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RA170002

Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Zürich OG · 2017-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien stehen seit dem 20. Oktober 2014 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (vgl. Urk. 6/2 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2017 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 4 f.): " 1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit in der Höhe von CHF 4'300.– zu leisten. Die Sicherheit kann in bar durch Einzahlung auf die Gerichtskasse (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versi- cherungsunternehmens geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammel- aufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Da- tenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der in- nerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vor- schusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an ei- ne Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt.

E. 2 Auf den Sistierungsantrag der Beklagten wird nicht eingetreten.

E. 3 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 4 a) Die erstinstanzliche Arbeitsgerichtspräsidentin führte in der angefoch- tenen Verfügung unter anderem aus, dass vorliegend die Zahlungsunfähigkeit des Klägers betreffend die Parteientschädigung der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) aufgrund deren Vorbringen, aufgrund der Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (unter Hinweis auf Urk. 6/42) sowie aufgrund dessen ausdrücklichen Eingeständnisses, er könne die von der Beklagten verlangte Sicherheitsleistung innert angemesse- ner Frist nicht aufbringen, als genügend glaubhaft erscheine (Urk. 2 S. 3). Auch die bisherige Bereitschaft der Ehegattin des Klägers, diesem finanziell auszuhel- fen, vermöge hieran nichts zu ändern. Ein allfälliger Anspruch des Klägers ge- genüber seiner Ehefrau auf einen Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB wäre doch – wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht habe – im Zusam- menhang mit der Einbringung einer Parteientschädigung nicht pfändbar, was wie- derum für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO spreche und einen Grund für die Verpflichtung zur Leis- tung einer entsprechenden Sicherheit darstelle (Urk. 2 S. 4).

- 4 - Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift aus, ihm sei bewusst, dass die Beklagte eine Sicherheit für die Parteientschädigung beantragen könne, wenn er (Art. 99 ZPO) in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz habe, zahlungsunfähig erscheine, namentlich wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassver- fahren im Gang sei oder Verlustscheine bestünden, Prozesskosten aus früheren Verfahren schulde oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestünden. Er habe eine gültige Schweizer Niederlassungs- bewilligung Typ C und eine Anschrift in der Schweiz. Er könne seine Rechnungen nach wie vor fristgerecht bezahlen und es liefen keine Betreibungen gegen ihn. Er habe keinen Privatkonkurs beantragt. Es sei kein Nachlassverfahren gegen ihn im Gange und kein Gläubiger sei im Besitz von Verlustscheinen von ihm. Seine Pro- zesskosten aus früheren Verfahren habe er fristgerecht bezahlt und auch sonst bestünden keine anderen Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteient- schädigung (Urk. 1 S. 2).

b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-

- 5 - treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

c) Die Eingabe des Klägers vom 2. März 2017 ist als Beschwerde unzu- reichend, da sich dieser mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er in seiner Beschwerde- schrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten erstinstanzlichen Erwä- gungen nicht korrekt seien. So setzt sich der Kläger beispielsweise nicht substan- tiiert mit der Erwägung auseinander, dass vorliegend seine Zahlungsunfähigkeit betreffend die Parteientschädigung der Beklagten als genügend glaubhaft er- scheine, da er selber ausgeführt habe, er könne die von der Beklagten verlangte Sicherheitsleistung innert angemessener Frist nicht aufbringen. Hierzu äusserte sich der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich. Da sich der Kläger auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung nicht konkret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

E. 5 Der Streitwert des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens übersteigt in der Hauptsache Fr. 30'000.–, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenpflich- tig ist (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 6/40 S. 2 und Urk. 6/55 S. 5). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens wird der Kläger im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 350.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. - 6 -
  4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 15'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA170002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. April 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Arbeitsgerichtes Meilen vom 20. Februar 2017 (AN160001-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen seit dem 20. Oktober 2014 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (vgl. Urk. 6/2 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2017 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 4 f.): " 1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit in der Höhe von CHF 4'300.– zu leisten. Die Sicherheit kann in bar durch Einzahlung auf die Gerichtskasse (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versi- cherungsunternehmens geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammel- aufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Da- tenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der in- nerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vor- schusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an ei- ne Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt.

2. Auf den Sistierungsantrag der Beklagten wird nicht eingetreten.

3. (Schriftliche Mitteilung.)

4. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit unterschriebener Eingabe vom 2. März 2017 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei durch ihn keine Sicherheit für die Parteient- schädigung zu leisten (Urk. 1).

2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten sind mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO).

- 3 -

3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift vom 2. März 2017 aus, er habe sich zuletzt bei zwei namhaften Unternehmungen in der Schweiz vorgestellt und hoffe, demnächst entsprechende Arbeitsverträge angeboten zu erhalten (Urk. 1 S. 2). Diese Tatsachenbehauptungen bringt er erstmals im Beschwerde- verfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerde eingereich- ten Stellenbeschreibungen und die dazugehörige E-Mailkorrespondenz (Urk. 4/1- 3).

4. a) Die erstinstanzliche Arbeitsgerichtspräsidentin führte in der angefoch- tenen Verfügung unter anderem aus, dass vorliegend die Zahlungsunfähigkeit des Klägers betreffend die Parteientschädigung der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) aufgrund deren Vorbringen, aufgrund der Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (unter Hinweis auf Urk. 6/42) sowie aufgrund dessen ausdrücklichen Eingeständnisses, er könne die von der Beklagten verlangte Sicherheitsleistung innert angemesse- ner Frist nicht aufbringen, als genügend glaubhaft erscheine (Urk. 2 S. 3). Auch die bisherige Bereitschaft der Ehegattin des Klägers, diesem finanziell auszuhel- fen, vermöge hieran nichts zu ändern. Ein allfälliger Anspruch des Klägers ge- genüber seiner Ehefrau auf einen Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB wäre doch – wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht habe – im Zusam- menhang mit der Einbringung einer Parteientschädigung nicht pfändbar, was wie- derum für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO spreche und einen Grund für die Verpflichtung zur Leis- tung einer entsprechenden Sicherheit darstelle (Urk. 2 S. 4).

- 4 - Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift aus, ihm sei bewusst, dass die Beklagte eine Sicherheit für die Parteientschädigung beantragen könne, wenn er (Art. 99 ZPO) in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz habe, zahlungsunfähig erscheine, namentlich wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassver- fahren im Gang sei oder Verlustscheine bestünden, Prozesskosten aus früheren Verfahren schulde oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestünden. Er habe eine gültige Schweizer Niederlassungs- bewilligung Typ C und eine Anschrift in der Schweiz. Er könne seine Rechnungen nach wie vor fristgerecht bezahlen und es liefen keine Betreibungen gegen ihn. Er habe keinen Privatkonkurs beantragt. Es sei kein Nachlassverfahren gegen ihn im Gange und kein Gläubiger sei im Besitz von Verlustscheinen von ihm. Seine Pro- zesskosten aus früheren Verfahren habe er fristgerecht bezahlt und auch sonst bestünden keine anderen Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteient- schädigung (Urk. 1 S. 2).

b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-

- 5 - treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

c) Die Eingabe des Klägers vom 2. März 2017 ist als Beschwerde unzu- reichend, da sich dieser mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er in seiner Beschwerde- schrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten erstinstanzlichen Erwä- gungen nicht korrekt seien. So setzt sich der Kläger beispielsweise nicht substan- tiiert mit der Erwägung auseinander, dass vorliegend seine Zahlungsunfähigkeit betreffend die Parteientschädigung der Beklagten als genügend glaubhaft er- scheine, da er selber ausgeführt habe, er könne die von der Beklagten verlangte Sicherheitsleistung innert angemessener Frist nicht aufbringen. Hierzu äusserte sich der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich. Da sich der Kläger auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung nicht konkret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

5. Der Streitwert des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens übersteigt in der Hauptsache Fr. 30'000.–, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenpflich- tig ist (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 6/40 S. 2 und Urk. 6/55 S. 5). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens wird der Kläger im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 350.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

- 6 -

4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 15'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz