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RA180008

Arbeitsrechtliche Forderung (Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2018-12-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) war als Inhaberin des Einzelunternehmens Taxi C._____ Arbeitgeberin von D._____, welcher am tt.mm.2016 verstarb (Urk. 4/2-5). Die Erben von D._____ traten am

13. Februar 2017 die übernommenen Ansprüche des Verstorbenen gegenüber der Beklagten aus Arbeitsrecht (offene Lohnforderung/Krankentaggeldansprüche) an die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) ab (Urk. 4/2-3).

E. 2 Mit Klageschrift vom 16. Juni 2017 und unter Einreichung der Klage- bewilligung vom 27. April 2017 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine For- derungsklage gegen die Beklagte anhängig (Urk. 1; Urk. 2). Die Klägerin verlang- te die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 25'775.34 für ausstehende Krankentaggelder betreffend den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2016 (Urk. 2 S. 2). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Kollektivkrankentag- geldversicherung E._____ AG (nachfolgend E._____) habe mit Schreiben vom

11. August 2016 mitgeteilt, dass die Beklagte trotz mehrmaliger Mahnung die Prämien seit dem 16. August 2015 nicht mehr beglichen habe, weshalb für die Arbeitsunfähigkeit von D._____ keine Versicherungsdeckung bestehe. Da ge- mäss Lohnabrechnungen von D._____ Lohnabzüge für den Prämienanteil einer Kollektivtaggeldversicherung vorgenommen worden seien, die Beklagte aber trotz gehöriger Mahnung durch die E._____ die Prämien für den Versicherungsschutz nicht entrichtet habe, werde die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Mai bis

31. Dezember 2016 gegenüber dem Verstorbenen bzw. dessen Rechtsnachfolge- rin im Umfang der eingeklagten Forderung schadenersatzpflichtig (Urk. 2 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte die Beklagte eine schriftliche Stel- lungnahme zur begründeten Klageschrift ins Recht (Urk. 10). Sodann fand am

12. Dezember 2017 die Hauptverhandlung statt (Urk. 13; Prot. I S. 3 ff.). Nach- dem die Klägerin mit Eingabe vom 8. Februar 2018 der E._____ den Streit ver- kündet hatte (Urk. 24), wurde Letzterer als Streitberufenen mit Verfügung vom

- 3 -

8. März 2018 Frist angesetzt, um zu erklären, ob und wie sie dem Prozess beitre- te (Urk. 26). Daraufhin erklärte die E._____ mit Eingabe vom 9. Mai 2018, dass sie dem Prozess nicht beitrete. Gleichzeitig räumte sie ein, dass sie die Einrede der Leistungssperre gegenüber der Klägerin zu Unrecht erhoben habe (Urk. 29). In der Folge orientierte die Klägerin das Gericht mit Eingabe vom 7. Juni 2018 darüber, dass die E._____ die ausstehenden Krankentaggeldzahlungen inzwi- schen geleistet habe (Urk. 32). Mit Verfügung vom 28. August 2018 schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 37, Dispositiv- Ziffer 1 = Urk. 40, Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'858.50 zu bezahlen (Urk. 40, Dispositiv- Ziffer 3).

E. 3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass vorstehend anbegehrte Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin [Klägerin] unter Anrechnung auf den tatsächlichen Schaden erfolgt, d.h. die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten wird.

E. 4 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin [Klägerin] eine Parteientschädigung von CHF 4'858.50 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 [Beklagte] zuzusprechen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 [E._____].

E. 6 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall vergleichbar. So hat sich die E._____ zwar widersprüchlich verhalten, indem sie zunächst erklärte, es bestehe für die Arbeitsunfähigkeit von D._____ infolge des von der Beklagten zu verantworten- den Prämienausstandes keine Versicherungsdeckung (Urk. 4/12), und später dann einräumte, die Einrede der Leistungssperre sei zu Unrecht erhoben worden (Urk. 29). Alleine aufgrund dieses Umstandes kann jedoch nicht gesagt werden, das ganze Verfahren und die damit verbundenen Prozesskosten seien durch das ausserprozessuale Verhalten der E._____ veranlasst worden. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang auch das Verhalten der Klägerin zu würdigen. Diese hat- te die Wahl, gegen wen sie die klageweise Durchsetzung ihrer Ansprüche an- strengen wollte. Anspruchsgegnerin in Bezug auf die Taggeldforderungen der Klägerin war – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – primär die E._____. Indem die Klägerin dennoch nicht gegen die E._____, sondern gegen die Beklagte ge- richtlich vorging und damit auf die Richtigkeit der Auskunft der E._____ vertraute, ohne diesbezüglich über Beweismittel zu verfügen, ging sie ein Prozessrisiko ein, für welches sie als klagende Partei selbst die Verantwortung trägt. Hätte die Klä- gerin stattdessen die E._____ eingeklagt, so wäre Letztere im Rahmen eines sol- chen Prozesses in Bezug auf die von ihr behauptete fehlende Versicherungsde- ckung beweispflichtig gewesen. Demgegenüber war es im Prozess gegen die (bloss subsidiär haftende) Beklagte an der Klägerin, die Rechtmässigkeit der Leis- tungsverweigerung der E._____ zu beweisen. Denn die Beklagte bestritt von An- fang an die fehlende Versicherungsdeckung resp. die Behauptung, wonach sie die Versicherungsprämien der Krankentaggeldversicherung für die fragliche Zeit- spanne trotz mehrmaliger Mahnungen nicht bezahlt haben soll (vgl. Urk. 10 S. 4; Urk. 18 Rz 4; Prot. I S. 7 f.). Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin anstatt der Streitverkündung auch von vornherein direkt gegen die E._____ hätte klagen können, ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige im genann- ten Bundesgerichtsentscheid. Dort musste der abgewählte Verwaltungsrat den Prozess betreffend Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Gesell-

- 10 - schaft zwingend gegen die Gesellschaft führen und konnte diesbezüglich nicht di- rekt gegen den Dritten als Nicht-Verwaltungsrat vorgehen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb denn auch ungeklärt, welches die Hin- tergründe für das widersprüchliche Verhalten der E._____ waren. Diesbezüglich wurden vor Vorinstanz keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt. So begnügte sich die Klägerin mit den Vorbringen, der ganze Prozess sei aufgrund der zu Un- recht erhobenen Einrede der Leistungssperre durch die E._____ notwendig ge- worden; die Klägerin habe sich in guten Treuen auf die Richtigkeit der Auskunft der E._____ verlassen dürfen, zumal ihr die Überprüfung derselben aufgrund der verweigerten Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei (Urk. 32 S. 2). Die Frage nach der Anspruchsgrundlage einer (möglichen) Schadenersatzpflicht und den sich daraus ergebenden Voraussetzungen einer (allfälligen) Haftung der E._____ wirft die Klägerin erstmals im Beschwerdeverfah- ren auf (vgl. Urk. 39 Rz 32 ff.). Mithin gab es für die Vorinstanz keinen Anlass, im Rahmen ihres Entscheides über die Verteilung der Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Scha- denersatzpflicht der E._____ zu befinden. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine Pflicht der E._____ zum Ersatz des durch den Prozess entstandenen Scha- dens denn auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Bei einer solchen Ausgangs- lage kann von einem Gericht nicht verlangt werden, dass es im Rahmen seines Kostenentscheides über sämtliche Fragen befindet, welche sich in einem ent- sprechenden Schadenersatzprozess stellen würden. Demgemäss liegt kein An- wendungsfall von Art. 108 ZPO vor. Der Hauptantrag der Klägerin ist somit abzu- weisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Klägerin auch aus ihrem Vorbringen, sie habe in guten Treuen von der Richtigkeit der Einrede der Leistungssperre ausgehen dürfen (vgl. Urk. 24 S. 2; Urk. 32 S. 2), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Denn wenn eine Partei gestützt auf die Angaben eines Dritten im Rahmen eines Prozesses Parteibehauptungen aufstellt und sich die Angaben des Dritten im Nachhinein als unrichtig erweisen, so hat sie als Pro-

- 11 - zesspartei die Folgen einer daraus resultierenden Beweislosigkeit ihrer Behaup- tungen selbst zu tragen. Dies gehört zum Prozessrisiko der klagenden Partei, mit der Konsequenz, dass sie im Falle eines Unterliegens für die Prozesskosten auf- zukommen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gründe dafür, weshalb sie auf die An- gaben des Dritten abgestellt hat, sind dabei nicht von Belang. Insofern kann vor- liegend offengelassen werden, ob die Klägerin leichtfertig von der Richtigkeit der Einrede ausging, wie es die Vorinstanz annahm (vgl. Urk. 40 E. 4) und wie es die Klägerin im Beschwerdeverfahren in Abrede stellt (vgl. Urk. 39 Rz 33-35).

E. 7 In ihrem Eventualantrag verlangt die Klägerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten (Urk. 39 S. 2). Soweit sie dabei zur Begründung geltend macht, die Beklagte wäre im vorinstanzlichen Verfahren "nicht nur mutmasslich, sondern sicherlich" unterle- gen (vgl. Urk. 39 Rz 39), kann ihr nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für ihren Ein- wand, seitens der Beklagten habe "nicht bloss eine Obliegenheit, sondern eine echte gesetzliche Pflicht" zur "Herausgabe der notwendigen Angaben" bestanden (vgl. Urk. 39 Rz 40 f.). Wie bereits ausgeführt, oblag es im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht der Beklagten, sondern der Klägerin, die Rechtmässigkeit der Leis- tungsverweigerung durch die E._____ zu beweisen. Dieser Beweis wäre ihr nicht gelungen, zumal gerade kein Deckungsunterbruch vorgelegen hatte. Entspre- chend wäre die Klägerin im Entscheidfall mutmasslich unterlegen. Bei dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, dass die Vorinstanz eine Kostenüber- bindung an die Beklagte nicht in Betracht zog. Die entsprechenden Vorbringen der Klägerin sind daher unbegründet.

E. 8 Alles in allem ist die vorinstanzliche Regelung der Entschädigungsfol- gen damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– zugrunde. Gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO, welcher auch auf kantonale Rechtsmittelverfahren Anwendung findet - 12 - (BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 10), sind für das Beschwerdeverfahren somit keine Gerichtskosten zu erheben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 39, 41 und 43/3-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'717.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 12. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA180008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 12. Dezember 2018 in Sachen Gemeinde A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsorgebehörde A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 28. August 2018 (AH170029-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) war als Inhaberin des Einzelunternehmens Taxi C._____ Arbeitgeberin von D._____, welcher am tt.mm.2016 verstarb (Urk. 4/2-5). Die Erben von D._____ traten am

13. Februar 2017 die übernommenen Ansprüche des Verstorbenen gegenüber der Beklagten aus Arbeitsrecht (offene Lohnforderung/Krankentaggeldansprüche) an die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) ab (Urk. 4/2-3).

2. Mit Klageschrift vom 16. Juni 2017 und unter Einreichung der Klage- bewilligung vom 27. April 2017 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine For- derungsklage gegen die Beklagte anhängig (Urk. 1; Urk. 2). Die Klägerin verlang- te die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 25'775.34 für ausstehende Krankentaggelder betreffend den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2016 (Urk. 2 S. 2). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Kollektivkrankentag- geldversicherung E._____ AG (nachfolgend E._____) habe mit Schreiben vom

11. August 2016 mitgeteilt, dass die Beklagte trotz mehrmaliger Mahnung die Prämien seit dem 16. August 2015 nicht mehr beglichen habe, weshalb für die Arbeitsunfähigkeit von D._____ keine Versicherungsdeckung bestehe. Da ge- mäss Lohnabrechnungen von D._____ Lohnabzüge für den Prämienanteil einer Kollektivtaggeldversicherung vorgenommen worden seien, die Beklagte aber trotz gehöriger Mahnung durch die E._____ die Prämien für den Versicherungsschutz nicht entrichtet habe, werde die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Mai bis

31. Dezember 2016 gegenüber dem Verstorbenen bzw. dessen Rechtsnachfolge- rin im Umfang der eingeklagten Forderung schadenersatzpflichtig (Urk. 2 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte die Beklagte eine schriftliche Stel- lungnahme zur begründeten Klageschrift ins Recht (Urk. 10). Sodann fand am

12. Dezember 2017 die Hauptverhandlung statt (Urk. 13; Prot. I S. 3 ff.). Nach- dem die Klägerin mit Eingabe vom 8. Februar 2018 der E._____ den Streit ver- kündet hatte (Urk. 24), wurde Letzterer als Streitberufenen mit Verfügung vom

- 3 -

8. März 2018 Frist angesetzt, um zu erklären, ob und wie sie dem Prozess beitre- te (Urk. 26). Daraufhin erklärte die E._____ mit Eingabe vom 9. Mai 2018, dass sie dem Prozess nicht beitrete. Gleichzeitig räumte sie ein, dass sie die Einrede der Leistungssperre gegenüber der Klägerin zu Unrecht erhoben habe (Urk. 29). In der Folge orientierte die Klägerin das Gericht mit Eingabe vom 7. Juni 2018 darüber, dass die E._____ die ausstehenden Krankentaggeldzahlungen inzwi- schen geleistet habe (Urk. 32). Mit Verfügung vom 28. August 2018 schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 37, Dispositiv- Ziffer 1 = Urk. 40, Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'858.50 zu bezahlen (Urk. 40, Dispositiv- Ziffer 3).

3. Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob die Klägerin gegen die vorinstanzliche Regelung der Entschädigungsfolgen rechtzeitig (Urk. 38) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 39 S. 2): "1. Es sei Disp. Ziff. 3 der Verfügung vom 28.08.2018 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin [Klägerin] und der Beschwerdegegne- rin 1 [Beklagte] eine Parteientschädigung von je CHF 4'858.50 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 [E._____] zuzusprechen.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass vorstehend anbegehrte Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin [Klägerin] unter Anrechnung auf den tatsächlichen Schaden erfolgt, d.h. die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten wird.

4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin [Klägerin] eine Parteientschädigung von CHF 4'858.50 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 [Beklagte] zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 [E._____].

6. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 [Beklagte]."

4. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 28. September 2018 abge- wiesen (Urk. 39 S. 2; Urk. 45, Dispositiv-Ziffer 1). Mit ebendieser Verfügung wur- den die Parteien darauf hingewiesen, dass die E._____ – entgegen der Be-

- 4 - schwerdeschrift – nicht als Partei des Beschwerdeverfahrens aufzuführen ist (Urk. 45 S. 2). Die E._____ hatte auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Par- teistellung, zumal sie auf die Streitverkündigung der Klägerin hin nicht in den Pro- zess eingetreten ist (Urk. 24; Urk. 29; Art. 79 Abs. 2 ZPO). Die E._____ ist denn auch vom Kostenentscheid der Vorinstanz nicht betroffen. Daher – wie auch we- gen des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens – erübrigt sich vorliegend eine An- hörung der E._____ (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 108 N 2).

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-38). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren er- weist sich somit als spruchreif. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be-

- 5 - hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift über das vorinstanzlich Vorgebrachte hinausgeht und zur Begründung der Schadener- satzpflicht der E._____ neue Tatsachenbehauptungen aufstellt, handelt es sich um neue Vorbringen, welche aufgrund des umfassenden Novenverbots im Be- schwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen.

3. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die Verteilung der Prozesskosten im Wesentlichen, dass bei Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstands- losigkeit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zur Anwendung komme. Entsprechend seien die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Zu berücksichtigen sei dabei je nach Lage des Einzelfalles, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses ge- führt hätten (mit Verweis auf Botschaft ZPO, S. 7298). Vorliegend habe die Kläge- rin, nachdem die E._____ die Einrede der Leistungssperre erhoben habe, ein Schlichtungsverfahren gegen die Beklagte anhängig gemacht. Dies habe die Klä- gerin getan, ohne zuvor gegen die E._____ – als primäre Anspruchsgegnerin – vorgegangen zu sein oder zumindest die Information der E._____ auf ihre Rich- tigkeit hin überprüft zu haben. Dass die E._____ die Einsprache der Leistungs- sperre – rückblickend betrachtet – zu Unrecht erhoben habe, sei der Klägerin zur Last zu legen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei es nämlich nicht an der Beklagten – als Vertragspartei der E._____ – gewesen, die Klägerin damit zu do- kumentieren, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen gegenüber der E._____ nachgekommen sei, respektive, dass die Behauptung der E._____ betreffend Leistungssperre unrichtig sei. Vielmehr wäre es die Pflicht der Klägerin gewesen, zunächst die Rechtmässigkeit der Einrede der E._____ zu überprüfen und primär

- 6 - die E._____ in die Pflicht zu nehmen. Stattdessen sei sie leichtfertig von der Rich- tigkeit der Einrede ausgegangen und habe lediglich gestützt auf diese das vorlie- gende Verfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Vor diesem Hintergrund sei die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens der Klägerin anzulasten. Ent- sprechend sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 40 S. 3 f.).

4. Die Klägerin ist mit der vorinstanzlichen Kostenverteilung nicht einver- standen und verlangt in ihrem Hauptantrag die Verlegung der Kosten zu Lasten der E._____. Zur Begründung beruft sie sich auf das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip und macht dabei geltend, diese Bestimmung beziehe sich nicht nur auf die Parteien, sondern auch auf Dritte. Entsprechend könne offenge- lassen werden, ob die E._____ durch ihr Verhalten Nebenpartei geworden sei; für die von ihr unnötigerweise verursachten Kosten müsse die E._____ gestützt auf Art. 108 ZPO so oder so einstehen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung gemäss BGer 4A_93/2015 vom 22. September 2015 (= BGE 141 III 426) sowie die in die- sem Entscheid angeführte Lehre und Rechtsprechung macht die Klägerin ferner geltend, dass unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO auch die gesamten Prozesskosten umfassen könnten, insbesondere wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst worden sei. Das Bundesgericht habe im besagten Entscheid ausgeführt, "dass mit der Verle- gung der Prozesskosten in dieser Konstellation insoweit ein Schadenersatzpro- zess im Umfang der Auferlegung der Prozesskosten vermieden würde". Damit habe das Bundesgericht einen Sachzusammenhang zwischen Schadenersatzan- sprüchen gegenüber einem Dritten und der Prozesskostenverlegung zu Lasten eines Dritten hergestellt (vgl. zum Ganzen Urk. 39 Rz 25-27, S. 6 f.). In den Rz 28-35 ihrer Beschwerdeschrift führt die Klägerin alsdann im Detail aus, inwiefern ihr durch die (angeblich) von der E._____ begangenen Vertrags- verletzungen (Verweigerung der Erbringung der geschuldeten Taggeldleistungen als Hauptpflicht und Verweigerung der Herausgabe der für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einrede notwendigen Dokumente als vertragliche Neben- pflicht) ein Schaden (Kosten der Rechtsverfolgung als Teil des Verspätungsscha-

- 7 - dens) erwachsen sei, welcher nicht auf ein Selbstverschulden der Klägerin zu- rückzuführen sei (Urk. 39 S. 7-9).

5. Prozesskosten sind immer der klagenden Partei aufzuerlegen, welche sie durch Inanspruchnahme des Gerichts veranlasst hat, wenn die Kostenauflage an die beklagte Partei nicht in Betracht kommt, die Kosten nicht einem Dritten auferlegt werden können und auch kein Anlass zur Übernahme der Kosten auf die Staatskasse besteht (Art. 106 ff. ZPO). Das gehört zum Prozessrisiko der klagen- den Partei (ZR 103/2004 Nr 51 E. 3c und 4; ZR 75/1976 Nr. 89). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verur- sacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip unabhängig vom Prozessausgang. Gestützt auf diese Bestimmung können auch Dritte, die nicht Partei des Prozesses waren, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden. In der Lehre ist umstritten, ob diesfalls ein Verschulden des Dritten erforderlich ist (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 108 N 2; ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 4; BK ZPO- Sterchi, Art. 108 N 4; offen gelassen in BGE 141 III 426 E. 2.4.4). Unnötige Kosten sind in erster Linie solche, die durch ein Verhalten inner- halb des Prozesses (z.B. trölerische Begehren, Säumnis, späte Vorbringen etc.) verursacht wurden und zu den üblichen bzw. ohnehin entstehenden Prozesskos- ten hinzukommen. Als unnötige Prozesskosten kommen aber auch solche in Fra- ge, die durch ein Verhalten (einer Partei oder eines Dritten) ausserhalb des Pro- zesses verursacht wurden und die gesamten Prozesskosten umfassen können (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 mit weiteren Verweisen). In diesem Zusammenhang nennt das Bundesgericht als Beispiel etwa den Fall, in welchem die Vernachlässi- gung der Buchführungspflicht durch eine Partei die Gegenpartei zur Anstrengung eines Verfahrens veranlasst oder die nicht ordnungsgemäss geführte Buchhal- tung den Prozess erheblich ausweitet oder verkompliziert (vgl. BGer 5P.167/2004 vom 3. Juni 2004, E. 3 mit Verweis auf ZR 50/1951 Nr. 215). Ferner kam das Bundesgericht in dem von der Klägerin genannten Entscheid BGE 141 III 426 zum Schluss, dass ein Anwendungsfall von Art. 108 ZPO vorliege. Diesem Fall lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass ein Dritter sich offensicht-

- 8 - lich zu Unrecht eine Aktionärsstellung in einer Gesellschaft anmasste und unter krasser Verletzung aktienrechtlicher Grundbestimmungen eine Universalver- sammlung derselben durchführte, um sich selber zum alleinigen Exekutivorgan wählen zu lassen. Daraufhin klagte einer der beiden abgewählten Verwaltungsrä- te – welcher zugleich Aktionär der Gesellschaft war – gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Aufhebung der entsprechenden Be- schlüsse der Generalversammlung. Die Erstinstanz hiess die Klage gut und er- klärte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesell- schaft, insbesondere denjenigen betreffend die Abwahl des Klägers als Verwal- tungsrat der Gesellschaft, als nichtig. Dabei auferlegte sie die Gerichtskosten dem Nicht-Verwaltungsrat, der sich die Aktionärsstellung anmasste (Dritter), und ver- pflichtete diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Kläger. Diese Kostenverteilung wurde vom Bundesgericht gestützt auf die Bestimmung von Art. 108 ZPO geschützt, mit der Begründung, der Dritte habe mit seinem Verhal- ten den erstinstanzlichen Prozess zwischen dem abgewählten Verwaltungsrat und der Gesellschaft provoziert und damit die Kosten des Prozesses verursacht. Dass es in diesem Fall nicht der Beschwerdeführer 1 (der Dritte) bzw. der von ihm namens der Gesellschaft mandatierte Rechtsvertreter war, der den Prozess auf der Klageseite eingeleitet hatte, erachtete das Bundesgericht in Bezug auf die Kostenverteilung als nicht entscheidend. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass es in dieser Konstellation als unbillig erscheine, wenn die Kosten von der unterlie- genden Beschwerdeführerin 2 (der Gesellschaft) zu tragen wären, zumal dies wirtschaftlich gesehen bedeuten würde, sie dem obsiegenden Beschwerdegegner (dem abgewählten Verwaltungsrat) als ihrem Aktionär nach Massgabe seiner Be- teiligung an der Gesellschaft aufzuerlegen. Da Art. 108 ZPO für die Kostenauflage an den Beschwerdeführer 1 als spezielle gesetzliche Grundlage herangezogen werden könne, bestehe bei der gegebenen Konstellation kein Grund, die Pro- zesskosten der Gesellschaft aufzuerlegen und Letztere auf den Weg eines Scha- denersatzprozesses zu verweisen, um die Prozesskosten vom Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 41 OR zurückzufordern (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.4). Insofern hat es das Bundesgericht in dem von der Klägerin erwähnten Entscheid bloss in einer ganz bestimmten Konstellation als zulässig erachtet, zur Verhinderung eines all-

- 9 - fälligen Schadenersatzprozesses die gesamten Prozesskosten gestützt auf Art. 108 ZPO direkt einem Dritten aufzuerlegen.

6. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall vergleichbar. So hat sich die E._____ zwar widersprüchlich verhalten, indem sie zunächst erklärte, es bestehe für die Arbeitsunfähigkeit von D._____ infolge des von der Beklagten zu verantworten- den Prämienausstandes keine Versicherungsdeckung (Urk. 4/12), und später dann einräumte, die Einrede der Leistungssperre sei zu Unrecht erhoben worden (Urk. 29). Alleine aufgrund dieses Umstandes kann jedoch nicht gesagt werden, das ganze Verfahren und die damit verbundenen Prozesskosten seien durch das ausserprozessuale Verhalten der E._____ veranlasst worden. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang auch das Verhalten der Klägerin zu würdigen. Diese hat- te die Wahl, gegen wen sie die klageweise Durchsetzung ihrer Ansprüche an- strengen wollte. Anspruchsgegnerin in Bezug auf die Taggeldforderungen der Klägerin war – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – primär die E._____. Indem die Klägerin dennoch nicht gegen die E._____, sondern gegen die Beklagte ge- richtlich vorging und damit auf die Richtigkeit der Auskunft der E._____ vertraute, ohne diesbezüglich über Beweismittel zu verfügen, ging sie ein Prozessrisiko ein, für welches sie als klagende Partei selbst die Verantwortung trägt. Hätte die Klä- gerin stattdessen die E._____ eingeklagt, so wäre Letztere im Rahmen eines sol- chen Prozesses in Bezug auf die von ihr behauptete fehlende Versicherungsde- ckung beweispflichtig gewesen. Demgegenüber war es im Prozess gegen die (bloss subsidiär haftende) Beklagte an der Klägerin, die Rechtmässigkeit der Leis- tungsverweigerung der E._____ zu beweisen. Denn die Beklagte bestritt von An- fang an die fehlende Versicherungsdeckung resp. die Behauptung, wonach sie die Versicherungsprämien der Krankentaggeldversicherung für die fragliche Zeit- spanne trotz mehrmaliger Mahnungen nicht bezahlt haben soll (vgl. Urk. 10 S. 4; Urk. 18 Rz 4; Prot. I S. 7 f.). Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin anstatt der Streitverkündung auch von vornherein direkt gegen die E._____ hätte klagen können, ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige im genann- ten Bundesgerichtsentscheid. Dort musste der abgewählte Verwaltungsrat den Prozess betreffend Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Gesell-

- 10 - schaft zwingend gegen die Gesellschaft führen und konnte diesbezüglich nicht di- rekt gegen den Dritten als Nicht-Verwaltungsrat vorgehen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb denn auch ungeklärt, welches die Hin- tergründe für das widersprüchliche Verhalten der E._____ waren. Diesbezüglich wurden vor Vorinstanz keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt. So begnügte sich die Klägerin mit den Vorbringen, der ganze Prozess sei aufgrund der zu Un- recht erhobenen Einrede der Leistungssperre durch die E._____ notwendig ge- worden; die Klägerin habe sich in guten Treuen auf die Richtigkeit der Auskunft der E._____ verlassen dürfen, zumal ihr die Überprüfung derselben aufgrund der verweigerten Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei (Urk. 32 S. 2). Die Frage nach der Anspruchsgrundlage einer (möglichen) Schadenersatzpflicht und den sich daraus ergebenden Voraussetzungen einer (allfälligen) Haftung der E._____ wirft die Klägerin erstmals im Beschwerdeverfah- ren auf (vgl. Urk. 39 Rz 32 ff.). Mithin gab es für die Vorinstanz keinen Anlass, im Rahmen ihres Entscheides über die Verteilung der Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Scha- denersatzpflicht der E._____ zu befinden. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine Pflicht der E._____ zum Ersatz des durch den Prozess entstandenen Scha- dens denn auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Bei einer solchen Ausgangs- lage kann von einem Gericht nicht verlangt werden, dass es im Rahmen seines Kostenentscheides über sämtliche Fragen befindet, welche sich in einem ent- sprechenden Schadenersatzprozess stellen würden. Demgemäss liegt kein An- wendungsfall von Art. 108 ZPO vor. Der Hauptantrag der Klägerin ist somit abzu- weisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Klägerin auch aus ihrem Vorbringen, sie habe in guten Treuen von der Richtigkeit der Einrede der Leistungssperre ausgehen dürfen (vgl. Urk. 24 S. 2; Urk. 32 S. 2), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Denn wenn eine Partei gestützt auf die Angaben eines Dritten im Rahmen eines Prozesses Parteibehauptungen aufstellt und sich die Angaben des Dritten im Nachhinein als unrichtig erweisen, so hat sie als Pro-

- 11 - zesspartei die Folgen einer daraus resultierenden Beweislosigkeit ihrer Behaup- tungen selbst zu tragen. Dies gehört zum Prozessrisiko der klagenden Partei, mit der Konsequenz, dass sie im Falle eines Unterliegens für die Prozesskosten auf- zukommen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gründe dafür, weshalb sie auf die An- gaben des Dritten abgestellt hat, sind dabei nicht von Belang. Insofern kann vor- liegend offengelassen werden, ob die Klägerin leichtfertig von der Richtigkeit der Einrede ausging, wie es die Vorinstanz annahm (vgl. Urk. 40 E. 4) und wie es die Klägerin im Beschwerdeverfahren in Abrede stellt (vgl. Urk. 39 Rz 33-35).

7. In ihrem Eventualantrag verlangt die Klägerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten (Urk. 39 S. 2). Soweit sie dabei zur Begründung geltend macht, die Beklagte wäre im vorinstanzlichen Verfahren "nicht nur mutmasslich, sondern sicherlich" unterle- gen (vgl. Urk. 39 Rz 39), kann ihr nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für ihren Ein- wand, seitens der Beklagten habe "nicht bloss eine Obliegenheit, sondern eine echte gesetzliche Pflicht" zur "Herausgabe der notwendigen Angaben" bestanden (vgl. Urk. 39 Rz 40 f.). Wie bereits ausgeführt, oblag es im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht der Beklagten, sondern der Klägerin, die Rechtmässigkeit der Leis- tungsverweigerung durch die E._____ zu beweisen. Dieser Beweis wäre ihr nicht gelungen, zumal gerade kein Deckungsunterbruch vorgelegen hatte. Entspre- chend wäre die Klägerin im Entscheidfall mutmasslich unterlegen. Bei dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, dass die Vorinstanz eine Kostenüber- bindung an die Beklagte nicht in Betracht zog. Die entsprechenden Vorbringen der Klägerin sind daher unbegründet.

8. Alles in allem ist die vorinstanzliche Regelung der Entschädigungsfol- gen damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III.

1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– zugrunde. Gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO, welcher auch auf kantonale Rechtsmittelverfahren Anwendung findet

- 12 - (BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 10), sind für das Beschwerdeverfahren somit keine Gerichtskosten zu erheben.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 39, 41 und 43/3-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'717.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 12. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: mc