Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1.1 Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Embrachertal (fortan: Betreibungsamt). Unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 29. Dezember 2025 ans Betreibungsamt sowie die Stel- lungnahme des Betreibungsamts dazu vom 6. Januar 2026 störte er sich darin insbesondere an der Schreibweise seines Namens (act. 6/2/1). Das Betreibungs- amt überwies das Schreiben vom 23. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz, da dieses im Sinne einer möglichen Beschwerde verfasst worden sei (act. 6/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin ein aufsichtsrechtliches Beschwer- deverfahren (Geschäfts-Nr. CB260008-C) und räumte dem Betreibungsamt die Möglichkeit ein, zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2026 Stellung zu nehmen (act. 6/3). Das Betreibungsamt verzichtete auf eine Stellung- nahme (act. 6/4).
E. 1.1.2 Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 –unter anderem unter Beilage seines vorerwähnten Schreibens vom 29. Dezember 2025 sowie der Stellungnahme des Betreibungsamts vom 6. Januar 2026 (vgl. act. 6/8/2-3) – reichte der Beschwerde- führer bei der Kammer eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt ein (act. 6/7). Die Beschwerde samt Beilagen wurde zuständigkeitshalber der Vorin- stanz übermittelt (act. 6/6). Im Anschluss daran wies die Vorinstanz den Be- schwerdeführer darauf hin, dass die bei ihr eingegangene Beschwerde in Bear- beitung sei und dass er diesbezügliche zukünftige Eingaben unter Nennung der Verfahrensnummer vorzunehmen habe (act. 6/9). Mit undatierten Eingaben machte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (Eingang bei der Vorinstanz)
– wie bereits mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2026 (act. 6/5) – wiederum Aus- führungen im Zusammenhang mit seiner Namensführung (act. 6/10 und act. 6/12).
E. 1.2 Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 24. April 2026 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse in Höhe von CHF 300.– (act. 6/13 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2026 (Datum Poststempel: 13. Mai 2026) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit
- 3 -
s. act. 6/14). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-14). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, KISTLER / WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass
– auch im Schreiben des Betreibungsamts vom 6. Januar 2026 – kein Anfech- tungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG vorliege (act. 5 E. 2.2.2. f.). Zur Auferle- gung einer Busse von CHF 300.– erwog sie, die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG würden als gegeben erachtet, da der Beschwerdeführer wie- derholt mit denselben, stets aussichtslosen und auch stets abgewiesenen Vor- bringen prozessiere, ohne dann überhaupt entsprechende Zustellungen entge- genzunehmen (act. 5 E. 3.1.).
E. 4.1 Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2025 forderte dieser das Betreibungsamt auf, zur gesetzlichen Legitimation bezüglich hoheitli- cher Vollstreckungshandlungen Stellung zu nehmen (act. 6/2/2). Der Amtsleiter des Betreibungsamts nahm am 6. Januar 2026 Stellung zum Schreiben des Be-
- 4 - schwerdeführers und machte unter anderem Ausführungen zum Beamtenstatus und – mit entsprechenden Verweisen – zu seiner Bestellung und seinem Fähig- keitsausweis als Betreibungsbeamter (act. 6/2/3). Im Schreiben vom 23. Januar 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zur – seiner Ansicht nach – "verbindli- chen" Namensführung ("A._____, A._____ [alles in Grossbuchstaben]" anstatt der vom Betreibungsamt u.a. verwendeten " A._____" sowie "Herr A._____", act. 6/2/1 S. 1 f.). Zudem bestritt er unter anderem die Legitimation des Leiters des Betreibungsamts und verlangte "Nachweise" zu seiner Einsetzung resp. Be- stellung als solchen sowie zu seiner Qualifikation (act. 6/2/1 S. 3). Auch in seiner Eingabe vom 16. Februar 2026, bestritt er die Legitimation des Amtsleiters des Betreibungsamts und bestand darauf, Zustellungen "ausschliesslich unter der kor- rekten amtlichen Parteibezeichnung "A._____, A._____ [alles in Grossbuchsta- ben]" vorzunehmen" (act. 6/7 S. 2 f.). Seinen Standpunkt in Bezug auf die Na- mensführung wiederholte der Beschwerdeführer schliesslich auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals (vgl. act. 6/5, act. 6/10 und act. 6/12).
E. 4.2 In seiner Beschwerde an die Kammer stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Gegenstand der Beschwerde sei insbesondere die Verwei- gerung des Betreibungsamts, Unterlagen zur Legitimation des Amts herauszuge- ben (act. 2 S. 4 Mitte). Damit nimmt er Bezug auf das Schreiben des Betreibungs- amts vom 12. Februar 2026, worin unter anderem festgehalten wurde, dass auf die von ihm verlangten Unterlagen betreffend Legitimationsnachweis nicht einge- gangen werde (act. 6/8/7 i.V.m. act. 6/8/6). In der Sache selbst geht es dem Be- schwerdeführer weiterhin einzig darum, dass die Legitimation des Betreibungs- amts dargelegt und die "korrekte" Namensführung verwendet wird (vgl. act. 2). Neu rügt er auch die "formelle Unterzeichnung" des angefochtenen Beschlusses (act. 2 S. 8). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzu- gehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
E. 4.3 Das wiederholte Bestreiten und Fordern von Nachweisen der Legitimation der involvierten Betreibungsbeamten stammt ebenso aus dem Umfeld der Staats- verweigerer- und ähnlicher Bewegungen, wie die Forderung zur Verwendung der "korrekten amtlichen Parteibezeichnung" in Fällen, in denen auf die Reihenfolge
- 5 - der Namen, das Trennen der Namen durch Satzzeichen, das Verwenden der Ma- juskelschrift etc. beharrt wird. Diese Forderungen sind von vornherein nicht zu schützen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. BGer 5A_97/2025 vom 7. Fe- bruar 2025 E. 3.2. sowie BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1.). Das- selbe gilt für die haltlosen, pauschal gehaltenen und pseudorechtlichen Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des angefochtenen Beschlus- ses und der Frage, wer die Verantwortung für den Entscheid trage. Der Be- schwerdeführer hat diesbezüglich kein hinreichendes Rechtschutzinteresse an seiner Beschwerde.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei unverhältnismässig und ungenügend begründet (act. 2 S. 6). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter den aufgezeigten Umständen – und un- ter Androhung einer solchen (vgl. act. 6/9) – eine Busse im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Busse erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er bereits mehrfach mit den selben, stets aussichtslosen und auch stets ab- gewiesenen Vorbringen prozessiert, ohne dann aber entsprechende Zustellungen entgegenzunehmen. Bezüglich der ausgefällten Busse ist die Beschwerde dem- nach abzuweisen.
E. 4.5 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 5 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an seinen rechtsmissbräuchlichen Beschwerden. Die Kammer wird dem Be- schwerdeführer daher für weitere vergleichbare Beschwerden Kosten auferlegen. Für diesen Entscheid sind indes noch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260180-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Embrachertal) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. April 2026 (CB260008)
- 2 - Erwägungen: 1.1.1. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Embrachertal (fortan: Betreibungsamt). Unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 29. Dezember 2025 ans Betreibungsamt sowie die Stel- lungnahme des Betreibungsamts dazu vom 6. Januar 2026 störte er sich darin insbesondere an der Schreibweise seines Namens (act. 6/2/1). Das Betreibungs- amt überwies das Schreiben vom 23. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz, da dieses im Sinne einer möglichen Beschwerde verfasst worden sei (act. 6/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin ein aufsichtsrechtliches Beschwer- deverfahren (Geschäfts-Nr. CB260008-C) und räumte dem Betreibungsamt die Möglichkeit ein, zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2026 Stellung zu nehmen (act. 6/3). Das Betreibungsamt verzichtete auf eine Stellung- nahme (act. 6/4). 1.1.2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 –unter anderem unter Beilage seines vorerwähnten Schreibens vom 29. Dezember 2025 sowie der Stellungnahme des Betreibungsamts vom 6. Januar 2026 (vgl. act. 6/8/2-3) – reichte der Beschwerde- führer bei der Kammer eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt ein (act. 6/7). Die Beschwerde samt Beilagen wurde zuständigkeitshalber der Vorin- stanz übermittelt (act. 6/6). Im Anschluss daran wies die Vorinstanz den Be- schwerdeführer darauf hin, dass die bei ihr eingegangene Beschwerde in Bear- beitung sei und dass er diesbezügliche zukünftige Eingaben unter Nennung der Verfahrensnummer vorzunehmen habe (act. 6/9). Mit undatierten Eingaben machte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (Eingang bei der Vorinstanz)
– wie bereits mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2026 (act. 6/5) – wiederum Aus- führungen im Zusammenhang mit seiner Namensführung (act. 6/10 und act. 6/12). 1.2. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 24. April 2026 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse in Höhe von CHF 300.– (act. 6/13 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2026 (Datum Poststempel: 13. Mai 2026) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit
- 3 -
s. act. 6/14). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-14). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, KISTLER / WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass
– auch im Schreiben des Betreibungsamts vom 6. Januar 2026 – kein Anfech- tungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG vorliege (act. 5 E. 2.2.2. f.). Zur Auferle- gung einer Busse von CHF 300.– erwog sie, die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG würden als gegeben erachtet, da der Beschwerdeführer wie- derholt mit denselben, stets aussichtslosen und auch stets abgewiesenen Vor- bringen prozessiere, ohne dann überhaupt entsprechende Zustellungen entge- genzunehmen (act. 5 E. 3.1.). 4.1. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2025 forderte dieser das Betreibungsamt auf, zur gesetzlichen Legitimation bezüglich hoheitli- cher Vollstreckungshandlungen Stellung zu nehmen (act. 6/2/2). Der Amtsleiter des Betreibungsamts nahm am 6. Januar 2026 Stellung zum Schreiben des Be-
- 4 - schwerdeführers und machte unter anderem Ausführungen zum Beamtenstatus und – mit entsprechenden Verweisen – zu seiner Bestellung und seinem Fähig- keitsausweis als Betreibungsbeamter (act. 6/2/3). Im Schreiben vom 23. Januar 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zur – seiner Ansicht nach – "verbindli- chen" Namensführung ("A._____, A._____ [alles in Grossbuchstaben]" anstatt der vom Betreibungsamt u.a. verwendeten " A._____" sowie "Herr A._____", act. 6/2/1 S. 1 f.). Zudem bestritt er unter anderem die Legitimation des Leiters des Betreibungsamts und verlangte "Nachweise" zu seiner Einsetzung resp. Be- stellung als solchen sowie zu seiner Qualifikation (act. 6/2/1 S. 3). Auch in seiner Eingabe vom 16. Februar 2026, bestritt er die Legitimation des Amtsleiters des Betreibungsamts und bestand darauf, Zustellungen "ausschliesslich unter der kor- rekten amtlichen Parteibezeichnung "A._____, A._____ [alles in Grossbuchsta- ben]" vorzunehmen" (act. 6/7 S. 2 f.). Seinen Standpunkt in Bezug auf die Na- mensführung wiederholte der Beschwerdeführer schliesslich auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals (vgl. act. 6/5, act. 6/10 und act. 6/12). 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Gegenstand der Beschwerde sei insbesondere die Verwei- gerung des Betreibungsamts, Unterlagen zur Legitimation des Amts herauszuge- ben (act. 2 S. 4 Mitte). Damit nimmt er Bezug auf das Schreiben des Betreibungs- amts vom 12. Februar 2026, worin unter anderem festgehalten wurde, dass auf die von ihm verlangten Unterlagen betreffend Legitimationsnachweis nicht einge- gangen werde (act. 6/8/7 i.V.m. act. 6/8/6). In der Sache selbst geht es dem Be- schwerdeführer weiterhin einzig darum, dass die Legitimation des Betreibungs- amts dargelegt und die "korrekte" Namensführung verwendet wird (vgl. act. 2). Neu rügt er auch die "formelle Unterzeichnung" des angefochtenen Beschlusses (act. 2 S. 8). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzu- gehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 4.3. Das wiederholte Bestreiten und Fordern von Nachweisen der Legitimation der involvierten Betreibungsbeamten stammt ebenso aus dem Umfeld der Staats- verweigerer- und ähnlicher Bewegungen, wie die Forderung zur Verwendung der "korrekten amtlichen Parteibezeichnung" in Fällen, in denen auf die Reihenfolge
- 5 - der Namen, das Trennen der Namen durch Satzzeichen, das Verwenden der Ma- juskelschrift etc. beharrt wird. Diese Forderungen sind von vornherein nicht zu schützen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. BGer 5A_97/2025 vom 7. Fe- bruar 2025 E. 3.2. sowie BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1.). Das- selbe gilt für die haltlosen, pauschal gehaltenen und pseudorechtlichen Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des angefochtenen Beschlus- ses und der Frage, wer die Verantwortung für den Entscheid trage. Der Be- schwerdeführer hat diesbezüglich kein hinreichendes Rechtschutzinteresse an seiner Beschwerde. 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei unverhältnismässig und ungenügend begründet (act. 2 S. 6). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter den aufgezeigten Umständen – und un- ter Androhung einer solchen (vgl. act. 6/9) – eine Busse im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Busse erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er bereits mehrfach mit den selben, stets aussichtslosen und auch stets ab- gewiesenen Vorbringen prozessiert, ohne dann aber entsprechende Zustellungen entgegenzunehmen. Bezüglich der ausgefällten Busse ist die Beschwerde dem- nach abzuweisen. 4.5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
5. Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an seinen rechtsmissbräuchlichen Beschwerden. Die Kammer wird dem Be- schwerdeführer daher für weitere vergleichbare Beschwerden Kosten auferlegen. Für diesen Entscheid sind indes noch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
29. Juni 2026