opencaselaw.ch

RA230006

Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)

Zürich OG · 2024-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies die Vorinstanz im bei ihr an- hängigen Forderungsprozess das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seinen Eventualantrag um Gewährung einer Notfrist für die Beibringung von einschlägi- gen Belegen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dem Kläger wurde sodann eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um für die Par- teientschädigung des Beklagten und Beschwerdegegners 2 (fortan Beklagter) ei- ne Sicherheit von Fr. 4'600.– zu leisten (Urk. 3/63 S. 7 Dispositivziffern 1-3 = Urk.

E. 2 Die "Zwangsmandatierung" sei rückgängig zu machen und für nich- tig zu erklären.

E. 3 Das Verfahren sei an einen anderen Standort/Kanton zu verlegen.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen.

E. 5 Der Streitwert sei auf den in der Eingabe gemachten Wert zurückzu- setzen.

E. 6 Das Begehren um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädi- gung des Beklagten sei abzuweisen.

E. 7 Das Gericht habe darzulegen, wieso es die Auffassung vertrete, dass ausschliesslich eine deutsche Staatsbürgerschaft vorliege.

E. 8 Der Beklagte habe dem Gericht die überreichten und abgesegneten Belege über Schiedsrichtergebühren, Turniergebühren und Ausbil- dungskosten sowie den Arbeitsvertrag vorzulegen.

- 3 -

E. 9 Der Beklagte habe dem Gericht im Detail darzulegen, was wann und wo verschwunden sei und warum der Kläger damit in Verbindung gebracht werde. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ ei- ne Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Eingabe des Klägers persönlich vom 26. August 2023 als Beschwerde genehmige (Urk. 4). Mit fristge- rechter Eingabe vom 15. September 2023 teilte dieser der beschliessenden Kammer mit, dass er in seiner Funktion als notwendiger Vertreter des Klägers dessen Beschwerde vom 26. August 2023 nicht genehmige (Urk. 5).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 3/1-65).

2. a) Mit Verfügung vom 3. April 2023 bestellte die Vorinstanz für den Kläger in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ im Sinne von Art. 69 ZPO ein Vertre- ter zur Führung des Prozesses (Urk. 3/44). Die dagegen vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 8. Mai 2023 abgewie- sen, weshalb die Verfügung vom 3. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Gegen die Anordnung bzw. Beibehaltung einer notwendigen Rechtsver- tretung kann die davon betroffene Person selbstständig (ohne Vertretung) das zu- lässige Rechtsmittel erheben. Wie bereits die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist über die Zulässigkeit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für den Kläger bereits rechtskräftig entschieden worden (Urk. 2 S. 7 E. 13). Auf die dies- bezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2023 ist des- halb nicht einzugehen.

c) Ferner brachte der Kläger in seiner Beschwerdeschrift weder einen Grund dar (Urk. 1 S. 1 f.), welcher für die Nichtigkeit der Verbeiständung im Sinne von Art. 69 ZPO durch Rechtsanwalt Dr. X._____ spricht, noch ist ein solcher ersicht- lich.

3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Zu den Pro- zessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c

- 4 - ZPO) und damit auch die Postulationsfähigkeit. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätz- lich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Dennoch ist ihr Vor- liegen möglichst frühzeitig, d.h. grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens, und vor der materiellen Beurteilung der Klage oder des Gesuchs zu prüfen (vgl. BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020, E. 3.2 m.w.H.).

b) Dem Kläger fehlt im vorliegenden Prozess – abgesehen von der Frage der Beibehaltung der notwendigen Rechtsvertretung (vgl. vorstehende E. 2) – die Postulationsfähigkeit (Prozessführungsbefugnis), d.h. die Fähigkeit, durch eige- nes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen (Hrubesch- Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 67 N 21). Dies hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Vertretung – vorgenommene Prozesshandlungen grundsätzlich nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 9). Mangels fehlen- der Postulationsfähigkeit des Klägers persönlich und da Rechtsanwalt Dr. X._____ die Beschwerdeschrift des Klägers persönlich vom 26. August 2023 nicht genehmigt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020, E. 5.3 m.w.H.).

4. Der Kläger beantragt persönlich, ihm sei die Korrespondenz des Gerichts (zumindest auch) persönlich zuzustellen. Die Nichtzustellung der Korrespondenz habe zur Folge, dass weder die Inhalte noch die Fristen irgendeine Gültigkeit hät- ten (Urk. 1 S. 1). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Das heisst, dass die für die Partei bestimmte Urkunde dem Vertreter zuzu- stellen ist. Als Vertretung im Sinne von Art. 137 ZPO gelten nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sowohl die vertraglichen (Art. 68 ZPO) als auch die gesetzlichen (Art. 67 Abs. 2 ZPO) und die vom Gericht bestellten Vertreter (Art. 69 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 299 ZPO; BGer 5A_803/2019 vom

3. April 2020, E. 3.3 m.w.H.). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter

- 5 - bestellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine sol- che gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2023 für den Kläger als Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt. Die gerichtlichen Zustellungen an den Kläger haben deshalb im erstinstanzlichen Verfahren und diesem Beschwerdeverfahren an Rechtsanwalt Dr. X._____ zu erfolgen. Einzig Zustellungen an diesen gelten als gehörig erfolgt (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 7 E. 13).

5. Der erstinstanzliche Streitwert beträgt Fr. 26'800.– (Urk. 3/18 S. 3 E. 1), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 und den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 5, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 26'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA230006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Januar 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Arbeitsgericht Zürich sowie B._____, Beklagter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 16. August 2023 (AH220046-L) Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies die Vorinstanz im bei ihr an- hängigen Forderungsprozess das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seinen Eventualantrag um Gewährung einer Notfrist für die Beibringung von einschlägi- gen Belegen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dem Kläger wurde sodann eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um für die Par- teientschädigung des Beklagten und Beschwerdegegners 2 (fortan Beklagter) ei- ne Sicherheit von Fr. 4'600.– zu leisten (Urk. 3/63 S. 7 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 2 S. 7 Dispositivziffern 1-3).

b) Innert Frist erhob der Kläger persönlich mit Eingabe vom 26. August 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1; sinngemäss):

1. Das Verfahren sei per sofort zu sistieren.

2. Die "Zwangsmandatierung" sei rückgängig zu machen und für nich- tig zu erklären.

3. Das Verfahren sei an einen anderen Standort/Kanton zu verlegen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen.

5. Der Streitwert sei auf den in der Eingabe gemachten Wert zurückzu- setzen.

6. Das Begehren um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädi- gung des Beklagten sei abzuweisen.

7. Das Gericht habe darzulegen, wieso es die Auffassung vertrete, dass ausschliesslich eine deutsche Staatsbürgerschaft vorliege.

8. Der Beklagte habe dem Gericht die überreichten und abgesegneten Belege über Schiedsrichtergebühren, Turniergebühren und Ausbil- dungskosten sowie den Arbeitsvertrag vorzulegen.

- 3 -

9. Der Beklagte habe dem Gericht im Detail darzulegen, was wann und wo verschwunden sei und warum der Kläger damit in Verbindung gebracht werde. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ ei- ne Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Eingabe des Klägers persönlich vom 26. August 2023 als Beschwerde genehmige (Urk. 4). Mit fristge- rechter Eingabe vom 15. September 2023 teilte dieser der beschliessenden Kammer mit, dass er in seiner Funktion als notwendiger Vertreter des Klägers dessen Beschwerde vom 26. August 2023 nicht genehmige (Urk. 5).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 3/1-65).

2. a) Mit Verfügung vom 3. April 2023 bestellte die Vorinstanz für den Kläger in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ im Sinne von Art. 69 ZPO ein Vertre- ter zur Führung des Prozesses (Urk. 3/44). Die dagegen vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 8. Mai 2023 abgewie- sen, weshalb die Verfügung vom 3. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Gegen die Anordnung bzw. Beibehaltung einer notwendigen Rechtsver- tretung kann die davon betroffene Person selbstständig (ohne Vertretung) das zu- lässige Rechtsmittel erheben. Wie bereits die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist über die Zulässigkeit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für den Kläger bereits rechtskräftig entschieden worden (Urk. 2 S. 7 E. 13). Auf die dies- bezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2023 ist des- halb nicht einzugehen.

c) Ferner brachte der Kläger in seiner Beschwerdeschrift weder einen Grund dar (Urk. 1 S. 1 f.), welcher für die Nichtigkeit der Verbeiständung im Sinne von Art. 69 ZPO durch Rechtsanwalt Dr. X._____ spricht, noch ist ein solcher ersicht- lich.

3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Zu den Pro- zessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c

- 4 - ZPO) und damit auch die Postulationsfähigkeit. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätz- lich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Dennoch ist ihr Vor- liegen möglichst frühzeitig, d.h. grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens, und vor der materiellen Beurteilung der Klage oder des Gesuchs zu prüfen (vgl. BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020, E. 3.2 m.w.H.).

b) Dem Kläger fehlt im vorliegenden Prozess – abgesehen von der Frage der Beibehaltung der notwendigen Rechtsvertretung (vgl. vorstehende E. 2) – die Postulationsfähigkeit (Prozessführungsbefugnis), d.h. die Fähigkeit, durch eige- nes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen (Hrubesch- Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 67 N 21). Dies hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Vertretung – vorgenommene Prozesshandlungen grundsätzlich nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 9). Mangels fehlen- der Postulationsfähigkeit des Klägers persönlich und da Rechtsanwalt Dr. X._____ die Beschwerdeschrift des Klägers persönlich vom 26. August 2023 nicht genehmigt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020, E. 5.3 m.w.H.).

4. Der Kläger beantragt persönlich, ihm sei die Korrespondenz des Gerichts (zumindest auch) persönlich zuzustellen. Die Nichtzustellung der Korrespondenz habe zur Folge, dass weder die Inhalte noch die Fristen irgendeine Gültigkeit hät- ten (Urk. 1 S. 1). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Das heisst, dass die für die Partei bestimmte Urkunde dem Vertreter zuzu- stellen ist. Als Vertretung im Sinne von Art. 137 ZPO gelten nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sowohl die vertraglichen (Art. 68 ZPO) als auch die gesetzlichen (Art. 67 Abs. 2 ZPO) und die vom Gericht bestellten Vertreter (Art. 69 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 299 ZPO; BGer 5A_803/2019 vom

3. April 2020, E. 3.3 m.w.H.). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter

- 5 - bestellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine sol- che gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2023 für den Kläger als Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt. Die gerichtlichen Zustellungen an den Kläger haben deshalb im erstinstanzlichen Verfahren und diesem Beschwerdeverfahren an Rechtsanwalt Dr. X._____ zu erfolgen. Einzig Zustellungen an diesen gelten als gehörig erfolgt (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 7 E. 13).

5. Der erstinstanzliche Streitwert beträgt Fr. 26'800.– (Urk. 3/18 S. 3 E. 1), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 und den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 5, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 26'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya