Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Im arbeitsrechtlichen Verfahren der Parteien entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 28. August 2023 folgendermassen (Urk. 99 S. 40 f. = Urk. 104 S. 40 f.): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'585.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'694.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'762.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Dispositiv
- a) Im arbeitsrechtlichen Verfahren der Parteien entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 28. August 2023 folgendermassen (Urk. 99 S. 40 f. = Urk. 104 S. 40 f.): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'585.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'694.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Zu den in Dispositivziffer 3 geregelten Entschädigungsfolgen erwog die Vor- instanz, die Höhe der Parteientschädigung sei nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage sei der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von Fr. 27'276.15 betrage die Grundgebühr Fr. 4'700.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), wobei für die zusätzliche Beweisverhandlung im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von insgesamt 50% zu gewähren sei. Vorliegend obsiege die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) im Umfang von 75 %, weshalb ihr so- mit eine Parteientschädigung von Fr. 5'694.65 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer zu- zusprechen sei (Urk. 104 S. 40 E. V.2). b) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 26. September 2023 gemäss Art. 110 ZPO Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. August 2023 mit dem fol- genden Antrag (Urk. 103 S. 2): - 3 - "1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Dietikon vom 28. August 2023 (AF220001-M) bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'796.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWSt) zu Lasten der Vorinstanz, bzw. der Beschwerdegegnerin." Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift dazu aus, die vorinstanzli- chen Ausführungen zu den Entschädigungsfolgen seien grundsätzlich korrekt, wobei die Vorinstanz verkenne, dass er bei diesem Ausgang des Verfahrens im Umfang von 25% obsiege, weshalb ihm gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO eben- falls eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich korrekten Berechnung der Parteientschädigung betrage diese für ihn somit Fr. 1'898.20 (Fr. 4'700.– + 50 % + 7.7% = Fr. 7'592.– x 25 %). Würden die beiden Forderungen verrechnet, so sei er noch zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'796.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 103 S. 3 N 4 f.). c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 109). Innert Frist verzichtete die Klägerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 auf die Beantwortung der Be- schwerde (Urk. 110). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-102/2).
- Obsiegt keine Partei vollständig, sind die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) entsprechend dem Verfahrensausgang verhältnismässig aufzuteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die verhältnismässige Teilung bedeutet für die Parteient- schädigung, dass die gegenseitigen Ansprüche verrechnet werden (Urwyler/Grüt- ter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, ist es der Vorinstanz bei der Festset- zung der durch ihn zu leistenden Prozessentschädigung entgangen, die gegen- seitigen Ansprüche zu verrechnen. Bei einem unbestritten gebliebenen Obsiegen der Klägerin im Umfang von 75 % ist dem Beklagten im Gegenzug von der Kläge- - 4 - rin eine Parteientschädigung von 25 % zu leisten. Werden die beiden Ansprüche miteinander verrechnet, steht der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine hälftige Parteientschädigung zu, was bei der um 50 % erhöhten Grundgebühr von total Fr. 7'050.– eine Entschädigung von Fr. 3'525.– (zuzüglich 7,7 % Mehrwert- steuer) ergibt. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'796.45 zu leisten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
- a) Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 104 S. 40 E. V.1 i.V.m. S. 5 E. II.1). b) Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sind unter dem Oberbegriff Prozesskosten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu subsumieren. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Ge- setz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip. Eine praktisch gleichlautende Bestimmung enthält Art. 66 Abs. 3 BGG. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann bei der Auslegung von Art. 108 ZPO berücksichtigt werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.1 m.w.H.). In BGE 138 III 471 E. 7 hat das Bundesgericht den Kanton Zürich wegen Provozierung eines negativen Kompetenzkonflikts zu- folge fehlerhafter Auslegung von Art. 406 ZPO in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG dazu verpflichtet, an die Parteien Entschädigungen zu leisten. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 108 ZPO auch für den Kanton gilt, wenn zufolge Verfahrensfehler nicht nur Gerichts-, sondern auch unnötige Partei- kosten angefallen sind (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen Art. 107 N 15 und Art. 116 N 3). Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Parteikosten sind nicht von den Parteien veranlasst worden, sondern von der Vorinstanz, welche es un- terlassen hat, die Parteientschädigungen miteinander zu verrechnen. Der Be- klagte war daher gezwungen (vgl. Urk. 100 f.), das erstinstanzliche Urteil vom
- August 2023 beim Obergericht mit Kostenbeschwerde anzufechten. Wie auf- gezeigt, obsiegt der Beklagte im Beschwerdeverfahren, weshalb es sich rechtfer- tigt, den Kanton Zürich zu verpflichten, ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. - 5 - c) Der Beklagte beantragt im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; Urk. 103 S. 4 N 7). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt – ohne Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer (OFK/ZPO-Diggelmann, ZPO 91 N 9 m.w.H.) – Fr. 1'762.50 (= Fr. 5'287.50 abzüglich Fr. 3'525.–). In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist dem Beklagten demnach eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG), total demnach gerundet – inklusive Barauslagen – Fr. 350.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 des Urteils des Ein- zelgerichts am Arbeitsgericht Dietikon im vereinfachten Verfahren vom
- August 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'796.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 110, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'762.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA230009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. März 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ ag, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Dietikon im vereinfachten Verfahren vom 28. August 2023 (AF220001-M)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Im arbeitsrechtlichen Verfahren der Parteien entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 28. August 2023 folgendermassen (Urk. 99 S. 40 f. = Urk. 104 S. 40 f.): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'585.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'694.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Zu den in Dispositivziffer 3 geregelten Entschädigungsfolgen erwog die Vor- instanz, die Höhe der Parteientschädigung sei nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage sei der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von Fr. 27'276.15 betrage die Grundgebühr Fr. 4'700.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), wobei für die zusätzliche Beweisverhandlung im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von insgesamt 50% zu gewähren sei. Vorliegend obsiege die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) im Umfang von 75 %, weshalb ihr so- mit eine Parteientschädigung von Fr. 5'694.65 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer zu- zusprechen sei (Urk. 104 S. 40 E. V.2).
b) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 26. September 2023 gemäss Art. 110 ZPO Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. August 2023 mit dem fol- genden Antrag (Urk. 103 S. 2):
- 3 - "1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Dietikon vom 28. August 2023 (AF220001-M) bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'796.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWSt) zu Lasten der Vorinstanz, bzw. der Beschwerdegegnerin." Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift dazu aus, die vorinstanzli- chen Ausführungen zu den Entschädigungsfolgen seien grundsätzlich korrekt, wobei die Vorinstanz verkenne, dass er bei diesem Ausgang des Verfahrens im Umfang von 25% obsiege, weshalb ihm gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO eben- falls eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich korrekten Berechnung der Parteientschädigung betrage diese für ihn somit Fr. 1'898.20 (Fr. 4'700.– + 50 % + 7.7% = Fr. 7'592.– x 25 %). Würden die beiden Forderungen verrechnet, so sei er noch zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'796.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 103 S. 3 N 4 f.).
c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 109). Innert Frist verzichtete die Klägerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 auf die Beantwortung der Be- schwerde (Urk. 110).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-102/2).
2. Obsiegt keine Partei vollständig, sind die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) entsprechend dem Verfahrensausgang verhältnismässig aufzuteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die verhältnismässige Teilung bedeutet für die Parteient- schädigung, dass die gegenseitigen Ansprüche verrechnet werden (Urwyler/Grüt- ter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, ist es der Vorinstanz bei der Festset- zung der durch ihn zu leistenden Prozessentschädigung entgangen, die gegen- seitigen Ansprüche zu verrechnen. Bei einem unbestritten gebliebenen Obsiegen der Klägerin im Umfang von 75 % ist dem Beklagten im Gegenzug von der Kläge-
- 4 - rin eine Parteientschädigung von 25 % zu leisten. Werden die beiden Ansprüche miteinander verrechnet, steht der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine hälftige Parteientschädigung zu, was bei der um 50 % erhöhten Grundgebühr von total Fr. 7'050.– eine Entschädigung von Fr. 3'525.– (zuzüglich 7,7 % Mehrwert- steuer) ergibt. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'796.45 zu leisten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
3. a) Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 104 S. 40 E. V.1 i.V.m. S. 5 E. II.1).
b) Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sind unter dem Oberbegriff Prozesskosten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu subsumieren. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Ge- setz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip. Eine praktisch gleichlautende Bestimmung enthält Art. 66 Abs. 3 BGG. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann bei der Auslegung von Art. 108 ZPO berücksichtigt werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.1 m.w.H.). In BGE 138 III 471 E. 7 hat das Bundesgericht den Kanton Zürich wegen Provozierung eines negativen Kompetenzkonflikts zu- folge fehlerhafter Auslegung von Art. 406 ZPO in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG dazu verpflichtet, an die Parteien Entschädigungen zu leisten. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 108 ZPO auch für den Kanton gilt, wenn zufolge Verfahrensfehler nicht nur Gerichts-, sondern auch unnötige Partei- kosten angefallen sind (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen Art. 107 N 15 und Art. 116 N 3). Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Parteikosten sind nicht von den Parteien veranlasst worden, sondern von der Vorinstanz, welche es un- terlassen hat, die Parteientschädigungen miteinander zu verrechnen. Der Be- klagte war daher gezwungen (vgl. Urk. 100 f.), das erstinstanzliche Urteil vom
28. August 2023 beim Obergericht mit Kostenbeschwerde anzufechten. Wie auf- gezeigt, obsiegt der Beklagte im Beschwerdeverfahren, weshalb es sich rechtfer- tigt, den Kanton Zürich zu verpflichten, ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
- 5 -
c) Der Beklagte beantragt im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; Urk. 103 S. 4 N 7). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt – ohne Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer (OFK/ZPO-Diggelmann, ZPO 91 N 9 m.w.H.) – Fr. 1'762.50 (= Fr. 5'287.50 abzüglich Fr. 3'525.–). In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist dem Beklagten demnach eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG), total demnach gerundet – inklusive Barauslagen
– Fr. 350.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 des Urteils des Ein- zelgerichts am Arbeitsgericht Dietikon im vereinfachten Verfahren vom
28. August 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'796.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 110, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'762.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm