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RB240021

Herausgabe

Zürich OG · 2025-01-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist ehemaliger (kurzzeitiger) Gesellschafter der Be- schwerdegegnerin. Diese ist eine in Zürich domizilierte GmbH, die den gehobe- nen Personentransport mit Motorfahrzeugen, insbesondere mit Limousinen, sowie die Vermietung von Fahrzeugen mit und ohne Fahrer bezweckt (act. 6/4/4).

- 5 -

E. 2 Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (act. 6/2) Klage gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz; Prozess-Nr. CG230010), mit welcher unter anderem die Herausgabe eines Mer- cedes-Benz V250 Limousine beantragt wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (act. 6/10) beantragte der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. Mit Eingabe vom 27. September 2023 reichte der Beschwerde- führer die Klageantwort ein (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 1-2) und stellte über- dies widerklageweise drei Rechtsbegehren (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 3-5) jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 6). Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (act. 6/34 = act. 4/2 = act. 5) trat die Vorinstanz im Sinne eines Teilentscheids auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage vom 27. September 2023 (act. 6/14) nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 6/36) ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des Dispositivs des nunmehr angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Auferlegung der Gerichts- kosten an den Beschwerdeführer, da keine Berücksichtigung gefunden habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 (act. 6/37) lehnte die Vorinstanz die Berichtigung ab.

E. 3 Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. Juni 2024 (act. 5) rechtzeitig (vgl. act. 6/35) Beschwerde beim Obergericht und stellte die eingangs genannten Rechtsbegeh- ren sowie den eingangs genannten prozessualen Antrag. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 (act. 8) wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der

- 6 - Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 10) reichte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeantwort fristgerecht ein. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-43) wurden beigezogen. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

E. 4 In Anbetracht des Streitwerts des vorliegend relevanten Widerklagebegeh- rens Ziff. 3 von Fr. 5'000.00 (act. 2, Rz. 2; act. 10, Rz. 5) steht gegen den ange- fochtenen Beschluss lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur Frist vgl. vorstehend, E. 3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids be- treffend das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage (act. 6/14) im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer beantrage mit diesem Rechtsbegehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Abfindung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. Zins). Der Beschwerdeführer habe zur Begründung ausge- führt, im Coronajahr 2020 hätten C._____, der heutige geschäftsführende Inhaber der Beschwerdegegnerin, und der Beschwerdeführer die Gründung der Be- schwerdegegnerin in Angriff genommen. Am 1. September 2020 sei die Be- schwerdegegnerin, an welcher dannzumal der Beschwerdeführer zu 25 % und C._____ zu 75 % beteiligt gewesen seien, ins Handelsregister eingetragen wor- den. Der Beschwerdeführer sei bereits nach ca. einem Monat nach der Gesell- schaftsgründung wieder aus dieser ausgeschieden. Nach Auffassung des Be- schwerdeführers sei daher realistischerweise anzunehmen, dass sich in jener Zeit der Wert der Stammanteile gegenüber dem Gründungszeitpunkt nicht verändert habe. Eine abweichende statutarische Regelung bestehe nicht. Der Abfindungs-

- 7 - anspruch des Beschwerdeführers sei mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2020 fällig geworden und damit ab dem tt.mm. 2020 [Folgetag] zu verzinsen (act. 5 mit Verweis auf act. 6/14, S. 7, 8 und 22). Die Vorinstanz erwog, der mit diesem Rechtsbegehren ins Recht gelegte Anspruch sei ein von der Hauptklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch und betreffe einen anderen Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren auf Abfindung stütze sich auf Art. 825 OR und damit auf eine gesellschaftsrechtliche Norm ab und sei dem Wesen nach eine Widerklage zur Hauptklage, bei der Kernpunkt des Streites die Frage der Eigentümerschaft über den streitgegenständlichen Perso- nenwagen Mercedes-Benz V250, Kennzeichen ZH 2, sei (act. 5, E. 5). Da es sich bei einer Widerklage um eine eigenständige Klage handle, müssten die Prozess- voraussetzungen auch für die Widerklage erfüllt sein (Art. 59 f. ZPO), wobei vor- liegend insbesondere die örtliche Zuständigkeit zu klären sei. Grundsätzlich sei für die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 das Gericht am Sitz der Be- schwerdegegnerin und damit die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, da der Sitz der Klägerin in Zürich sei (act. 5, E. 6 mit Verweis auf act. 6/4/4 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 ZPO, wie dies der Beschwerdeführer vortrage, gebe es keinen Raum, da der Ab- findungsanspruch gemäss Art. 825 OR gesellschaftsrechtlicher und nicht rein ver- traglicher Natur sei. Der Beschwerdeführer berufe sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern stütze seinen Anspruch auf die ge- setzliche Disposition. Der gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch und der Vindikationsanspruch würden ferner nicht auf demselben Rechtsverhältnis beru- hen, denn der Abfindungsanspruch gründe im Recht der GmbH und der Gegen- stand des Hauptverfahrens bildende Vindikationssanspruch auf dem Kauf- re- spektive Übertragungsvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Ansprüche gingen nicht aus dem gleichen Lebenssachverhalt hervor und hätten nicht dasselbe Objekt zum Gegenstand. Sie seien ferner nicht Ausfluss eines ge- meinsamen Rechtsverhältnisses und hätten auch sonst keine enge rechtliche Be- ziehung zueinander, die einen einheitlichen Gerichtsstand erfordern würden. Da- mit liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Haupt- und dem Wider- klagebegehren gemäss Ziff. 3 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZPO vor. Auf die Wi-

- 8 - derklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei daher mangels örtlicher Zuständig- keit nicht einzutreten (act. 5, E. 6).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, der Nichteintreten- sentscheid und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz seien zu Unrecht er- folgt (act. 2, Rz. 8 ff.). Er sei ehemaliger kurzzeitiger Gesellschafter der Be- schwerdegegnerin. Nachdem er mehrere Jahre lang regelmässig mit dem einzi- gen Gesellschafter der Beschwerdegegnerin im Bereich Limousinenservice zu- sammengearbeitet habe, habe man sich zu einer GmbH-Gründung entschlossen, wobei bereits kurz nach Gründung Streitigkeiten entstanden seien. Seit mehreren Jahren lägen die Parteien nun im Streit über das Eigentum an einer Mercedes-V- Klasse, die neben damit zusammenhängenden Geldforderungen sowie einem Eventualbegehren auf Leistung einer Geldsumme aus Darlehen und/oder unge- rechtfertigter Bereicherung, Gegenstand der Hauptklage der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz bilden würden (act. 2, Rz. 8). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Eigentums- streitigkeit gemäss Hauptklage und dem Abfindungsanspruch gemäss Widerklage kein sachlicher Zusammenhang bestehe, habe aber zu Unrecht den Schluss ge- zogen, eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sei nicht gegeben, weil eine ge- sellschaftsrechtliche Streitigkeit nicht unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle und damit ein Erfüllungsortsgerichtsstand nicht zur Verfügung stehe (act. 2, Rz. 10 mit Verweis auf act. 5, E. 6). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Eintreten auf die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 weder die un- terschiedliche Verfahrensart noch die sachliche Zuständigkeit entgegenstehe. Einzig die Frage der von der Vorinstanz in Abrede gestellten örtlichen Zuständig- keit sei vertieft zu prüfen (act. 2, Rz. 11 f.). Für die örtliche Zuständigkeit sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO nur erforderlich, wenn nicht schon aus anderen Gründen eine örtliche Zuständigkeit am Widerklageforum bestehe (act. 2, Rz. 13). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass Art. 31 ZPO vorliegend nicht einschlägig sei. Die Vor- instanz gehe mit keinem Wort auf die Gebotenheit einer parallelen Auslegung des

- 9 - Vertragsbegriffs im Einklang mit Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ein, obschon jene Ansicht so- weit ersichtlich der herrschenden Lehre entspreche. Gemäss Art. 31 ZPO sei für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zuständig. In der Litera- tur werde die zutreffende Auffassung vertreten, der Vertragsbegriff sei nicht an- ders als im LugÜ weit auszulegen, womit nicht nur synallagmatische Verträge, sondern auch sonstige schuldrechtliche Sonderverbindungen bzw. freiwillig einge- gangene Verpflichtungen darunter fielen, wobei nicht einmal ein Kontrahierungs- zwang etwas an der vertraglichen Einordnung des Anspruchs zu ändern vermöge. Erfasst seien damit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch rechtsgeschäftliche Sonderbeziehungen, beispielsweise Klagen aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (act. 2, Rz. 15 mit Verweis auf KUKO ZPO- HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 31 N 5). Folge man dieser wohl herrschenden Lehrmeinung, so stehe ohne Weiteres fest, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR – als Klage aus dem Binnenverhältnis zwi- schen Gesellschaft und Gesellschafter – unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle. Mit Blick auf den Umstand, dass selbst ein allfälliger Kontrahierungs- zwang nicht zur Verneinung eines vertraglichen Anspruchs führe, könne die Vor- instanz auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch "nur" auf die gesetzliche Disposition abstütze. Zu Ende gedacht würde die Hal- tung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass sämtliches dispositives OR-Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne, was schlechterdings absurd sei. Massgebend sei vielmehr einzig, dass bereits der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft – wie in casu einer GmbH – auf einer freiwilli- gen Willenserklärung beruhe und damit – im Gegensatz etwa zu einem Unfall – eine Einwilligung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung vorliege (act. 2, Rz. 16). Die grammatikalische Auslegung von Art. 31 ZPO liefere zwar kein klares Resultat (act. 2, Rz. 18). Im Rahmen der systematischen Auslegung sei aber das Postulat der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung besonders relevant und spreche für eine Auslegung im Einklang mit dem Vertragsbegriff gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Auch aus dem Umstand, dass Art. 40 ZPO nur bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Klagen zur Verfügung

- 10 - stehe, folge bei einer systematischen Betrachtungsweise, dass gesellschafts- rechtliche Streitigkeiten grundsätzlich unter den gewöhnlichen Vertragsbegriff fal- len müssten, da ansonsten in all jenen Fällen nur der subsidiäre Auffanggerichts- stand nach Art. 10 ZPO zur Verfügung stünde. Besonders deutlich sei auch das Resultat der historischen Auslegung, welche mit der teleologischen in einer engen Wechselwirkung stehe. Der Bundesrat habe in der Botschaft zur Einführung der bundesweiten ZPO erklärt, der vertragliche Erfüllungsortsgerichtsstand sei nicht bloss in den meisten nationalen Rechtsordnungen bekannt, sondern habe sich auch im internationalen Recht durchgesetzt, wobei Art. 5 Ziff. 1 LugÜ erwähnt worden sei. Die nähere Definition des Erfüllungsortes habe sich ebenso bewusst an die damals parallel laufende LugÜ-Revision angelehnt (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf BBl 2006, 7267 f.). Es könne vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei erstmaligem Erlass der ZPO am Vertragsbegriff nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ orientiert habe und es seiner Absicht ent- sprochen habe, bei vertraglichen Streitigkeiten neben dem Beklagtengerichts- stand auch einen Erfüllungsortsgerichtsstand zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Vorinstanz falle der vorliegend streitige Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR eindeutig unter Art. 31 ZPO (act. 2, Rz. 20). Die vertragscharakteristische Leis- tung sei im Regelfall das Gegenstück zur Geldleistung. Handle es sich bei der charakteristischen Leistung ausnahmsweise dennoch um eine Geldleistung, liege der Erfüllungsort gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Wohnsitz des Gläubigers, was in jenen Fälle einen Klägergerichtsstand begründe (act. 2, Rz. 21). Beim Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR handle es sich um einen Anspruch, bei dem ausnahmsweise die Geldleistung als charakteristisch gelten müsse, denn eine an- dere Leistung sei im entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kontext nicht er- sichtlich. Der Abfindungsanspruch stehe dem Gesellschafter voraussetzungslos bzw. allein aufgrund seiner auf einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung be- ruhenden (ehemaligen) Gesellschafterstellung zu (act. 2, Rz. 22). Vorliegend be- finde sich der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Geldleistung am Wohn- sitz des Gläubigers in D._____ (E._____, Bezirk F._____). Für das Widerklagebe- gehren Ziff. 3 stehe de iure ein Gerichtsstand zur Verfügung, ohne dass es eines

- 11 - sachlichen Zusammenhangs bedürfe. Die Vorinstanz sei damit zu Unrecht nicht auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 eingetreten (act. 2, Rz. 23).

E. 5.3 Für den Fall seines Unterliegens mit seinem Hauptantrag stellt der Be- schwerdeführer einen Eventualantrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Neufassung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4). Die vor- instanzliche Haltung, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten trotz URP-Ge- währung aufzuerlegen und nicht einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, sei mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen. Aus act. 12 erhelle, dass die Vorinstanz von der Mitteillosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) des Beschwerdeführers ausgehe. Eine Kostenauflage könne sich damit einzig auf eine angebliche Aus- sichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Widerklagebegehrens Ziff. 3 stützen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers könne jedoch selbst dann nicht als aussichtslos gelten, wenn diese vom adressierten Obergericht entgegen der wohl herrschenden Lehre nicht geteilt würde. Entsprechend wären zumindest die Ge- richtskosten für den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid einstweilen bzw. unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 10, 24 f.).

E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf das Wi- derklagebegehren Ziff. 3 könne bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil es

– im Gegensatz zur Hauptklage – in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens falle (act. 10, Rz. 5). Auch mit seinen weiteren Ausführungen ver- kenne der Beschwerdeführer die rechtlichen Fakten. Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In inter- nationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausge- legt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnun- gen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Bin- nenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbe- griffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es

- 12 - sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine ver- tragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerkla- gebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massge- bend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.).

E. 5.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Be- schwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO).

E. 5.5.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebe- gehren 3 gründet auf Art. 825 OR und ist nach den Begrifflichkeiten des OR ge- sellschaftsrechtlicher Natur. Zur Argumentation des Beschwerdeführers die örtli- che Zuständigkeit richte sich nach Art. 31 ZPO, da die Auslegung des Begriffs "Klagen aus Vertrag" jener gemäss Art. 5 LugÜ entspreche, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allgemein im Bereich des LugÜ und im Besonderen auch bei den Bestimmungen zur besonderen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 LugÜ jeweils eine autonome Begriffsbestimmung erfolgt, bei der massgebliches Krite- rium das Institut einer gewillkürten schuldrechtlichen Sonderbindung zwischen den Parteien bildet. Dies führt zu einer Erfassung vieler Tatbestände, die nach schweizerischem Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden (CHK IPRG-MÖCKLIN-

- 13 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 6; vgl. auch ZK IPRG-KREN KOST- KIEWICZ, 3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 10, Art. 113 IPRG N 18 ff.). Dem Schrift- tum ist zur Frage, ob Art. 31 ZPO analog zu Art. 5 LugÜ auszulegen sei, keine einheitliche Antwort zu entnehmen. Während dies von den vom Beschwerdefüh- rer herangezogenen Literaturstimmen vertreten wird, führen andere Autoren aus, dass für den Geltungsbereich von Art. 31 ZPO auf den materiellrechtlichen Ver- tragsbegriff des OR abzustellen sei (OFK ZPO-ROHNER, 3. Aufl. 2023, Art. 31 ZPO N 2; vgl. ferner ZK ZPO-STANISCHEWSKI, 4. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 14; HE- DINGER, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Basel 2011, Rz. 45 ff.; wohl auch CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 31 ZPO N 2). WALTHER betont, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen habe, eine eigenständige nationale Bestimmung zu schaffen und der Rechtspre- chung des EuGH zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zukomme, weshalb sie – wenn überhaupt – als Inspirationsquelle beizuziehen sei (BK ZPO-WALTHER, 2012, Art. 31 ZPO, N 3). Daneben finden sich Stimmen, wonach der Begriff Ver- trag "breit" zu verstehen sei, jedoch ohne konkrete Bezugnahme auf gesell- schaftsrechtliche Ansprüche, wie sie vorliegend zur Debatte stehen (vgl. SCHWAN- DER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 3 f.; ähnlich SHK ZPO-LAM- BELET, 2010, Art. 31, N 3). In der Rechtsprechung wird die Anwendbarkeit von Art. 31 ZPO im Kontext einfacher Gesellschaften thematisiert (vgl. etwa BGer vom

24. August 2017, 5A_392/2017, E. 2), woraus jedoch keine zwingenden Rücksch- lüsse auf die hier zu beurteilende Konstellation (GmbH-rechtlicher Anspruch ge- mäss Art. 825 OR) gezogen werden können. Das Bundesgericht äusserte sich angesichts der Parallelität von Art. 113 IPRG und Art. 31 ZPO dahingehend, dass sich die Auslegung von Art. 31 ZPO an Art. 113 IPRG orientieren könne (vgl. BGer vom 22. August 2016, 4A_98/2016, E. 6.1; vgl. auch BGE 145 III 190, E. 2, zur Auslegung des Begriffs "charakteristische Leistung"). Im Schrifttum zum IPRG wird ebenfalls ein extensives Verständnis des Vertragsbegriffs vertreten. Danach soll ein Vertragsverhältnis bereits dann anzunehmen sein, wenn die Beziehungen zwischen den Parteien eine Nähe aufweisen, die im Sinne des Schweizer Rechts als charakteristisch für einen Vertrag erscheine (CHK IPRG-MÖCKLIN-

- 14 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 5; ZK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ,

3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 9; BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI, 4. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6). Hinweise darauf, dass dieses Begriffsverständnis dazu führen soll, dass im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit auch gesellschaftsrechtli- che Verbindungen, wie sie vorliegend in Frage stehen, zu subsumieren seien, fin- den sich indessen keine. Zu berücksichtigen ist, dass im internationalen Kontext ein Bedürfnis besteht, auch vertragliche und vertragsähnliche Rechtsinstitute an- derer Rechtsordnungen zu erfassen (vgl. BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI,

4. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6), während sich die Abgrenzung zwischen gesell- schafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten nach den Begrifflichkeiten des OR in Sachverhalten ohne internationalen Bezug klarer vornehmen lässt. Dies spricht gegen ein Erfordernis, bei Binnensachverhalten der Auslegung von Art. 31 ZPO das Begriffsverständnis des LugÜ zugrunde zu legen. Auch aus der Botschaft geht hervor, dass der Gerichtsstand am Erfüllungsort zwar im internationalen Recht, namentlich im LugÜ, bekannt ist, man sich jedoch für die ZPO zu einer ei- genständigen, abweichenden Lösung entschieden hat (BBl 2006 7267 f.). Dies entkräftet das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine parallele Ausle- gung von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ und Art. 31 ZPO generell bzw. aufgrund des Postu- lats der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ge- boten sei. Im Schrifttum wird denn auch hinsichtlich der Zuständigkeit für gesell- schaftsrechtliche Klagen, welche nicht unter Art. 40 OR fallen, auf Art. 10 ZPO (und nicht etwa auf Art. 31 ZPO) verwiesen (vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, 4. Aufl. 2024, Art. 40 ZPO N 3; OFK ZPO-ERK, 3. Aufl. 2023, Art. 40 ZPO N 2; STEININ- GER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 3; ZK ZPO-RÜETSCHI,

4. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 7; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 40 ZPO N 3). Zutreffend ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Erwägung, dass der geltend ge- machte Anspruch auf der gesetzlichen Disposition beruhe und sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung stütze (act. 5 E. 6). Das vom Beschwerdeführer vorge- brachte Argument, diese Sichtweise führe dazu, dass sämtliches dispositives OR- Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne (act. 2, Rz. 16), trifft nicht zu, wenn die Abgrenzung zwischen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen An- sprüchen unter Zugrundelegung der Begrifflichkeiten des OR vorgenommen wird.

- 15 - Zusammenfassend zeigt sich, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Auslegung von Art. 31 ZPO keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann. Bei die- sem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, wie der Erfüllungsort zu bestimmen wäre und ob die Widerklage unter dem bis 31. Dezember 2024 gelten- den Verfahrensrecht zusätzlich an der unterschiedlichen Verfahrensart von Haupt- und Widerklage gescheitert wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt un- begründet.

E. 5.6 Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers

E. 5.6.1 Für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen wird, beantragt der Be- schwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die Gerichtskosten für den angefochtenen Entscheid infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 24 f.).

E. 5.6.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2023 bereits vor Einreichung der Klageantwort und Widerklage für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. act. 6/12). Im Rahmen seiner Klageantwort und Widerklage machte der Beschwerdeführer (knappe) Ausführun- gen zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Widerklagebegehren (act. 6/14, Rz. 82 f.) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din für die Widerklage (act. 6/14, S. 3). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Ent- scheid auf den diesbezüglichen Antrag nicht ein und verpflichtete den Beschwer- deführer zur Tragung der Gerichtskosten (act. 6/14, S. 10). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz ging gemäss der Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) offensichtlich von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Somit wäre für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Widerklagebegehren die fehlende Aussichtslosig- keit des vorliegend strittigen Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu prüfen gewesen (vgl. hierzu WUFFLI, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 419). Der Beschwerdeführer machte in seiner Klageantwort und Widerklage

- 16 - vom 27. September 2023 (act. 6/14) zwar lediglich knappe Ausführungen zur feh- lenden Aussichtslosigkeit. Es lässt sich allerdings wie gesehen hinsichtlich der von der Vorinstanz beurteilten Zuständigkeitsfrage nicht sagen, das Widerklage- begehren Ziff. 3 habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen, zumal es auch Lehrmeinungen gibt, welche ein extensives Vertragsbegriffsverständnis in Art. 31 ZPO vertreten. Die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am:

E. 6.1 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptbegehren und obsiegt einzig im Eventualbegehren, die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 550.– einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gesamthaft unterliegt er damit nahezu vollständig. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Umstands, dass die Vorinstanz entschieden hat, obwohl noch nicht feststand, ob eine Einlassung durch die Beschwerdegegnerin erfolgen würde, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 2, 4 und 12 GebV OG zur Tragung einer (reduzierten) Ge- richtsgebühr von Fr. 500.– zu verpflichten.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Beschwerde "unter den gesetzlichen Folgen" (act. 10, S. 2). Die Parteientschädigung wird – anders als die Verteilung der Gerichtskosten (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO) – nicht von Amtes wegen zugesprochen, sondern untersteht der Dispositionsmaxime. Sie setzt ei- nen entsprechenden Antrag voraus (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 3. Aufl. 2024, Art. 105 ZPO N 11). Mit dem Verweis auf die "gesetzlichen Folgen" wollte sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die Parteientschädigung berufen, zu- mal aus den Akten ersichtlich wird, dass sie ansonsten von der üblichen Formulie- rung Gebrauch macht (vgl. act. 6/2, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4). Damit ist der

- 17 - Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Antrags für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Be- schlusses vom 3. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "4 Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt, in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

Dispositiv
  1. Der Eingang der Widerklage vom 27. September 2023 wird den Parteien be- stätigt.
  2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Widerklage vom 27. September 2023 wird nicht eingetreten.
  3. Die Entscheidgebühr für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid ge- mäss Dispositiv Ziffer 2) wird auf Fr. 550.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
  4. Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid ge- mäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt.
  5. Für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Zif- fer 2) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. [Mitteilung]
  7. [Rechtsmittel: Beschwerde, 30 Tage (gegen Dispositiv Ziffer 2) oder 10 Tage] - 4 - Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 2-5 des angefochtenen Beschlusses bzw. Teilentscheids der Vorinstanz (Verfahrensnr. CG230010-C) voll- ständig aufzuheben.
  8. In Gutheissung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers vom
  9. September 2023 einzutreten bzw. dieses materiell zu behandeln.
  10. Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispo- sitiv-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu zu fassen: "Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt, in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen."
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." sowie folgenden prozessualen Antrag: "5. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und – in der Person der Unterzeichneten – eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen." des Beschwerdegegners (act. 10): "Die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss bzw. Teilent- scheid CG230010-C sei zu bestätigen, unter den gesetzlichen Folgen" Erwägungen:
  12. Der Beschwerdeführer ist ehemaliger (kurzzeitiger) Gesellschafter der Be- schwerdegegnerin. Diese ist eine in Zürich domizilierte GmbH, die den gehobe- nen Personentransport mit Motorfahrzeugen, insbesondere mit Limousinen, sowie die Vermietung von Fahrzeugen mit und ohne Fahrer bezweckt (act. 6/4/4). - 5 -
  13. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (act. 6/2) Klage gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz; Prozess-Nr. CG230010), mit welcher unter anderem die Herausgabe eines Mer- cedes-Benz V250 Limousine beantragt wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (act. 6/10) beantragte der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. Mit Eingabe vom 27. September 2023 reichte der Beschwerde- führer die Klageantwort ein (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 1-2) und stellte über- dies widerklageweise drei Rechtsbegehren (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 3-5) jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 6). Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (act. 6/34 = act. 4/2 = act. 5) trat die Vorinstanz im Sinne eines Teilentscheids auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage vom 27. September 2023 (act. 6/14) nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 6/36) ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des Dispositivs des nunmehr angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Auferlegung der Gerichts- kosten an den Beschwerdeführer, da keine Berücksichtigung gefunden habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 (act. 6/37) lehnte die Vorinstanz die Berichtigung ab.
  14. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. Juni 2024 (act. 5) rechtzeitig (vgl. act. 6/35) Beschwerde beim Obergericht und stellte die eingangs genannten Rechtsbegeh- ren sowie den eingangs genannten prozessualen Antrag. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 (act. 8) wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der - 6 - Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 10) reichte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeantwort fristgerecht ein. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-43) wurden beigezogen. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
  15. In Anbetracht des Streitwerts des vorliegend relevanten Widerklagebegeh- rens Ziff. 3 von Fr. 5'000.00 (act. 2, Rz. 2; act. 10, Rz. 5) steht gegen den ange- fochtenen Beschluss lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur Frist vgl. vorstehend, E. 3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
  16. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids be- treffend das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage (act. 6/14) im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer beantrage mit diesem Rechtsbegehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Abfindung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. Zins). Der Beschwerdeführer habe zur Begründung ausge- führt, im Coronajahr 2020 hätten C._____, der heutige geschäftsführende Inhaber der Beschwerdegegnerin, und der Beschwerdeführer die Gründung der Be- schwerdegegnerin in Angriff genommen. Am 1. September 2020 sei die Be- schwerdegegnerin, an welcher dannzumal der Beschwerdeführer zu 25 % und C._____ zu 75 % beteiligt gewesen seien, ins Handelsregister eingetragen wor- den. Der Beschwerdeführer sei bereits nach ca. einem Monat nach der Gesell- schaftsgründung wieder aus dieser ausgeschieden. Nach Auffassung des Be- schwerdeführers sei daher realistischerweise anzunehmen, dass sich in jener Zeit der Wert der Stammanteile gegenüber dem Gründungszeitpunkt nicht verändert habe. Eine abweichende statutarische Regelung bestehe nicht. Der Abfindungs- - 7 - anspruch des Beschwerdeführers sei mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2020 fällig geworden und damit ab dem tt.mm. 2020 [Folgetag] zu verzinsen (act. 5 mit Verweis auf act. 6/14, S. 7, 8 und 22). Die Vorinstanz erwog, der mit diesem Rechtsbegehren ins Recht gelegte Anspruch sei ein von der Hauptklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch und betreffe einen anderen Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren auf Abfindung stütze sich auf Art. 825 OR und damit auf eine gesellschaftsrechtliche Norm ab und sei dem Wesen nach eine Widerklage zur Hauptklage, bei der Kernpunkt des Streites die Frage der Eigentümerschaft über den streitgegenständlichen Perso- nenwagen Mercedes-Benz V250, Kennzeichen ZH 2, sei (act. 5, E. 5). Da es sich bei einer Widerklage um eine eigenständige Klage handle, müssten die Prozess- voraussetzungen auch für die Widerklage erfüllt sein (Art. 59 f. ZPO), wobei vor- liegend insbesondere die örtliche Zuständigkeit zu klären sei. Grundsätzlich sei für die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 das Gericht am Sitz der Be- schwerdegegnerin und damit die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, da der Sitz der Klägerin in Zürich sei (act. 5, E. 6 mit Verweis auf act. 6/4/4 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 ZPO, wie dies der Beschwerdeführer vortrage, gebe es keinen Raum, da der Ab- findungsanspruch gemäss Art. 825 OR gesellschaftsrechtlicher und nicht rein ver- traglicher Natur sei. Der Beschwerdeführer berufe sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern stütze seinen Anspruch auf die ge- setzliche Disposition. Der gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch und der Vindikationsanspruch würden ferner nicht auf demselben Rechtsverhältnis beru- hen, denn der Abfindungsanspruch gründe im Recht der GmbH und der Gegen- stand des Hauptverfahrens bildende Vindikationssanspruch auf dem Kauf- re- spektive Übertragungsvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Ansprüche gingen nicht aus dem gleichen Lebenssachverhalt hervor und hätten nicht dasselbe Objekt zum Gegenstand. Sie seien ferner nicht Ausfluss eines ge- meinsamen Rechtsverhältnisses und hätten auch sonst keine enge rechtliche Be- ziehung zueinander, die einen einheitlichen Gerichtsstand erfordern würden. Da- mit liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Haupt- und dem Wider- klagebegehren gemäss Ziff. 3 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZPO vor. Auf die Wi- - 8 - derklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei daher mangels örtlicher Zuständig- keit nicht einzutreten (act. 5, E. 6). 5.2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, der Nichteintreten- sentscheid und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz seien zu Unrecht er- folgt (act. 2, Rz. 8 ff.). Er sei ehemaliger kurzzeitiger Gesellschafter der Be- schwerdegegnerin. Nachdem er mehrere Jahre lang regelmässig mit dem einzi- gen Gesellschafter der Beschwerdegegnerin im Bereich Limousinenservice zu- sammengearbeitet habe, habe man sich zu einer GmbH-Gründung entschlossen, wobei bereits kurz nach Gründung Streitigkeiten entstanden seien. Seit mehreren Jahren lägen die Parteien nun im Streit über das Eigentum an einer Mercedes-V- Klasse, die neben damit zusammenhängenden Geldforderungen sowie einem Eventualbegehren auf Leistung einer Geldsumme aus Darlehen und/oder unge- rechtfertigter Bereicherung, Gegenstand der Hauptklage der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz bilden würden (act. 2, Rz. 8). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Eigentums- streitigkeit gemäss Hauptklage und dem Abfindungsanspruch gemäss Widerklage kein sachlicher Zusammenhang bestehe, habe aber zu Unrecht den Schluss ge- zogen, eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sei nicht gegeben, weil eine ge- sellschaftsrechtliche Streitigkeit nicht unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle und damit ein Erfüllungsortsgerichtsstand nicht zur Verfügung stehe (act. 2, Rz. 10 mit Verweis auf act. 5, E. 6). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Eintreten auf die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 weder die un- terschiedliche Verfahrensart noch die sachliche Zuständigkeit entgegenstehe. Einzig die Frage der von der Vorinstanz in Abrede gestellten örtlichen Zuständig- keit sei vertieft zu prüfen (act. 2, Rz. 11 f.). Für die örtliche Zuständigkeit sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO nur erforderlich, wenn nicht schon aus anderen Gründen eine örtliche Zuständigkeit am Widerklageforum bestehe (act. 2, Rz. 13). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass Art. 31 ZPO vorliegend nicht einschlägig sei. Die Vor- instanz gehe mit keinem Wort auf die Gebotenheit einer parallelen Auslegung des - 9 - Vertragsbegriffs im Einklang mit Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ein, obschon jene Ansicht so- weit ersichtlich der herrschenden Lehre entspreche. Gemäss Art. 31 ZPO sei für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zuständig. In der Litera- tur werde die zutreffende Auffassung vertreten, der Vertragsbegriff sei nicht an- ders als im LugÜ weit auszulegen, womit nicht nur synallagmatische Verträge, sondern auch sonstige schuldrechtliche Sonderverbindungen bzw. freiwillig einge- gangene Verpflichtungen darunter fielen, wobei nicht einmal ein Kontrahierungs- zwang etwas an der vertraglichen Einordnung des Anspruchs zu ändern vermöge. Erfasst seien damit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch rechtsgeschäftliche Sonderbeziehungen, beispielsweise Klagen aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (act. 2, Rz. 15 mit Verweis auf KUKO ZPO- HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 31 N 5). Folge man dieser wohl herrschenden Lehrmeinung, so stehe ohne Weiteres fest, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR – als Klage aus dem Binnenverhältnis zwi- schen Gesellschaft und Gesellschafter – unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle. Mit Blick auf den Umstand, dass selbst ein allfälliger Kontrahierungs- zwang nicht zur Verneinung eines vertraglichen Anspruchs führe, könne die Vor- instanz auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch "nur" auf die gesetzliche Disposition abstütze. Zu Ende gedacht würde die Hal- tung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass sämtliches dispositives OR-Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne, was schlechterdings absurd sei. Massgebend sei vielmehr einzig, dass bereits der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft – wie in casu einer GmbH – auf einer freiwilli- gen Willenserklärung beruhe und damit – im Gegensatz etwa zu einem Unfall – eine Einwilligung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung vorliege (act. 2, Rz. 16). Die grammatikalische Auslegung von Art. 31 ZPO liefere zwar kein klares Resultat (act. 2, Rz. 18). Im Rahmen der systematischen Auslegung sei aber das Postulat der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung besonders relevant und spreche für eine Auslegung im Einklang mit dem Vertragsbegriff gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Auch aus dem Umstand, dass Art. 40 ZPO nur bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Klagen zur Verfügung - 10 - stehe, folge bei einer systematischen Betrachtungsweise, dass gesellschafts- rechtliche Streitigkeiten grundsätzlich unter den gewöhnlichen Vertragsbegriff fal- len müssten, da ansonsten in all jenen Fällen nur der subsidiäre Auffanggerichts- stand nach Art. 10 ZPO zur Verfügung stünde. Besonders deutlich sei auch das Resultat der historischen Auslegung, welche mit der teleologischen in einer engen Wechselwirkung stehe. Der Bundesrat habe in der Botschaft zur Einführung der bundesweiten ZPO erklärt, der vertragliche Erfüllungsortsgerichtsstand sei nicht bloss in den meisten nationalen Rechtsordnungen bekannt, sondern habe sich auch im internationalen Recht durchgesetzt, wobei Art. 5 Ziff. 1 LugÜ erwähnt worden sei. Die nähere Definition des Erfüllungsortes habe sich ebenso bewusst an die damals parallel laufende LugÜ-Revision angelehnt (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf BBl 2006, 7267 f.). Es könne vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei erstmaligem Erlass der ZPO am Vertragsbegriff nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ orientiert habe und es seiner Absicht ent- sprochen habe, bei vertraglichen Streitigkeiten neben dem Beklagtengerichts- stand auch einen Erfüllungsortsgerichtsstand zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Vorinstanz falle der vorliegend streitige Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR eindeutig unter Art. 31 ZPO (act. 2, Rz. 20). Die vertragscharakteristische Leis- tung sei im Regelfall das Gegenstück zur Geldleistung. Handle es sich bei der charakteristischen Leistung ausnahmsweise dennoch um eine Geldleistung, liege der Erfüllungsort gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Wohnsitz des Gläubigers, was in jenen Fälle einen Klägergerichtsstand begründe (act. 2, Rz. 21). Beim Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR handle es sich um einen Anspruch, bei dem ausnahmsweise die Geldleistung als charakteristisch gelten müsse, denn eine an- dere Leistung sei im entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kontext nicht er- sichtlich. Der Abfindungsanspruch stehe dem Gesellschafter voraussetzungslos bzw. allein aufgrund seiner auf einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung be- ruhenden (ehemaligen) Gesellschafterstellung zu (act. 2, Rz. 22). Vorliegend be- finde sich der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Geldleistung am Wohn- sitz des Gläubigers in D._____ (E._____, Bezirk F._____). Für das Widerklagebe- gehren Ziff. 3 stehe de iure ein Gerichtsstand zur Verfügung, ohne dass es eines - 11 - sachlichen Zusammenhangs bedürfe. Die Vorinstanz sei damit zu Unrecht nicht auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 eingetreten (act. 2, Rz. 23). 5.3. Für den Fall seines Unterliegens mit seinem Hauptantrag stellt der Be- schwerdeführer einen Eventualantrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Neufassung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4). Die vor- instanzliche Haltung, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten trotz URP-Ge- währung aufzuerlegen und nicht einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, sei mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen. Aus act. 12 erhelle, dass die Vorinstanz von der Mitteillosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) des Beschwerdeführers ausgehe. Eine Kostenauflage könne sich damit einzig auf eine angebliche Aus- sichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Widerklagebegehrens Ziff. 3 stützen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers könne jedoch selbst dann nicht als aussichtslos gelten, wenn diese vom adressierten Obergericht entgegen der wohl herrschenden Lehre nicht geteilt würde. Entsprechend wären zumindest die Ge- richtskosten für den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid einstweilen bzw. unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 10, 24 f.). 5.4. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf das Wi- derklagebegehren Ziff. 3 könne bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil es – im Gegensatz zur Hauptklage – in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens falle (act. 10, Rz. 5). Auch mit seinen weiteren Ausführungen ver- kenne der Beschwerdeführer die rechtlichen Fakten. Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In inter- nationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausge- legt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnun- gen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Bin- nenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbe- griffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es - 12 - sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine ver- tragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerkla- gebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massge- bend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Be- schwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO). 5.5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebe- gehren 3 gründet auf Art. 825 OR und ist nach den Begrifflichkeiten des OR ge- sellschaftsrechtlicher Natur. Zur Argumentation des Beschwerdeführers die örtli- che Zuständigkeit richte sich nach Art. 31 ZPO, da die Auslegung des Begriffs "Klagen aus Vertrag" jener gemäss Art. 5 LugÜ entspreche, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allgemein im Bereich des LugÜ und im Besonderen auch bei den Bestimmungen zur besonderen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 LugÜ jeweils eine autonome Begriffsbestimmung erfolgt, bei der massgebliches Krite- rium das Institut einer gewillkürten schuldrechtlichen Sonderbindung zwischen den Parteien bildet. Dies führt zu einer Erfassung vieler Tatbestände, die nach schweizerischem Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden (CHK IPRG-MÖCKLIN- - 13 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 6; vgl. auch ZK IPRG-KREN KOST- KIEWICZ, 3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 10, Art. 113 IPRG N 18 ff.). Dem Schrift- tum ist zur Frage, ob Art. 31 ZPO analog zu Art. 5 LugÜ auszulegen sei, keine einheitliche Antwort zu entnehmen. Während dies von den vom Beschwerdefüh- rer herangezogenen Literaturstimmen vertreten wird, führen andere Autoren aus, dass für den Geltungsbereich von Art. 31 ZPO auf den materiellrechtlichen Ver- tragsbegriff des OR abzustellen sei (OFK ZPO-ROHNER, 3. Aufl. 2023, Art. 31 ZPO N 2; vgl. ferner ZK ZPO-STANISCHEWSKI, 4. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 14; HE- DINGER, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Basel 2011, Rz. 45 ff.; wohl auch CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 31 ZPO N 2). WALTHER betont, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen habe, eine eigenständige nationale Bestimmung zu schaffen und der Rechtspre- chung des EuGH zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zukomme, weshalb sie – wenn überhaupt – als Inspirationsquelle beizuziehen sei (BK ZPO-WALTHER, 2012, Art. 31 ZPO, N 3). Daneben finden sich Stimmen, wonach der Begriff Ver- trag "breit" zu verstehen sei, jedoch ohne konkrete Bezugnahme auf gesell- schaftsrechtliche Ansprüche, wie sie vorliegend zur Debatte stehen (vgl. SCHWAN- DER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 3 f.; ähnlich SHK ZPO-LAM- BELET, 2010, Art. 31, N 3). In der Rechtsprechung wird die Anwendbarkeit von Art. 31 ZPO im Kontext einfacher Gesellschaften thematisiert (vgl. etwa BGer vom
  17. August 2017, 5A_392/2017, E. 2), woraus jedoch keine zwingenden Rücksch- lüsse auf die hier zu beurteilende Konstellation (GmbH-rechtlicher Anspruch ge- mäss Art. 825 OR) gezogen werden können. Das Bundesgericht äusserte sich angesichts der Parallelität von Art. 113 IPRG und Art. 31 ZPO dahingehend, dass sich die Auslegung von Art. 31 ZPO an Art. 113 IPRG orientieren könne (vgl. BGer vom 22. August 2016, 4A_98/2016, E. 6.1; vgl. auch BGE 145 III 190, E. 2, zur Auslegung des Begriffs "charakteristische Leistung"). Im Schrifttum zum IPRG wird ebenfalls ein extensives Verständnis des Vertragsbegriffs vertreten. Danach soll ein Vertragsverhältnis bereits dann anzunehmen sein, wenn die Beziehungen zwischen den Parteien eine Nähe aufweisen, die im Sinne des Schweizer Rechts als charakteristisch für einen Vertrag erscheine (CHK IPRG-MÖCKLIN- - 14 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 5; ZK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ,
  18. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 9; BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI, 4. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6). Hinweise darauf, dass dieses Begriffsverständnis dazu führen soll, dass im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit auch gesellschaftsrechtli- che Verbindungen, wie sie vorliegend in Frage stehen, zu subsumieren seien, fin- den sich indessen keine. Zu berücksichtigen ist, dass im internationalen Kontext ein Bedürfnis besteht, auch vertragliche und vertragsähnliche Rechtsinstitute an- derer Rechtsordnungen zu erfassen (vgl. BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI,
  19. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6), während sich die Abgrenzung zwischen gesell- schafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten nach den Begrifflichkeiten des OR in Sachverhalten ohne internationalen Bezug klarer vornehmen lässt. Dies spricht gegen ein Erfordernis, bei Binnensachverhalten der Auslegung von Art. 31 ZPO das Begriffsverständnis des LugÜ zugrunde zu legen. Auch aus der Botschaft geht hervor, dass der Gerichtsstand am Erfüllungsort zwar im internationalen Recht, namentlich im LugÜ, bekannt ist, man sich jedoch für die ZPO zu einer ei- genständigen, abweichenden Lösung entschieden hat (BBl 2006 7267 f.). Dies entkräftet das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine parallele Ausle- gung von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ und Art. 31 ZPO generell bzw. aufgrund des Postu- lats der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ge- boten sei. Im Schrifttum wird denn auch hinsichtlich der Zuständigkeit für gesell- schaftsrechtliche Klagen, welche nicht unter Art. 40 OR fallen, auf Art. 10 ZPO (und nicht etwa auf Art. 31 ZPO) verwiesen (vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, 4. Aufl. 2024, Art. 40 ZPO N 3; OFK ZPO-ERK, 3. Aufl. 2023, Art. 40 ZPO N 2; STEININ- GER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 3; ZK ZPO-RÜETSCHI,
  20. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 7; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 40 ZPO N 3). Zutreffend ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Erwägung, dass der geltend ge- machte Anspruch auf der gesetzlichen Disposition beruhe und sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung stütze (act. 5 E. 6). Das vom Beschwerdeführer vorge- brachte Argument, diese Sichtweise führe dazu, dass sämtliches dispositives OR- Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne (act. 2, Rz. 16), trifft nicht zu, wenn die Abgrenzung zwischen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen An- sprüchen unter Zugrundelegung der Begrifflichkeiten des OR vorgenommen wird. - 15 - Zusammenfassend zeigt sich, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Auslegung von Art. 31 ZPO keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann. Bei die- sem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, wie der Erfüllungsort zu bestimmen wäre und ob die Widerklage unter dem bis 31. Dezember 2024 gelten- den Verfahrensrecht zusätzlich an der unterschiedlichen Verfahrensart von Haupt- und Widerklage gescheitert wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt un- begründet. 5.6. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers 5.6.1. Für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen wird, beantragt der Be- schwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die Gerichtskosten für den angefochtenen Entscheid infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 24 f.). 5.6.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2023 bereits vor Einreichung der Klageantwort und Widerklage für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. act. 6/12). Im Rahmen seiner Klageantwort und Widerklage machte der Beschwerdeführer (knappe) Ausführun- gen zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Widerklagebegehren (act. 6/14, Rz. 82 f.) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din für die Widerklage (act. 6/14, S. 3). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Ent- scheid auf den diesbezüglichen Antrag nicht ein und verpflichtete den Beschwer- deführer zur Tragung der Gerichtskosten (act. 6/14, S. 10). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz ging gemäss der Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) offensichtlich von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Somit wäre für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Widerklagebegehren die fehlende Aussichtslosig- keit des vorliegend strittigen Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu prüfen gewesen (vgl. hierzu WUFFLI, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 419). Der Beschwerdeführer machte in seiner Klageantwort und Widerklage - 16 - vom 27. September 2023 (act. 6/14) zwar lediglich knappe Ausführungen zur feh- lenden Aussichtslosigkeit. Es lässt sich allerdings wie gesehen hinsichtlich der von der Vorinstanz beurteilten Zuständigkeitsfrage nicht sagen, das Widerklage- begehren Ziff. 3 habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen, zumal es auch Lehrmeinungen gibt, welche ein extensives Vertragsbegriffsverständnis in Art. 31 ZPO vertreten. Die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.
  21. Kosten und Entschädigung 6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptbegehren und obsiegt einzig im Eventualbegehren, die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 550.– einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gesamthaft unterliegt er damit nahezu vollständig. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Umstands, dass die Vorinstanz entschieden hat, obwohl noch nicht feststand, ob eine Einlassung durch die Beschwerdegegnerin erfolgen würde, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 2, 4 und 12 GebV OG zur Tragung einer (reduzierten) Ge- richtsgebühr von Fr. 500.– zu verpflichten. 6.2. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Beschwerde "unter den gesetzlichen Folgen" (act. 10, S. 2). Die Parteientschädigung wird – anders als die Verteilung der Gerichtskosten (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO) – nicht von Amtes wegen zugesprochen, sondern untersteht der Dispositionsmaxime. Sie setzt ei- nen entsprechenden Antrag voraus (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 3. Aufl. 2024, Art. 105 ZPO N 11). Mit dem Verweis auf die "gesetzlichen Folgen" wollte sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die Parteientschädigung berufen, zu- mal aus den Akten ersichtlich wird, dass sie ansonsten von der üblichen Formulie- rung Gebrauch macht (vgl. act. 6/2, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4). Damit ist der - 17 - Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Antrags für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  22. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Be- schlusses vom 3. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "4 Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt, in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
  23. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  25. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  26. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Herausgabe Beschwerde gegen eine Verfügung und Beschluss der I. Abteilung des Be- zirksgerichtes Bülach vom 3. Juni 2024 (CG230010)

- 2 - Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin: (act. 6/2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, der Klägerin den Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug- Nr. WDF 1, Kategorie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzei- chen ZH 2 sofort zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin die im Zusam- menhang mit dem Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug-Nr. WDF 1, Kategorie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzeichen ZH 2, bestehenden Kosten, wie namentlich die Au- toversicherungskosten und die Verkehrsabgaben für die Zeit zwi- schen dem 17. März 2021 bis zur Abmeldung des besagten Per- sonenwagens am 3. September 2021 in Höhe von CHF 1'700.00 zurück zu vergüten.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 hiervor, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 14'932.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. März 2021 zu bezahlen sowie den Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug- Nr. WDF 1, Kategorie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzei- chen ZH 2 auf sich als Halter umschreiben zu lassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beschwerdeführers: (act. 6/14 S. 2) "1. Die Klage sei vollständig abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Klage infolge Verrechnung mit Gegenforde- rungen des Beklagten vollständig abzuweisen.

3. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten eine Abfindung nach Art. 825 OR in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 14. Oktober 2020 zu bezahlen.

4. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, gegenüber dem Strassenverkehrsamt Zürich die – gemäss Fahrzeugausweis ("Halterwechsel verboten") erforderliche – Zustimmung zu einem Halterwechsel in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug Mercedes-Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 2 auf den Beklagten zu erteilen (Abgabe einer Willenserklärung) und es sei das Strassenverkehrsamt Zürich in Anwendung von Art. 344 Abs. 2 ZPO anzuweisen, den Beklagten innert 10 Tagen ab Voll- streckbarkeit des Entscheids als Halter in das Fahrzeughalterre-

- 3 - gister einzutragen und ihm einen entsprechenden Fahrzeugaus- weis auszustellen.

5. Zudem sei die Klägerin – unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.00 (Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO), sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB – widerklageweise zu verpflichten, dem Be- klagten den Ersatzschlüssel des streitgegenständlichen Fahr- zeugs Mercedes-Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 2 innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Entscheids zu unbe- schwertem Eigentum herauszugeben.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Klägerin und Widerbeklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach: (act. 4/2= act. 5= act. 6/34)

1. Der Eingang der Widerklage vom 27. September 2023 wird den Parteien be- stätigt.

2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Widerklage vom 27. September 2023 wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid ge- mäss Dispositiv Ziffer 2) wird auf Fr. 550.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid ge- mäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt.

5. Für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Zif- fer 2) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. [Mitteilung]

7. [Rechtsmittel: Beschwerde, 30 Tage (gegen Dispositiv Ziffer 2) oder 10 Tage]

- 4 - Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 2-5 des angefochtenen Beschlusses bzw. Teilentscheids der Vorinstanz (Verfahrensnr. CG230010-C) voll- ständig aufzuheben.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers vom

27. September 2023 einzutreten bzw. dieses materiell zu behandeln.

3. Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispo- sitiv-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu zu fassen: "Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt, in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen."

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." sowie folgenden prozessualen Antrag: "5. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und – in der Person der Unterzeichneten – eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen." des Beschwerdegegners (act. 10): "Die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss bzw. Teilent- scheid CG230010-C sei zu bestätigen, unter den gesetzlichen Folgen" Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist ehemaliger (kurzzeitiger) Gesellschafter der Be- schwerdegegnerin. Diese ist eine in Zürich domizilierte GmbH, die den gehobe- nen Personentransport mit Motorfahrzeugen, insbesondere mit Limousinen, sowie die Vermietung von Fahrzeugen mit und ohne Fahrer bezweckt (act. 6/4/4).

- 5 -

2. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (act. 6/2) Klage gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz; Prozess-Nr. CG230010), mit welcher unter anderem die Herausgabe eines Mer- cedes-Benz V250 Limousine beantragt wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (act. 6/10) beantragte der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. Mit Eingabe vom 27. September 2023 reichte der Beschwerde- führer die Klageantwort ein (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 1-2) und stellte über- dies widerklageweise drei Rechtsbegehren (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 3-5) jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin (act. 6/14, Rechtsbegehren Ziff. 6). Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (act. 6/34 = act. 4/2 = act. 5) trat die Vorinstanz im Sinne eines Teilentscheids auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage vom 27. September 2023 (act. 6/14) nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 6/36) ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des Dispositivs des nunmehr angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Auferlegung der Gerichts- kosten an den Beschwerdeführer, da keine Berücksichtigung gefunden habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 (act. 6/37) lehnte die Vorinstanz die Berichtigung ab.

3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. Juni 2024 (act. 5) rechtzeitig (vgl. act. 6/35) Beschwerde beim Obergericht und stellte die eingangs genannten Rechtsbegeh- ren sowie den eingangs genannten prozessualen Antrag. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 (act. 8) wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der

- 6 - Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. 10) reichte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeantwort fristgerecht ein. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-43) wurden beigezogen. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

4. In Anbetracht des Streitwerts des vorliegend relevanten Widerklagebegeh- rens Ziff. 3 von Fr. 5'000.00 (act. 2, Rz. 2; act. 10, Rz. 5) steht gegen den ange- fochtenen Beschluss lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur Frist vgl. vorstehend, E. 3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids be- treffend das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage (act. 6/14) im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer beantrage mit diesem Rechtsbegehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Abfindung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. Zins). Der Beschwerdeführer habe zur Begründung ausge- führt, im Coronajahr 2020 hätten C._____, der heutige geschäftsführende Inhaber der Beschwerdegegnerin, und der Beschwerdeführer die Gründung der Be- schwerdegegnerin in Angriff genommen. Am 1. September 2020 sei die Be- schwerdegegnerin, an welcher dannzumal der Beschwerdeführer zu 25 % und C._____ zu 75 % beteiligt gewesen seien, ins Handelsregister eingetragen wor- den. Der Beschwerdeführer sei bereits nach ca. einem Monat nach der Gesell- schaftsgründung wieder aus dieser ausgeschieden. Nach Auffassung des Be- schwerdeführers sei daher realistischerweise anzunehmen, dass sich in jener Zeit der Wert der Stammanteile gegenüber dem Gründungszeitpunkt nicht verändert habe. Eine abweichende statutarische Regelung bestehe nicht. Der Abfindungs-

- 7 - anspruch des Beschwerdeführers sei mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2020 fällig geworden und damit ab dem tt.mm. 2020 [Folgetag] zu verzinsen (act. 5 mit Verweis auf act. 6/14, S. 7, 8 und 22). Die Vorinstanz erwog, der mit diesem Rechtsbegehren ins Recht gelegte Anspruch sei ein von der Hauptklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch und betreffe einen anderen Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren auf Abfindung stütze sich auf Art. 825 OR und damit auf eine gesellschaftsrechtliche Norm ab und sei dem Wesen nach eine Widerklage zur Hauptklage, bei der Kernpunkt des Streites die Frage der Eigentümerschaft über den streitgegenständlichen Perso- nenwagen Mercedes-Benz V250, Kennzeichen ZH 2, sei (act. 5, E. 5). Da es sich bei einer Widerklage um eine eigenständige Klage handle, müssten die Prozess- voraussetzungen auch für die Widerklage erfüllt sein (Art. 59 f. ZPO), wobei vor- liegend insbesondere die örtliche Zuständigkeit zu klären sei. Grundsätzlich sei für die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 das Gericht am Sitz der Be- schwerdegegnerin und damit die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, da der Sitz der Klägerin in Zürich sei (act. 5, E. 6 mit Verweis auf act. 6/4/4 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 ZPO, wie dies der Beschwerdeführer vortrage, gebe es keinen Raum, da der Ab- findungsanspruch gemäss Art. 825 OR gesellschaftsrechtlicher und nicht rein ver- traglicher Natur sei. Der Beschwerdeführer berufe sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern stütze seinen Anspruch auf die ge- setzliche Disposition. Der gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch und der Vindikationsanspruch würden ferner nicht auf demselben Rechtsverhältnis beru- hen, denn der Abfindungsanspruch gründe im Recht der GmbH und der Gegen- stand des Hauptverfahrens bildende Vindikationssanspruch auf dem Kauf- re- spektive Übertragungsvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Ansprüche gingen nicht aus dem gleichen Lebenssachverhalt hervor und hätten nicht dasselbe Objekt zum Gegenstand. Sie seien ferner nicht Ausfluss eines ge- meinsamen Rechtsverhältnisses und hätten auch sonst keine enge rechtliche Be- ziehung zueinander, die einen einheitlichen Gerichtsstand erfordern würden. Da- mit liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Haupt- und dem Wider- klagebegehren gemäss Ziff. 3 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZPO vor. Auf die Wi-

- 8 - derklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei daher mangels örtlicher Zuständig- keit nicht einzutreten (act. 5, E. 6). 5.2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, der Nichteintreten- sentscheid und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz seien zu Unrecht er- folgt (act. 2, Rz. 8 ff.). Er sei ehemaliger kurzzeitiger Gesellschafter der Be- schwerdegegnerin. Nachdem er mehrere Jahre lang regelmässig mit dem einzi- gen Gesellschafter der Beschwerdegegnerin im Bereich Limousinenservice zu- sammengearbeitet habe, habe man sich zu einer GmbH-Gründung entschlossen, wobei bereits kurz nach Gründung Streitigkeiten entstanden seien. Seit mehreren Jahren lägen die Parteien nun im Streit über das Eigentum an einer Mercedes-V- Klasse, die neben damit zusammenhängenden Geldforderungen sowie einem Eventualbegehren auf Leistung einer Geldsumme aus Darlehen und/oder unge- rechtfertigter Bereicherung, Gegenstand der Hauptklage der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz bilden würden (act. 2, Rz. 8). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Eigentums- streitigkeit gemäss Hauptklage und dem Abfindungsanspruch gemäss Widerklage kein sachlicher Zusammenhang bestehe, habe aber zu Unrecht den Schluss ge- zogen, eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sei nicht gegeben, weil eine ge- sellschaftsrechtliche Streitigkeit nicht unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle und damit ein Erfüllungsortsgerichtsstand nicht zur Verfügung stehe (act. 2, Rz. 10 mit Verweis auf act. 5, E. 6). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Eintreten auf die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 weder die un- terschiedliche Verfahrensart noch die sachliche Zuständigkeit entgegenstehe. Einzig die Frage der von der Vorinstanz in Abrede gestellten örtlichen Zuständig- keit sei vertieft zu prüfen (act. 2, Rz. 11 f.). Für die örtliche Zuständigkeit sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO nur erforderlich, wenn nicht schon aus anderen Gründen eine örtliche Zuständigkeit am Widerklageforum bestehe (act. 2, Rz. 13). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass Art. 31 ZPO vorliegend nicht einschlägig sei. Die Vor- instanz gehe mit keinem Wort auf die Gebotenheit einer parallelen Auslegung des

- 9 - Vertragsbegriffs im Einklang mit Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ein, obschon jene Ansicht so- weit ersichtlich der herrschenden Lehre entspreche. Gemäss Art. 31 ZPO sei für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zuständig. In der Litera- tur werde die zutreffende Auffassung vertreten, der Vertragsbegriff sei nicht an- ders als im LugÜ weit auszulegen, womit nicht nur synallagmatische Verträge, sondern auch sonstige schuldrechtliche Sonderverbindungen bzw. freiwillig einge- gangene Verpflichtungen darunter fielen, wobei nicht einmal ein Kontrahierungs- zwang etwas an der vertraglichen Einordnung des Anspruchs zu ändern vermöge. Erfasst seien damit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch rechtsgeschäftliche Sonderbeziehungen, beispielsweise Klagen aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (act. 2, Rz. 15 mit Verweis auf KUKO ZPO- HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 31 N 5). Folge man dieser wohl herrschenden Lehrmeinung, so stehe ohne Weiteres fest, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR – als Klage aus dem Binnenverhältnis zwi- schen Gesellschaft und Gesellschafter – unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle. Mit Blick auf den Umstand, dass selbst ein allfälliger Kontrahierungs- zwang nicht zur Verneinung eines vertraglichen Anspruchs führe, könne die Vor- instanz auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch "nur" auf die gesetzliche Disposition abstütze. Zu Ende gedacht würde die Hal- tung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass sämtliches dispositives OR-Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne, was schlechterdings absurd sei. Massgebend sei vielmehr einzig, dass bereits der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft – wie in casu einer GmbH – auf einer freiwilli- gen Willenserklärung beruhe und damit – im Gegensatz etwa zu einem Unfall – eine Einwilligung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung vorliege (act. 2, Rz. 16). Die grammatikalische Auslegung von Art. 31 ZPO liefere zwar kein klares Resultat (act. 2, Rz. 18). Im Rahmen der systematischen Auslegung sei aber das Postulat der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung besonders relevant und spreche für eine Auslegung im Einklang mit dem Vertragsbegriff gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Auch aus dem Umstand, dass Art. 40 ZPO nur bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Klagen zur Verfügung

- 10 - stehe, folge bei einer systematischen Betrachtungsweise, dass gesellschafts- rechtliche Streitigkeiten grundsätzlich unter den gewöhnlichen Vertragsbegriff fal- len müssten, da ansonsten in all jenen Fällen nur der subsidiäre Auffanggerichts- stand nach Art. 10 ZPO zur Verfügung stünde. Besonders deutlich sei auch das Resultat der historischen Auslegung, welche mit der teleologischen in einer engen Wechselwirkung stehe. Der Bundesrat habe in der Botschaft zur Einführung der bundesweiten ZPO erklärt, der vertragliche Erfüllungsortsgerichtsstand sei nicht bloss in den meisten nationalen Rechtsordnungen bekannt, sondern habe sich auch im internationalen Recht durchgesetzt, wobei Art. 5 Ziff. 1 LugÜ erwähnt worden sei. Die nähere Definition des Erfüllungsortes habe sich ebenso bewusst an die damals parallel laufende LugÜ-Revision angelehnt (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf BBl 2006, 7267 f.). Es könne vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei erstmaligem Erlass der ZPO am Vertragsbegriff nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ orientiert habe und es seiner Absicht ent- sprochen habe, bei vertraglichen Streitigkeiten neben dem Beklagtengerichts- stand auch einen Erfüllungsortsgerichtsstand zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Vorinstanz falle der vorliegend streitige Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR eindeutig unter Art. 31 ZPO (act. 2, Rz. 20). Die vertragscharakteristische Leis- tung sei im Regelfall das Gegenstück zur Geldleistung. Handle es sich bei der charakteristischen Leistung ausnahmsweise dennoch um eine Geldleistung, liege der Erfüllungsort gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Wohnsitz des Gläubigers, was in jenen Fälle einen Klägergerichtsstand begründe (act. 2, Rz. 21). Beim Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR handle es sich um einen Anspruch, bei dem ausnahmsweise die Geldleistung als charakteristisch gelten müsse, denn eine an- dere Leistung sei im entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kontext nicht er- sichtlich. Der Abfindungsanspruch stehe dem Gesellschafter voraussetzungslos bzw. allein aufgrund seiner auf einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung be- ruhenden (ehemaligen) Gesellschafterstellung zu (act. 2, Rz. 22). Vorliegend be- finde sich der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Geldleistung am Wohn- sitz des Gläubigers in D._____ (E._____, Bezirk F._____). Für das Widerklagebe- gehren Ziff. 3 stehe de iure ein Gerichtsstand zur Verfügung, ohne dass es eines

- 11 - sachlichen Zusammenhangs bedürfe. Die Vorinstanz sei damit zu Unrecht nicht auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 eingetreten (act. 2, Rz. 23). 5.3. Für den Fall seines Unterliegens mit seinem Hauptantrag stellt der Be- schwerdeführer einen Eventualantrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Neufassung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4). Die vor- instanzliche Haltung, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten trotz URP-Ge- währung aufzuerlegen und nicht einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, sei mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen. Aus act. 12 erhelle, dass die Vorinstanz von der Mitteillosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) des Beschwerdeführers ausgehe. Eine Kostenauflage könne sich damit einzig auf eine angebliche Aus- sichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Widerklagebegehrens Ziff. 3 stützen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers könne jedoch selbst dann nicht als aussichtslos gelten, wenn diese vom adressierten Obergericht entgegen der wohl herrschenden Lehre nicht geteilt würde. Entsprechend wären zumindest die Ge- richtskosten für den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid einstweilen bzw. unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 10, 24 f.). 5.4. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf das Wi- derklagebegehren Ziff. 3 könne bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil es

– im Gegensatz zur Hauptklage – in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens falle (act. 10, Rz. 5). Auch mit seinen weiteren Ausführungen ver- kenne der Beschwerdeführer die rechtlichen Fakten. Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In inter- nationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausge- legt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnun- gen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Bin- nenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbe- griffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es

- 12 - sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine ver- tragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerkla- gebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massge- bend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Be- schwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO). 5.5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebe- gehren 3 gründet auf Art. 825 OR und ist nach den Begrifflichkeiten des OR ge- sellschaftsrechtlicher Natur. Zur Argumentation des Beschwerdeführers die örtli- che Zuständigkeit richte sich nach Art. 31 ZPO, da die Auslegung des Begriffs "Klagen aus Vertrag" jener gemäss Art. 5 LugÜ entspreche, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allgemein im Bereich des LugÜ und im Besonderen auch bei den Bestimmungen zur besonderen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 LugÜ jeweils eine autonome Begriffsbestimmung erfolgt, bei der massgebliches Krite- rium das Institut einer gewillkürten schuldrechtlichen Sonderbindung zwischen den Parteien bildet. Dies führt zu einer Erfassung vieler Tatbestände, die nach schweizerischem Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden (CHK IPRG-MÖCKLIN-

- 13 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 6; vgl. auch ZK IPRG-KREN KOST- KIEWICZ, 3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 10, Art. 113 IPRG N 18 ff.). Dem Schrift- tum ist zur Frage, ob Art. 31 ZPO analog zu Art. 5 LugÜ auszulegen sei, keine einheitliche Antwort zu entnehmen. Während dies von den vom Beschwerdefüh- rer herangezogenen Literaturstimmen vertreten wird, führen andere Autoren aus, dass für den Geltungsbereich von Art. 31 ZPO auf den materiellrechtlichen Ver- tragsbegriff des OR abzustellen sei (OFK ZPO-ROHNER, 3. Aufl. 2023, Art. 31 ZPO N 2; vgl. ferner ZK ZPO-STANISCHEWSKI, 4. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 14; HE- DINGER, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Basel 2011, Rz. 45 ff.; wohl auch CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 31 ZPO N 2). WALTHER betont, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen habe, eine eigenständige nationale Bestimmung zu schaffen und der Rechtspre- chung des EuGH zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zukomme, weshalb sie – wenn überhaupt – als Inspirationsquelle beizuziehen sei (BK ZPO-WALTHER, 2012, Art. 31 ZPO, N 3). Daneben finden sich Stimmen, wonach der Begriff Ver- trag "breit" zu verstehen sei, jedoch ohne konkrete Bezugnahme auf gesell- schaftsrechtliche Ansprüche, wie sie vorliegend zur Debatte stehen (vgl. SCHWAN- DER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 31 ZPO N 3 f.; ähnlich SHK ZPO-LAM- BELET, 2010, Art. 31, N 3). In der Rechtsprechung wird die Anwendbarkeit von Art. 31 ZPO im Kontext einfacher Gesellschaften thematisiert (vgl. etwa BGer vom

24. August 2017, 5A_392/2017, E. 2), woraus jedoch keine zwingenden Rücksch- lüsse auf die hier zu beurteilende Konstellation (GmbH-rechtlicher Anspruch ge- mäss Art. 825 OR) gezogen werden können. Das Bundesgericht äusserte sich angesichts der Parallelität von Art. 113 IPRG und Art. 31 ZPO dahingehend, dass sich die Auslegung von Art. 31 ZPO an Art. 113 IPRG orientieren könne (vgl. BGer vom 22. August 2016, 4A_98/2016, E. 6.1; vgl. auch BGE 145 III 190, E. 2, zur Auslegung des Begriffs "charakteristische Leistung"). Im Schrifttum zum IPRG wird ebenfalls ein extensives Verständnis des Vertragsbegriffs vertreten. Danach soll ein Vertragsverhältnis bereits dann anzunehmen sein, wenn die Beziehungen zwischen den Parteien eine Nähe aufweisen, die im Sinne des Schweizer Rechts als charakteristisch für einen Vertrag erscheine (CHK IPRG-MÖCKLIN-

- 14 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 5; ZK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ,

3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 9; BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI, 4. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6). Hinweise darauf, dass dieses Begriffsverständnis dazu führen soll, dass im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit auch gesellschaftsrechtli- che Verbindungen, wie sie vorliegend in Frage stehen, zu subsumieren seien, fin- den sich indessen keine. Zu berücksichtigen ist, dass im internationalen Kontext ein Bedürfnis besteht, auch vertragliche und vertragsähnliche Rechtsinstitute an- derer Rechtsordnungen zu erfassen (vgl. BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI,

4. Aufl. 2021, Art. 112 IPRG N 6), während sich die Abgrenzung zwischen gesell- schafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten nach den Begrifflichkeiten des OR in Sachverhalten ohne internationalen Bezug klarer vornehmen lässt. Dies spricht gegen ein Erfordernis, bei Binnensachverhalten der Auslegung von Art. 31 ZPO das Begriffsverständnis des LugÜ zugrunde zu legen. Auch aus der Botschaft geht hervor, dass der Gerichtsstand am Erfüllungsort zwar im internationalen Recht, namentlich im LugÜ, bekannt ist, man sich jedoch für die ZPO zu einer ei- genständigen, abweichenden Lösung entschieden hat (BBl 2006 7267 f.). Dies entkräftet das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine parallele Ausle- gung von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ und Art. 31 ZPO generell bzw. aufgrund des Postu- lats der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ge- boten sei. Im Schrifttum wird denn auch hinsichtlich der Zuständigkeit für gesell- schaftsrechtliche Klagen, welche nicht unter Art. 40 OR fallen, auf Art. 10 ZPO (und nicht etwa auf Art. 31 ZPO) verwiesen (vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, 4. Aufl. 2024, Art. 40 ZPO N 3; OFK ZPO-ERK, 3. Aufl. 2023, Art. 40 ZPO N 2; STEININ- GER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 3; ZK ZPO-RÜETSCHI,

4. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 7; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 40 ZPO N 3). Zutreffend ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Erwägung, dass der geltend ge- machte Anspruch auf der gesetzlichen Disposition beruhe und sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung stütze (act. 5 E. 6). Das vom Beschwerdeführer vorge- brachte Argument, diese Sichtweise führe dazu, dass sämtliches dispositives OR- Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne (act. 2, Rz. 16), trifft nicht zu, wenn die Abgrenzung zwischen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen An- sprüchen unter Zugrundelegung der Begrifflichkeiten des OR vorgenommen wird.

- 15 - Zusammenfassend zeigt sich, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Auslegung von Art. 31 ZPO keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann. Bei die- sem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, wie der Erfüllungsort zu bestimmen wäre und ob die Widerklage unter dem bis 31. Dezember 2024 gelten- den Verfahrensrecht zusätzlich an der unterschiedlichen Verfahrensart von Haupt- und Widerklage gescheitert wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt un- begründet. 5.6. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers 5.6.1. Für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen wird, beantragt der Be- schwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die Gerichtskosten für den angefochtenen Entscheid infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2, Rz. 24 f.). 5.6.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2023 bereits vor Einreichung der Klageantwort und Widerklage für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. act. 6/12). Im Rahmen seiner Klageantwort und Widerklage machte der Beschwerdeführer (knappe) Ausführun- gen zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Widerklagebegehren (act. 6/14, Rz. 82 f.) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din für die Widerklage (act. 6/14, S. 3). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Ent- scheid auf den diesbezüglichen Antrag nicht ein und verpflichtete den Beschwer- deführer zur Tragung der Gerichtskosten (act. 6/14, S. 10). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz ging gemäss der Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 6/12) offensichtlich von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Somit wäre für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Widerklagebegehren die fehlende Aussichtslosig- keit des vorliegend strittigen Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu prüfen gewesen (vgl. hierzu WUFFLI, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 419). Der Beschwerdeführer machte in seiner Klageantwort und Widerklage

- 16 - vom 27. September 2023 (act. 6/14) zwar lediglich knappe Ausführungen zur feh- lenden Aussichtslosigkeit. Es lässt sich allerdings wie gesehen hinsichtlich der von der Vorinstanz beurteilten Zuständigkeitsfrage nicht sagen, das Widerklage- begehren Ziff. 3 habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen, zumal es auch Lehrmeinungen gibt, welche ein extensives Vertragsbegriffsverständnis in Art. 31 ZPO vertreten. Die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.

6. Kosten und Entschädigung 6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptbegehren und obsiegt einzig im Eventualbegehren, die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 550.– einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gesamthaft unterliegt er damit nahezu vollständig. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Umstands, dass die Vorinstanz entschieden hat, obwohl noch nicht feststand, ob eine Einlassung durch die Beschwerdegegnerin erfolgen würde, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 2, 4 und 12 GebV OG zur Tragung einer (reduzierten) Ge- richtsgebühr von Fr. 500.– zu verpflichten. 6.2. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Beschwerde "unter den gesetzlichen Folgen" (act. 10, S. 2). Die Parteientschädigung wird – anders als die Verteilung der Gerichtskosten (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO) – nicht von Amtes wegen zugesprochen, sondern untersteht der Dispositionsmaxime. Sie setzt ei- nen entsprechenden Antrag voraus (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 3. Aufl. 2024, Art. 105 ZPO N 11). Mit dem Verweis auf die "gesetzlichen Folgen" wollte sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die Parteientschädigung berufen, zu- mal aus den Akten ersichtlich wird, dass sie ansonsten von der üblichen Formulie- rung Gebrauch macht (vgl. act. 6/2, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4). Damit ist der

- 17 - Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Antrags für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Be- schlusses vom 3. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "4 Die Gerichtskosten für diesen Teilentscheid (Nichteintretensentscheid gemäss Dispositiv Ziffer 2) werden der beklagten Partei auferlegt, in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am: