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RB240020

Staatshaftung / Abweisung unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2024-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient sodann grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Neue Anträge

- 3 - und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 3 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises ab. Der Kläger habe sich damit begnügt, pauschal auf eine knappe Berechnung der Zusatzleistung zur AHV/IV betreffend die Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 zu verweisen. Er habe ledig- lich kurz angefügt, daraus könne entnommen werden, dass er mit der IV sowie den Zusatzleistungen seine anerkannten Ausgaben gerade decken könne, und er verfüge darüber hinaus nicht über die notwendigen Mittel, um seine Ansprüche im Verfahren durchzusetzen. Er habe insbesondere die dem Berechnungsblatt offen- bar zugrunde liegenden Belege nicht eingereicht, weshalb seine finanziellen Ver- hältnisse vor Gericht nicht nachvollzogen werden könnten. Das gelte im Besonde- ren, da die dazu offerierte Urkunde offenbar die vierte von vier Seiten einer "Be- rechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV" darstelle. Ferner liege lediglich eine Rentenverfügung der SVA Zürich vom 1. Februar 2022 im Recht, die allerdings unvollständig sei und bei der die Rückseite fehle. Weitere Ausführungen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen habe der Kläger nicht gemacht (act. 6 E. 5.2. und 5.6.). Ohnehin könne alleine aus dem Nachweis des Anspruchs auf IV oder Zu- satzleistungen nicht auf die Mittellosigkeit geschlossen werden. Ausserdem stelle der Bezug von Zusatzleistungen in der Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 le- diglich eine Momentaufnahme der finanziellen Situation des Klägers aufgrund nicht bekannter Belege und Zahlen in diesem Zeitraum dar und könne darum nicht einzige und heutige Grundlage des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sein (act. 6 E. 5.7. f.). Es wäre am Kläger gewesen, umfassend Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen zu geben. Dies habe er versäumt und sei damit seiner Mitwirkungs- obliegenheit nicht nachgekommen (act. 6 E. 5.9.). Da der Kläger anwaltlich vertre- ten sei, sei ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen (act. 6 E. 6.).

E. 4 Zusammengefasst rügt der Kläger, die Vorinstanz habe Art. 117 lit. a ZPO über die prozessuale Bedürftigkeit unrichtig angewendet, und erachtet seine Be-

- 4 - dürftigkeit gestützt auf seine in der Beschwerde aufgestellte Berechnung sowie in Anbetracht seiner vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Ausbildung und den psychiatrischen Diagnosen als ausgewiesen (act. 2 Rz. 20 und Rz. 22 i.V.m. Rz. 12 ff.). Zudem würden sich ausgehend vom Berechnungsblatt der Zusatzleis- tungen seine finanziellen Verhältnisse als sehr einfach präsentieren. Bereits auf- grund der mangelnden Ausbildung, der fehlenden Erwerbstätigkeit sowie der psy- chischen Störungen, hätte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen kön- nen, dass keine Überschüsse resultieren würden, die zur Deckung der Prozess- kosten hätten aufgewendet werden können (act. 2 Rz. 22 f.). Schliesslich wirft der Kläger der Vorinstanz überspitzen Formalismus vor, indem sie unter Verweis auf die anwaltliche Vertretung darauf verzichtet habe, ihm eine kurze Nachfrist zur Einreichung zusätzlicher Belege anzusetzen (act. 2 Rz. 11 und 30 ff.).

E. 4.1 Der Kläger offerierte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis für seine Bedürftigkeit einzig die vierte Seite der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 (act. 7/1 Rz. 28 mit Verweis auf 7/3/8). In ihrem Entscheid berücksichtigte die Vorinstanz zudem die Renten- verfügung vom 1. Februar 2022 (act. 7/3/7). Wie diese korrekt erwog, kann bloss aus dem Nachweis des Anspruchs auf IV und/oder Zusatzleistungen allerdings nicht auf die prozessrechtliche Mittellosigkeit geschlossen werden: Ohne nähere und belegte Einkommens- und Auslagenberechnung gilt ein Bezüger dieser Leis- tungen nicht ohne Weiteres als "mittellos" im zivilrechtlichen Sinne (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 207 E. 3.2, in welchem auch Bezug auf den vom Klä- ger zitierten Entscheid [vgl. act. 2 Rz. 22 und Fussnote 8] genommen wird; vgl. ferner OGer ZH PQ160006 vom 9. Februar 2016 E. 3. und im Zusammenhang mit der Sozialhilfe BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.). Der Kläger über- sieht ferner, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit der fraglichen Beweisurkunden nicht gezweifelt hat (vgl. dahingehende Rüge act. 2 Rz. 22). Es trifft zu, dass Um- stände wie psychische Erkrankungen und eine fehlende Ausbildung Indizien für eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sein können und in der Ge- samtwürdigung zu berücksichtigen sind. Sie führen jedoch nicht dazu, dass grundsätzlich im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine übersichtliche Darstellung der finanziellen Verhältnisse verzichtet werden darf.

- 5 - Vielmehr muss es dem Gericht aufgrund der vorgebrachten Behauptungen und Belege möglich sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfassen und sorgfältig abzuschätzen, ob Mittellosigkeit glaubhaft erscheint. Im Rahmen des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären; dies gilt insbe- sondere für anwaltlich vertretene Parteien. Soweit ersichtlich fehlen in der Klage- schrift zusammenhängende Ausführungen zu den aktuellen wirtschaftlichen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen einerseits sowie zu den monatlichen Ausgaben des Klägers anderseits. So ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie nicht von sich aus nach Argumenten für das Gesuch des Klägers in der knapp 90-seitigen Klage gesucht hat (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 23). Darüber hinaus setzt sich der Kläger auch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägungen be- treffend Aktualität der Unterlagen auseinander; für die Beurteilung der aktuellen Bedürftigkeit reicht es nicht aus, sich auf Unterlagen zu stützen, die über zwei Jahre alt sind.

E. 4.2 Entgegen der klägerischen Ansicht kann der Vorinstanz auch kein über- spitzer Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie dem anwaltlich vertretenen Kläger kein (Nach-)Frist ansetzte, um sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege zu verbessern: In ständiger Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht, dass bei einem unvollständigen Gesuch einer anwaltlich vertrete- nen Partei keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen ist (vgl. BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4.; bestätigt in BGer 4A_406/2022 vom

17. Oktober 2022 E. 4.2.; BGer 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2.; BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 3.3.2.; BGE 149 III 67 E. 11.4.3. i.f.; vgl. auch OGer ZH PC220029 vom 11. November 2022 E. III.2. und OGer ZH PQ230043 vom 16. August 2023 E. 4). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Bei den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 2 Rz. 12 – 18 sowie act. 4 – 13) handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese sind folglich nicht zu beachten. Entgegen der Ansicht des Klägers

- 6 - (act. 2 Rz. 26) handelt es sich dabei nicht um solche, die durch den angefochte- nen Entscheid veranlasst wurden, zumal die Tatsachen und Beweismittel infolge verletzter Mitwirkungspflicht zurückbehalten worden sind (vgl. BSK BGG-DOR- MANN, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 9 mit weiteren Hinweisen). Dem anwaltlich ver- tretenen Kläger musste ausserdem von Anbeginn bewusst sein, dass er gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern hat.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

E. 5 Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 wurde das Gesuch des Klägers um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung für die vorinstanzliche Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegengenom- men und es wurde festgehalten, dass diese Frist dem Kläger während hängigem Beschwerdeverfahren nicht säumniswirksam ablaufen könne (act. 8). Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dem Kläger deshalb die erstmalige Frist zur Leis- tung des vorinstanzlichen Vorschusses neu anzusetzen, wobei sich die Modalitä- ten im Übrigen nach der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2024 richten. 6.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ge- mäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff. E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4 und RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je m.w.H.). 6.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Der Kläger stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Wie die vor- stehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos,

- 7 - weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Be- zirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 84-67-9, IBAN CH63 0900 0000 8400 0067 9 [Zahlungszweck: CG240005-K]) einen Kostenvorschuss von CHF 8'750.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winter- thur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Staatshaftung / Abweisung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Juni 2024 (CG240005)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und erhob eine unbezifferte Forderungsklage gegen die Beklagte. In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbei- ständung (act. 7/1 S. 4). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um für die Gerichtskos- ten einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7/4 = act. 3 = act. 6, fortan act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 7/5). In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung zu bewilligen (act. 2 S. 3 Rechtsbegehren Zif- fer 3 und 4). Mit Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2024 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Hingegen wurde da- von Vormerk genommen, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung als Fristerstreckungsgesuch für die dem Kläger mit Verfügung der Vorin- stanz vom 10. Juni 2024 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses entgegenzunehmen sei und die Frist zur Leistung dieses Vorschusses vor einem Entscheid über die Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen könne. Schliess- lich wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient sodann grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Neue Anträge

- 3 - und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises ab. Der Kläger habe sich damit begnügt, pauschal auf eine knappe Berechnung der Zusatzleistung zur AHV/IV betreffend die Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 zu verweisen. Er habe ledig- lich kurz angefügt, daraus könne entnommen werden, dass er mit der IV sowie den Zusatzleistungen seine anerkannten Ausgaben gerade decken könne, und er verfüge darüber hinaus nicht über die notwendigen Mittel, um seine Ansprüche im Verfahren durchzusetzen. Er habe insbesondere die dem Berechnungsblatt offen- bar zugrunde liegenden Belege nicht eingereicht, weshalb seine finanziellen Ver- hältnisse vor Gericht nicht nachvollzogen werden könnten. Das gelte im Besonde- ren, da die dazu offerierte Urkunde offenbar die vierte von vier Seiten einer "Be- rechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV" darstelle. Ferner liege lediglich eine Rentenverfügung der SVA Zürich vom 1. Februar 2022 im Recht, die allerdings unvollständig sei und bei der die Rückseite fehle. Weitere Ausführungen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen habe der Kläger nicht gemacht (act. 6 E. 5.2. und 5.6.). Ohnehin könne alleine aus dem Nachweis des Anspruchs auf IV oder Zu- satzleistungen nicht auf die Mittellosigkeit geschlossen werden. Ausserdem stelle der Bezug von Zusatzleistungen in der Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 le- diglich eine Momentaufnahme der finanziellen Situation des Klägers aufgrund nicht bekannter Belege und Zahlen in diesem Zeitraum dar und könne darum nicht einzige und heutige Grundlage des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sein (act. 6 E. 5.7. f.). Es wäre am Kläger gewesen, umfassend Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen zu geben. Dies habe er versäumt und sei damit seiner Mitwirkungs- obliegenheit nicht nachgekommen (act. 6 E. 5.9.). Da der Kläger anwaltlich vertre- ten sei, sei ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen (act. 6 E. 6.).

4. Zusammengefasst rügt der Kläger, die Vorinstanz habe Art. 117 lit. a ZPO über die prozessuale Bedürftigkeit unrichtig angewendet, und erachtet seine Be-

- 4 - dürftigkeit gestützt auf seine in der Beschwerde aufgestellte Berechnung sowie in Anbetracht seiner vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Ausbildung und den psychiatrischen Diagnosen als ausgewiesen (act. 2 Rz. 20 und Rz. 22 i.V.m. Rz. 12 ff.). Zudem würden sich ausgehend vom Berechnungsblatt der Zusatzleis- tungen seine finanziellen Verhältnisse als sehr einfach präsentieren. Bereits auf- grund der mangelnden Ausbildung, der fehlenden Erwerbstätigkeit sowie der psy- chischen Störungen, hätte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen kön- nen, dass keine Überschüsse resultieren würden, die zur Deckung der Prozess- kosten hätten aufgewendet werden können (act. 2 Rz. 22 f.). Schliesslich wirft der Kläger der Vorinstanz überspitzen Formalismus vor, indem sie unter Verweis auf die anwaltliche Vertretung darauf verzichtet habe, ihm eine kurze Nachfrist zur Einreichung zusätzlicher Belege anzusetzen (act. 2 Rz. 11 und 30 ff.). 4.1. Der Kläger offerierte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis für seine Bedürftigkeit einzig die vierte Seite der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Anspruchsperiode 02/2022 – 02/2022 (act. 7/1 Rz. 28 mit Verweis auf 7/3/8). In ihrem Entscheid berücksichtigte die Vorinstanz zudem die Renten- verfügung vom 1. Februar 2022 (act. 7/3/7). Wie diese korrekt erwog, kann bloss aus dem Nachweis des Anspruchs auf IV und/oder Zusatzleistungen allerdings nicht auf die prozessrechtliche Mittellosigkeit geschlossen werden: Ohne nähere und belegte Einkommens- und Auslagenberechnung gilt ein Bezüger dieser Leis- tungen nicht ohne Weiteres als "mittellos" im zivilrechtlichen Sinne (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 207 E. 3.2, in welchem auch Bezug auf den vom Klä- ger zitierten Entscheid [vgl. act. 2 Rz. 22 und Fussnote 8] genommen wird; vgl. ferner OGer ZH PQ160006 vom 9. Februar 2016 E. 3. und im Zusammenhang mit der Sozialhilfe BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.). Der Kläger über- sieht ferner, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit der fraglichen Beweisurkunden nicht gezweifelt hat (vgl. dahingehende Rüge act. 2 Rz. 22). Es trifft zu, dass Um- stände wie psychische Erkrankungen und eine fehlende Ausbildung Indizien für eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sein können und in der Ge- samtwürdigung zu berücksichtigen sind. Sie führen jedoch nicht dazu, dass grundsätzlich im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine übersichtliche Darstellung der finanziellen Verhältnisse verzichtet werden darf.

- 5 - Vielmehr muss es dem Gericht aufgrund der vorgebrachten Behauptungen und Belege möglich sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfassen und sorgfältig abzuschätzen, ob Mittellosigkeit glaubhaft erscheint. Im Rahmen des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären; dies gilt insbe- sondere für anwaltlich vertretene Parteien. Soweit ersichtlich fehlen in der Klage- schrift zusammenhängende Ausführungen zu den aktuellen wirtschaftlichen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen einerseits sowie zu den monatlichen Ausgaben des Klägers anderseits. So ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie nicht von sich aus nach Argumenten für das Gesuch des Klägers in der knapp 90-seitigen Klage gesucht hat (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 23). Darüber hinaus setzt sich der Kläger auch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägungen be- treffend Aktualität der Unterlagen auseinander; für die Beurteilung der aktuellen Bedürftigkeit reicht es nicht aus, sich auf Unterlagen zu stützen, die über zwei Jahre alt sind. 4.2. Entgegen der klägerischen Ansicht kann der Vorinstanz auch kein über- spitzer Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie dem anwaltlich vertretenen Kläger kein (Nach-)Frist ansetzte, um sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege zu verbessern: In ständiger Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht, dass bei einem unvollständigen Gesuch einer anwaltlich vertrete- nen Partei keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen ist (vgl. BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4.; bestätigt in BGer 4A_406/2022 vom

17. Oktober 2022 E. 4.2.; BGer 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2.; BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 3.3.2.; BGE 149 III 67 E. 11.4.3. i.f.; vgl. auch OGer ZH PC220029 vom 11. November 2022 E. III.2. und OGer ZH PQ230043 vom 16. August 2023 E. 4). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.3. Bei den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 2 Rz. 12 – 18 sowie act. 4 – 13) handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese sind folglich nicht zu beachten. Entgegen der Ansicht des Klägers

- 6 - (act. 2 Rz. 26) handelt es sich dabei nicht um solche, die durch den angefochte- nen Entscheid veranlasst wurden, zumal die Tatsachen und Beweismittel infolge verletzter Mitwirkungspflicht zurückbehalten worden sind (vgl. BSK BGG-DOR- MANN, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 9 mit weiteren Hinweisen). Dem anwaltlich ver- tretenen Kläger musste ausserdem von Anbeginn bewusst sein, dass er gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern hat. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

5. Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 wurde das Gesuch des Klägers um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung für die vorinstanzliche Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegengenom- men und es wurde festgehalten, dass diese Frist dem Kläger während hängigem Beschwerdeverfahren nicht säumniswirksam ablaufen könne (act. 8). Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dem Kläger deshalb die erstmalige Frist zur Leis- tung des vorinstanzlichen Vorschusses neu anzusetzen, wobei sich die Modalitä- ten im Übrigen nach der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2024 richten. 6.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ge- mäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff. E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4 und RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je m.w.H.). 6.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Der Kläger stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Wie die vor- stehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos,

- 7 - weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Be- zirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 84-67-9, IBAN CH63 0900 0000 8400 0067 9 [Zahlungszweck: CG240005-K]) einen Kostenvorschuss von CHF 8'750.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winter- thur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: