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RA260017

Arbeitsrechtliche Forderung (Ladungsabnahme)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-25 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_409/2026

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forde- rungsprozess gegenüber. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 (bei der Vorinstanz am

1. Juni 2026 eingegangen) ersuchte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) um Verschiebung der auf den 2. Juni 2026 angesetzten Hauptverhand- lung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Verschiebungsge- such ab (Urk. 2).

E. 1.2 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Juni 2026 fristgerecht (Empfangsbestätigung zu Urk. 2, Sendungsnummer …) Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr Verschie- bungsgesuch gutzuheissen (Urk. 1 S. 2).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO. Dieser kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird. Dabei ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden sollte (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist so- dann grundsätzlich in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwer- deführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Ge- richtes, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. «geradezu in

- 3 - die Augen springt» (BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 ZPO N 25; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40 ff.).

E. 3.1 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil geltend (Urk. 1). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich; die Rüge der Gehörsverletzung kann und muss mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid vorgebracht werden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

E. 4 Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Um- triebe ist dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Be- klagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 25. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ladungsabnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 1. Juni 2026 (AH250012-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forde- rungsprozess gegenüber. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 (bei der Vorinstanz am

1. Juni 2026 eingegangen) ersuchte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) um Verschiebung der auf den 2. Juni 2026 angesetzten Hauptverhand- lung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Verschiebungsge- such ab (Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Juni 2026 fristgerecht (Empfangsbestätigung zu Urk. 2, Sendungsnummer …) Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr Verschie- bungsgesuch gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO. Dieser kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird. Dabei ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden sollte (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist so- dann grundsätzlich in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwer- deführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Ge- richtes, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. «geradezu in

- 3 - die Augen springt» (BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 ZPO N 25; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40 ff.). 3.1. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil geltend (Urk. 1). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich; die Rüge der Gehörsverletzung kann und muss mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid vorgebracht werden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

4. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Um- triebe ist dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Be- klagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st