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5A_819/2026

Bundesgericht ·II. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A.________ (Beschwerdeführer 1) wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen vom Kanton Zürich betrieben. Mit Schreiben vom 2. April 2026 kündigte das Betreibungsamt die Pfändung am 13. April 2026 an. Da der Beschwerdeführer 1 bei der angezeigten Pfändung nicht anwesend war, forderte ihn das Betreibungsamt mit Schreiben vom 15. April 2026 auf, am 27. April 2026 beim Betreibungsamt zu erscheinen. Dieser Aufforderung sowie der zweiten Vorladung auf den 5. Mai 2026 kam der Beschwerdeführer 1 nicht nach.

Am 17. Mai 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon. Mit Urteil vom 18. Juni 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer 1 die Entscheidgebühr, eine Busse und Kosten für Kopien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 6. August 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen haben der Beschwerdeführer 1 und B.________ (Beschwerdeführerin 2) am 23. August 2026 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2.1 Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat am obergerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen. Sie ist nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Es kann offenbleiben, ob sie die Beschwerde überhaupt selber unterzeichnet hat oder ob der Beschwerdeführer 1 sie vertritt, wozu er nicht berechtigt wäre (Art. 40 Abs. 1 BGG).

E. 2.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, das angefochtene Urteil sei nicht durch einen Richter unterschrieben, sondern nur durch einen Gerichtsschreiber. Mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht befasst er sich nicht.

E. 3.2 Das Obergericht hat die bezirksgerichtliche Beurteilung geschützt, wonach sich der Beschwerdeführer 1 rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem er dem Betreibungsamt zwar seine Abwesenheit, nicht aber das Rückkehrdatum genannt habe. Insbesondere habe er auf die Nachfrage des Betreibungsamts nach dem Rückkehrdatum nicht mehr reagiert. Vor Obergericht erkläre er sein Schweigen nach wie vor nicht.

Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Obergericht Willkür vor. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, einer Vollstreckungsbehörde das exakte Rückreisedatum aus den Ferien mitzuteilen, solange kein Schriftenwechsel angeordnet worden sei. Damit kann er nicht aufzeigen, dass sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen wäre.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer 1 wendet sich dagegen, dass das Obergericht Ausführungen zum Existenzminimum als unzulässige Noven erachtet hat. Die Existenzminimumsberechnung sei Kernfundament des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Das systematische Ignorieren dieser Vorbringen verletze das rechtliche Gehör. Damit stellt der Beschwerdeführer 1 bloss seine Sicht auf den prozessualen Sachverhalt dar, was den Rügeanforderungen nicht genügt.

E. 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Bestätigung der Busse und der Kostenauflage stellten eine reine Einschüchterungsmassnahme dar. Die Sanktionierung verletze zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip. Mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Kosten- und Bussenauflage setzt er sich nicht auseinander.

E. 4 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden A.________ auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_819/2026

Urteil vom 15. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen,

Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil,

Kanton Zürich,

handelnd durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,

Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. August 2026 (PS260265-O/U).

Erwägungen:

1.

A.________ (Beschwerdeführer 1) wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen vom Kanton Zürich betrieben. Mit Schreiben vom 2. April 2026 kündigte das Betreibungsamt die Pfändung am 13. April 2026 an. Da der Beschwerdeführer 1 bei der angezeigten Pfändung nicht anwesend war, forderte ihn das Betreibungsamt mit Schreiben vom 15. April 2026 auf, am 27. April 2026 beim Betreibungsamt zu erscheinen. Dieser Aufforderung sowie der zweiten Vorladung auf den 5. Mai 2026 kam der Beschwerdeführer 1 nicht nach.

Am 17. Mai 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon. Mit Urteil vom 18. Juni 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer 1 die Entscheidgebühr, eine Busse und Kosten für Kopien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 6. August 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen haben der Beschwerdeführer 1 und B.________ (Beschwerdeführerin 2) am 23. August 2026 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

2.1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).

2.2. Die Beschwerdeführerin 2 hat am obergerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen. Sie ist nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Es kann offenbleiben, ob sie die Beschwerde überhaupt selber unterzeichnet hat oder ob der Beschwerdeführer 1 sie vertritt, wozu er nicht berechtigt wäre (Art. 40 Abs. 1 BGG).

2.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, das angefochtene Urteil sei nicht durch einen Richter unterschrieben, sondern nur durch einen Gerichtsschreiber. Mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht befasst er sich nicht.

3.2. Das Obergericht hat die bezirksgerichtliche Beurteilung geschützt, wonach sich der Beschwerdeführer 1 rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem er dem Betreibungsamt zwar seine Abwesenheit, nicht aber das Rückkehrdatum genannt habe. Insbesondere habe er auf die Nachfrage des Betreibungsamts nach dem Rückkehrdatum nicht mehr reagiert. Vor Obergericht erkläre er sein Schweigen nach wie vor nicht.

Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Obergericht Willkür vor. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, einer Vollstreckungsbehörde das exakte Rückreisedatum aus den Ferien mitzuteilen, solange kein Schriftenwechsel angeordnet worden sei. Damit kann er nicht aufzeigen, dass sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen wäre.

3.3. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich dagegen, dass das Obergericht Ausführungen zum Existenzminimum als unzulässige Noven erachtet hat. Die Existenzminimumsberechnung sei Kernfundament des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Das systematische Ignorieren dieser Vorbringen verletze das rechtliche Gehör. Damit stellt der Beschwerdeführer 1 bloss seine Sicht auf den prozessualen Sachverhalt dar, was den Rügeanforderungen nicht genügt.

3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Bestätigung der Busse und der Kostenauflage stellten eine reine Einschüchterungsmassnahme dar. Die Sanktionierung verletze zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip. Mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Kosten- und Bussenauflage setzt er sich nicht auseinander.

4.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden A.________ auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg