Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Embrachertal (fortan: Betreibungsamt) vom Kanton Zürich für ausstehende Di- rekte Bundessteuern des Jahres 2023 über CHF 110.85 zzgl. Zinsen und Kosten betrieben. Der Zahlungsbefehl datiert vom 3. Dezember 2025 und konnte nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen am 16. Januar 2026 polizeilich zuge- stellt werden (vgl. act. 6/7/1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Kantonspolizei Zürich und erhob Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der polizeilichen Zustellung des Zahlungsbefehls vom 3. Dezember 2025 (act. 6/2). Die Eingabe wurde dem Betreibungsamt weitergeleitet, welches die Eingabe wie- derum an das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiterleitete (act. 6/1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 6/4). Die Antwort datiert vom 2. Fe- bruar 2026 (act. 6/8). Mit Eingaben vom 30. Januar 2026 und 23. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen zu seiner Beschwerde ein (act. 6/6 und act. 6/10). Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/12 = act. 3 = act. 5 [Aktenexem- plar]).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. April 2026 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März 2026 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/13). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des
- 3 - vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, KISTLER / WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh- rer störte sich ursprünglich einzig an der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. … am 16. Januar 2026 um 21:18 Uhr. Nach seiner Ansicht sei diese aufgrund der gesetzlichen Schonzeit zwischen 20:00 und 7:00 Uhr rechts- widrig erfolgt (act. 6/2). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2026 an die Vorinstanz und er- gänzte das Beschwerdethema um falsche Gläubiger- und Schuldnerbezeichnun- gen sowie fehlerhafte Kostenpositionen resp. -verteilungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Zahlungsbefehl (act. 6/6). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, gilt der Zahlungsbefehl vom 3. Dezem- ber 2025 am 17. Januar 2026 als zugestellt (vgl. act. 5 E. 3.1.). Die zehntägige Frist, um gegen den Zahlungsbefehl eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG zu erheben, endete damit am 27. Januar 2026. Die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 30. Januar 2026 wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Eingangsstempel auf act. 6/6). Die darin gestellten neuen Anträge und neuen Ausführungen wurden damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und er- weisen sich damit als verspätet. Richtigerweise hätte die Vorinstanz auf diese nicht eintreten müssen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ändert dies aller- dings nichts am Ausgang des Verfahrens. Auf die Ausführungen des Beschwer-
- 4 - deführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeent- scheid relevant sind.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz – und dem Betreibungsamt – vor, die "registerkonforme Identifikation" verkannt zu haben (vgl. act. 2 S. 3 oben). Seine Ausführungen zur "Identität seiner Person" und zur anbegehrten Namens- führung ("B._____, A._____ [alles in Grossbuchstaben]" bzw. "B._____, A._____" anstatt "A._____ B._____" bzw. "B._____ A._____", vgl. act. 2 S. 3 und act. 6/6 S. 3) stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegun- gen. Darauf ist nicht näher einzugehen (vgl. etwa BGer 5A_614/2025 vom 15. Au- gust 2025 E. 3.1.); im Übrigen kann auf die ausführlichen und korrekten Erwägun- gen der Vorinstanz (act. 5 E. 3.2.) verwiesen werden.
E. 3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren monierte der Beschwerdeführer, dass die im Zusammenhang mit der unzulässigen Zustellung aufgelaufenen Kosten – ins- besondere die Position "polizeiliche Zustellung" – nicht ihm hätten angelastet wer- den dürfen (act. 6/6 S. 5). Die Vorinstanz hielt fest, die Zustellung des Zahlungs- befehls stelle eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG dar. Als solche sei sie weder nichtig noch anfechtbar, jedoch trete die Rechtswir- kung bei einer Zustellung während der Schonzeit erst nach den Betreibungsferien respektive am nächsten Werktag ein (act. 5 E. 3.1). Weiter erwog sie unter Ver- weis auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG, dass die für die polizeiliche Zustellung not- wendigen Kosten verrechnet werden könnten, wobei die Zustellung rechtmässig erfolgt sei (act. 5 E. 3.5.). In seiner Beschwerdeschrift an die Kammer wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe den Streitgegenstand bloss auf die Höhe der Kosten begrenzt (act. 2 S. 4 Mitte und unten). Dies trifft, wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, nicht zu. Zudem ist den Erwägun- gen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Zahlungsbefehl rechtmässig und – auch wenn auf den nächsten Werktag aufgeschoben – wirksam zugestellt worden sei (vgl. Erwägungen act. 5 E. 3.1. m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers spielt es damit für die entstandenen Kosten keine Rolle, ob die polizeili- che Zustellung zur "Unzeit" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfolgt ist oder nicht (vgl. dahingehend act. 2 S. 4 f.): Tatsächlich erfolgte und rechtmässige
- 5 - Auslagen, d.h. Geldbeträge, welche das Amt vorleistet, um die geforderte amtli- che Handlung – wie vorliegend die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls – zu vollbringen, sind durch den Schuldner zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG).
E. 3.3 Schliesslich ist auf die Rügen zur "unzutreffenden Qualifikation des Ver- haltens des Beschwerdeführers" durch die Vorinstanz (vgl. dahingehend act. 2 S. 5 unten f.) nicht einzugehen, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine böswillige Zustellvereitelung vorwirft.
E. 3.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 4 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260159-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____ B._____, Beschwerdeführer betreffend Zahlungsbefehl Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Embrachertal) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. März 2026 (CB260006)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Embrachertal (fortan: Betreibungsamt) vom Kanton Zürich für ausstehende Di- rekte Bundessteuern des Jahres 2023 über CHF 110.85 zzgl. Zinsen und Kosten betrieben. Der Zahlungsbefehl datiert vom 3. Dezember 2025 und konnte nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen am 16. Januar 2026 polizeilich zuge- stellt werden (vgl. act. 6/7/1). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Kantonspolizei Zürich und erhob Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der polizeilichen Zustellung des Zahlungsbefehls vom 3. Dezember 2025 (act. 6/2). Die Eingabe wurde dem Betreibungsamt weitergeleitet, welches die Eingabe wie- derum an das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiterleitete (act. 6/1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 6/4). Die Antwort datiert vom 2. Fe- bruar 2026 (act. 6/8). Mit Eingaben vom 30. Januar 2026 und 23. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen zu seiner Beschwerde ein (act. 6/6 und act. 6/10). Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/12 = act. 3 = act. 5 [Aktenexem- plar]). 1.3. Mit Eingabe vom 23. April 2026 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März 2026 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/13). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des
- 3 - vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, KISTLER / WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh- rer störte sich ursprünglich einzig an der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. … am 16. Januar 2026 um 21:18 Uhr. Nach seiner Ansicht sei diese aufgrund der gesetzlichen Schonzeit zwischen 20:00 und 7:00 Uhr rechts- widrig erfolgt (act. 6/2). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2026 an die Vorinstanz und er- gänzte das Beschwerdethema um falsche Gläubiger- und Schuldnerbezeichnun- gen sowie fehlerhafte Kostenpositionen resp. -verteilungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Zahlungsbefehl (act. 6/6). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, gilt der Zahlungsbefehl vom 3. Dezem- ber 2025 am 17. Januar 2026 als zugestellt (vgl. act. 5 E. 3.1.). Die zehntägige Frist, um gegen den Zahlungsbefehl eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG zu erheben, endete damit am 27. Januar 2026. Die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 30. Januar 2026 wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Eingangsstempel auf act. 6/6). Die darin gestellten neuen Anträge und neuen Ausführungen wurden damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und er- weisen sich damit als verspätet. Richtigerweise hätte die Vorinstanz auf diese nicht eintreten müssen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ändert dies aller- dings nichts am Ausgang des Verfahrens. Auf die Ausführungen des Beschwer-
- 4 - deführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeent- scheid relevant sind. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz – und dem Betreibungsamt – vor, die "registerkonforme Identifikation" verkannt zu haben (vgl. act. 2 S. 3 oben). Seine Ausführungen zur "Identität seiner Person" und zur anbegehrten Namens- führung ("B._____, A._____ [alles in Grossbuchstaben]" bzw. "B._____, A._____" anstatt "A._____ B._____" bzw. "B._____ A._____", vgl. act. 2 S. 3 und act. 6/6 S. 3) stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegun- gen. Darauf ist nicht näher einzugehen (vgl. etwa BGer 5A_614/2025 vom 15. Au- gust 2025 E. 3.1.); im Übrigen kann auf die ausführlichen und korrekten Erwägun- gen der Vorinstanz (act. 5 E. 3.2.) verwiesen werden. 3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren monierte der Beschwerdeführer, dass die im Zusammenhang mit der unzulässigen Zustellung aufgelaufenen Kosten – ins- besondere die Position "polizeiliche Zustellung" – nicht ihm hätten angelastet wer- den dürfen (act. 6/6 S. 5). Die Vorinstanz hielt fest, die Zustellung des Zahlungs- befehls stelle eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG dar. Als solche sei sie weder nichtig noch anfechtbar, jedoch trete die Rechtswir- kung bei einer Zustellung während der Schonzeit erst nach den Betreibungsferien respektive am nächsten Werktag ein (act. 5 E. 3.1). Weiter erwog sie unter Ver- weis auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG, dass die für die polizeiliche Zustellung not- wendigen Kosten verrechnet werden könnten, wobei die Zustellung rechtmässig erfolgt sei (act. 5 E. 3.5.). In seiner Beschwerdeschrift an die Kammer wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe den Streitgegenstand bloss auf die Höhe der Kosten begrenzt (act. 2 S. 4 Mitte und unten). Dies trifft, wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, nicht zu. Zudem ist den Erwägun- gen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Zahlungsbefehl rechtmässig und – auch wenn auf den nächsten Werktag aufgeschoben – wirksam zugestellt worden sei (vgl. Erwägungen act. 5 E. 3.1. m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers spielt es damit für die entstandenen Kosten keine Rolle, ob die polizeili- che Zustellung zur "Unzeit" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfolgt ist oder nicht (vgl. dahingehend act. 2 S. 4 f.): Tatsächlich erfolgte und rechtmässige
- 5 - Auslagen, d.h. Geldbeträge, welche das Amt vorleistet, um die geforderte amtli- che Handlung – wie vorliegend die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls – zu vollbringen, sind durch den Schuldner zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). 3.3. Schliesslich ist auf die Rügen zur "unzutreffenden Qualifikation des Ver- haltens des Beschwerdeführers" durch die Vorinstanz (vgl. dahingehend act. 2 S. 5 unten f.) nicht einzugehen, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine böswillige Zustellvereitelung vorwirft. 3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
29. Juni 2026