Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 20. Mai 2026 eröffnete das Bezirksgericht Zürich auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 2. Juni 2026 (Poststempel) ergänzte sie die Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben (Art. 162 ff., 170, 174 Abs. 3, 221 ff. SchKG). Es hat die Beteiligten zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeladen. Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Juli 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2026 zugestellt worden. Am 30. Juli 2026 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht. Der Eingang dieser Eingabe beim Bundesgericht hat sich überkreuzt mit der ohnehin von Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebenen Nachfristansetzung. Mit Verfügung vom 4. August 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 25. August 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 6. August 2026 in Empfang genommen. Sie hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
E. 2 Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG), Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert und sie hätte mangels anwaltlicher Vertretung ohnehin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Altstetten-Zürich, der Mobilen Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 9, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_650/2026
Urteil vom 4. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen,
Inkasso & Partnerdaten,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juni 2026 (PS260194-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 20. Mai 2026 eröffnete das Bezirksgericht Zürich auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 2. Juni 2026 (Poststempel) ergänzte sie die Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben (Art. 162 ff., 170, 174 Abs. 3, 221 ff. SchKG). Es hat die Beteiligten zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeladen. Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Juli 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2026 zugestellt worden. Am 30. Juli 2026 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht. Der Eingang dieser Eingabe beim Bundesgericht hat sich überkreuzt mit der ohnehin von Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebenen Nachfristansetzung. Mit Verfügung vom 4. August 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 25. August 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 6. August 2026 in Empfang genommen. Sie hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG), Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert und sie hätte mangels anwaltlicher Vertretung ohnehin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Altstetten-Zürich, der Mobilen Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 9, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg