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4A_409/2026

Arbeitsvertrag; Verschiebungsgesuch,

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wies das Einzelgericht am Arbeitsgericht Pfäffikon das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2026 ab.

Mit Entscheid vom 25. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 6. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_409/2026

Urteil vom 9. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiberin Säuberli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Verschiebungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Juni 2026 (RA260017-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wies das Einzelgericht am Arbeitsgericht Pfäffikon das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2026 ab.

Mit Entscheid vom 25. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 6. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Die Gerichtsschreiberin: Säuberli