Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Klägerin ist eine ehemalige Arbeitnehmerin der Beklagten. Diese be- treibt Zahnarztkliniken in der Schweiz. Die Klägerin war ab 1. März 2011 bei der
- 2 - Beklagten als Zahnärztin und zusätzlich ab 1. November 2012 als Zentrumsleite- rin im Nebenamt angestellt. Letzteren Arbeitsvertrag kündigte die Beklagte per
17. Juni 2018, ersteren per 4. Januar 2019. Am 13. Januar 2020 (Datum Post- stempel) erhob die Klägerin bei der Vorinstanz zwei Klagen: Im unter der Ge- schäftsnummer AH200005-L geführten Verfahren machte sie eine Forderung von Fr. 29'999.– wegen missbräuchlicher Kündigung der Anstellung als Zahnärztin geltend. Im zweiten Verfahren (Geschäftsnummer AH200006-L) verlangte die Klägerin ebenfalls die Zusprechung von Fr. 29'999.–, und zwar wegen miss- bräuchlicher Kündigung der Anstellung als Zentrumsleiterin. Zwei weitere Klagen erhob die Klägerin am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) bei der Vo- rinstanz: Im unter der Geschäftsnummer AH200203-L geführten Verfahren mach- te sie Lohnansprüche aus beiden Arbeitsverträgen in der Höhe von Fr. 29'999.– geltend. Die zweite Klage hat – wiederum aus den beiden Arbeitsverträgen – Fe- rienlohnansprüche von Fr. 8'587.–, zwei Arbeitszeugnisse und die Erstellung von Schlussrechnungen zum Gegenstand (Geschäftsnummer AH200204-L; vgl. Urk. 45 S. 3 f. E. 1-4 und Urk. 44 S. 5 E. 2a). Mit Verfügung vom 8. September 2020 vereinigte die Vorinstanz die beiden ersten Verfahren AH200005-L und AH200006-L, wobei das Verfahren unter der Geschäftsnummer AH200005-L weitergeführt und das Verfahren AH200006-L abgeschrieben wurde (Urk. 27).
E. 2 Am 9. Februar 2021 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 45 S. 6 f.):
Dispositiv
- Die Prozesse Nr. AH200203-L und Nr. AH200204-L werden mit dem vorlie- genden Prozess Nr. AH200005-L vereinigt. Die Prozesse Nr. AH200203-L und AH200204-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Der Prozess AH200005-L wird ins ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht überführt. Im ordentlichen Verfahren wird der Prozess unter der Nummer AN200093-L weitergeführt.
- Der Prozess AH200005-L wird als dadurch erledigt abgeschrieben. - 3 -
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Entscheid im Prozess Nr. AN200093-L vorbehalten. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Gegen diese Verfügung hat die Klägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt (Urk. 44 S. 2): "Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9.2.2021 im Prozess Nr. AH200005-L sei aufzuheben und die Sache sei an das Arbeitsge- richt Zürich zurückzuweisen zur Neubeurteilung gemäss den Erwägun- gen. Eventualiter: Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9.2.2021 im Prozess Nr. AH200005-L sei aufzuheben und der Prozess Nr. AH200005 (mitenthaltend auch den mit Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 8.9.2020 damit vereinigten Prozess[es] Nr. AH200006-L) sei unter Vereinigung mit den Prozessen Nrn. AH200203-L und AH200204-L unter Beibehaltung der Verfahrensart, d.h. im vereinfach- ten, kostenfreien Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 i.V. mit Art. 114 lit. c ZPO vor Einzelrichterin weiterzuführen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" Das Obergericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Weiter kann offenblei- ben, ob die Klägerin die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Die Frist lief am 25. Februar 2021 ab (vgl. Urk. 41/1). Der Poststempel auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift datiert vom 26. Februar 2021, doch macht die Klägerin gel- tend, ihr Rechtsvertreter habe den Briefumschlag mit der Beschwerdeschrift am
- Februar 2021 um 23.10 Uhr im Beisein zweier Zeuginnen in den Briefkasten am Zytglogge in Bern eingeworfen (Urk. 49; Umschlag an Urk. 44 angeheftet). II.
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die Beschwerde führende Partei in ihrer schriftli- - 4 - chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15.10. 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 09.09.2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21.08.2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.02.2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.09.2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
- Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozesslei- tenden Entscheid (vgl. statt vieler Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 125 N 29). Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung mit Be- schwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Hat die angefochtene Verfügung Bestand, so bedeutet dies, dass alle vier von der Klägerin erhobenen Klagen nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens behandelt werden und ihr dadurch die Vorteile des vereinfachten Ver- fahrens abhandenkommen. Dadurch droht ihr ein nicht – respektive nicht leicht – wiedergutzumachender Nachteil (BGer 4A_534/2020 vom 29. Januar 2021, E. 2.4). Die Beschwerde ist daher zulässig. - 5 - III.
- Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei evident, dass sich alle vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt – dem Arbeitsver- hältnis der Klägerin gegen die Beklagte – ergäben und mithin als objektive Kla- genhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO anzusehen seien. Aufgrund des allen vier Klagen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts dränge sich – wie von der Kläge- rin grundsätzlich ebenfalls beantragt – zur Vereinfachung des Verfahrens die Ver- einigung der Prozesse auf. Bei einer objektiven Klagenhäufung würden die gel- tend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegensei- tig ausschlössen. Im Falle der richterlichen Vereinigung von Prozessen im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO regle das Gesetz jedoch nicht ausdrücklich, wie sich eine solche auf den Streitwert der betroffenen Prozesse auswirke. Zwar gälten die all- gemeinen Regeln von Art. 91 ff. ZPO. Vereinige das Gericht mehrere separat ein- gereichte Klagen, müsse aber grundsätzlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Initiative zur Vereinigung vom Gericht ausgehe, weshalb der Klägerin dadurch kein Nachteil entstehen dürfe (Urk. 45 S. 4 f.). Vorliegend seien alle vier Klagen so ausgestaltet, dass ihr Streitwert jeweils unter Fr. 30'000.– liege, wodurch die Klagen jeweils vom Gericht separat im ver- einfachten Verfahren angelegt worden seien. Diese Aufteilung der klägerischen Ansprüche erscheine mittlerweile aufgrund ihrer Häufung und zeitlichen Staffe- lung, gekoppelt gleichzeitig an das Begehren, trotzdem sämtliche Verfahren mög- lichst zusammen zu verhandeln, sei es durch Vereinigung (sofern der Streitwert beibehalten werde) oder durch gleichzeitige Verhandlung aller Verfahren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung, rechtsmissbräuchlich. Aus dem Vorgehen und den Vorbringen der Klägerin erhelle, dass sie ihre diversen Klagen offensichtlich einzig deshalb aufteile, um von den Vorteilen des kostenlosen Verfahrens zu pro- fitieren, letztendlich aber doch erreichen wolle, dass die einzelnen Klagen in ei- nem einzigen Prozess oder zumindest in einem einzigen (Haupt-)Verfahren be- handelt würden. Ein solches Vorgehen könne nicht geschützt werden, weshalb die Klägerin auch nicht vom Schutz vor Nachteilen bei gerichtlich initiierter Pro- zessvereinigung profitieren könne (KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 7). Damit er- - 6 - scheine es vorliegend zulässig und angebracht, die einzelnen Klagen im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO zu vereinigen, mithin auch unter Zusammenrechnung der Streitwerte, welche zu- sammen entsprechend Fr. 30'000.– überstiegen. Aus Art. 93 Abs. 2 ZPO ergebe sich e contrario für den Fall der objektiven Klagenhäufung im Weiteren, dass die Verfahrensart vom vereinfachten ins ordentliche Verfahren übergehen könne, wenn der Streitwert durch die Zusammenrechnung mehrerer Begehren über Fr. 30'000.– betrage. Dies gelte auch für den Fall, wenn mehrere ursprünglich im vereinfachten Verfahren erhobene Ansprüche richterlich miteinander vereinigt werden. Daher sei das neu unter der Prozessnummer AH200005-L vereinigte Verfahren ins ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht zu überführen und als dadurch erledigt abzuschreiben (Urk. 45 S. 5 f.).
- Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihre vier Klagen aus demselben Le- benssachverhalt stammen. Es handle sich aber nicht um eine objektive Klagen- häufung im Sinne von Art. 90 ZPO, da sie die Ansprüche nicht in einer Klage ver- eint habe, was sie hätte tun können. Einer Vereinigung der Verfahren habe die Klägerin nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verfahrensart beibehalten werde. Von einem grundsätzlichen Vereinigungsantrag der Klägerin könne somit keine Rede sein (Urk. 44 S. 5 f.). Grundsätzlich – so die Klägerin weiter – stehe es dem Gericht frei, selbstän- dig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen. Das Ar- beitsgericht Zürich halte zutreffend fest, dass der Klägerin im Fall einer richterli- chen Vereinigung von Prozessen im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO keine Nachteile entstehen dürfen, wie z.B. höhere Prozesskosten wegen eines höheren Streit- werts, eine andere Verfahrensart oder sachliche Zuständigkeit (Urk. 44 S. 7). Die Grenzen der Zulässigkeit solcher Teilklagen lägen im Rechtsmiss- brauchsverbot. Kein Verstoss gegen Treu und Glauben liege vor, wenn Teilklagen erhoben würden, um in den Genuss der Vorteile des kostenlosen und von der Un- tersuchungsmaxime beherrschten vereinfachten Verfahrens zu kommen, selbst wenn sich dieses Motiv klar aus der Begründung ergebe. Dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei klar zu widersprechen. Die beiden ersten Klagen seien - 7 - auf Veranlassung des Gerichts mit Verfügungen vom 8. September 2020 vereinigt worden, unter Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens. Die Klägerin habe sich in ihren Stellungnahmen vom 4. September 2020 mit einer Vereinigung nicht ein- verstanden erklärt, jedoch festgehalten, sie habe nichts dagegen, wenn aus pro- zessökonomischen Gründen beide Klagen an einer Hauptverhandlung verhandelt würden, ohne jedoch die Beweisverfahren und die Entscheide zusammenzulegen. Die mit den weiteren Klagen erhobenen Forderungen habe sie bereits früher gel- tend gemacht, die Beklagte habe jedoch keinerlei Gesprächsbereitschaft gezeigt. Als Beilage zum "Schlichtungsgesuch Lohnausstände" habe sie nochmals eine detaillierte Zusammenstellung ihrer Forderungen eingereicht in der Hoffnung, mit der Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlungen doch noch Vergleichs- gespräche führen und eine Lösung finden zu können. Die Beschwerdegegnerin sei dann nicht einmal erschienen. Am 8. Dezember 2020 habe die Klägerin des- halb die beiden weiteren Klagen eingereicht. Sie habe ihre Ansprüche in zwei Tei- len eingeklagt. An dieser Aufteilung gebe es nichts zu bemängeln, zumal es ihr freigestanden sei, Ansprüche zusammen oder separat einzuklagen. Jedenfalls könne weder von einer Häufung noch von einer zeitlichen Staffelung der Auftei- lung der klägerischen Ansprüche gesprochen werden, die als missbräuchlich be- zeichnet werden könne. Auch hinsichtlich des Begehrens, möglichst alle Klagen zusammen zu verhandeln, sei es durch Vereinigung (unter der Voraussetzung der Beibehaltung des Verfahrens) oder durch gleichzeitige Verhandlung aller Verfah- ren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung, liege keine Rechtsmissbräuchlich- keit vor. Es sei der Klägerin nicht nur um die Kostenfreiheit, sondern auch um die weiteren Vorteile des vereinfachten Verfahrens gegangen. Mit der Aufteilung ihrer Ansprüche wolle sie weder die Beklagte schikanieren noch bestehe zwischen den Teilklagen und dem klägerischen Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis (Urk. 44 S. 8 ff.). Die Beklagte gehe in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2021 (Urk. 38) offenbar selber auch davon aus, dass im Falle des Eintretens auf die vier Klagen eine Ver- einigung unter Beibehaltung der Verfahrensart stattzufinden habe, sonst würde sie wohl kaum die Anordnung eines Schriftenwechsels nach Art. 246 Abs. 2 ZPO beantragen. (Gerichts-)Kostenfreiheit und Vereinfachung des Verfahrensablaufs - 8 - seien Vorteile, die beide Parteien gleichermassen beträfen. Der Beklagten seien die klägerischen Forderungen zudem längstens im Detail bekannt; dass sie sich im vereinfachten Verfahren allenfalls weniger gut vorbereiten könne, sei grund- sätzlich im Wesen dieses Verfahrens begründet und keineswegs der Klägerin vorzuwerfen. Ob und in welcher Höhe sie allenfalls weitere Forderungen auf vari- ablen Lohn geltend machen könne und wolle, für welche sie mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021 lediglich vorsorglich die Verjährung unterbrochen habe, wer- de sich tatsächlich allenfalls aus der ihr bisher von der Beklagten verweigerten Schlussrechnung ergeben, die sie nun gerichtlich einfordern müsse. Dies würde dann aber Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein und habe vorliegend keine Bedeutung (Urk. 44 S. 11).
- a) Gemäss Art. 86 ZPO kann nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser teilbar ist. Durch die Erhebung einer Teilklage kann die kla- gende Partei den Streitwert begrenzen und ihre Kostenrisiken verringern, unter Umständen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfah- ren nehmen und von einem gerichtskostenlosen Verfahren profitieren. Es wird all- gemein anerkannt, dass es sich dabei um legitime Absichten handelt. Grenze für das Vorgehen mittels Teilklagen bildet das Rechtsmissbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch ge- genüber dem Gericht (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 2; BSK ZPO- Dorschner, Art. 86 N 6; ZK ZPO-Bopp/Bessenich, Art. 86 N 2; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 6 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 14 Rz 37; Mohs, OFK-ZPO, Art. 86 N 2; ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1). Typische Fälle von Rechtsmissbrauch sind die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsin- stituts, ein krasses Missverhältnis der beteiligten Interessen, die schonungslose Rechtsausübung und das widersprüchliche Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 4A_104/2011 vom 27.09.2011, E. 3.2, m.w.H.). Das Rechtsmissbrauchs- verbot schützt u.a. die Prozessbeteiligten und die staatlichen Instanzen vor miss- bräuchlicher Inanspruchnahme einzelner prozessualer Befugnisse durch eine Partei (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 56). Im Entscheid BGer 4A_104/2011 sah - 9 - das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung auf Willkür eine zweckwidrige Ver- wendung eines Rechtsinstituts darin, dass der Kläger nach einer ersten Teilklage beim Arbeitsgericht des Bezirks La Côte VD eine zweite Teilklage mit einem Streitwert unter Fr. 100'000.– beim Bezirksgericht Lausanne einreichte und sich dabei die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehielt, welche die Zuständig- keit der Cour civile begründet hätten (E. 3.4, Stichwort "saucissonnage"; zustim- mend de Benoit, L'action partielle et l'abus de droit, QFLR 1/14 S. 20 f.; Tschudi, Teilklagen in arbeitsrechtlichen Verfahren: Kritik an der grundsätzlichen Kostenlo- sigkeit, AJP 10/2018 S. 1209; vgl. auch Tappy, SZZP 1/2012 S. 13 ff.). Als (klar) rechtsmissbräuchlich wird die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen erachtet, um die beklagte Partei zu schikanieren (ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1), ebenso mehrere sich aufeinander folgende Teilklagen (Curchod/Gonczy, L'action partielle, AJP 8/2019 S. 810; Baumann Wey, Teilklage, unbezifferte For- derungsklage, Stufenklage – die Qual der Wahl?, in: Haftpflichtprozess 2014, Hrsg. Fellmann/Weber, 2014, S. 102) bzw. die Aufteilung einer Forderung allein aus Kostengründen auf mehrere Teilklagen (Bärtschi, Die gerichtliche Durchset- zung von Minderheitenrechten im Gesellschaftsrecht, in: Entwicklungen im Ge- sellschaftsrecht XI, Hrsg. Kunz/Jörg/Arter, 2016, S. 138 Fn 34; Streiff/von Kae- nel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., 2012, S. 52; Meier, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 2010, S. 220; KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 7). b) Vorliegend hat die Klägerin Ansprüche von insgesamt Fr. 98'584.–, die Ausstellung von zwei Arbeitszeugnissen und die Erstellung von Schlussrechnun- gen zum Gegenstand von vier separaten Klagen gemacht. Der Streitwert für die Arbeitszeugnisse beträgt praxisgemäss ein Monatslohn, somit rund Fr. 16'000.– (vgl. Urk. 1a, 32/1a, 42/5/6) oder – weil es nur um Änderungen geht – mit der Be- klagten mindestens Fr. 6'000.– (Urk. 38 S. 2). In der dazugehörigen Klagebewilli- gung wird der Streitwert der vierten Klage mit Fr. 23'600.– beziffert (Urk. 43/3). Insgesamt summiert sich der Streitwert der vier Klagen auf mindestens Fr. 113'597.– (3 x Fr. 29'999.– + Fr. 23'600.–). Vorbehalten hat sich die Klägerin die Geltendmachung von Ansprüchen als variabler Lohnanteil ab Beginn ihrer An- stellung als Zentrumsleiterin. Aufschluss über die Höhe dieses Lohnanteils erhofft sich die Klägerin aus der entsprechenden Schlussabrechnung zu erhalten - 10 - (Urk. 43/1 S. 3). Im Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021 wird der variable Lohnan- teil 2015 mit Fr. 90'000.– beziffert (Urk. 39). Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2012 setzte sich der Lohn für die Zentrumsleitung aus einem Fixlohn und einem variablen Lohn zusammen, welcher auf dem Standortgewinn basierte (Urk. 32/5/2 Ziff. 4.1). Art. 322a Abs. 2 OR statuiert für diesen Fall ein Auskunfts- und Ein- sichtsrecht der Arbeitnehmerin. Diese Rechte sind vermögensrechtlicher Natur; sie bilden die Voraussetzung für eine spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche (vgl. BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, E. 1.4.2). Zu Recht wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie missbrauche das vereinfachte, kostenlose Verfah- ren (Urk. 38 S. 2). Nur schon die Aufteilung in vier Teilklagen erscheint als rechtsmissbräuchlich, dient doch das Institut der Teilklage nicht dazu, durch eine nahezu beliebige Anzahl Teilklagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30'000.– ohne Gerichtskosten im vereinfachten Verfahren zu prozessieren. Vielmehr verfolgt die Kostenfreiheit den Zweck, den am Arbeitsverhältnis Beteilig- ten, namentlich der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer als schwächere Par- tei, zu ermöglichen, ohne Kostenrisiko um ihr Recht zu kämpfen (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 8; kritisch zu dieser Privilegierung BK ZPO-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5). Dieser Zweck wird mit der gleichzeitigen oder gestaffelten Erhebung mehrerer Teilklagen unter Fr. 30'000.– missbraucht. Angesichts des Gesamtstreitwerts von über Fr. 100'000.– ist es auch nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin die "Vorteile des vereinfachten Verfahrens" beanspruchen kann (Urk. 44 S. 10), welches im Bereich von kleinen Streitwerten sich durch die Verfahrensbe- schleunigung und die Laientauglichkeit sowie richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts auszeichnet (BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 243-247 N 11; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 243 N 2). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbehalten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso stossender, dass die Klägerin ihre übrigen Ansprüche auf vier Teilklagen aufgesplittet hat. c) Die Vorinstanz hat den Rechtsmissbrauch mit der Vereinigung der Verfah- ren und Überführung ins ordentliche Verfahren sanktioniert. Dies wird für den Fall, dass der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs bejaht wird, von der Klägerin nicht gerügt. Alternativ hätte die Vorinstanz auf die Klagen mangels Rechtsschutzinte- - 11 - resse nicht eintreten können (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 65 und 70) und der Klägerin wäre es offen gestanden, ihre Ansprüche mit einer neuen Klage im or- dentlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Tappy, a.a.O., S. 16). d) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Februar 2021 abzuweisen und der angefochte- ne Entscheid zu bestätigen. IV. Die angefochtene Verfügung erging im vereinfachten Verfahren, weshalb das zweitinstanzliche Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Eine bös- oder mutwillige Prozessführung ist nicht ersichtlich (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zuzusprechen; die Klägerin unterliegt und der Beklagten sind keine entschädigungspflichten Auf- wendungen entstanden. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 wird bestätigt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 44, 47, 48/2-6, 48/8-15, 49 und 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA210006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 23. April 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Wechsel Verfahrensart) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich,
3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 9. Februar 2021 (AH200005-L) Erwägungen: I.
1. Die Klägerin ist eine ehemalige Arbeitnehmerin der Beklagten. Diese be- treibt Zahnarztkliniken in der Schweiz. Die Klägerin war ab 1. März 2011 bei der
- 2 - Beklagten als Zahnärztin und zusätzlich ab 1. November 2012 als Zentrumsleite- rin im Nebenamt angestellt. Letzteren Arbeitsvertrag kündigte die Beklagte per
17. Juni 2018, ersteren per 4. Januar 2019. Am 13. Januar 2020 (Datum Post- stempel) erhob die Klägerin bei der Vorinstanz zwei Klagen: Im unter der Ge- schäftsnummer AH200005-L geführten Verfahren machte sie eine Forderung von Fr. 29'999.– wegen missbräuchlicher Kündigung der Anstellung als Zahnärztin geltend. Im zweiten Verfahren (Geschäftsnummer AH200006-L) verlangte die Klägerin ebenfalls die Zusprechung von Fr. 29'999.–, und zwar wegen miss- bräuchlicher Kündigung der Anstellung als Zentrumsleiterin. Zwei weitere Klagen erhob die Klägerin am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) bei der Vo- rinstanz: Im unter der Geschäftsnummer AH200203-L geführten Verfahren mach- te sie Lohnansprüche aus beiden Arbeitsverträgen in der Höhe von Fr. 29'999.– geltend. Die zweite Klage hat – wiederum aus den beiden Arbeitsverträgen – Fe- rienlohnansprüche von Fr. 8'587.–, zwei Arbeitszeugnisse und die Erstellung von Schlussrechnungen zum Gegenstand (Geschäftsnummer AH200204-L; vgl. Urk. 45 S. 3 f. E. 1-4 und Urk. 44 S. 5 E. 2a). Mit Verfügung vom 8. September 2020 vereinigte die Vorinstanz die beiden ersten Verfahren AH200005-L und AH200006-L, wobei das Verfahren unter der Geschäftsnummer AH200005-L weitergeführt und das Verfahren AH200006-L abgeschrieben wurde (Urk. 27).
2. Am 9. Februar 2021 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 45 S. 6 f.):
1. Die Prozesse Nr. AH200203-L und Nr. AH200204-L werden mit dem vorlie- genden Prozess Nr. AH200005-L vereinigt. Die Prozesse Nr. AH200203-L und AH200204-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Der Prozess AH200005-L wird ins ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht überführt. Im ordentlichen Verfahren wird der Prozess unter der Nummer AN200093-L weitergeführt.
3. Der Prozess AH200005-L wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
- 3 -
4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Entscheid im Prozess Nr. AN200093-L vorbehalten. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Gegen diese Verfügung hat die Klägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt (Urk. 44 S. 2): "Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9.2.2021 im Prozess Nr. AH200005-L sei aufzuheben und die Sache sei an das Arbeitsge- richt Zürich zurückzuweisen zur Neubeurteilung gemäss den Erwägun- gen. Eventualiter: Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9.2.2021 im Prozess Nr. AH200005-L sei aufzuheben und der Prozess Nr. AH200005 (mitenthaltend auch den mit Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 8.9.2020 damit vereinigten Prozess[es] Nr. AH200006-L) sei unter Vereinigung mit den Prozessen Nrn. AH200203-L und AH200204-L unter Beibehaltung der Verfahrensart, d.h. im vereinfach- ten, kostenfreien Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 i.V. mit Art. 114 lit. c ZPO vor Einzelrichterin weiterzuführen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" Das Obergericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Weiter kann offenblei- ben, ob die Klägerin die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Die Frist lief am 25. Februar 2021 ab (vgl. Urk. 41/1). Der Poststempel auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift datiert vom 26. Februar 2021, doch macht die Klägerin gel- tend, ihr Rechtsvertreter habe den Briefumschlag mit der Beschwerdeschrift am
25. Februar 2021 um 23.10 Uhr im Beisein zweier Zeuginnen in den Briefkasten am Zytglogge in Bern eingeworfen (Urk. 49; Umschlag an Urk. 44 angeheftet). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die Beschwerde führende Partei in ihrer schriftli-
- 4 - chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15.10. 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 09.09.2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21.08.2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.02.2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.09.2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozesslei- tenden Entscheid (vgl. statt vieler Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 125 N 29). Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung mit Be- schwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Hat die angefochtene Verfügung Bestand, so bedeutet dies, dass alle vier von der Klägerin erhobenen Klagen nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens behandelt werden und ihr dadurch die Vorteile des vereinfachten Ver- fahrens abhandenkommen. Dadurch droht ihr ein nicht – respektive nicht leicht – wiedergutzumachender Nachteil (BGer 4A_534/2020 vom 29. Januar 2021, E. 2.4). Die Beschwerde ist daher zulässig.
- 5 - III.
1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei evident, dass sich alle vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt – dem Arbeitsver- hältnis der Klägerin gegen die Beklagte – ergäben und mithin als objektive Kla- genhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO anzusehen seien. Aufgrund des allen vier Klagen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts dränge sich – wie von der Kläge- rin grundsätzlich ebenfalls beantragt – zur Vereinfachung des Verfahrens die Ver- einigung der Prozesse auf. Bei einer objektiven Klagenhäufung würden die gel- tend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegensei- tig ausschlössen. Im Falle der richterlichen Vereinigung von Prozessen im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO regle das Gesetz jedoch nicht ausdrücklich, wie sich eine solche auf den Streitwert der betroffenen Prozesse auswirke. Zwar gälten die all- gemeinen Regeln von Art. 91 ff. ZPO. Vereinige das Gericht mehrere separat ein- gereichte Klagen, müsse aber grundsätzlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Initiative zur Vereinigung vom Gericht ausgehe, weshalb der Klägerin dadurch kein Nachteil entstehen dürfe (Urk. 45 S. 4 f.). Vorliegend seien alle vier Klagen so ausgestaltet, dass ihr Streitwert jeweils unter Fr. 30'000.– liege, wodurch die Klagen jeweils vom Gericht separat im ver- einfachten Verfahren angelegt worden seien. Diese Aufteilung der klägerischen Ansprüche erscheine mittlerweile aufgrund ihrer Häufung und zeitlichen Staffe- lung, gekoppelt gleichzeitig an das Begehren, trotzdem sämtliche Verfahren mög- lichst zusammen zu verhandeln, sei es durch Vereinigung (sofern der Streitwert beibehalten werde) oder durch gleichzeitige Verhandlung aller Verfahren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung, rechtsmissbräuchlich. Aus dem Vorgehen und den Vorbringen der Klägerin erhelle, dass sie ihre diversen Klagen offensichtlich einzig deshalb aufteile, um von den Vorteilen des kostenlosen Verfahrens zu pro- fitieren, letztendlich aber doch erreichen wolle, dass die einzelnen Klagen in ei- nem einzigen Prozess oder zumindest in einem einzigen (Haupt-)Verfahren be- handelt würden. Ein solches Vorgehen könne nicht geschützt werden, weshalb die Klägerin auch nicht vom Schutz vor Nachteilen bei gerichtlich initiierter Pro- zessvereinigung profitieren könne (KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 7). Damit er-
- 6 - scheine es vorliegend zulässig und angebracht, die einzelnen Klagen im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO zu vereinigen, mithin auch unter Zusammenrechnung der Streitwerte, welche zu- sammen entsprechend Fr. 30'000.– überstiegen. Aus Art. 93 Abs. 2 ZPO ergebe sich e contrario für den Fall der objektiven Klagenhäufung im Weiteren, dass die Verfahrensart vom vereinfachten ins ordentliche Verfahren übergehen könne, wenn der Streitwert durch die Zusammenrechnung mehrerer Begehren über Fr. 30'000.– betrage. Dies gelte auch für den Fall, wenn mehrere ursprünglich im vereinfachten Verfahren erhobene Ansprüche richterlich miteinander vereinigt werden. Daher sei das neu unter der Prozessnummer AH200005-L vereinigte Verfahren ins ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht zu überführen und als dadurch erledigt abzuschreiben (Urk. 45 S. 5 f.).
2. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihre vier Klagen aus demselben Le- benssachverhalt stammen. Es handle sich aber nicht um eine objektive Klagen- häufung im Sinne von Art. 90 ZPO, da sie die Ansprüche nicht in einer Klage ver- eint habe, was sie hätte tun können. Einer Vereinigung der Verfahren habe die Klägerin nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verfahrensart beibehalten werde. Von einem grundsätzlichen Vereinigungsantrag der Klägerin könne somit keine Rede sein (Urk. 44 S. 5 f.). Grundsätzlich – so die Klägerin weiter – stehe es dem Gericht frei, selbstän- dig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen. Das Ar- beitsgericht Zürich halte zutreffend fest, dass der Klägerin im Fall einer richterli- chen Vereinigung von Prozessen im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO keine Nachteile entstehen dürfen, wie z.B. höhere Prozesskosten wegen eines höheren Streit- werts, eine andere Verfahrensart oder sachliche Zuständigkeit (Urk. 44 S. 7). Die Grenzen der Zulässigkeit solcher Teilklagen lägen im Rechtsmiss- brauchsverbot. Kein Verstoss gegen Treu und Glauben liege vor, wenn Teilklagen erhoben würden, um in den Genuss der Vorteile des kostenlosen und von der Un- tersuchungsmaxime beherrschten vereinfachten Verfahrens zu kommen, selbst wenn sich dieses Motiv klar aus der Begründung ergebe. Dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei klar zu widersprechen. Die beiden ersten Klagen seien
- 7 - auf Veranlassung des Gerichts mit Verfügungen vom 8. September 2020 vereinigt worden, unter Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens. Die Klägerin habe sich in ihren Stellungnahmen vom 4. September 2020 mit einer Vereinigung nicht ein- verstanden erklärt, jedoch festgehalten, sie habe nichts dagegen, wenn aus pro- zessökonomischen Gründen beide Klagen an einer Hauptverhandlung verhandelt würden, ohne jedoch die Beweisverfahren und die Entscheide zusammenzulegen. Die mit den weiteren Klagen erhobenen Forderungen habe sie bereits früher gel- tend gemacht, die Beklagte habe jedoch keinerlei Gesprächsbereitschaft gezeigt. Als Beilage zum "Schlichtungsgesuch Lohnausstände" habe sie nochmals eine detaillierte Zusammenstellung ihrer Forderungen eingereicht in der Hoffnung, mit der Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlungen doch noch Vergleichs- gespräche führen und eine Lösung finden zu können. Die Beschwerdegegnerin sei dann nicht einmal erschienen. Am 8. Dezember 2020 habe die Klägerin des- halb die beiden weiteren Klagen eingereicht. Sie habe ihre Ansprüche in zwei Tei- len eingeklagt. An dieser Aufteilung gebe es nichts zu bemängeln, zumal es ihr freigestanden sei, Ansprüche zusammen oder separat einzuklagen. Jedenfalls könne weder von einer Häufung noch von einer zeitlichen Staffelung der Auftei- lung der klägerischen Ansprüche gesprochen werden, die als missbräuchlich be- zeichnet werden könne. Auch hinsichtlich des Begehrens, möglichst alle Klagen zusammen zu verhandeln, sei es durch Vereinigung (unter der Voraussetzung der Beibehaltung des Verfahrens) oder durch gleichzeitige Verhandlung aller Verfah- ren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung, liege keine Rechtsmissbräuchlich- keit vor. Es sei der Klägerin nicht nur um die Kostenfreiheit, sondern auch um die weiteren Vorteile des vereinfachten Verfahrens gegangen. Mit der Aufteilung ihrer Ansprüche wolle sie weder die Beklagte schikanieren noch bestehe zwischen den Teilklagen und dem klägerischen Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis (Urk. 44 S. 8 ff.). Die Beklagte gehe in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2021 (Urk. 38) offenbar selber auch davon aus, dass im Falle des Eintretens auf die vier Klagen eine Ver- einigung unter Beibehaltung der Verfahrensart stattzufinden habe, sonst würde sie wohl kaum die Anordnung eines Schriftenwechsels nach Art. 246 Abs. 2 ZPO beantragen. (Gerichts-)Kostenfreiheit und Vereinfachung des Verfahrensablaufs
- 8 - seien Vorteile, die beide Parteien gleichermassen beträfen. Der Beklagten seien die klägerischen Forderungen zudem längstens im Detail bekannt; dass sie sich im vereinfachten Verfahren allenfalls weniger gut vorbereiten könne, sei grund- sätzlich im Wesen dieses Verfahrens begründet und keineswegs der Klägerin vorzuwerfen. Ob und in welcher Höhe sie allenfalls weitere Forderungen auf vari- ablen Lohn geltend machen könne und wolle, für welche sie mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021 lediglich vorsorglich die Verjährung unterbrochen habe, wer- de sich tatsächlich allenfalls aus der ihr bisher von der Beklagten verweigerten Schlussrechnung ergeben, die sie nun gerichtlich einfordern müsse. Dies würde dann aber Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein und habe vorliegend keine Bedeutung (Urk. 44 S. 11).
3. a) Gemäss Art. 86 ZPO kann nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser teilbar ist. Durch die Erhebung einer Teilklage kann die kla- gende Partei den Streitwert begrenzen und ihre Kostenrisiken verringern, unter Umständen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfah- ren nehmen und von einem gerichtskostenlosen Verfahren profitieren. Es wird all- gemein anerkannt, dass es sich dabei um legitime Absichten handelt. Grenze für das Vorgehen mittels Teilklagen bildet das Rechtsmissbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch ge- genüber dem Gericht (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 2; BSK ZPO- Dorschner, Art. 86 N 6; ZK ZPO-Bopp/Bessenich, Art. 86 N 2; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 6 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 14 Rz 37; Mohs, OFK-ZPO, Art. 86 N 2; ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1). Typische Fälle von Rechtsmissbrauch sind die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsin- stituts, ein krasses Missverhältnis der beteiligten Interessen, die schonungslose Rechtsausübung und das widersprüchliche Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 4A_104/2011 vom 27.09.2011, E. 3.2, m.w.H.). Das Rechtsmissbrauchs- verbot schützt u.a. die Prozessbeteiligten und die staatlichen Instanzen vor miss- bräuchlicher Inanspruchnahme einzelner prozessualer Befugnisse durch eine Partei (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 56). Im Entscheid BGer 4A_104/2011 sah
- 9 - das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung auf Willkür eine zweckwidrige Ver- wendung eines Rechtsinstituts darin, dass der Kläger nach einer ersten Teilklage beim Arbeitsgericht des Bezirks La Côte VD eine zweite Teilklage mit einem Streitwert unter Fr. 100'000.– beim Bezirksgericht Lausanne einreichte und sich dabei die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehielt, welche die Zuständig- keit der Cour civile begründet hätten (E. 3.4, Stichwort "saucissonnage"; zustim- mend de Benoit, L'action partielle et l'abus de droit, QFLR 1/14 S. 20 f.; Tschudi, Teilklagen in arbeitsrechtlichen Verfahren: Kritik an der grundsätzlichen Kostenlo- sigkeit, AJP 10/2018 S. 1209; vgl. auch Tappy, SZZP 1/2012 S. 13 ff.). Als (klar) rechtsmissbräuchlich wird die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen erachtet, um die beklagte Partei zu schikanieren (ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1), ebenso mehrere sich aufeinander folgende Teilklagen (Curchod/Gonczy, L'action partielle, AJP 8/2019 S. 810; Baumann Wey, Teilklage, unbezifferte For- derungsklage, Stufenklage – die Qual der Wahl?, in: Haftpflichtprozess 2014, Hrsg. Fellmann/Weber, 2014, S. 102) bzw. die Aufteilung einer Forderung allein aus Kostengründen auf mehrere Teilklagen (Bärtschi, Die gerichtliche Durchset- zung von Minderheitenrechten im Gesellschaftsrecht, in: Entwicklungen im Ge- sellschaftsrecht XI, Hrsg. Kunz/Jörg/Arter, 2016, S. 138 Fn 34; Streiff/von Kae- nel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., 2012, S. 52; Meier, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 2010, S. 220; KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 7).
b) Vorliegend hat die Klägerin Ansprüche von insgesamt Fr. 98'584.–, die Ausstellung von zwei Arbeitszeugnissen und die Erstellung von Schlussrechnun- gen zum Gegenstand von vier separaten Klagen gemacht. Der Streitwert für die Arbeitszeugnisse beträgt praxisgemäss ein Monatslohn, somit rund Fr. 16'000.– (vgl. Urk. 1a, 32/1a, 42/5/6) oder – weil es nur um Änderungen geht – mit der Be- klagten mindestens Fr. 6'000.– (Urk. 38 S. 2). In der dazugehörigen Klagebewilli- gung wird der Streitwert der vierten Klage mit Fr. 23'600.– beziffert (Urk. 43/3). Insgesamt summiert sich der Streitwert der vier Klagen auf mindestens Fr. 113'597.– (3 x Fr. 29'999.– + Fr. 23'600.–). Vorbehalten hat sich die Klägerin die Geltendmachung von Ansprüchen als variabler Lohnanteil ab Beginn ihrer An- stellung als Zentrumsleiterin. Aufschluss über die Höhe dieses Lohnanteils erhofft sich die Klägerin aus der entsprechenden Schlussabrechnung zu erhalten
- 10 - (Urk. 43/1 S. 3). Im Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021 wird der variable Lohnan- teil 2015 mit Fr. 90'000.– beziffert (Urk. 39). Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2012 setzte sich der Lohn für die Zentrumsleitung aus einem Fixlohn und einem variablen Lohn zusammen, welcher auf dem Standortgewinn basierte (Urk. 32/5/2 Ziff. 4.1). Art. 322a Abs. 2 OR statuiert für diesen Fall ein Auskunfts- und Ein- sichtsrecht der Arbeitnehmerin. Diese Rechte sind vermögensrechtlicher Natur; sie bilden die Voraussetzung für eine spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche (vgl. BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, E. 1.4.2). Zu Recht wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie missbrauche das vereinfachte, kostenlose Verfah- ren (Urk. 38 S. 2). Nur schon die Aufteilung in vier Teilklagen erscheint als rechtsmissbräuchlich, dient doch das Institut der Teilklage nicht dazu, durch eine nahezu beliebige Anzahl Teilklagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30'000.– ohne Gerichtskosten im vereinfachten Verfahren zu prozessieren. Vielmehr verfolgt die Kostenfreiheit den Zweck, den am Arbeitsverhältnis Beteilig- ten, namentlich der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer als schwächere Par- tei, zu ermöglichen, ohne Kostenrisiko um ihr Recht zu kämpfen (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 8; kritisch zu dieser Privilegierung BK ZPO-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5). Dieser Zweck wird mit der gleichzeitigen oder gestaffelten Erhebung mehrerer Teilklagen unter Fr. 30'000.– missbraucht. Angesichts des Gesamtstreitwerts von über Fr. 100'000.– ist es auch nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin die "Vorteile des vereinfachten Verfahrens" beanspruchen kann (Urk. 44 S. 10), welches im Bereich von kleinen Streitwerten sich durch die Verfahrensbe- schleunigung und die Laientauglichkeit sowie richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts auszeichnet (BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 243-247 N 11; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 243 N 2). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbehalten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso stossender, dass die Klägerin ihre übrigen Ansprüche auf vier Teilklagen aufgesplittet hat.
c) Die Vorinstanz hat den Rechtsmissbrauch mit der Vereinigung der Verfah- ren und Überführung ins ordentliche Verfahren sanktioniert. Dies wird für den Fall, dass der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs bejaht wird, von der Klägerin nicht gerügt. Alternativ hätte die Vorinstanz auf die Klagen mangels Rechtsschutzinte-
- 11 - resse nicht eintreten können (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 65 und 70) und der Klägerin wäre es offen gestanden, ihre Ansprüche mit einer neuen Klage im or- dentlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Tappy, a.a.O., S. 16).
d) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Februar 2021 abzuweisen und der angefochte- ne Entscheid zu bestätigen. IV. Die angefochtene Verfügung erging im vereinfachten Verfahren, weshalb das zweitinstanzliche Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Eine bös- oder mutwillige Prozessführung ist nicht ersichtlich (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zuzusprechen; die Klägerin unterliegt und der Beklagten sind keine entschädigungspflichten Auf- wendungen entstanden. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 wird bestätigt.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 44, 47, 48/2-6, 48/8-15, 49 und 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 12 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: st