Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesell- schaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt die Führung von Bäckerei- und Konditoreibetrieben sowie den Import und Export von und den Handel mit Waren aller Art, insbesondere Lebensmitteln (vgl. act. 5).
E. 1.2 Am 8. April 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Mit Urteil vom 20. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine For- derung der Gläubigerin von Fr. 5'500.– nebst Zins zu 4.5% seit dem 1. Januar 2025 sowie Fr. 87.05 Verzugszins und Fr. 215.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/10).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Mai 2026 (Datum Post- stempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2 samt Beilagen act. 4/1–3). Darin be- antragt sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, der Konkurs sei einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wurde die Schuldnerin unter detaillierter Nennung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkurs- aufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde innert der Be- schwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Klarheit über die tatsächliche Tilgung der Konkursforderung sowie auf- grund fehlender Anhaltspunkte für den Bestand der Zahlungsfähigkeit einstweilen verweigert. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 6).
E. 1.5 Per 22. Mai 2026 bezahlte die Schuldnerin Fr. 20'000.– als Sicherheitsleis- tung sowie Fr. 1'600.– für die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens
- 3 - inklusive derjenigen des erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahrens an das Konkursamt Zürich-Altstetten (fortan Konkursamt; act. 12/3).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde samt Beilagen (act. 11 und act. 12/1–11). Gleichentags zahlte sie den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ein (act. 13).
E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1– 13). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.8 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Per 11. Mai 2026 wechselte der Geschäftsführer der Schuldnerin. Nachdem B._____ aus dem Amt geschieden war, wurde die Schuldnerin von C._____ über- nommen (vgl. act. 5). Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid beiden zu- gestellt (act. 8 Dispositiv-Ziffer 4 und act. 9/13). Der im Urteilszeitpunkt fungie- rende Geschäftsführer hat das Urteil zufolge Vorliegens eines Nachsendeauftrags am 26. Mai 2026 in Empfang genommen (act. 9/13). Wie es sich mit der Zustel- lung mittels Nachsendeauftrag konkret verhält, kann offenbleiben. Die Sendung gilt frühestens am 23. Mai 2026 (am Tag nach Auslösung des Nachsendeauf- trags) als zugestellt (vgl. act. 9/13). Ab da gerechnet wäre die 10-tägige Be- schwerdefrist frühestens am 2. Juni 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde und die Ergänzung erfolgten somit jedenfalls rechtzeitig. Die Schuldnerin ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die
- 4 - Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Schuldnerin hat beim Konkursamt eine Sicherheit von Fr. 20'000.– geleistet und scheint in ihrer Beschwerde davon auszugehen, es handle sich dabei um eine Hinterlegung, macht sie doch geltend, diese Kaution übersteige den der Kon- kurseröffnung zugrunde liegenden Betrag um ein Mehrfaches (act. 2 S. 2). Ein Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts sowie derjenigen des Konkursgerichts innert Beschwerdefrist läge im Übrigen vor (act. 12/3). Ebenso hat die Schuldnerin die Fr. 750.– für die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens erwiesenermassen geleistet (act. 13). Wie es sich mit der Hinterlegung der in Betreibung gesetzten Forderung verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Die Hinterlegung wäre zwar grundsätzlich beim oberen Gericht zu leisten (Art. 174 Abs. 2 SchKG), indes erschiene es überspitzt formalistisch, nicht auch eine Hinterlegung beim Betreibungsamt, dem Konkursamt oder der ersten Instanz (Konkursgericht) genügen zu lassen (BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI,
E. 2.2 Die Schuldnerin macht geltend, die Konkursforderung beruhe auf einer MwSt.-Einschätzung der Gläubigerin bzw. von deren Vertreterin. Gegen diese habe sie fristgerecht Einsprache erhoben und wiederum diese sei derzeit hängig. Zwischenzeitlich seien sämtliche ausstehenden MwSt.-Abrechnungen ordnungs- gemäss eingereicht und bereinigt worden. Aufgrund der aktualisierten Abrechnun- gen bestehe nun sogar ein Guthaben zu ihren Gunsten gegenüber der Gläubige- rin. Damit sei die Konkursforderung einerseits Gegenstand eines hängigen Ver- fahrens und damit nicht rechtskräftig, andererseits ergebe sich aus den Abrech- nungen ein Guthaben zu ihren Gunsten (act. 2 S. 2 und S. 4 f.). Dazu reicht die Schuldnerin ein Schreiben von ihr an die Gläubigerin mit der Bitte um Rückzug der Betreibung und entsprechender Löschung beim zuständigen Konkurs- bzw. Betreibungsamt ein (act. 4/1). Daraus lässt sich offensichtlich keine Tilgung der Konkursforderung ableiten. Weiter reicht die Schuldnerin von der Gläubigerin am
21. Mai 2026 ausgestellte Korrekturen der provisorisch bestimmten Steuerbeträge vom 1. Semester 2022 bis zum 1. Semester 2025 ein (act. 12/4–10). Aus diesen Schreiben wird ersichtlich, dass der provisorisch bestimmte Steuerbetrag in allen Semestern deutlich höher war, als derjenige gemäss Abrechnung der Schuldne- rin. Somit erfolgte in allen Semestern eine Korrektur zu Gunsten der Schuldnerin. Auf allen Belegen ist vermerkt, dass dieser Korrekturbetrag mit dem provisorisch bestimmten Steuerbetrag verrechnet werde. Die Konkursforderung betrifft die provisorische Mehrwertsteuer bzw. Schätzung für das 1. Semester 2024 (act. 2/1–2). Für diese Zeitperiode liegt ebenfalls ein
- 6 - Beleg in den Akten, woraus ersichtlich ist, dass eine Korrektur vorgenommen wurde (act. 12/10). Nicht ersichtlich ist aus den Schreiben jedoch, dass die Schuldnerin irgendetwas bereits an die Gläubigerin bezahlt hätte. Die Belege sprechen nota bene auch von Korrekturen zu Gunsten der Schuldnerin und nicht von einem Guthaben, wobei jeweils der Betrag gemäss der nachträglichen Ab- rechnung offen bleibt (für die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundelie- gende Grundforderung von Fr. 5'500.– sind dies Fr. 885.–, vgl. act. 12/10). Insge- samt ist mit den vorliegenden Unterlagen damit nicht nachgewiesen, dass die Konkursforderung getilgt wurde. Schon deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 2.3 Darüber hinaus wären die eingereichten Beilagen – soweit ein Konkurshinde- rungsgrund nachgewiesen wäre – nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom
10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).
E. 2.4 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech-
- 7 - net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 26 f.). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Die Schuldnerin bringt vor, für ihre Zahlungsfähigkeit spreche, dass ihr Geschäfts- betrieb laufend bzw. täglich Umsatz generiere, sie fünf bestehende Arbeitsverhält- nisse habe, aus den MwSt.-Abrechnungen ein Guthaben resultiere, sie eine Si- cherheit von Fr. 20'000.– beim Konkursamt geleistet habe, welche den Forde- rungsbetrag erheblich übersteige, sie sämtliche Gerichts- und Spruchgebühren bezahlt habe, die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung einen positiven Ge- schäftsgang ausweise und sie ihre Mitwirkungspflichten aktiv und vollständig er- füllt habe. Offensichtlich liege keine dauernde Zahlungsunfähigkeit vor. Es handle sich um einen vorübergehenden Abrechnungsstreit mit der Gläubigerin, der zwi- schenzeitlich bereinigt worden bzw. dessen Grundlage bestritten sei (act. 2 S. 5). In der ergänzenden Beschwerde führt die Schuldnerin aus, sie habe sämtliche eingeleiteten Betreibungen vollständig bezahlt. Soweit einzelne Betreibungen in den Registern noch ersichtlich seien, beruhe dies ausschliesslich auf den noch fehlenden formellen Rückzugs- bzw. Erledigungsverfahren der jeweiligen Gläubi- ger und Behörden. Es würden keine fälligen und unbezahlten Verbindlichkeiten mehr bestehen. Weiter verfüge sie über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung sämtlicher laufender Verpflichtungen (act. 11 S. 2). Die Schuldnerin reicht trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung vom
22. Mai 2026 keinen Betreibungsregisterauszug ein. Ein solcher ist ein unverzicht- bares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Konkursiten (vgl. BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026, E. 2.3.). Ohne ihn lässt sich die Betrei- bungssituation der Schuldnerin nicht zuverlässig beurteilen. Insbesondere lässt sich nicht überprüfen, ob – wie von der Schuldnerin ohne Beleg behauptet –
- 8 - sämtliche gegen sie in Betreibung gesetzten Forderungen vollständig beglichen worden seien. Zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug der UBS ein, wonach sie per 21. Mai 2026 über einen Saldo von Fr. 20'574.80 verfügte. Weiter ist daraus erkennbar, dass es auf diesem Konto zwischen dem
5. Januar 2026 und dem 20. Mai 2026 Gutschriften im Umfang von Fr. 274'681.07 sowie Belastungen von Fr. 311'485.90 gab. Die Gutschriften weisen mehrheitlich die Bezeichnung "Gutschrift QR-Referenz" auf, weshalb nicht eruiert werden kann, woher sie konkret stammen (act. 4/2). In der eingereichten und unterzeich- neten Bilanz bzw. Erfolgsrechnung 2025 wird für das vergangene Jahr ein Ge- winn von Fr. 61'183.79 ausgewiesen (act. 4/3). Entsprechende Steuerunterlagen wurden nicht eingereicht. Aus den ergänzenden Beilagen ergibt sich – wie bereits erwähnt –, dass die Schuldnerin per 22. Mai 2026 Fr. 20'000.– beim Konkursamt als Sicherheitsleistung hinterlegt hat (act. 12/2–3). Woher die Mittel stammen, ist nicht bekannt. Schliesslich hat die Schuldnerin neben den bereits erwähnten Kor- rekturschreiben der Gläubigerin eine nicht näher bezeichnete Liste – mutmasslich handelt es sich dabei um eine Debitorenliste – eingereicht (act. 12/11). Ohne wei- tere Erläuterungen kann aus dieser Liste nichts abgeleitet werden. Anhand der eingereichten Kontounterlagen kann zwar grundsätzlich auf ein um- satzgenerierendes Geschäft sowie das Vorliegen eines liquiden Betrags von Fr. 20'000.– geschlossen werden. Jedoch ist insbesondere festzuhalten, dass die Belastungen die Gutschriften auf dem Konto übersteigen, die Schuldnerin für die Löhne ihrer Mitarbeitenden einen beträchtlichen Lohnaufwand ausweist und es nicht klar ist, welche weiteren offenen Betreibungen bzw. Verbindlichkeiten die Schuldnerin aufweist. Für die Behauptung, es seien alle offenen Betreibungen vollständig bezahlt bzw. es bestünden keine fälligen und unbezahlten Verbindlich- keiten mehr, gibt es keine Belege. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten wären auch diese Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses mangels Glaubhaft- machen der Zahlungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Beschwerde wäre auch aus die- sem Grund abzuweisen.
- 9 -
E. 3 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Die Weiterungen betreffend die Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.– (vgl. E. 1.5.) sind Sache des Konkursamts. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, die Mobile Equipe Konkurs, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260194-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 10. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2026 (EK261078)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesell- schaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt die Führung von Bäckerei- und Konditoreibetrieben sowie den Import und Export von und den Handel mit Waren aller Art, insbesondere Lebensmitteln (vgl. act. 5). 1.2. Am 8. April 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Mit Urteil vom 20. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine For- derung der Gläubigerin von Fr. 5'500.– nebst Zins zu 4.5% seit dem 1. Januar 2025 sowie Fr. 87.05 Verzugszins und Fr. 215.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/10). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Mai 2026 (Datum Post- stempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2 samt Beilagen act. 4/1–3). Darin be- antragt sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, der Konkurs sei einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1). 1.4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wurde die Schuldnerin unter detaillierter Nennung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkurs- aufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde innert der Be- schwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Klarheit über die tatsächliche Tilgung der Konkursforderung sowie auf- grund fehlender Anhaltspunkte für den Bestand der Zahlungsfähigkeit einstweilen verweigert. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 6). 1.5. Per 22. Mai 2026 bezahlte die Schuldnerin Fr. 20'000.– als Sicherheitsleis- tung sowie Fr. 1'600.– für die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens
- 3 - inklusive derjenigen des erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahrens an das Konkursamt Zürich-Altstetten (fortan Konkursamt; act. 12/3). 1.6. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde samt Beilagen (act. 11 und act. 12/1–11). Gleichentags zahlte sie den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ein (act. 13). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1– 13). Das Verfahren ist spruchreif. 1.8. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Per 11. Mai 2026 wechselte der Geschäftsführer der Schuldnerin. Nachdem B._____ aus dem Amt geschieden war, wurde die Schuldnerin von C._____ über- nommen (vgl. act. 5). Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid beiden zu- gestellt (act. 8 Dispositiv-Ziffer 4 und act. 9/13). Der im Urteilszeitpunkt fungie- rende Geschäftsführer hat das Urteil zufolge Vorliegens eines Nachsendeauftrags am 26. Mai 2026 in Empfang genommen (act. 9/13). Wie es sich mit der Zustel- lung mittels Nachsendeauftrag konkret verhält, kann offenbleiben. Die Sendung gilt frühestens am 23. Mai 2026 (am Tag nach Auslösung des Nachsendeauf- trags) als zugestellt (vgl. act. 9/13). Ab da gerechnet wäre die 10-tägige Be- schwerdefrist frühestens am 2. Juni 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde und die Ergänzung erfolgten somit jedenfalls rechtzeitig. Die Schuldnerin ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die
- 4 - Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Schuldnerin hat beim Konkursamt eine Sicherheit von Fr. 20'000.– geleistet und scheint in ihrer Beschwerde davon auszugehen, es handle sich dabei um eine Hinterlegung, macht sie doch geltend, diese Kaution übersteige den der Kon- kurseröffnung zugrunde liegenden Betrag um ein Mehrfaches (act. 2 S. 2). Ein Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts sowie derjenigen des Konkursgerichts innert Beschwerdefrist läge im Übrigen vor (act. 12/3). Ebenso hat die Schuldnerin die Fr. 750.– für die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens erwiesenermassen geleistet (act. 13). Wie es sich mit der Hinterlegung der in Betreibung gesetzten Forderung verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Die Hinterlegung wäre zwar grundsätzlich beim oberen Gericht zu leisten (Art. 174 Abs. 2 SchKG), indes erschiene es überspitzt formalistisch, nicht auch eine Hinterlegung beim Betreibungsamt, dem Konkursamt oder der ersten Instanz (Konkursgericht) genügen zu lassen (BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI,
3. Aufl. 2021, Art. 174 N 22a m.w.H.). Allerdings wäre auch bei Vorliegen des Konkurshinderungsgrunds der Hinterlegung der vorliegenden Beschwerde man- gels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit kein Erfolg beschieden (nachfol- gend E. 2.3. f.). Unter Tilgung ist dabei nicht nur Zahlung im engeren Sinne, sondern jeder auf ir- gendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang einer Forderung zu verstehen (Erlass, Verzicht, Aufhebung, Verrechnung; BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 21a). Tilgung und Hinterlegung müs- sen einschliesslich Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den Kosten gehören auch die vom Gläubiger vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Zahlungsfähig- keit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl.
- 5 - BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom
19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine ge- währt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin macht geltend, die Konkursforderung beruhe auf einer MwSt.-Einschätzung der Gläubigerin bzw. von deren Vertreterin. Gegen diese habe sie fristgerecht Einsprache erhoben und wiederum diese sei derzeit hängig. Zwischenzeitlich seien sämtliche ausstehenden MwSt.-Abrechnungen ordnungs- gemäss eingereicht und bereinigt worden. Aufgrund der aktualisierten Abrechnun- gen bestehe nun sogar ein Guthaben zu ihren Gunsten gegenüber der Gläubige- rin. Damit sei die Konkursforderung einerseits Gegenstand eines hängigen Ver- fahrens und damit nicht rechtskräftig, andererseits ergebe sich aus den Abrech- nungen ein Guthaben zu ihren Gunsten (act. 2 S. 2 und S. 4 f.). Dazu reicht die Schuldnerin ein Schreiben von ihr an die Gläubigerin mit der Bitte um Rückzug der Betreibung und entsprechender Löschung beim zuständigen Konkurs- bzw. Betreibungsamt ein (act. 4/1). Daraus lässt sich offensichtlich keine Tilgung der Konkursforderung ableiten. Weiter reicht die Schuldnerin von der Gläubigerin am
21. Mai 2026 ausgestellte Korrekturen der provisorisch bestimmten Steuerbeträge vom 1. Semester 2022 bis zum 1. Semester 2025 ein (act. 12/4–10). Aus diesen Schreiben wird ersichtlich, dass der provisorisch bestimmte Steuerbetrag in allen Semestern deutlich höher war, als derjenige gemäss Abrechnung der Schuldne- rin. Somit erfolgte in allen Semestern eine Korrektur zu Gunsten der Schuldnerin. Auf allen Belegen ist vermerkt, dass dieser Korrekturbetrag mit dem provisorisch bestimmten Steuerbetrag verrechnet werde. Die Konkursforderung betrifft die provisorische Mehrwertsteuer bzw. Schätzung für das 1. Semester 2024 (act. 2/1–2). Für diese Zeitperiode liegt ebenfalls ein
- 6 - Beleg in den Akten, woraus ersichtlich ist, dass eine Korrektur vorgenommen wurde (act. 12/10). Nicht ersichtlich ist aus den Schreiben jedoch, dass die Schuldnerin irgendetwas bereits an die Gläubigerin bezahlt hätte. Die Belege sprechen nota bene auch von Korrekturen zu Gunsten der Schuldnerin und nicht von einem Guthaben, wobei jeweils der Betrag gemäss der nachträglichen Ab- rechnung offen bleibt (für die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundelie- gende Grundforderung von Fr. 5'500.– sind dies Fr. 885.–, vgl. act. 12/10). Insge- samt ist mit den vorliegenden Unterlagen damit nicht nachgewiesen, dass die Konkursforderung getilgt wurde. Schon deshalb ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3. Darüber hinaus wären die eingereichten Beilagen – soweit ein Konkurshinde- rungsgrund nachgewiesen wäre – nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom
10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). 2.4. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech-
- 7 - net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 26 f.). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Die Schuldnerin bringt vor, für ihre Zahlungsfähigkeit spreche, dass ihr Geschäfts- betrieb laufend bzw. täglich Umsatz generiere, sie fünf bestehende Arbeitsverhält- nisse habe, aus den MwSt.-Abrechnungen ein Guthaben resultiere, sie eine Si- cherheit von Fr. 20'000.– beim Konkursamt geleistet habe, welche den Forde- rungsbetrag erheblich übersteige, sie sämtliche Gerichts- und Spruchgebühren bezahlt habe, die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung einen positiven Ge- schäftsgang ausweise und sie ihre Mitwirkungspflichten aktiv und vollständig er- füllt habe. Offensichtlich liege keine dauernde Zahlungsunfähigkeit vor. Es handle sich um einen vorübergehenden Abrechnungsstreit mit der Gläubigerin, der zwi- schenzeitlich bereinigt worden bzw. dessen Grundlage bestritten sei (act. 2 S. 5). In der ergänzenden Beschwerde führt die Schuldnerin aus, sie habe sämtliche eingeleiteten Betreibungen vollständig bezahlt. Soweit einzelne Betreibungen in den Registern noch ersichtlich seien, beruhe dies ausschliesslich auf den noch fehlenden formellen Rückzugs- bzw. Erledigungsverfahren der jeweiligen Gläubi- ger und Behörden. Es würden keine fälligen und unbezahlten Verbindlichkeiten mehr bestehen. Weiter verfüge sie über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung sämtlicher laufender Verpflichtungen (act. 11 S. 2). Die Schuldnerin reicht trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung vom
22. Mai 2026 keinen Betreibungsregisterauszug ein. Ein solcher ist ein unverzicht- bares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Konkursiten (vgl. BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026, E. 2.3.). Ohne ihn lässt sich die Betrei- bungssituation der Schuldnerin nicht zuverlässig beurteilen. Insbesondere lässt sich nicht überprüfen, ob – wie von der Schuldnerin ohne Beleg behauptet –
- 8 - sämtliche gegen sie in Betreibung gesetzten Forderungen vollständig beglichen worden seien. Zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug der UBS ein, wonach sie per 21. Mai 2026 über einen Saldo von Fr. 20'574.80 verfügte. Weiter ist daraus erkennbar, dass es auf diesem Konto zwischen dem
5. Januar 2026 und dem 20. Mai 2026 Gutschriften im Umfang von Fr. 274'681.07 sowie Belastungen von Fr. 311'485.90 gab. Die Gutschriften weisen mehrheitlich die Bezeichnung "Gutschrift QR-Referenz" auf, weshalb nicht eruiert werden kann, woher sie konkret stammen (act. 4/2). In der eingereichten und unterzeich- neten Bilanz bzw. Erfolgsrechnung 2025 wird für das vergangene Jahr ein Ge- winn von Fr. 61'183.79 ausgewiesen (act. 4/3). Entsprechende Steuerunterlagen wurden nicht eingereicht. Aus den ergänzenden Beilagen ergibt sich – wie bereits erwähnt –, dass die Schuldnerin per 22. Mai 2026 Fr. 20'000.– beim Konkursamt als Sicherheitsleistung hinterlegt hat (act. 12/2–3). Woher die Mittel stammen, ist nicht bekannt. Schliesslich hat die Schuldnerin neben den bereits erwähnten Kor- rekturschreiben der Gläubigerin eine nicht näher bezeichnete Liste – mutmasslich handelt es sich dabei um eine Debitorenliste – eingereicht (act. 12/11). Ohne wei- tere Erläuterungen kann aus dieser Liste nichts abgeleitet werden. Anhand der eingereichten Kontounterlagen kann zwar grundsätzlich auf ein um- satzgenerierendes Geschäft sowie das Vorliegen eines liquiden Betrags von Fr. 20'000.– geschlossen werden. Jedoch ist insbesondere festzuhalten, dass die Belastungen die Gutschriften auf dem Konto übersteigen, die Schuldnerin für die Löhne ihrer Mitarbeitenden einen beträchtlichen Lohnaufwand ausweist und es nicht klar ist, welche weiteren offenen Betreibungen bzw. Verbindlichkeiten die Schuldnerin aufweist. Für die Behauptung, es seien alle offenen Betreibungen vollständig bezahlt bzw. es bestünden keine fälligen und unbezahlten Verbindlich- keiten mehr, gibt es keine Belege. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten wären auch diese Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses mangels Glaubhaft- machen der Zahlungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Beschwerde wäre auch aus die- sem Grund abzuweisen.
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3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Die Weiterungen betreffend die Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.– (vgl. E. 1.5.) sind Sache des Konkursamts. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, die Mobile Equipe Konkurs, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
11. Juni 2026