opencaselaw.ch

RA160003

Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung)

Zürich OG · 2016-02-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 30. August 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage einge- reicht, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 10. September 2015 war dem Kläger Frist angesetzt worden, um (ausgehend von einem Streitwert von einstweilen Fr. 523'732.--) einen Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 21'200.-- zu leisten (Vi-Urk. 6), dieser ging rechtzeitig ein (Vi-Urk. 9). Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 Frist zur Klageantwort angesetzt worden war (Vi-Urk. 11), hatte diese innert erstreckter Frist (Vi-Urk. 13) am 13. November 2015 beantragt, den Kläger zur Sicherheits- leistung für ihre Parteientschädigung von Fr. 35'820.-- zu verpflichten, eventualiter das Verfahren bis zur Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung etc. zu sistieren (Vi-Urk. 16). Am 18. Dezember 2015 hatte der Kläger zu diesen Verfahrensanträ- gen Stellung genommen (Vi-Urk. 21). Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädi- gung sowie Sistierung des Verfahrens ab und eröffnete der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu (Vi-Urk. 22 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 28. Januar 2016 fristgerecht (Vi-Urk. 23/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei in der Weise zur Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass diese vorerst durch Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräu- men solle, zur Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 des Klägers und Be- schwerdegegners Stellung zu nehmen. 2.1. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und der Kläger und Beschwerdegegner zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 Sicher- heit in Höhe vom mindestens CHF 35'820.-- zu leisten. 2.2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und das vor- instanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 sei für den Fall, dass der Kläger und Beschwerdegegner die gemäss Eventualantrag

- 3 - Ziff. 2.1. hiervor geforderte Sicherheit leiste bzw. für den Fall dass die Be- schwerdeinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung generell oder zur Zeit abweisen sollte, bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich unter der Geschäftsnummer A-3/2015/10004278 pendenten Strafverfah- rens gegen den Kläger wegen Ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Ver- untreuung etc. einzustellen.

E. 3 a) Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde primär eine Verletzung ih- res Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt (Urk. 1 S. 7 f.).

b) Der Kläger hält dem entgegen, prozessleitende Entscheide würden re- gelmässig nach nur einem Schriftenwechsel erlassen. Die Vorinstanz habe daher das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt, als sie den angefochtenen pro- zessleitenden Entscheid nach nur einem Schriftenwechsel erlassen habe. Seine Stellungnahme habe keinerlei Noven enthalten, welche kommentiert hätten wer- den müssen (Urk. 9 S. 3, S. 5 f.).

c) Die Rüge der Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf ein faires Ver- fahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) gibt den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Ein- gaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung nehmen zu

- 5 - können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Eingabe schliesslich für den Entscheid relevant ist. Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stellung- nahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die davon betroffene Partei (die so nicht Stellung nehmen kann) durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Werden diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz des angefochtenen Beschlusses ausgewiesen, dass die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 (Vi- Urk. 21) der Beklagten erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss zuge- stellt wurde (Urk. 2 Disp.-Ziff. 4). Dass hierbei regelmässig kein weiterer Schrif- tenwechsel erfolgt, bedeutet lediglich, dass der Beklagten keine Frist zu einer Stellungnahme anzusetzen war, entbindet jedoch nicht von einer Zustellung an die Beklagte vor einem sie beschwerenden Entscheid. Die fragliche Stellungnah- me des Klägers umfasste sodann gut drei Textseiten und enthielt diverse tatsäch- liche Behauptungen (vgl. Vi-Urk. 21).

d) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht geheilt werden. Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese wird der Beklagten Frist zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (sowie gegebenenfalls Zustellung an den Kläger) neu zu ent- scheiden haben.

E. 4 a) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abge- schlossen werden kann und der Kläger hat die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragt (Urk. 9 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren unter- liegende Partei anzusehen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten

- 6 - sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, der Beklagten jedoch vom Kläger zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

b) Dementsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertre- tenen Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu be- zahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu er- setzen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA160003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Februar 2016 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 (AN150080-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 30. August 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage einge- reicht, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 10. September 2015 war dem Kläger Frist angesetzt worden, um (ausgehend von einem Streitwert von einstweilen Fr. 523'732.--) einen Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 21'200.-- zu leisten (Vi-Urk. 6), dieser ging rechtzeitig ein (Vi-Urk. 9). Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 Frist zur Klageantwort angesetzt worden war (Vi-Urk. 11), hatte diese innert erstreckter Frist (Vi-Urk. 13) am 13. November 2015 beantragt, den Kläger zur Sicherheits- leistung für ihre Parteientschädigung von Fr. 35'820.-- zu verpflichten, eventualiter das Verfahren bis zur Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung etc. zu sistieren (Vi-Urk. 16). Am 18. Dezember 2015 hatte der Kläger zu diesen Verfahrensanträ- gen Stellung genommen (Vi-Urk. 21). Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädi- gung sowie Sistierung des Verfahrens ab und eröffnete der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu (Vi-Urk. 22 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 28. Januar 2016 fristgerecht (Vi-Urk. 23/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei in der Weise zur Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass diese vorerst durch Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräu- men solle, zur Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 des Klägers und Be- schwerdegegners Stellung zu nehmen. 2.1. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und der Kläger und Beschwerdegegner zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 Sicher- heit in Höhe vom mindestens CHF 35'820.-- zu leisten. 2.2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und das vor- instanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 sei für den Fall, dass der Kläger und Beschwerdegegner die gemäss Eventualantrag

- 3 - Ziff. 2.1. hiervor geforderte Sicherheit leiste bzw. für den Fall dass die Be- schwerdeinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung generell oder zur Zeit abweisen sollte, bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich unter der Geschäftsnummer A-3/2015/10004278 pendenten Strafverfah- rens gegen den Kläger wegen Ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Ver- untreuung etc. einzustellen. 3. Subeventualiter seien der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen, im Sinne der Anträge der Be- schwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung für das vor- instanzliche Verfahren (Antrag Ziff. 2.1. hiervor) bzw. auf Sistierung des vor- instanzlichen Verfahren (Antrag Ziff. 2.2. hiervor) zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Beschwerdegegners." Sodann hat die Beklagte das Gesuch gestellt, ihrer Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt, dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung so- wie zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt und der Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 6). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7).

d) Am 15. Februar 2016 hat der Kläger rechtzeitig die Beschwerdeantwort erstattet, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Ebenso rechtzeitig hat er zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung ge- nommen, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung desselben (Urk. 8).

2. a) Der Beschwerde der Beklagten wurde, wie erwähnt (oben Erw. 1.d) einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 6). Mit dem heutigen Endent- scheid über die Beschwerde erübrigt sich ein Entscheid über eine definitive Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung.

b) Soweit Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung erhoben wird, ist diese ohne weiteres zulässig; eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils be-

- 4 - darf es dabei nicht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Abweisung des Sistierungsgesuchs angefochten wird, ist eine Beschwerde nur zulässig, soweit dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Beklagte macht hierzu geltend, ohne die ersuchte Sistierung würde ihr ein er- heblicher zusätzlicher Aufwand entstehen (Urk. 1 S. 6 f.). Der Kläger hält dem entgegen, es bilde keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn oh- ne Sistierung die Beklagte endlich ihre Abrechnungspflicht erfüllen und die Kla- geantwort einreichen müsse (Urk. 9 S. 4). Der Kläger hat damit nicht bestritten, dass ohne Sistierung der Beklagten ein erheblicher zusätzlicher Aufwand entste- he; ob ihr dieser Aufwand entschädigt wird, ist dann eine Frage der Parteient- schädigung und diese wiederum von der allfälligen Sicherheitsleistung hierfür ab- hängig. Daher ist für die vorliegende Beschwerde das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auch in Bezug auf die angefochtene Nicht- Sistierung zu bejahen und auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

3. a) Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde primär eine Verletzung ih- res Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt (Urk. 1 S. 7 f.).

b) Der Kläger hält dem entgegen, prozessleitende Entscheide würden re- gelmässig nach nur einem Schriftenwechsel erlassen. Die Vorinstanz habe daher das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt, als sie den angefochtenen pro- zessleitenden Entscheid nach nur einem Schriftenwechsel erlassen habe. Seine Stellungnahme habe keinerlei Noven enthalten, welche kommentiert hätten wer- den müssen (Urk. 9 S. 3, S. 5 f.).

c) Die Rüge der Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf ein faires Ver- fahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) gibt den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Ein- gaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung nehmen zu

- 5 - können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Eingabe schliesslich für den Entscheid relevant ist. Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stellung- nahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die davon betroffene Partei (die so nicht Stellung nehmen kann) durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Werden diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz des angefochtenen Beschlusses ausgewiesen, dass die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 (Vi- Urk. 21) der Beklagten erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss zuge- stellt wurde (Urk. 2 Disp.-Ziff. 4). Dass hierbei regelmässig kein weiterer Schrif- tenwechsel erfolgt, bedeutet lediglich, dass der Beklagten keine Frist zu einer Stellungnahme anzusetzen war, entbindet jedoch nicht von einer Zustellung an die Beklagte vor einem sie beschwerenden Entscheid. Die fragliche Stellungnah- me des Klägers umfasste sodann gut drei Textseiten und enthielt diverse tatsäch- liche Behauptungen (vgl. Vi-Urk. 21).

d) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht geheilt werden. Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese wird der Beklagten Frist zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (sowie gegebenenfalls Zustellung an den Kläger) neu zu ent- scheiden haben.

4. a) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abge- schlossen werden kann und der Kläger hat die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragt (Urk. 9 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren unter- liegende Partei anzusehen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten

- 6 - sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, der Beklagten jedoch vom Kläger zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

b) Dementsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertre- tenen Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu be- zahlen. Es wird beschlossen:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu er- setzen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se