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RA130004

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2013-06-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Einreichung von Klageschrift (Urk. 6/2) und Klagebewilligung (Urk. 6/1) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am

E. 4 Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Entsprechend ist dem Kläger die Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (vgl. die nicht angefochtenen Erwä- gungen der Vorinstanz, Urk. 2 S. 10). 5.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Ausgehend von einem Streitinteresse von Fr. 3'000.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren - welches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre - wurde nicht gestellt (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 5.2. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Kläger wird eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheides angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskos- ten bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (80-5645-8) einen Kostenvor- schuss von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Leistet der Kläger den Kostenvorschuss nicht, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beklagten keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels der Urk. 1, 3, 7, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA130004-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 20. Juni 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, vom 11. Februar 2013 (CG110027-F)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Einreichung von Klageschrift (Urk. 6/2) und Klagebewilligung (Urk. 6/1) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am

4. November 2011 eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte). Gegen den mit Verfügung vom

12. Dezember 2011 in Wiedererwägung gezogenen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 6/8) erhob der Kläger Beschwerde an die erkennende Kammer, welche diese mit Urteil vom 18. Juni 2012 abwies (Urk. 6/18). Gleichzeitig über- wies sie das mit der damaligen Beschwerdeschrift sinngemäss erhobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständigkeitshalber an die Vor- instanz (Urk. 6/18 S. 5). Nach zweimaliger Aufforderung zur Einreichung von Be- legen zur wirtschaftlichen Situation des Klägers (Urk. 6/19, 6/23) wies die Vor- instanz das klägerische Armenrechtsgesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2013 ab (Urk. 2). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom

14. Februar 2013 (Poststempel 25. Februar 2013) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 wurde der Beklagten der Eingang der Beschwerde ange- zeigt (Urk. 5). Am 12. März 2013 erstattete der Kläger eine weitere sachbezügli- che Eingabe (Urk. 7, 8/8-10). 2.2. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/- Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Ferner herrscht ein umfassendes Novenver- bot, welches sowohl echte als auch unechte Noven beinhaltet und ebenso dieje- nigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO, BGE 5A_405/2011, E. 4.5.3.). Für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Hinzuweisen ist insbesondere auf die Obliegenheit des Gesuchstellers zur umfassenden Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Kommt er die- ser nicht nach und bleiben die Verhältnisse unklar, ist das Gesuch gemäss stän- diger Rechtsprechung mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikos- ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189; BGE 125 IV 165 E. 4). III.

1. Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des klägerischen Armen- rechtsgesuchs mit der Missachtung seiner Mitwirkungspflicht. So habe der Kläger zunächst die Tatsache verschleiert, dass er seine Mietwohnung zu zweit bewohne und erst auf Aufforderung des Gerichts mitgeteilt, dass ihm die Mietkosten nur zur Hälfte anfallen würden (Urk. 2 S. 5). Sodann habe er trotz ebenfalls ausdrückli- cher Aufforderung des Gerichts neben der Steuererklärung 2011 keinerlei Belege zu seiner aktuellen Einkommenssituation, wie beispielsweise Suchbemühungen und entsprechende Absagen potenzieller Arbeitgeber eingereicht (Urk. 2 S. 6).

- 4 - Schliesslich sei seine Vermögenssituation unklar. Einige, zunächst als gebundene Vorsorgeguthaben deklarierte Vermögenswerte hätten sich auf Nachfrage des Gerichts als nicht gebundene Vorsorgeguthaben der 3. Säule entpuppt und seien in der Folge veräussert worden, weshalb der Kläger im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung über realisierbares Vermögen verfügt habe, welches er zur Bezahlung der Prozesskosten hätte heranziehen können. Überdies sei unklar, wofür er den bar an ihn ausbezahlten Betrag von USD 20'200.– verwendet habe. Auch dieser hätte zur Begleichung des damals geforderten Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.– ausgereicht (Urk. 2 S. 9).

2. Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde, der Vorderrichter sei zu Un- recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen. Er habe vielmehr genau die vom Vorderrichter angeforderten Unterlagen vollständig und fristge- recht eingereicht. Hätte er dem Gericht die Kenntnisnahme der zweiten Mieterin entziehen wollen, hätte er deren Name und Unterschrift auf der letzten Mietver- tragsseite ebenfalls abgedeckt. Da sein letztes Anstellungsverhältnis am 31. Juli 2010 beendet worden sei, habe er keine aktuellen Lohnabrechnungen oder einen aktuellen Arbeitsvertrag einreichen können. Seine Unterdeckung betrage auf- grund des per April 2013 rückzahlbaren Darlehens Fr. 18'657.24. Selbst wenn er das Guthaben des aufgelösten USD-Kontos nicht aufgebraucht hätte, würde sich sein gesamtes verflüssigbares Vermögen nach Rückzahlung des Darlehens auf Fr. 129.– belaufen (Urk. 1 S. 3). 3.1. Hinsichtlich der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts erweist sich die Rüge als unbegründet. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 ausdrücklich auf die Obliegenheit zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Si- tuation hingewiesen (Urk. 6/19 S. 3). Insbesondere wurde er angehalten, über seine festen Ausgaben für den Lebensbedarf Auskunft zu erteilen (Urk. 6/19 S. 3 f.). Auch einem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller musste klar sein, dass anhand der eingeforderten Belege sein tatsächlich anfallender monatlicher Bedarf ermittelt wird. Aufgrund der handschriftlichen Notiz des Klägers auf der ersten Seite des Mietvertrages (Urk. 6/22/3, "MIETE FÜR WOHNUNG:

- 5 - CHF 1'789.– + MIETE FÜR GARAGENPLATZ: CHF 130 P. PLATZ"), welche gleichzeitig die Angaben der zweiten Mieterin verdeckt, ist davon auszugehen, dass er seine diesbezüglich Kosten mit Fr. 1'919.– beziffern wollte. Hätte er für seinen monatlichen Bedarf lediglich die Hälfte geltend machen wollen, ist nicht einzusehen, weshalb er dies dem Gericht nicht mitteilte, mithin diesen Betrag auf dem Zettel vermerkte. Dass der Kläger tatsächlich nur die hälftigen Mietkosten zu tragen hat, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, hat er nicht in Ab- rede gestellt (Urk. 1 S. 2). Zu Recht setzte die Vorinstanz daher die zu hohe Be- zifferung der Mietkosten einer Verweigerung der umfassenden Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gleich. Dem Kläger ist indes insofern beizupflichten, als sich allein aus den nicht eingereichten Belegen zu seinen Suchbemühungen für eine Anstellung keine Ver- letzung seiner Mitwirkungspflicht ableiten lässt, würde doch selbst bei deren Vor- liegen die zu klärende Einkommenssituation des Klägers nicht massgeblich ver- deutlicht. 3.2. Auch mit der Rüge hinsichtlich der Darlegung seiner Vermögensver- hältnisse dringt der Kläger nicht durch. Zunächst greift das Argument nicht, wo- nach seine Unterdeckung selbst dann gegeben sei, wenn gewisse Mittel entge- gen seinen Angaben nicht aufgebraucht seien (Urk. 1 S. 3). Der Kläger verkennt, dass es bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht allein um eine rechnerische Ge- genüberstellung von Aktiven und Passiven geht, sondern auch um die Glaub- haftmachung der entsprechenden Angaben. Mit widersprüchlichen Ausführungen zum Vorhandensein von Vermögenswerten sowie deren Verwendung kommt er seiner Obliegenheit zur umfassenden Offenlegung der finanziellen Verhältnisse nicht nach. 3.3. Vor Vorinstanz gab der Kläger an, am 16. April 2012 ein Darlehen von Fr. 31'000.– aufgenommen zu haben, da ihn sein Lehrgang zum eidg. dipl. Ver- kaufsleiter gesamthaft ca. Fr. 26'000.– gekostet und er seine Ersparnisse aufge- braucht habe (Urk. 6/21 S. 2). Wie die Vorinstanz nun zutreffend festhält, war per

- 6 - Ende 2011 und somit auch im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im April 2012 le- diglich noch eine Restschuld von höchstens Fr. 13'000.– für die Weiterbildung of- fen (Urk. 6/22/2, "Aufstellung zu Berufsauslagen"). Aus den Akten wird nicht er- sichtlich, wofür das restliche Darlehen verwendet wurde. Es befremdet sodann, dass der Kläger in der Steuererklärung 2011 Wertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 64'289.– ausweist und davon zunächst Fr. 43'001.– als nicht ver- wertbares Vermögen deklariert ("NICHT FLÜSSIG, 3. SÄULE A", Urk. 6/22/2), in- des auf Nachfrage des Gerichts die Anteile … Fund im angegebenen Wert von Fr. 11'591.– als liquid bezeichnet (Urk. 6/25 S. 2). Tatsächlich habe er diese am

10. Dezember 2012 verkauft und dafür Fr. 12'796.91 gelöst (Urk. 6/26/3, 6/25 S. 2). In diesem Umfang lag somit im Zeitpunkt der Gesuchstellung frei realisier- bares Vermögen vor. Das Guthaben von USD 20'200.– sodann (umgerechnet Fr. 18'786.–, Urk. 1 S. 3), welches sich der Kläger am 20. Januar 2012 hat aus- bezahlen lassen (Urk. 6/26/6), soll neben der Deckung seines Lebensunterhaltes wiederum zur Finanzierung des Lehrgangs zum eidg. dipl. Verkaufsleiter ver- braucht worden sein (Urk. 6/25 S. 2). Trifft dies zu, bleibt die Verwendung der demnach frei verfügbaren Darlehenssumme von Fr. 31'000.– resp. die per

30. September 2011 behauptete Unterdeckung vollends ungeklärt. 3.4. Die nunmehr eingereichte Bestätigung, wonach es sich bei den Antei- len … - … -U- im Wert von inzwischen Fr. 33'369.– (Urk. 4/1) um Vermögenswer- te der gebundenen Vorsorge 3a handle, hätte vor Vorinstanz beigebracht werden müssen (Urk. 6/23 S. 3) und ist im Beschwerdeverfahren mit Verweis auf das No- venverbot nicht zuzulassen. Die Unterlagen, welche dem Vorderrichter vorgele- gen haben, enthielten dazu keine hinreichend klaren Hinweise. Dass solche hät- ten beigebracht werden können, zeigt die nunmehr eingereichte Bestätigung des Klägers, welche im Gegensatz zum dannzumal vorgelegten Factsheet (Urk. 6/26/1) konkret auf das klägerische Guthaben Bezug nimmt. Der Schluss des Vorderrichters, es handle sich bei den fraglichen Anteilen um frei verwertba- res Vermögen (Urk. 2 S. 8), erweist sich vor diesem Hintergrund als vertretbar. Auch diesbezüglich greift die Rüge daher nicht.

- 7 - 3.5. Angesichts der gesamten Aktenlage hat es der Kläger versäumt, seine finanzielle Situation hinreichend darzulegen. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Obliegenheit (Urk. 6/19 S. 3) und ausreichender Gelegenheit zur Begrün- dung (Urk. 6/19 S. 3 f., 6/23), blieb sein Armenrechtsgesuch hinsichtlich der Aus- gaben als auch der Vermögens- und Schuldenlage zu wenig substantiiert, als dass sich die Vorinstanz ein umfassendes Bild von seinen finanziellen Verhältnis- sen hätte bilden können. Jedenfalls verfügte der Kläger am 30. September 2012 – d.h. drei Tage bevor ihn die Vorinstanz zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– aufforderte oder bei Festhalten am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um weitere Unterlagen anging (Urk. 6/19) – noch über freie Mittel von Fr. 20'957.23 (Urk. 6/22/6). Dass diese Mittel teilweise aus einem am 16. April 2012 gewährten und innert Jahresfrist rückzahlbaren Darlehen von C._____ stammen (Urk. 6/22/4), tut nichts zur Sache. Entsprechend war das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., S. 189).

4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Entsprechend ist dem Kläger die Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (vgl. die nicht angefochtenen Erwä- gungen der Vorinstanz, Urk. 2 S. 10). 5.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Ausgehend von einem Streitinteresse von Fr. 3'000.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren - welches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre - wurde nicht gestellt (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 5.2. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Kläger wird eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheides angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskos- ten bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (80-5645-8) einen Kostenvor- schuss von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Leistet der Kläger den Kostenvorschuss nicht, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

5. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beklagten keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels der Urk. 1, 3, 7, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc