Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR erfolgt ist.
E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von CHF 26'000.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 %seit dem 29. November 2025.
E. 3 Es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Ar- beitsunfähigkeit des Klägers und der gesetzlichen Sperrfrist ge- mäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR nicht am 31. August 2025, sondern erst am 29. November 2025 geendet hat.
E. 4 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den aus der Unterbre- chung der Kündigungsfrist resultierenden Lohnanspruch zu bezah- len, unter Abzug der bereits durch die Krankentaggeldversicherung erbrachten Leistungen.
E. 5 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Differenzbetrag des Lohnes für den Monat August 2025 in der Höhe von CHF 780.- zu bezahlen.
E. 6 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die selbst getragenen medizinischen Kosten in der Höhe von CHF 1'945.70 zu ersetzen.
E. 7 Die Beklagte sei Zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.- zu bezahlen.
- 3 -
E. 8 Mit Eingabe vom 4. Juli 2026 teilte der Kläger zusammengefasst mit, dass er an seiner Klage festhalte und nicht auf seine Ansprüche verzichte, den Kostenvor- schuss aufgrund gegenwärtig fehlender Liquidität jedoch nicht leisten könne (act. 23).
- 5 -
E. 9 In der Folge leistete der Kläger den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten ist (act. 21, Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 10 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aufgrund des geringen Aufwands des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG) und dem Kläger als unterlie- gende Partei aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, da er unterliegt, und der Beklagten mangels Umtrieben nicht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei die beklagte Partei unter Beilage einer Kopie von act. 23
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 6 - Bülach, 14. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: MLaw C. Bühler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AN260004-C/U Si/ Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin lic. iur. O. Sieber (Verfahrensleitung), Ar- beitsrichter H. Bartholdi und Arbeitsrichter A. Keller sowie Gerichts- schreiber MLaw C. Bühler Beschluss vom 14. Juli 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 15, sinngemäss)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von CHF 19’500.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. November 2025.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Differenzbetrag des Lohnes für den Monat August 2025 in der Höhe von CHF 780.- zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die selbst getragenen medizinischen Kosten in der Höhe von CHF 1'945.70 zu ersetzen.
4. Die Beklagte sei Zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.- zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 5. März 2026 machte der Kläger das vorliegende Verfah- ren rechtshängig und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 2/1-2):
1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR erfolgt ist.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von CHF 26'000.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 %seit dem 29. November 2025.
3. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Ar- beitsunfähigkeit des Klägers und der gesetzlichen Sperrfrist ge- mäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR nicht am 31. August 2025, sondern erst am 29. November 2025 geendet hat.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den aus der Unterbre- chung der Kündigungsfrist resultierenden Lohnanspruch zu bezah- len, unter Abzug der bereits durch die Krankentaggeldversicherung erbrachten Leistungen.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Differenzbetrag des Lohnes für den Monat August 2025 in der Höhe von CHF 780.- zu bezahlen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die selbst getragenen medizinischen Kosten in der Höhe von CHF 1'945.70 zu ersetzen.
7. Die Beklagte sei Zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.- zu bezahlen.
- 3 -
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
2. Mit Eingabe vom 9. März 2026 ergänzte der Kläger den Sachverhalt und reichte weitere Belege ein (act. 4; act. 5/1-4). Mit Eingabe vom 12. März 2026 reichte der Kläger eine weitere Beilage ein und begehrte, es sei die Beklagte zu verpflichten, mitzuteilen, ob im Zeitraum von Juni 2025 bis Dezember 2025 über die Plattform C._____ Stelleninserate für die Position Pizzaiolo oder vergleichbare Tätigkeiten veröffentlicht worden seien und falls ja, das Datum und die Dauer der Veröffentlichung sowie die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle (act. 6; act. 7/1).
3. Mit Beschluss vom 18. März 2026 wurde dem Kläger Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung an die Arbeitsgerichts- präsidentin delegiert (act. 8). Der Beschluss wurde dem Kläger am 20. März 2026 zugestellt (act. 9). Mit Eingabe vom 3. April 2026 ersuchte der Kläger um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10). Mit Verfügung vom 7. April 2026 wurde dem Kläger die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen ab- genommen und ihm eine Nachfrist angesetzt, um zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen umfassend Auskunft zu geben und die erforderlichen Belege dazu einzureichen. Insbesondere habe der Kläger sich zum Einkommen und Bedarf der beiden in seinem Haushalt lebenden erwachsenen Kinder und sei- ner Ehefrau und zur Liegenschaft in Italien zu äussern und die entsprechenden Belege dazu, insbesondere die vollständige Steuererklärung 2024, einzureichen. Bei Säumnis werde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (act. 12).
4. Die Verfügung wurde dem Kläger am 10. April 2026 zugestellt (act. 13). Mit Eingabe vom 18. April 2026 ersuchte der Beklagte um Fristerstreckung bis
30. April 2026, was bewilligt wurde (act. 14).
5. Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 stellte der Kläger sinngemäss die folgenden Rechtsbegehren und ersuchte darum, die Reduktion der Rechtsbegehren und des dadurch angepassten Streitwerts zu berücksichtigen (act. 15, sinngemäss):
- 4 -
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von CHF 19’500.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. November 2025.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Differenzbetrag des Lohnes für den Monat August 2025 in der Höhe von CHF 780.- zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die selbst getragenen medizinischen Kosten in der Höhe von CHF 1'945.70 zu ersetzen.
4. Die Beklagte sei Zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.- zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
6. Im Weiteren liess sich der Kläger nicht mehr vernehmen, weshalb das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Mai 2026 abgewiesen wurde (act. 16). Nachdem innert Frist gegen die Verfügung vom
11. Mai 2026 kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde mit Beschluss vom 9. Juni 2026 das Verfahren im Umfang von Fr. 24'774.30 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und dem Kläger Frist zur Leistung eines aufgrund des teil- weisen Klagerückzugs reduzierten Kostenvorschusses angesetzt (act. 17, act. 18). Der Beschluss wurde dem Kläger am 12. Juni 2026 und der Beklagten am 11. Juni 2026 zugestellt (act. 19). Gegen Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 9. Juni 2026, die Fristansetzung zur Leistung eines reduzierten Kostenvor- schusses, erhob der Kläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, worauf die Rechtsmittelinstanz mit Beschluss vom 16. Juni 2026 nicht eintrat (act. 20).
7. Da der Kläger den reduzierten Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Juni 2026 eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Klage eingetreten werde (act. 21). Die Verfügung wurde dem Kläger am 1. Juli 2026 zugestellt (act. 22).
8. Mit Eingabe vom 4. Juli 2026 teilte der Kläger zusammengefasst mit, dass er an seiner Klage festhalte und nicht auf seine Ansprüche verzichte, den Kostenvor- schuss aufgrund gegenwärtig fehlender Liquidität jedoch nicht leisten könne (act. 23).
- 5 -
9. In der Folge leistete der Kläger den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten ist (act. 21, Art. 101 Abs. 3 ZPO).
10. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aufgrund des geringen Aufwands des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG) und dem Kläger als unterlie- gende Partei aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, da er unterliegt, und der Beklagten mangels Umtrieben nicht. Es wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei die beklagte Partei unter Beilage einer Kopie von act. 23
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 6 - Bülach, 14. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: MLaw C. Bühler