Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil – Oetwil a.d.L. – Weiningen (fortan: Betreibungsamt) vom Beschwer- degegner betrieben (act. 4/10/3). Nachdem der Beschwerdegegner das Fortset- zungsbegehren gestellt hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2. April 2026 die Pfändung am 13. April 2026 angekündigt (act. 4/10/7). Da der Beschwerdeführer bei der angezeigten Pfändung nicht anwesend war, wurde er mit Schreiben vom 15. April 2026 aufgefordert, am 27. April 2026 beim Betrei- bungsamt zu erscheinen (act. 4/10/8). Dieser Aufforderung sowie der zweiten Vorladung auf den 5. Mai 2026 kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach (vgl. act. 4/10/9 und act. 4/10/11b).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 (Datum Poststempel: 17. Mai 2026) erhob der Beschwerdeführer vor Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen das Betrei- bungsamt und die Pfändung in der Betreibung Nr. … (act. 4/1). Nachdem sich so- wohl der Beschwerdegegner als auch das Betreibungsamt vernommen hatten, wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/6, act. 4/9 sowie act. 4/11). Seine Stellungnahme datiert vom 15. Juni 2026 (act. 4/13). Mit Urteil vom 18. Juni 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr (CHF 750.–), eine Busse (CHF 1'000.–) sowie Kosten für Kopien (CHF 4.–; act. 4/15 = 3 [Aktenex- emplar]).
E. 1.3 Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 1. Juli 2026) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Juni 2026 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 4/16/2).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-16). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
- 3 - und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, KISTLER / WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh- rer störte sich im vorinstanzlichen Verfahren an den Zustellungen der Pfändungs- vorladung vom 15. April 2026 wegen seiner behaupteten Abwesenheit sowie des Zahlungsbefehls (vgl. 4/1 Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3). In seiner Beschwerde an die Kammer rügt der Beschwerdeführer die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr; er macht hingegen Ausführungen zu Berechnungen in Bezug auf sein pfändbares Einkommen und Existenzminimum sowie allgemein betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse (act. 2 S. 2 f.). Inwiefern diese im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid resp. dem vorinstanzlichen Verfahren stehen sollen, macht er weder geltend, noch ist dies erkennbar. Folglich haben diese Vorbringen als Noven zu gelten, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. vorstehende Erwägung i.f.). Nachfolgend ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen nur insoweit einzugehen, als sie für den Be- schwerdeentscheid relevant sind.
E. 3.1.1 In Bezug auf die Vorladung vom 15. April 2026 zum Pfändungsvollzug wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein treuwidriges Verhalten vor: Der Beschwerdeführer als Schuldner könne das Verfahren nicht einfach ausser Kraft
- 4 - setzen, indem er dem Betreibungsamt per Mail am 24. März 2026 mitteile, für län- gere Zeit ortsabwesend zu sein, sich anschliessend aber auf dessen Nachfrage nach dem Rückkehrdatum einfach ausschweige (act. 3. II.E. 1. und 4).
E. 3.1.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die Vorinstanz setze sich mit der vorgängigen Mitteilung der Ortsabwesenheit nicht nachvollziehbar auseinander (act. 2 S. 3 unten). Damit setzt er sich seinerseits nicht mit dem vor- instanzlichen Vorwurf auseinander, wonach er dem Betreibungsamt zwar seine Abwesenheit, allerdings nicht die Rückkehr mitgeteilt habe. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten ein reger Mail-Verkehr zwischen dem Betreibungsamt und dem Beschwerdeführer zwischen dem 19. und 24. März 2026, dem Tag als er seine Auslandsabwesenheit ab dem 27. März 2026 mitteilte (act. 4/10/10). In der gleichen Mail erwähnte er gar seine Rückkehr, ohne allerdings das Datum zu nen- nen (act. 4/10/10 S. 1). Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer – ge- rade als das Betreibungsamt am nachfolgendem Tag nach dem Rückkehrdatum gefragt hatte (act. 4/10/10 S. 1 oben) – nicht mehr reagierte. Für sein Schweigen liefert er nach wie vor keine Erklärung. Dass die Vorinstanz dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich qualifizierte, ist nicht zu beanstanden.
E. 3.2 In Bezug auf die auferlegte Busse und Entscheidgebühr erwog die Vorin- stanz, der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die Möglichkeit der Erhebung von Kosten bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der Zahlungsbefehl sowie weitere Un- terlagen nicht ordnungsgemäss zugestellt erhalten und keine Kenntnis davon ge- habt zu haben – obwohl ihm der Zahlungsbefehl am 25. September 2025 persön- lich übergeben worden sei und er anschliessend Rechtsvorschlag erhoben habe. Aus den Rechtsöffnungsakten ergebe sich ferner, dass ihm die Vorladung zur Verhandlung ausgehändigt worden sei und er sich im Verfahren schriftlich habe vernehmen lassen. Dies sei ebenso treuwidrig wie die Weigerung, dem Betrei- bungsamt das Rückreisedatum zu nennen (act. 3 E. III.). Dagegen bringt der Be- schwerdeführer lediglich vor, der angefochtene Entscheid beschränke sich im Wesentlichen auf Wertungen (act. 2 S. 4). Dies genügt selbst den gegenüber ju- ristischen Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Be-
- 5 - schwerde in keiner Weise. Was der von ihm betonte Umstand, dass er seine Ein- gaben fortlaufend präzisiert, Akteneinsicht verlangt und wiederholt die Offenle- gung der Berechnungsgrundlagen sowie der Zustellnachweise beantragt habe (act. 2 S. 4), an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern vermögen würde, ist unklar. Damit hat es bei den vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden.
E. 3.3 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 4 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260265-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 6. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner betreffend Vorladung vom 15. April 2026 zum Pfändungsvollzug in Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil - Oetwil a.d.L. - Weiningen) Beschwerde gegen ein Urtei des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Juni 2026 (CB260017)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil – Oetwil a.d.L. – Weiningen (fortan: Betreibungsamt) vom Beschwer- degegner betrieben (act. 4/10/3). Nachdem der Beschwerdegegner das Fortset- zungsbegehren gestellt hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2. April 2026 die Pfändung am 13. April 2026 angekündigt (act. 4/10/7). Da der Beschwerdeführer bei der angezeigten Pfändung nicht anwesend war, wurde er mit Schreiben vom 15. April 2026 aufgefordert, am 27. April 2026 beim Betrei- bungsamt zu erscheinen (act. 4/10/8). Dieser Aufforderung sowie der zweiten Vorladung auf den 5. Mai 2026 kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach (vgl. act. 4/10/9 und act. 4/10/11b). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 (Datum Poststempel: 17. Mai 2026) erhob der Beschwerdeführer vor Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen das Betrei- bungsamt und die Pfändung in der Betreibung Nr. … (act. 4/1). Nachdem sich so- wohl der Beschwerdegegner als auch das Betreibungsamt vernommen hatten, wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/6, act. 4/9 sowie act. 4/11). Seine Stellungnahme datiert vom 15. Juni 2026 (act. 4/13). Mit Urteil vom 18. Juni 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr (CHF 750.–), eine Busse (CHF 1'000.–) sowie Kosten für Kopien (CHF 4.–; act. 4/15 = 3 [Aktenex- emplar]). 1.3. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 1. Juli 2026) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Juni 2026 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 4/16/2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-16). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
- 3 - und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, KISTLER / WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh- rer störte sich im vorinstanzlichen Verfahren an den Zustellungen der Pfändungs- vorladung vom 15. April 2026 wegen seiner behaupteten Abwesenheit sowie des Zahlungsbefehls (vgl. 4/1 Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3). In seiner Beschwerde an die Kammer rügt der Beschwerdeführer die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr; er macht hingegen Ausführungen zu Berechnungen in Bezug auf sein pfändbares Einkommen und Existenzminimum sowie allgemein betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse (act. 2 S. 2 f.). Inwiefern diese im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid resp. dem vorinstanzlichen Verfahren stehen sollen, macht er weder geltend, noch ist dies erkennbar. Folglich haben diese Vorbringen als Noven zu gelten, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. vorstehende Erwägung i.f.). Nachfolgend ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen nur insoweit einzugehen, als sie für den Be- schwerdeentscheid relevant sind. 3.1.1. In Bezug auf die Vorladung vom 15. April 2026 zum Pfändungsvollzug wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein treuwidriges Verhalten vor: Der Beschwerdeführer als Schuldner könne das Verfahren nicht einfach ausser Kraft
- 4 - setzen, indem er dem Betreibungsamt per Mail am 24. März 2026 mitteile, für län- gere Zeit ortsabwesend zu sein, sich anschliessend aber auf dessen Nachfrage nach dem Rückkehrdatum einfach ausschweige (act. 3. II.E. 1. und 4). 3.1.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die Vorinstanz setze sich mit der vorgängigen Mitteilung der Ortsabwesenheit nicht nachvollziehbar auseinander (act. 2 S. 3 unten). Damit setzt er sich seinerseits nicht mit dem vor- instanzlichen Vorwurf auseinander, wonach er dem Betreibungsamt zwar seine Abwesenheit, allerdings nicht die Rückkehr mitgeteilt habe. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten ein reger Mail-Verkehr zwischen dem Betreibungsamt und dem Beschwerdeführer zwischen dem 19. und 24. März 2026, dem Tag als er seine Auslandsabwesenheit ab dem 27. März 2026 mitteilte (act. 4/10/10). In der gleichen Mail erwähnte er gar seine Rückkehr, ohne allerdings das Datum zu nen- nen (act. 4/10/10 S. 1). Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer – ge- rade als das Betreibungsamt am nachfolgendem Tag nach dem Rückkehrdatum gefragt hatte (act. 4/10/10 S. 1 oben) – nicht mehr reagierte. Für sein Schweigen liefert er nach wie vor keine Erklärung. Dass die Vorinstanz dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. 3.2. In Bezug auf die auferlegte Busse und Entscheidgebühr erwog die Vorin- stanz, der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die Möglichkeit der Erhebung von Kosten bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der Zahlungsbefehl sowie weitere Un- terlagen nicht ordnungsgemäss zugestellt erhalten und keine Kenntnis davon ge- habt zu haben – obwohl ihm der Zahlungsbefehl am 25. September 2025 persön- lich übergeben worden sei und er anschliessend Rechtsvorschlag erhoben habe. Aus den Rechtsöffnungsakten ergebe sich ferner, dass ihm die Vorladung zur Verhandlung ausgehändigt worden sei und er sich im Verfahren schriftlich habe vernehmen lassen. Dies sei ebenso treuwidrig wie die Weigerung, dem Betrei- bungsamt das Rückreisedatum zu nennen (act. 3 E. III.). Dagegen bringt der Be- schwerdeführer lediglich vor, der angefochtene Entscheid beschränke sich im Wesentlichen auf Wertungen (act. 2 S. 4). Dies genügt selbst den gegenüber ju- ristischen Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Be-
- 5 - schwerde in keiner Weise. Was der von ihm betonte Umstand, dass er seine Ein- gaben fortlaufend präzisiert, Akteneinsicht verlangt und wiederholt die Offenle- gung der Berechnungsgrundlagen sowie der Zustellnachweise beantragt habe (act. 2 S. 4), an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern vermögen würde, ist unklar. Damit hat es bei den vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden. 3.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: