Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 10. Februar 2020 in einem Forderungs- prozess im Rahmen einer Teilklage vor dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, gegenüber. Das die Teilklage gutheissende Urteil des Bezirksgerichts erging am
E. 1.2 Der Kläger machte im September 2023 beim Bezirksgericht Zürich, im Zu- sammenhang mit der oberwähnten Teilklage eine negative Feststellungsklage an- hängig (act. 6/1-2), die wiederum der 7. Abteilung (Vorinstanz) zur Behandlung zugeteilt wurde. Darin ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. act. 6/2 S. 2). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 14. No- vember 2023 ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 76'700.– an (act. 4/2 = act. 5 = act. 6/10 Dispositiv-Ziffern 1 und 2, fortan zitiert als act. 5).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es seien die Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom
14. November 2023 (Geschäfts-Nr. CG230067) aufzuheben und es sei
– das Gesuch des Klägers / Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung für das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich gutzuheissen sowie
- 3 -
– die Verpflichtung des Klägers / Beschwerdeführers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses an die Klägerin aufzuheben.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Nichtvollstreckbarkeit betreffend die Leistung eines Prozesskosten- vorschusses durch den Kläger gemäss Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirks- gerichts Zürich vom 14. November 2023 anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Beklag- ten / Beschwerdegegnerin."
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 11). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 trat die Kammer auf den Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, nahm aber davon Vormerk, dass die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses vor dem Entscheid über die Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen kann (act. 7). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Beklagte), welcher im vorliegenden Verfahren mangels Beschwer grund- sätzlich keine Parteistellung zukommt (BGE 139 III 334 E. 4.2), eine Kopie ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2023 im Berufungsverfahren LB230045 ein und führte aus, der Kläger habe auch wegen fehlender Mittellosigkeit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 9-10). Da – wie noch zu sehen sein wird (vgl. nachstehende E. 3) – die Frage der Mittellosigkeit im vorliegenden Entscheid nicht zu behandeln ist, bleibt die Eingabe der Beklagten vom 21. Dezember 2023 für das vorliegende Verfahren unerheblich. Eine Kopie der genannten Eingabe ist dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. November 2023, mit wel- chem die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt wurde, steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V. m. Art. 121 ZPO und Art. 103 ZPO). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann die unrichtige
- 4 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Kläger reichte die mit Anträgen versehene und begründete Be- schwerde rechtzeitig bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz ein (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; act. 2; vgl. act. 6/11/2 zur Rechtzeitigkeit). Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, gelten Rechtsbegehren als aus- sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und daher kaum als ernsthaft zu bezeichnen sind. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 142 III 138 E. 5.1). Können die Pro- zesschancen nicht ohne umfangreiche rechtliche Abklärungen beurteilt werden, so spricht dies – schon wegen des anwendbaren summarischen Verfahrens (Art. 119 Abs. 3) – gegen die Aussichtslosigkeit. Dass keine gefestigte Bundesge- richtspraxis besteht oder dass diese von der Lehre gewichtig kritisiert wird, spricht ebenfalls gegen die Aussichtslosigkeit (KUKO ZPO-JENT-SØERENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N 34a). 3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der negativen Feststellungs- klage ab. Sie kam zum Schluss, das Vorliegen eines Feststellungsinteresses dürfte kaum zu bejahen sein, weshalb infolge Fehlens einer Prozessvorausset-
- 5 - zung auf die Klage nicht einzutreten wäre. Ein Interesse rechtlicher Art sei zu ver- neinen, nachdem über die Teilklage mit erstinstanzlichem Urteil vom 5. Oktober 2023 entschieden worden sei. Zudem dürfte sich die Bejahung eines schutzwürdi- gen Interesses auf eine spätestens mit der Klageantwort zu erhebende Feststel- lungswiderklage beschränken, zumal der Kläger die negative Feststellungsklage erst eingereicht habe, als das Behauptungsverfahren im Prozess mit Geschäfts- Nr. CG200016 (betreffend Teilklage) seit geraumer Zeit abgeschlossen gewesen sei. Damit wäre auch zu prüfen, ob das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und ein schutzwürdiges Interesse aus diesem Grund zu verneinen wäre. Hinzukomme in tatsächlicher Hinsicht die mangelnde Erklärung des Klä- gers, ob und wie ihn die behauptete Ungewissheit über den Bestand der Forde- rung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (oder sonst wie) beinträchtige. Selbst wenn jedoch ein Feststellungsinteresse zu bejahen und auf die Klage ein- zutreten wäre, wäre zu erwägen, dass der Kläger in materieller Hinsicht lediglich auf die Behauptungen der Beklagten im Verfahren mit Geschäfts-Nr. CG200016 verweise und geltend mache, diese seien unzutreffend und der Beklagten stehe keine Forderung aus unerlaubter Handlung zu. Dem wäre deshalb zu widerspre- chen, weil mit erstinstanzlichem Urteil vom 5. Oktober 2023 in Gutheissung der Teilklage sämtliche Voraussetzungen einer Haftung des Klägers aus unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 OR bejaht worden sei (act. 5 E. 4.2.3.b f.). 3.3. Der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Prozessvorausset- zungen, insbesondere das Feststellungsinteresse, gegeben seien und die nega- tive Feststellungsklage in materieller Hinsicht nicht aussichtslos sei (act. 2 Rz. 31). Hinsichtlich des Feststellungsinteresses habe die Vorinstanz den Sach- verhalt insoweit unrichtig festgestellt, als dass sie davon ausgegangen sei, der Kläger könne sich nicht mehr darauf berufen, dass noch eine Teilklage gegen ihn hängig sei. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Oktober 2023 sei im heutigen Zeitpunkt hängig (LB230045). Hinzukomme, dass der Restbetrag, welcher über den eingeklagten Teilbetrag hinaus gehe, nachweislich noch nicht beurteilt worden sei. Die materielle Rechtskraft eines Urteils über eine Teilklage beziehe sich nur auf diese Teilklage, nicht aber auf den noch unbeurteilten Rest des behaupteten Anspruchs. Nur bei einer Abweisung der Teilklage erstrecke sich
- 6 - das Urteil auch auf den Restbetrag. Des Weiteren sei – entgegen den vorinstanz- lichen Feststellungen – eine Betreibung über den ganzen Betrag von Fr. 5'553'123.– gegen den Kläger hängig. In konstanter Rechtsprechung bejahe das Bundesgericht das schutzwürdige negative Feststellungsinteresse, wenn ge- gen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet worden sei. Mithin genüge eine hängige Betreibung bereits den Anforderungen an das Vorliegen eines negativen Feststellungsinteresses. Eine darüber hinausgehende Behinderung in der wirt- schaftlichen Bewegungsfreiheit werde – entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung – nicht vorausgesetzt. Nachdem die Beklagte die zuvor eingereichten Betrei- bungen im Umfang von Fr. 24 Mio. kurzzeitig zurückgezogen habe, habe er der Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 den erneuten Zahlungsbefehl über Fr. 5'553'123.– eingereicht, was diese mit keinem Wort erwähnt und den Sachver- halt damit offensichtlich unrichtig festgestellt habe (act. 2 Rz. 8 ff.). In materieller Hinsicht habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt, indem sie aus ihrem Urteil über die Teilklage von der materiellen Begründetheit der Gesamtklage aus- gegangen sei, mithin vom – ihrer Ansicht nach – Vorliegen der Haftungsvoraus- setzungen bei der Teilklage auf das Obsiegen der Beklagten über den Restbetrag und damit auf die Aussichtslosigkeit der negativen Feststellungsklage des Klägers geschlossen habe (act. 2 Rz. 26 ff.). 3.4. Der Kläger erhob vor Vorinstanz eine (allgemeine) negative Feststellungs- klage (vgl. act. 6/2). Es ist grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz zur negativen Feststellungsklage zu verweisen (act. 5 E. 4.2.3.a). Hervor- zuheben ist, dass bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO ein Feststellungsinteresse gesondert nachzuweisen ist, welches zum entscheidmass- geblichen Zeitpunkt vorliegen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist das Interesse des (angeblichen) Schuldners einer Geldforderung an der negativen Feststellungsklage vorrangig, wenn die Gläubigerin den Anspruch (in nicht unbedeutender Höhe) in Betreibung gesetzt hat und der (angebliche) Schuldner Rechtsvorschlag erhob. Nicht mehr erforderlich ist in einer solchen Konstellation, dass der Feststellungskläger nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. Vorzubehalten ist einzig der Fall, in dem die Betreibung nachweislich einzig
- 7 - zur Unterbrechung der Verjährung erfolgte, nachdem der (angebliche) Schuldner die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hatte (BGE 141 III 68 E. 2, insbes. E. 2.7; vgl. auch OGer ZH NP170033 vom 21. März 2018 E. 3.2.1). 3.5. 3.5.1. Zu Recht bringt der Kläger vor, dass das Verfahren betreffend Teilklage (CG200016-L / LB230045) nach wie vor hängig sei. Zwischenzeitlich wurde die Berufung im genannten Verfahren mit Geschäfts-Nr. LB230045 von der Kammer mit Urteil vom 22. April 2024 gutgeheissen und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewie- sen (vgl. act. 207 im Verfahren mit Geschäfts-Nr. LB230045). Das Verfahren war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (in der vorliegenden Sache) am
14. November 2023 noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Verfahrensausgang betreffend Teilklage war und ist offen. Daher ist den vorinstanzlichen Erwägun- gen, wonach sich der Kläger zur Begründung des Feststellungsinteresses nach dem entsprechenden erstinstanzlichen Urteil nicht mehr auf die erhobene Teil- klage der Beklagten berufen könne (act. 5 E. 4.2.3.b), der Boden entzogen. Das Feststellungsinteresse ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – auf- grund der hängigen Teilklage virulent und zu bejahen. Ebenso wenig bestehen aufgrund des Gesagten in materieller Hinsicht Anhaltspunkte (vgl. dazu act. 5 E. 4.2.3.c), die auf beträchtliche Verlustgefahren und damit auf die Aussichtslosig- keit der negativen Feststellungsklage schliessen liessen. Dabei kann offen gelas- sen werden, inwiefern aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils in einem Forde- rungsprozess im Verfahren um negative Feststellung über den noch nicht abgeur- teilten Teil in materieller Hinsicht etwas abgeleitet werden könnte. 3.5.2. Gestützt auf die oberwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) muss sich der Kläger im Verfahren um negative Feststellung nach einge- leiteter Betreibung über einen namhaften Betrag nicht mehr zur Behinderung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit äussern, um ein negatives Feststellungsin- teresse darzutun. Der Kläger weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er sein Feststellungsinteresse mit diversen Betreibungen in Millionenhöhe begründet
- 8 - habe. Die Beklagte habe nach Rückzug der anderen Betreibungen über insge- samt rund Fr. 24 Mio. (vgl. act. 6/4/8) im Oktober 2023 erneut eine Betreibung über Fr. 5'553'123.– gegen ihn eingeleitet, was er der Vorinstanz mit Eingabe vom
20. Oktober 2023 mitgeteilt habe (act. 2 Rz. 17 und 19; vgl. auch act. 6/2 Rz. 6 ff.; act. 6/8-9). Aus dem Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2023 geht hervor, dass es sich bei diesem neu in Betreibung gesetzten Betrag um den Forderungsgrund "Schaden aus Vermögensverwaltung / unerlaubter Handlung (vgl. Klage vom
E. 5 Oktober 2023, wogegen der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Klä- ger) bei der Kammer Berufung erhob. Das entsprechende Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. LB230045 geführt (vgl. insbes. act. 193 und 196 Geschäfts.- Nr. LB230045). Mit Entscheid vom 22. April 2024 wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid ans Bezirksgericht zurückgewiesen (act. 207 Geschäfts.-Nr. LB230045).
E. 10 Februar 2020) GBP 5 Mio. umgerechnet am 09.10.2023" handelt (vgl. act. 6/9), die Betreibung mithin die vorliegende Streitsache (sowie diejenige im Verfahren der Teilforderungsklage, CG200016-L / LB230045) betrifft. Dennoch er- wog die Vorinstanz diesbezüglich lediglich, dass sämtliche Betreibungen gelöscht worden seien und der Kläger nicht erklärt habe, ob und wie ihn die behauptete Ungewissheit über den Bestand der Forderung in seiner wirtschaftlichen Bewe- gungsfreiheit (oder sonst wie) beeinträchtige (vgl. obige E. 3.2; act. 5 E. 4.2.3.b). Folglich ist dem Kläger zuzustimmen (vgl. obige E. 3.3; act. 2 Rz. 15 ff.), dass die Vorinstanz den Sachverhalt infolge Nichtbeachtung der neuen Betreibung offen- sichtlich falsch feststellte. Indem die Vorinstanz das Rechtsschutz-/Feststellungsinteresse des Klä- gers wegen fehlender Erklärung zur Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Be- wegungsfreiheit verneinte (vgl. obige E. 3.2; act. 5 E. 4.2.3.b), wandte sie das Recht falsch an. Zwar war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im September 2023 keine Betreibung mehr hängig, jedoch hätte die Vorinstanz die ihr zur Kennt- nis gebrachte neue Betreibung beachten müssen. Aufgrund dessen und da – wie der Kläger vorbringt (act. 2 Rz. 23) – keine ausschliesslichen Verjährungsunter- brechungshandlungen ersichtlich sind, hätte die Vorinstanz das Feststellungsin- teresse bejahen müssen und zwar unabhängig der Frage einer allfälligen Beein- trächtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Klägers. Nach der Aufhe- bung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Oktober 2023 und Rückweisung der Sa- che zur Durchführung eines Beweisverfahrens kann auch nicht davon ausgegan- gen werden, die Klage sei aussichtslos.
- 9 - 3.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – entgegen den vorin- stanzlichen Erwägungen (act. 5 E. 4.2.3.b) – im Rahmen der Prüfung der Aus- sichtslosigkeit nicht per se davon auszugehen ist, dass das schutzwürdige Inter- esse an einer negativen Feststellungsklage mit der Klageantwort bzw. der Mög- lichkeit, Feststellungswiderklage zu erheben, wegfällt. Solange das Feststellungs- interesse vorhanden ist, kann die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO – inklusive vorangehendem Schlichtungsverfahren – grundsätzlich selbständig er- hoben werden (vgl. OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 86 N 21 ff.; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 86 N 11 ff., ZK ZPO- BOPP/BESSENICH, 3. Aufl. 2016, Art. 86 N 8; DIKE-Komm. ZPO, FÜLLEMANN,
2. Aufl. 2016, Art. 88 N 20; HAAS/SCHLUMPF, Teilklage und Feststellungswider- klage nach der neuen ZPO, SJZ 107/2011, S. 307). Die beklagte Partei einer Teil- klage muss die negative Feststellungsklage insbesondere nicht zwingend wider- klageweise geltend machen. Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass der zum Zeitpunkt der Erstattung der Klageantwort im Prozess CG200016 noch nicht anwaltlich vertretene Kläger – wie er vor Vorinstanz geltend machte (vgl. act. 6/2 Rz. 15) – die Möglichkeit der Widerklage als Laie gar nicht kannte und auch nicht kennen musste, ihm mithin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten aufgrund der späteren Erhebung der negativen Feststellungsklage nicht vorzuwerfen wäre. 3.7. Aufgrund des Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu fol- gen und kann die negative Feststellungsklage nach summarischer Prüfung insge- samt nicht als (von vornherein) aussichtslos bezeichnet werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Mittellosigkeit und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. 4.1. Ficht eine Partei vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterlie- gende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das vorliegende Verfahren fallen damit ausser Ansatz (vgl. § 200 lit. a GOG ZH) und der obsiegenden Partei ist aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 140 III 501
- 10 - E. 4.3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2.; vgl. auch OGer ZH PC210050 vom 7. März 2022 E. III.). 4.2. Die dem Kläger zu entrichtende Entschädigung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und c-e, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 10 AnwGebV auf Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. November 2023 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 9, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert (in der Hauptsache) beträgt über Fr. 5'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend negative Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2023; Proz. CG230067
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 10. Februar 2020 in einem Forderungs- prozess im Rahmen einer Teilklage vor dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, gegenüber. Das die Teilklage gutheissende Urteil des Bezirksgerichts erging am
5. Oktober 2023, wogegen der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Klä- ger) bei der Kammer Berufung erhob. Das entsprechende Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. LB230045 geführt (vgl. insbes. act. 193 und 196 Geschäfts.- Nr. LB230045). Mit Entscheid vom 22. April 2024 wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid ans Bezirksgericht zurückgewiesen (act. 207 Geschäfts.-Nr. LB230045). 1.2. Der Kläger machte im September 2023 beim Bezirksgericht Zürich, im Zu- sammenhang mit der oberwähnten Teilklage eine negative Feststellungsklage an- hängig (act. 6/1-2), die wiederum der 7. Abteilung (Vorinstanz) zur Behandlung zugeteilt wurde. Darin ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. act. 6/2 S. 2). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 14. No- vember 2023 ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 76'700.– an (act. 4/2 = act. 5 = act. 6/10 Dispositiv-Ziffern 1 und 2, fortan zitiert als act. 5). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es seien die Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom
14. November 2023 (Geschäfts-Nr. CG230067) aufzuheben und es sei
– das Gesuch des Klägers / Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung für das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich gutzuheissen sowie
- 3 -
– die Verpflichtung des Klägers / Beschwerdeführers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses an die Klägerin aufzuheben.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Nichtvollstreckbarkeit betreffend die Leistung eines Prozesskosten- vorschusses durch den Kläger gemäss Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirks- gerichts Zürich vom 14. November 2023 anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Beklag- ten / Beschwerdegegnerin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 11). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 trat die Kammer auf den Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, nahm aber davon Vormerk, dass die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses vor dem Entscheid über die Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen kann (act. 7). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Beklagte), welcher im vorliegenden Verfahren mangels Beschwer grund- sätzlich keine Parteistellung zukommt (BGE 139 III 334 E. 4.2), eine Kopie ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2023 im Berufungsverfahren LB230045 ein und führte aus, der Kläger habe auch wegen fehlender Mittellosigkeit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 9-10). Da – wie noch zu sehen sein wird (vgl. nachstehende E. 3) – die Frage der Mittellosigkeit im vorliegenden Entscheid nicht zu behandeln ist, bleibt die Eingabe der Beklagten vom 21. Dezember 2023 für das vorliegende Verfahren unerheblich. Eine Kopie der genannten Eingabe ist dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. November 2023, mit wel- chem die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt wurde, steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V. m. Art. 121 ZPO und Art. 103 ZPO). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann die unrichtige
- 4 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Kläger reichte die mit Anträgen versehene und begründete Be- schwerde rechtzeitig bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz ein (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; act. 2; vgl. act. 6/11/2 zur Rechtzeitigkeit). Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, gelten Rechtsbegehren als aus- sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und daher kaum als ernsthaft zu bezeichnen sind. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 142 III 138 E. 5.1). Können die Pro- zesschancen nicht ohne umfangreiche rechtliche Abklärungen beurteilt werden, so spricht dies – schon wegen des anwendbaren summarischen Verfahrens (Art. 119 Abs. 3) – gegen die Aussichtslosigkeit. Dass keine gefestigte Bundesge- richtspraxis besteht oder dass diese von der Lehre gewichtig kritisiert wird, spricht ebenfalls gegen die Aussichtslosigkeit (KUKO ZPO-JENT-SØERENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N 34a). 3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der negativen Feststellungs- klage ab. Sie kam zum Schluss, das Vorliegen eines Feststellungsinteresses dürfte kaum zu bejahen sein, weshalb infolge Fehlens einer Prozessvorausset-
- 5 - zung auf die Klage nicht einzutreten wäre. Ein Interesse rechtlicher Art sei zu ver- neinen, nachdem über die Teilklage mit erstinstanzlichem Urteil vom 5. Oktober 2023 entschieden worden sei. Zudem dürfte sich die Bejahung eines schutzwürdi- gen Interesses auf eine spätestens mit der Klageantwort zu erhebende Feststel- lungswiderklage beschränken, zumal der Kläger die negative Feststellungsklage erst eingereicht habe, als das Behauptungsverfahren im Prozess mit Geschäfts- Nr. CG200016 (betreffend Teilklage) seit geraumer Zeit abgeschlossen gewesen sei. Damit wäre auch zu prüfen, ob das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und ein schutzwürdiges Interesse aus diesem Grund zu verneinen wäre. Hinzukomme in tatsächlicher Hinsicht die mangelnde Erklärung des Klä- gers, ob und wie ihn die behauptete Ungewissheit über den Bestand der Forde- rung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (oder sonst wie) beinträchtige. Selbst wenn jedoch ein Feststellungsinteresse zu bejahen und auf die Klage ein- zutreten wäre, wäre zu erwägen, dass der Kläger in materieller Hinsicht lediglich auf die Behauptungen der Beklagten im Verfahren mit Geschäfts-Nr. CG200016 verweise und geltend mache, diese seien unzutreffend und der Beklagten stehe keine Forderung aus unerlaubter Handlung zu. Dem wäre deshalb zu widerspre- chen, weil mit erstinstanzlichem Urteil vom 5. Oktober 2023 in Gutheissung der Teilklage sämtliche Voraussetzungen einer Haftung des Klägers aus unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 OR bejaht worden sei (act. 5 E. 4.2.3.b f.). 3.3. Der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Prozessvorausset- zungen, insbesondere das Feststellungsinteresse, gegeben seien und die nega- tive Feststellungsklage in materieller Hinsicht nicht aussichtslos sei (act. 2 Rz. 31). Hinsichtlich des Feststellungsinteresses habe die Vorinstanz den Sach- verhalt insoweit unrichtig festgestellt, als dass sie davon ausgegangen sei, der Kläger könne sich nicht mehr darauf berufen, dass noch eine Teilklage gegen ihn hängig sei. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Oktober 2023 sei im heutigen Zeitpunkt hängig (LB230045). Hinzukomme, dass der Restbetrag, welcher über den eingeklagten Teilbetrag hinaus gehe, nachweislich noch nicht beurteilt worden sei. Die materielle Rechtskraft eines Urteils über eine Teilklage beziehe sich nur auf diese Teilklage, nicht aber auf den noch unbeurteilten Rest des behaupteten Anspruchs. Nur bei einer Abweisung der Teilklage erstrecke sich
- 6 - das Urteil auch auf den Restbetrag. Des Weiteren sei – entgegen den vorinstanz- lichen Feststellungen – eine Betreibung über den ganzen Betrag von Fr. 5'553'123.– gegen den Kläger hängig. In konstanter Rechtsprechung bejahe das Bundesgericht das schutzwürdige negative Feststellungsinteresse, wenn ge- gen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet worden sei. Mithin genüge eine hängige Betreibung bereits den Anforderungen an das Vorliegen eines negativen Feststellungsinteresses. Eine darüber hinausgehende Behinderung in der wirt- schaftlichen Bewegungsfreiheit werde – entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung – nicht vorausgesetzt. Nachdem die Beklagte die zuvor eingereichten Betrei- bungen im Umfang von Fr. 24 Mio. kurzzeitig zurückgezogen habe, habe er der Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 den erneuten Zahlungsbefehl über Fr. 5'553'123.– eingereicht, was diese mit keinem Wort erwähnt und den Sachver- halt damit offensichtlich unrichtig festgestellt habe (act. 2 Rz. 8 ff.). In materieller Hinsicht habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt, indem sie aus ihrem Urteil über die Teilklage von der materiellen Begründetheit der Gesamtklage aus- gegangen sei, mithin vom – ihrer Ansicht nach – Vorliegen der Haftungsvoraus- setzungen bei der Teilklage auf das Obsiegen der Beklagten über den Restbetrag und damit auf die Aussichtslosigkeit der negativen Feststellungsklage des Klägers geschlossen habe (act. 2 Rz. 26 ff.). 3.4. Der Kläger erhob vor Vorinstanz eine (allgemeine) negative Feststellungs- klage (vgl. act. 6/2). Es ist grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz zur negativen Feststellungsklage zu verweisen (act. 5 E. 4.2.3.a). Hervor- zuheben ist, dass bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO ein Feststellungsinteresse gesondert nachzuweisen ist, welches zum entscheidmass- geblichen Zeitpunkt vorliegen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist das Interesse des (angeblichen) Schuldners einer Geldforderung an der negativen Feststellungsklage vorrangig, wenn die Gläubigerin den Anspruch (in nicht unbedeutender Höhe) in Betreibung gesetzt hat und der (angebliche) Schuldner Rechtsvorschlag erhob. Nicht mehr erforderlich ist in einer solchen Konstellation, dass der Feststellungskläger nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. Vorzubehalten ist einzig der Fall, in dem die Betreibung nachweislich einzig
- 7 - zur Unterbrechung der Verjährung erfolgte, nachdem der (angebliche) Schuldner die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hatte (BGE 141 III 68 E. 2, insbes. E. 2.7; vgl. auch OGer ZH NP170033 vom 21. März 2018 E. 3.2.1). 3.5. 3.5.1. Zu Recht bringt der Kläger vor, dass das Verfahren betreffend Teilklage (CG200016-L / LB230045) nach wie vor hängig sei. Zwischenzeitlich wurde die Berufung im genannten Verfahren mit Geschäfts-Nr. LB230045 von der Kammer mit Urteil vom 22. April 2024 gutgeheissen und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewie- sen (vgl. act. 207 im Verfahren mit Geschäfts-Nr. LB230045). Das Verfahren war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (in der vorliegenden Sache) am
14. November 2023 noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Verfahrensausgang betreffend Teilklage war und ist offen. Daher ist den vorinstanzlichen Erwägun- gen, wonach sich der Kläger zur Begründung des Feststellungsinteresses nach dem entsprechenden erstinstanzlichen Urteil nicht mehr auf die erhobene Teil- klage der Beklagten berufen könne (act. 5 E. 4.2.3.b), der Boden entzogen. Das Feststellungsinteresse ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – auf- grund der hängigen Teilklage virulent und zu bejahen. Ebenso wenig bestehen aufgrund des Gesagten in materieller Hinsicht Anhaltspunkte (vgl. dazu act. 5 E. 4.2.3.c), die auf beträchtliche Verlustgefahren und damit auf die Aussichtslosig- keit der negativen Feststellungsklage schliessen liessen. Dabei kann offen gelas- sen werden, inwiefern aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils in einem Forde- rungsprozess im Verfahren um negative Feststellung über den noch nicht abgeur- teilten Teil in materieller Hinsicht etwas abgeleitet werden könnte. 3.5.2. Gestützt auf die oberwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) muss sich der Kläger im Verfahren um negative Feststellung nach einge- leiteter Betreibung über einen namhaften Betrag nicht mehr zur Behinderung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit äussern, um ein negatives Feststellungsin- teresse darzutun. Der Kläger weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er sein Feststellungsinteresse mit diversen Betreibungen in Millionenhöhe begründet
- 8 - habe. Die Beklagte habe nach Rückzug der anderen Betreibungen über insge- samt rund Fr. 24 Mio. (vgl. act. 6/4/8) im Oktober 2023 erneut eine Betreibung über Fr. 5'553'123.– gegen ihn eingeleitet, was er der Vorinstanz mit Eingabe vom
20. Oktober 2023 mitgeteilt habe (act. 2 Rz. 17 und 19; vgl. auch act. 6/2 Rz. 6 ff.; act. 6/8-9). Aus dem Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2023 geht hervor, dass es sich bei diesem neu in Betreibung gesetzten Betrag um den Forderungsgrund "Schaden aus Vermögensverwaltung / unerlaubter Handlung (vgl. Klage vom
10. Februar 2020) GBP 5 Mio. umgerechnet am 09.10.2023" handelt (vgl. act. 6/9), die Betreibung mithin die vorliegende Streitsache (sowie diejenige im Verfahren der Teilforderungsklage, CG200016-L / LB230045) betrifft. Dennoch er- wog die Vorinstanz diesbezüglich lediglich, dass sämtliche Betreibungen gelöscht worden seien und der Kläger nicht erklärt habe, ob und wie ihn die behauptete Ungewissheit über den Bestand der Forderung in seiner wirtschaftlichen Bewe- gungsfreiheit (oder sonst wie) beeinträchtige (vgl. obige E. 3.2; act. 5 E. 4.2.3.b). Folglich ist dem Kläger zuzustimmen (vgl. obige E. 3.3; act. 2 Rz. 15 ff.), dass die Vorinstanz den Sachverhalt infolge Nichtbeachtung der neuen Betreibung offen- sichtlich falsch feststellte. Indem die Vorinstanz das Rechtsschutz-/Feststellungsinteresse des Klä- gers wegen fehlender Erklärung zur Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Be- wegungsfreiheit verneinte (vgl. obige E. 3.2; act. 5 E. 4.2.3.b), wandte sie das Recht falsch an. Zwar war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im September 2023 keine Betreibung mehr hängig, jedoch hätte die Vorinstanz die ihr zur Kennt- nis gebrachte neue Betreibung beachten müssen. Aufgrund dessen und da – wie der Kläger vorbringt (act. 2 Rz. 23) – keine ausschliesslichen Verjährungsunter- brechungshandlungen ersichtlich sind, hätte die Vorinstanz das Feststellungsin- teresse bejahen müssen und zwar unabhängig der Frage einer allfälligen Beein- trächtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Klägers. Nach der Aufhe- bung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Oktober 2023 und Rückweisung der Sa- che zur Durchführung eines Beweisverfahrens kann auch nicht davon ausgegan- gen werden, die Klage sei aussichtslos.
- 9 - 3.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – entgegen den vorin- stanzlichen Erwägungen (act. 5 E. 4.2.3.b) – im Rahmen der Prüfung der Aus- sichtslosigkeit nicht per se davon auszugehen ist, dass das schutzwürdige Inter- esse an einer negativen Feststellungsklage mit der Klageantwort bzw. der Mög- lichkeit, Feststellungswiderklage zu erheben, wegfällt. Solange das Feststellungs- interesse vorhanden ist, kann die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO – inklusive vorangehendem Schlichtungsverfahren – grundsätzlich selbständig er- hoben werden (vgl. OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 86 N 21 ff.; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 86 N 11 ff., ZK ZPO- BOPP/BESSENICH, 3. Aufl. 2016, Art. 86 N 8; DIKE-Komm. ZPO, FÜLLEMANN,
2. Aufl. 2016, Art. 88 N 20; HAAS/SCHLUMPF, Teilklage und Feststellungswider- klage nach der neuen ZPO, SJZ 107/2011, S. 307). Die beklagte Partei einer Teil- klage muss die negative Feststellungsklage insbesondere nicht zwingend wider- klageweise geltend machen. Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass der zum Zeitpunkt der Erstattung der Klageantwort im Prozess CG200016 noch nicht anwaltlich vertretene Kläger – wie er vor Vorinstanz geltend machte (vgl. act. 6/2 Rz. 15) – die Möglichkeit der Widerklage als Laie gar nicht kannte und auch nicht kennen musste, ihm mithin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten aufgrund der späteren Erhebung der negativen Feststellungsklage nicht vorzuwerfen wäre. 3.7. Aufgrund des Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu fol- gen und kann die negative Feststellungsklage nach summarischer Prüfung insge- samt nicht als (von vornherein) aussichtslos bezeichnet werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Mittellosigkeit und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. 4.1. Ficht eine Partei vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterlie- gende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das vorliegende Verfahren fallen damit ausser Ansatz (vgl. § 200 lit. a GOG ZH) und der obsiegenden Partei ist aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 140 III 501
- 10 - E. 4.3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2.; vgl. auch OGer ZH PC210050 vom 7. März 2022 E. III.). 4.2. Die dem Kläger zu entrichtende Entschädigung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und c-e, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 10 AnwGebV auf Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. November 2023 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 9, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert (in der Hauptsache) beträgt über Fr. 5'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: