Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Abteilung, vom 22. September 2025 (AN250050-L)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten vom 3. Oktober 2025, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22. September 2025 und die Rückweisung der Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz beantragt, dass diese den Kläger zu verpflichten habe, ihr die mutmassliche Prozessentschädigung von Fr. 11'025.00 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) sicherzustellen (Urk. 1 S. 2), in der Erwägung, dass zur Ergreifung einer Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch den angefoch- tenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (OGer ZH PF210021 vom
13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2025 der Beklagten lediglich Kenntnis über das Verfahren gab, dem Kläger Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses ansetzte und die Prozessleitung an den Präsidenten Dr. R. Schöning delegierte (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3), weshalb die Beklagte durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1), dass die Beklagte vor Vorinstanz zudem keinen Antrag auf Sicherstellung ihrer Par- teientschädigung stellte, womit es sich um einen im Beschwerdeverfahren unzuläs- sigen neuen Antrag handelt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), dass im Übrigen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten nicht von Amtes wegen sicherstellte, bzw. Ge- legenheit gab, einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu stellen (vgl. Urk 1 N 15), weil es zur Sicherstellung der Parteientschädigung eines entspre- chenden initiativen Antrags bedarf (Art. 99 Abs. 1 ZPO), dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 11'025.00 (Urk. 1 S. 2) und in Anwen-
- 3 - dung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen ist, dass der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Klä- ger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'025.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 20. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 22. September 2025 (AN250050-L)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten vom 3. Oktober 2025, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22. September 2025 und die Rückweisung der Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz beantragt, dass diese den Kläger zu verpflichten habe, ihr die mutmassliche Prozessentschädigung von Fr. 11'025.00 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) sicherzustellen (Urk. 1 S. 2), in der Erwägung, dass zur Ergreifung einer Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch den angefoch- tenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (OGer ZH PF210021 vom
13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2025 der Beklagten lediglich Kenntnis über das Verfahren gab, dem Kläger Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses ansetzte und die Prozessleitung an den Präsidenten Dr. R. Schöning delegierte (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3), weshalb die Beklagte durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1), dass die Beklagte vor Vorinstanz zudem keinen Antrag auf Sicherstellung ihrer Par- teientschädigung stellte, womit es sich um einen im Beschwerdeverfahren unzuläs- sigen neuen Antrag handelt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), dass im Übrigen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten nicht von Amtes wegen sicherstellte, bzw. Ge- legenheit gab, einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu stellen (vgl. Urk 1 N 15), weil es zur Sicherstellung der Parteientschädigung eines entspre- chenden initiativen Antrags bedarf (Art. 99 Abs. 1 ZPO), dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 11'025.00 (Urk. 1 S. 2) und in Anwen-
- 3 - dung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen ist, dass der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Klä- ger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'025.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo