliegende Beschwerde nicht (säumniswirksam) ablaufen kann (act. 6 Dispo- sitiv-Ziffer 1). 1.4. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdefüh- rer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (act. 6 Dispositiv-Ziffer 2), welche sodann bis zum

22. Oktober 2025 erstreckt wurde (act. 8 S. 2). Der Kostenvorschuss ging am

23. Oktober 2025 ein (act. 11). Es kann offen bleiben, ob die Zahlung innerhalb der erstreckten Frist erfolgte. Da noch keine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden war, gilt der Kostenvorschuss als rechtzeitig geleistet (vgl. statt vieler OGer ZH LF250015 vom 11. Juli 2025 E. I/8). 1.5. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 (act. 16; der Beschwerdegegnerin zu- gestellt am 4. Februar 2026, act. 17) wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt, welche mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 18; samt Beilagen, act. 19/1–3) fristgerecht eingegangen ist. Die Beschwerdegegnerin be- antragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (vgl. act. 18 S. 2). 1.6. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 (act. 20; dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. Mai 2026, act. 21) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Ausübung des Replikrechts angesetzt, welche in der Folge bis zum 1. Juni 2026 erstreckt wurde (act. 22–24). Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 (act. 25; glei- chentags elektronisch eingereicht, act. 26/2) reichte der Beschwerdeführer fristge- recht eine Stellungnahme ein, wobei er an seinen Anträgen festhält. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. (Erstinstanzliche) Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Si- cherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 4 - (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Zur Begründung seines Antrags auf Sicherheitsleistung für die Parteient- schädigung machte der Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend, die Beschwer- degegnerin habe ihren Wohnsitz im Ausland, womit der Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben sei (vgl. act. 5/15 S. 4 f.). Darüber hinaus sei die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO gefährdet, da sich die Beschwerdegegnerin in grossen Geldschwierigkeiten befinde (vgl. act. 5/15 S. 6 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Wohnsitz in Israel und sei Staatsangehörige sowohl der Schweiz als auch von Israel. In dieser Konstellation stehe Art. 17 der Haager Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HÜ54; SR 0.274.12) einer Kautionie- rung nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO entgegen. Was den Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO anbelange, bezögen sich die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur finanziellen Situation der Beschwerdegegnerin auf einen Zeitpunkt vor über einem Jahr und seien zu pauschal, als dass sich damit eine erhebliche Gefährdung seiner allfälligen Parteientschädigung begründen liesse. Folglich sei der Antrag auf Sicherheitsleistung der Parteientschädigung abzuwei- sen (act. 5 E. 2.4). 3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sowohl Art. 99 Abs. 1 lit. a als auch lit. d ZPO falsch angewandt (vgl. act. 2 S. 3). Auf die einzelnen Parteivor- bringen ist, soweit relevant, im Zuge der nachfolgenden Prüfung einzugehen. 4. 4.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie kei- nen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Wohnsitz unstrittig in Israel (act. 4 E. 2.4; act. 18 S. 10), womit der Kautionsgrund

- 5 - nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich gegeben ist, wie der Beschwerdefüh- rer zu Recht geltend macht (vgl. act. 2 S. 4). 4.2. Art. 2 ZPO behält Bestimmungen des Staatsvertragsrechts jedoch ausdrü- cklich vor. Ein massgeblicher Staatsvertrag ist die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HÜ54; SR 0.274.12), welchen sowohl die Schweiz als auch Israel ratifiziert haben. Art. 17 HÜ54 sieht Folgendes vor: Treten Angehörige eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt nebst ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit unstrittig auch über die israelische Staatsbürgerschaft (act. 4 E. 2.4). Der Be- schwerdeführer bringt vor, nach dem Wortlaut von Art. 17 HÜ54 sei der persönli- che Anwendungsbereich der Bestimmung bzw. des Staatsvertrags von vornherein nicht eröffnet, weil die Beschwerdegegnerin als Schweizerin nicht in einem "ande- ren Vertragsstaat" prozessiere (vgl. act. 25 S. 8). Diese Argumentation greift zu kurz; denn als israelische Staatsangehörige tritt die Beschwerdegegnerin durch- aus in einem anderen Vertragsstaat, nämlich der Schweiz, als Klägerin vor Ge- richt auf. Somit ist der persönliche Anwendungsbereich der HÜ54 zumindest prima facie eröffnet und bedarf es einer näheren Prüfung des Verhältnisses von Art. 17 HÜ54 zu Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 4.3. Das Bundesgericht befasste sich in der Vergangenheit mit dem Verhältnis von Art. 17 HÜ54 und Art. 117 Abs. 1 lit. a der (inzwischen ausser Kraft getrete- nen) Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg (FR-ZPO), welcher, wie der heute geltende Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, vorsah, dass die klagende Partei auf Begehren der Gegenpartei für die voraussichtlichen Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Das Bundesgericht vertrat in einem älteren Urteil zunächst die Auffassung, Art. 17 HÜ54 befreie nicht von einer Kauti-

- 6 - onspflicht nach Art. 117 Abs. 1 lit. a FR-ZPO, da das Abkommen nicht zu einer Besserstellung von Ausländern gegenüber Inländern führen dürfe (vgl. BGE 120 Ib 299 E. 2). In einem späteren Urteil räumte es Art. 17 HÜ54 jedoch den Vorzug ein und schützte den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Gesuch um Sicher- heitsleistung nach Art. 117 Abs. 1 lit. a FR-ZPO unter Hinweis auf Art. 17 HÜ54 abgewiesen worden war. Dabei erwog das Bundesgericht, Bestimmungen, wel- che (indirekte) Diskriminierungen ausländischer Staatsangehöriger verhindern sollen, führten auch anderorts zur Schlechterstellung von Inländern, wenn keine Anpassung der massgebenden inländischen Gesetzesbestimmungen erfolge (vgl. BGer 4P.194/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.2 m.w.H.). Eine solche Gesetzes- anpassung unterblieb bei Einführung der Schweizer Zivilprozessordnung bzw. beim Erlass von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO. In der Botschaft wird vielmehr ausge- führt, eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei im internationalen Verhältnis meist staatsvertraglich ausgeschlossen, wenn sie einzig im ausländi- schen Wohnsitz der klagenden Partei begründet sei. Ein expliziter Vorbehalt sei im Hinblick auf Art. 2 ZPO entbehrlich (vgl. Botschaft zur Schweizer Zivilprozess- ordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., 7294). Entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. act. 2 S. 4) nimmt Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO eine Schlechter- stellung von Inländern gegenüber staatsvertraglich von der Kautionspflicht befrei- ten Ausländern somit in Kauf. Demgemäss ist eine in der Schweiz klagende Par- tei, die ausschliesslich über eine ausländische Staatsbürgerschaft eines HÜ54- Vertragsstaats und einen ausländischen Wohnsitz eines HÜ54-Vertragsstaates verfügt, ohne Weiteres gestützt auf Art. 17 HÜ54 von einer Kautionspflicht nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO befreit. 4.4. Fraglich ist, wie es sich mit der Kautionspflicht von Doppelbürgern verhält, die einen ausländischen Wohnsitz in einem HÜ54-Vertragsstaat haben und so- wohl Schweizer Staatsangehörige als auch Angehörige eines Vertragsstaats der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) sind. Konkret gilt es zu klären, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. act. 2 S. 3 f.; act. 25 S. 8) – die Schweizer Staatsangehörigkeit der Beschwerdegegnerin mass- gebend ist, womit sie wegen ihres ausländischen Wohnsitzes gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO kautionspflichtig wäre (vgl. E. 4.1), oder ob sich die Beschwerde-

- 7 - gegnerin – wie von der Vorinstanz erwogen (act. 4 E. 2.4) und von der Beschwer- degegnerin vorgebracht (vgl. act. 18 S. 11 f.) – unter Hinweis auf ihre israelische Staatsangehörigkeit auf Art. 17 HÜ54 berufen kann, welcher der fraglichen Kauti- onspflicht entgegensteht. 4.5. Die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) enthält keine Regelung betreffend die Behandlung von Doppelbürgern. Ein einschlägiger Staatsvertrag ist nicht ersichtlich, weshalb, soweit möglich, auf allgemeine Grund- sätze abzustellen ist. Ursprünglich galt im internationalen Privatrecht der Grund- satz, dass Doppelbürger ungeachtet ihres Wohnsitzes von jedem ihrer Heimat- staaten als ihre eigenen Bürger anzusehen sind (vgl. BGE 84 II 469 E. 1; BGE 76 I 34 S. 38 m.w.H.). Später gewann die sog. effektive Staatsangehörigkeit an Be- deutung, wobei diejenige Staatsangehörigkeit als massgebend erachtet wird, mit der eine Person am engsten verbunden ist. In der Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] heisst es, ob und inwieweit der Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit auch gegenüber Schweizer Bürgern durchzusetzen sei, könne nicht aufgrund starrer Prinzipien, sondern nur anhand der konkreten Bedürfnisse im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sei zu beachten, dass die Problematik der mehrfachen Staatsangehörigkeit bei der Frage der Zu- ständigkeit eine andere sei als bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts, und dass im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils wiederum etwas anderes gelten müsse (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1982 I 263 ff., 322 ff.). Art. 23 IPRG sieht für Personen mit mehrfacher Staatsan- gehörigkeit nunmehr eine differenzierte Regelung vor: Bei der Begründung des Heimatgerichtsstands ist ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend (Abs. 1; Vorrang der Schweizer Staatsangehörigkeit); die Bestim- mung des anwendbaren Rechts richtet sich nach der Angehörigkeit zu dem Staats, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Abs. 2; Vorrang der effekti- ven Staatsangehörigkeit); und wo die Staatsangehörigkeit einer Person Voraus- setzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz ist, genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten (Abs. 3; favor reco- gnitionis;vgl. zum Ganzen etwa auch BSK IPRG-WESTENBERG, 4. A. 2021, Art. 23

- 8 - N 3 ff.). Art. 23 IPRG ist im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, da es um die (vorgelagerte) Frage geht, ob ein Staatsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 2 ZPO – nämlich die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) – überhaupt anwendbar ist. Die Entwicklungsgeschichte von Art. 23 IPRG lässt jedoch erkennen, dass nach dem Willen des Schweizer Gesetzgebers bei Doppelbürgern nicht in jeder Konstellation unbesehen auf die Schweizer Staats- angehörigkeit abzustellen ist. Vielmehr gilt es, eine im Regelungskontext sachge- rechte Lösung zu finden. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf die jewei- lige Zwecksetzung und das Zusammenspiel von Art. 99 ZPO und Art. 17 HÜ54 einzugehen. 4.6. Mit einer Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO soll sich die beklagte Partei, die von der klagenden Partei in den Prozess gezwungen wird, gegen das Risiko der Uneinbringlichkeit ihrer allfälligen Parteientschädigung (sog. Inkassorisiko) ab- sichern können (vgl. BGE 141 III 155 E. 4.3). Vorausgesetzt ist, dass die Partei- entschädigung aufgrund besonderer Umstände erheblich gefährdet erscheint. Da- bei normieren Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO konkrete Gefährdungstatbestände bzw. Kautionsgründe, während lit. d (andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung) als Auffangtatbestand fungiert. Dem Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO liegt die unwiderlegbare Vermutung zugrunde, dass eine erhebliche Gefähr- dung der Parteientschädigung gegeben ist, wenn die klagende Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, weil Kostenentscheide Schweizer Gerichte im Ausland in der Regel nicht ohne Weiteres vollstreckt werden können (vgl. zum Ganzen BGer 4A_67/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.5; BGE 141 III 155 E. 4.3; BGE 121 I 108 E. 2; vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. A. 2024, Art. 99 N 29). Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO steht indessen unter dem Vorbehalt der in Art. 99 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO genannten Ausnahmen sowie einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung im Sinne von Art. 2 ZPO (vgl. BGE 141 III 155 E. 4.3). 4.7. Das übergeordnete Ziel der Abkommen, welche – wie die Haager Überein- kunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) – im Zuge der Haager Konferenz für in- ternationales Privatrecht geschlossen wurden, ist es, den internationalen Zugang

- 9 - zur Rechtspflege zu erleichtern (vgl. etwa KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches In- ternationales Privatrecht, 2. A., S. 41). Wie erwähnt, befreit Art. 17 HÜ54 die An- gehörigen der Vertragsstaaten von der Kautionspflicht, sofern diese (einzig) an ih- rem ausländischen Wohnsitz anknüpft. Im Gegenzug sieht Art. 18 HÜ54 für die Parteientschädigung eine Vollstreckungserleichterung vor. So werden Prozess- kostenentscheide zulasten derjenigen Partei, die zuvor gemäss Art. 17 HÜ54 von einer Sicherheitsleistung befreit worden war, in jedem anderen Vertragsstaat kos- tenlos für vollstreckbar erklärt. Das entsprechende Begehren ist, vorbehältlich ei- ner bilateralen Vereinbarung der Vertragsstaaten, auf diplomatischem Weg zu stellen. 4.8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Haager Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht (HÜ54) mit Art. 18 HÜ54 eine Regelung enthält, um dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, welches der beklagten Partei aus dem ausländi- schen Wohnsitz der klagenden Partei erwächst. Mithin wird dem Anliegen von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO auch im Anwendungsbereich der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54) Rechnung getragen (vgl. OGer ZH RA140002 vom 3. März 2014 E. 3.3.3). Zwar dürfte eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 100 ZPO – d.h. Hinterlegung von Barschaft beim Gericht oder Abgabe einer Garantie durch eine in der Schweiz niedergelassene Bank bzw. ein in der Schweiz zuge- lassenes Versicherungsunternehmen – für die beklagte Partei vorteilhafter sein als eine kostenlose Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 18 HÜ54. Dies ändert je- doch nichts daran, dass Art. 99 und Art. 100 ZPO hinter Art. 17 und Art. 18 HÜ54 zurücktreten, wenn der beklagten Partei eine klagende Partei gegenübersteht, die ausschliesslich einem (nicht schweizerischen) HÜ54-Vertragsstaat angehört (vgl. E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Staatsverträge dem Landesrecht ganz grundsätzlich vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 2 ZPO; statt vieler: BSK IPRG-GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, Art. 1 N 25), ist es sachgerecht, Art. 17 HÜ54 auch dann zur Anwendung zu brin- gen, wenn die klagende Partei nebst ihrer ausländischen Staatsbürgerschaft über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.

- 10 - 4.9. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdegegnerin als schweizerisch-israeli- sche Doppelbürgerin auf Art. 17 HÜ54 berufen. Entsprechend ist von einer Sicherheitsleistung gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO abzusehen, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 5. 5.1. Wie eingangs erwähnt, rügt der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO (vgl. act. 2 S. 3). 5.2. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO sieht als Auffangtatbestand vor, dass die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei Sicherheit für deren Parteientschädigung zu leisten hat, wenn andere (als die in Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO genannten) Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. "Erheblich" bedeutet, dass die Gefährdung der Parteientschädigung jedenfalls über das übliche Inkassorisiko hinausgehen muss, welches jede beklagte Partei trägt, die unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird (vgl. BGer 4A_67/2024 vom

27. Februar 2024 E. 3.4; OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016 E. II/4.3.3 m.w.H.). In den Anwendungsbereich von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO fallen etwa das sog. asset stripping vor dem Konkurs, Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, die Verheimlichung von Vermögenswerten oder auch Transaktionen der klagenden Partei, die paulianisch angefochten werden können (vgl. OGer ZH RB240030 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.3 m.w.H.). Sodann findet die Bestimmung Anwendung, wenn die klagende Partei zwar nicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als zahlungsunfähig erscheint, jedoch unter Berücksichti- gung der zu erwartenden Prozesskosten anderweitig von einer ungenügenden finanziellen Lage auszugehen ist (vgl. BGer 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 4.1), beispielsweise, weil die klagende Partei nachweislich mit einer Verpflich- tung konfrontiert ist, die ihre Aktiven bei Weitem übersteigt (vgl. OGer ZH RB240030 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.3 m.w.H.). Die beklagte Partei hat die er- hebliche Gefährdung ihrer Parteientschädigung anhand konkreter Anhaltspunkte glaubhaft zu machen (vgl. OGer ZH RA160011 vom 23. Februar 2017 E. 4b; OGer ZH LB120103 vom 11. Februar 2013 E. 4, in: ZR 111/2012 S. 318 ff., 320 Nr. 119; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 99 N 18; sinngemäss auch

- 11 - BGer 4A_99/2022 vom 13. September 2022 E. 3.4). Ob eine erhebliche Gefähr- dung besteht, hat das Gericht ermessensweise zu beurteilen. Dabei ist Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO grundsätzlich restriktiv anzuwenden, um den Zugang zur Justiz nicht übermässig einzuschränken (vgl. zum Ganzen BGer 4A_67/2024 vom

27. Februar 2024 E. 3.4; OGer ZH RB240030 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.3 m.w.H.; OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016 E. II/4.3.3). 5.3. Zur Begründung einer erheblichen Gefährdung seiner Parteientschädigung machte der Beschwerdeführer vorinstanzlich Folgendes geltend: Im August 2024 habe ihn die Beschwerdegegnerin mehrmals aufgesucht und ihn um Geld gebe- ten, weil sie sich nach eigenen Angaben in grossen Geldschwierigkeiten befun- den habe. Als er anlässlich der Besprechungen vom 26. und 29. August 2024 so- wie mit E-Mail vom 30. August 2024 in Aussicht gestellt habe, der Beschwerde- gegnerin ein Darlehen in noch zu bestimmender Höhe zu gewähren, habe sie er- wähnt, einen höheren sechsstelligen Betrag zu benötigen. Aufgrund der Geld- schwierigkeiten und der von der Beschwerdegegnerin in den Raum gestellten Darlehenssumme sei davon auszugehen, dass deren finanzielle Leistungsfähig- keit nicht ausreiche, um die mutmassliche Parteientschädigung bezahlen zu kön- nen (vgl. act. 5/15 S. 6 f.). 5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. act. 4 E. 2.4), sind die Tat- sachenbehauptungen des Beschwerdeführers (selbst bei Wahrunterstellung) zu pauschal, um daraus eine erhebliche Gefährdung seiner Parteientschädigung ab- leiten zu können. Mangels konkreter Angaben lässt sich nicht abschätzen, ob es sich bei den "Geldschwierigkeiten", welche die Beschwerdegegnerin rund ein Jahr vor Stellung des Antrags auf Sicherheitsleistung gehabt haben soll, um einen noch anhaltenden Mangel an Aktiven handelte, oder aber (wenn überhaupt) um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Jedenfalls ist damit keine Gefähr- dung der Parteientschädigung genügend konkret glaubhaft gemacht, welche die Erheblichkeitsschwelle von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erreicht.

- 12 -

6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Entscheidgebühr in erster Linie streitwertabhängig (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG und § 4 Abs. 1 GebV OG). Dabei haben prozessleitende Verfügungen über Vorschüsse und Sicherheiten grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache (vgl. OGer ZH RB240025 vom 16. Januar 2025 E. 3.2). Beim vorliegenden (Hauptsa- che-)Streitwert von Fr. 366'333.33 betrüge die ordentliche Gerichtsgebühr (gerun- det) Fr.18'077.– (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitsleistung nur ein Teilaspekt zu beurteilen war. Die Gerichtskosten eines Beschwerdeverfahrens über einen prozessleitenden Entscheid sollten denn auch (in der Regel) nicht über dem Rah- men von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– liegen, der gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage vorgesehen ist (vgl. OGer ZH RB220019 vom 3. November 2022 E. III/1.1; OGer ZH RB150044 vom 10. Fe- bruar 2016 E. III/2). Demgemäss ist die Entscheidgebühr (auch unter Berücksich- tigung der summarischen Natur des Verfahrens, vgl. § 8 GebV OG) auf Fr. 2'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der Beschwerde- gegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berück- sichtigung des (Hauptsache-)Streitwerts von Fr. 366'333.33 (vgl. E. 7.1), der sum- marischen Verfahrensnatur sowie des überschaubaren Bearbeitungsaufwands, ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (vgl. Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 4 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzu- schlag ist infolge des ausländischen Wohnsitzes der Berufungsbeklagten nicht geschuldet und wird auch nicht geltend gemacht.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.– verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 25, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 366'333.33. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

- 14 -