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RA260016

Arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 5. März 2026 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) eine arbeitsrechtliche Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2 E. 1). Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 reduzierte er seine Forderung von Fr. 50'000.– auf Fr. 25'225.70 (Urk. 2 E. 5 und E. 7). Am 9. Juni 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 6): "1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 24'774.30 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2026 erhob der Kläger Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach vom

9. Juni 2026 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Frage des Kostenvorschusses an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren."

E. 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 1.4 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

E. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden zum Beispiel die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig angefochten, ist da- nach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittel- begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar her- vorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2, m.w.H.; BGer 5A_692/2016 vom

24. April 2017 E. 2.,3 m.w.H.; siehe auch BGer 4D_44/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2, m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvor- aussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2, m.w.H.).

E. 2.2 Vorliegend unterliess es der Kläger, seinen Antrag zu beziffern. Auch aus der Rechtsmittelbegründung geht nichts Konkretes zur gewünschten Höhe des Kos- tenvorschusses hervor (vgl. Urk. 1). So führt der Kläger lediglich aus, er sei der Ansicht, dass für die Bemessung des Kostenvorschusses auf den tatsächlich noch

- 4 - rechtshängigen Streitgegenstand und damit auf den verbleibenden Streitwert ab- zustellen sei (Urk. 1 S. 3). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn der Kläger einen konkreten Antrag gestellt hätte. So geht der Kläger irrtümlicherweise davon aus, dass die Vorinstanz für die Bemessung des Kostenvorschusses nach wie vor vom ursprünglichen Streit- wert der Klage von Fr. 50'000.– ausging. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, resultierten beim ursprünglichen Streitwert Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 5'550.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz durfte davon höchstens die Hälfe als Vorschuss einverlangen, mithin Fr. 2'775.– (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Diesen Betrag hat sie jedoch im angefochtenen Entscheid nicht verlangt, sondern die Hälfte davon (Fr. 1'387.50), womit sie dem verbleibenden Streitwert von Fr. 25'225.70 ausrei- chend Rechnung trug. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG würde bei diesem Streitwert

– bei der vom Kläger vertretenen, isolierten Betrachtung – eine Gebühr von Fr. 3'568.– resultieren. Gemäss Art. 98 Abs. 1 ZPO hätten – so gesehen – sogar Fr. 1'784.– als Vorschuss einverlangt werden können. Ob das richtig wäre, kann offen bleiben.

4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Kläger infolge seines Unter- liegens, der Beklagten (und Beschwerdegegnerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Der klagenden Partei wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichts- kasse Bülach (IBAN …, Postkonto …) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'387.50 zu leisten. Wird der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.

E. 6 (Schriftliche Mitteilung)

E. 7 Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend ge- macht wird, dass der Klagerückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrun- des im Doppel beim Arbeitsgericht, Postfach, 8180 Bülach. In der Revi- sionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Parteientschädigung in diesem Entscheid an- gefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizu- legen. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

- 3 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 5 -
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 1'387.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 16. Juni 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Bülach vom

9. Juni 2026 (AN260004-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. März 2026 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) eine arbeitsrechtliche Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2 E. 1). Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 reduzierte er seine Forderung von Fr. 50'000.– auf Fr. 25'225.70 (Urk. 2 E. 5 und E. 7). Am 9. Juni 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 6): "1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 24'774.30 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Der klagenden Partei wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichts- kasse Bülach (IBAN …, Postkonto …) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'387.50 zu leisten. Wird der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend ge- macht wird, dass der Klagerückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrun- des im Doppel beim Arbeitsgericht, Postfach, 8180 Bülach. In der Revi- sionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Parteientschädigung in diesem Entscheid an- gefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizu- legen. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

- 3 - 1.2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2026 erhob der Kläger Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach vom

9. Juni 2026 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Frage des Kostenvorschusses an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden zum Beispiel die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig angefochten, ist da- nach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittel- begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar her- vorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2, m.w.H.; BGer 5A_692/2016 vom

24. April 2017 E. 2.,3 m.w.H.; siehe auch BGer 4D_44/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2, m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvor- aussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2, m.w.H.). 2.2. Vorliegend unterliess es der Kläger, seinen Antrag zu beziffern. Auch aus der Rechtsmittelbegründung geht nichts Konkretes zur gewünschten Höhe des Kos- tenvorschusses hervor (vgl. Urk. 1). So führt der Kläger lediglich aus, er sei der Ansicht, dass für die Bemessung des Kostenvorschusses auf den tatsächlich noch

- 4 - rechtshängigen Streitgegenstand und damit auf den verbleibenden Streitwert ab- zustellen sei (Urk. 1 S. 3). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn der Kläger einen konkreten Antrag gestellt hätte. So geht der Kläger irrtümlicherweise davon aus, dass die Vorinstanz für die Bemessung des Kostenvorschusses nach wie vor vom ursprünglichen Streit- wert der Klage von Fr. 50'000.– ausging. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, resultierten beim ursprünglichen Streitwert Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 5'550.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz durfte davon höchstens die Hälfe als Vorschuss einverlangen, mithin Fr. 2'775.– (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Diesen Betrag hat sie jedoch im angefochtenen Entscheid nicht verlangt, sondern die Hälfte davon (Fr. 1'387.50), womit sie dem verbleibenden Streitwert von Fr. 25'225.70 ausrei- chend Rechnung trug. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG würde bei diesem Streitwert

– bei der vom Kläger vertretenen, isolierten Betrachtung – eine Gebühr von Fr. 3'568.– resultieren. Gemäss Art. 98 Abs. 1 ZPO hätten – so gesehen – sogar Fr. 1'784.– als Vorschuss einverlangt werden können. Ob das richtig wäre, kann offen bleiben.

4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Kläger infolge seines Unter- liegens, der Beklagten (und Beschwerdegegnerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 1'387.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo