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RB240037

Forderung

Zürich OG · 2024-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Die Bestätigung des Eigentums an den C._____-Uhren durch A._____, basierend auf den Rechnungen und Garantiezertifikaten.

E. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde der Klägerin am 28. September 2024 zu- gestellt (Urk. 4/89/2). Sie ist prozessleitender Natur, weshalb die Frist zur Erhebung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist lief der Klägerin demzufolge am 8. Oktober 2024 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 18. November 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (Urk. 1) und erfolgte somit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.2 Abgesehen davon ist eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfü- gung wie der vorliegenden Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Kautionsantrag des Beklagten – mit Ausnahme von hier mit Bezug auf die Klägerin nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auf- fassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebun- gen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Be- weisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

- 4 - kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE-Komm ZPO- Blickenstorfer, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid be- anstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittel- voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend legt die Klägerin mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefoch- tenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ein sol- cher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfü- gung vom 26. September 2024 ist daher auch mangels eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen:

E. 3 Die Anpassung des Streitwerts auf CHF 3'424'900, was den Ge- samtumfang des Rechtsstreits widerspiegelt.

E. 4 Die Reduktion der Gerichtskosten auf einen verhältnismässigen und gerechtfertigten Betrag.

E. 5 Die Pfändung der Anteile von B._____ an der D._____ AG gemäss Artikel 260 und 261 ZPO.

E. 6 Die ausschliessliche Verwendung der französischen Sprache für A._____ in der gesamten Korrespondenz in Anwendung der Artikel 54 BGG, 58 Abs. 2 BV und der Rechtsprechung BGE 145 I 297. Für weitere Abklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

- 3 - Oder den Streitfall einem Kanton wie Freiburg oder Genf unterbrei- ten." Für die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2024 wurden zwei separate Verfahren angelegt (LB240060-O und RB240038-O). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1–105). Da sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2024 – wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1/1–2 und Urk. 3/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 26. September 2024 (CG210130-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine juristische Person mit Geschäftsräumlichkeiten in Zürich, welche im Schmuck- und Edelstahl- handel tätig ist, der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) eine natürliche Person, welche mit der Klägerin private Geschäfte getätigt hat. Die Par- teien stehen sich vor Vorinstanz seit dem 1. Dezember 2021 in einem Prozess be- treffend ausserordentlich wertvolle Uhren und Ohrringe, einen ausserordentlich wertvollen Diamanten sowie Schulden aus Darlehen, Prämien und Wetten gegen- über. Mit Eingabe vom 25. September 2024 stellte der Beklagte ein Begehren um Sicherstellung der Parteientschädigung (Urk. 4/86). Daraufhin erliess die Vor- instanz am 26. September 2024 folgende Verfügung (Urk. 2 = Urk. 4/88): "1. Dem Beklagten und Widerkläger wird die Frist zur Einreichung der Duplik und Widerklagereplik einstweilen abgenommen.

2. Der Klägerin und Widerbeklagten wird eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich in zweifacher Ausfertigung zum Kautionsantrag der Be- klagten und Widerklägerin Stellung zu nehmen." 1.2. Mit Eingabe vom 16. November 2024 (Datum des Poststempels: 18. Novem- ber 2024) erhob die Klägerin gegen die vorgenannte Verfügung und gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 13. November 2024 sinngemäss Berufung und Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/1 S. 6): "1. Die Aufhebung der Entscheidungen vom 26. September und

13. November 2024 wegen Verletzung von Artikel 641 ZGB, 318 ZPO und der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte.

2. Die Bestätigung des Eigentums an den C._____-Uhren durch A._____, basierend auf den Rechnungen und Garantiezertifikaten.

3. Die Anpassung des Streitwerts auf CHF 3'424'900, was den Ge- samtumfang des Rechtsstreits widerspiegelt.

4. Die Reduktion der Gerichtskosten auf einen verhältnismässigen und gerechtfertigten Betrag.

5. Die Pfändung der Anteile von B._____ an der D._____ AG gemäss Artikel 260 und 261 ZPO.

6. Die ausschliessliche Verwendung der französischen Sprache für A._____ in der gesamten Korrespondenz in Anwendung der Artikel 54 BGG, 58 Abs. 2 BV und der Rechtsprechung BGE 145 I 297. Für weitere Abklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

- 3 - Oder den Streitfall einem Kanton wie Freiburg oder Genf unterbrei- ten." Für die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2024 wurden zwei separate Verfahren angelegt (LB240060-O und RB240038-O). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1–105). Da sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2024 – wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung wurde der Klägerin am 28. September 2024 zu- gestellt (Urk. 4/89/2). Sie ist prozessleitender Natur, weshalb die Frist zur Erhebung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist lief der Klägerin demzufolge am 8. Oktober 2024 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 18. November 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (Urk. 1) und erfolgte somit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Abgesehen davon ist eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfü- gung wie der vorliegenden Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Kautionsantrag des Beklagten – mit Ausnahme von hier mit Bezug auf die Klägerin nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auf- fassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebun- gen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Be- weisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

- 4 - kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE-Komm ZPO- Blickenstorfer, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid be- anstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittel- voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend legt die Klägerin mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefoch- tenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ein sol- cher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfü- gung vom 26. September 2024 ist daher auch mangels eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1/1–2 und Urk. 3/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib