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PS250416

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit Dezember 2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb einer … (act. 6).

E. 1.2 Mit Urteil vom 21. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläu- bigerin) von Fr. 10'803.90 nebst Zins zu 5% seit 2. April 2025, Fr. 91.55 ohne Zins sowie Fr. 208.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (zur Rechtzeitigkeit; act. 11/11) (act. 2). Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entschei- des. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 2 S. 2). Ebenfalls am 4. Dezember 2025 leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– (act. 7). Mit Verfü- gung vom 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes we- gen beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 1.4 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursge- richtes und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind dahingehend unabhän- gig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzli-

- 3 - chen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Be- schwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.2.1.). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist han- delt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlos- sen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Die Schuldnerin bringt vor, dass ihr entgangen sei, zur Abwendung der Konkurseröffnung nicht nur die Grundforderung von Fr. 10'803.90, sondern auch den angefallenen Verzugszins und die Vollstreckungskosten in der Höhe von zu- sammen Fr. 585.50 zu begleichen (act. 2 Rz 8). Die Schuldnerin weist mit ihrer Beschwerde nach, dass sie der Gläubigerin am 8. Oktober 2025 eine Teilzahlung von Fr. 10'803.90 geleistet und den Restbetrag am 26. November 2025 beim Be- treibungsamt Zürich 9 bezahlt hat (act. 5/4-5). Weiter leistete die Schuldnerin am

28. November 2025 beim Konkursamt Altstetten-Zürich einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (act. 5/6). Das Konkursamt hat bestätigt, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten des Konkursamtes sowie der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes ausreicht (act. 5/6). Das Vorliegen des Konkursaufhebungs- grundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt.

E. 2.2 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; OGer ZH, PS240233-O vom 17. Dezember 2024 E. 2.3.1. m.w.H.) abzutragen. Bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhalts- punkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist

- 4 - beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1. m.w.H.).

E. 2.3 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2.). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Glei- ches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1.; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1.; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1.; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

E. 2.4 Die Schuldnerin reichte zu ihrer Zahlungsfähigkeit innert Beschwerdefrist ein umfangsreiches Dossier ein (act. 5/7-42), auf welches nachfolgend – soweit entscheidrelevant – einzugehen ist.

E. 2.5 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt in erster Linie das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 9 datiert vom 2. Dezember 2025 (act. 5/7). Nachdem die Schuldnerin per April 2022 den Betreibungskreis gewechselt hat (vgl. act. 6) sind damit die Betrei- bungen der letzten drei Jahre ausgewiesen. Der öffentliche Auszug weist vier Be- treibungen auf (inbegriffen die Konkursforderung), welche aus dem Juni 2022 so- wie April, Mai und September 2025 stammen. Davon tragen drei Betreibungen den Code "Z" ("Bezahlt an Betreibungsamt"). Eine Betreibung trägt den Code "ZG" ("Bezahlt an Gläubiger"). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit zu berücksichtigen, dass sie per 2. Dezember 2025 über ein bereinigtes Betreibungsregister verfügte, d.h. keine offenen Betreibungen gegen sie mehr be-

- 5 - standen. Das Fehlen laufender Betreibungen ist zwar kein Beweis für die Zah- lungsfähigkeit, stellt jedoch einen ernstzunehmenden Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin dar, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1. m.w.H.).

E. 2.6 Die von der Schuldnerin eingereichten Jahresrechnungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 sind vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift nicht unterzeichnet (act. 5/9-11), wobei ungeklärt bleibt, ob diese von ihm aufgestellt oder genehmigt sowie abgenommen worden sind (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Die Schuldnerin macht gestützt auf die Jahresrechnungen geltend, dass sie einen Jahresgewinn von Fr. 3'066.– (2024), Fr. 24'647.– (2023) und Fr. 7'233.– (2022) erwirtschaftet habe (act. 2 Rz 19) und betont die Höhe des Eigenkapitals (act. 2 Rz 20). Hervorzuheben (und von der Schuldnerin unerwähnt) ist insbesondere, dass offenbar erst per 31. Dezember 2023 gesetzliche Gewinn- reserven gebildet worden sind und die Schuldnerin per 31. Dezember 2024 über keine flüssigen Mittel mehr verfügte. Auch ein Covid-19-Kredit scheint noch amor- tisiert werden zu müssen (act. 5/10 und act. 5/11). Die Schuldnerin erklärt, es sei im Frühjahr 2025 erstmals seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu einem Auftragsrückgang gekommen. Der Auftragsmangel habe sich aber auf die Monate März bis Mai 2025 beschränkt (act. 2 Rz 21). Per 2. Dezember 2025 bestehen ge- mäss Schuldnerin offene und fällige Kreditoren von Fr. 26'947.48, wobei bis 5. Ja- nuar 2026 weitere Fr. 4'465.18 fällig würden (act. 2 Rz 23; act. 5/14). Innert Be- schwerdefrist reichte die Schuldnerin einen aktualisierten Kontoauszug ein, wor- aus sich ergebe, dass das Geschäftskonto der Schuldnerin neu (nachdem per

1. Dezember 2025 ein Negativsaldo bestanden hatte) einen verfügbaren Betrag von Fr. 1'622.04 aufweise (act. 12 und act. 13). Festzuhalten ist diesbezüglich al- lerdings, dass die eingegangene Gutschrift von einer der Schuldnerin naheste- henden Gesellschaft stammt, gegenüber welcher per Ende 2022 auch noch eine Darlehensverbindlichkeit bestanden hatte (vgl. act. 5/10 S. 7). Auffallend in der Kreditorenliste der Schuldnerin sind insbesondere die drei höchsten Kreditorenfor- derungen, welche weitere Lohnbeiträge an die Gläubigerin darstellen (act. 5/14). Die Schuldnerin bringt diesbezüglich vor, dass sie als monatliche Fixkosten Löhne und Miete zu tragen habe (act. 2 Rz 21). Zur Miete liegt weder ein Beleg vor noch

- 6 - ergibt sich dieser Aufwand aus der Jahresrechnung. Ein Arbeitsverhältnis sei auf- gelöst und deshalb habe die Schuldnerin ab 2026 tiefere Personalkosten zu tra- gen (act. 2 Rz 28). Offen bleibt, ob es nebst dem alleinigen Geschäftsführer nach dieser Kündigung noch weitere Arbeitnehmer gibt und wie viel der gekündigte Mit- arbeiter zum Umsatz beigetragen hat. Die Schuldnerin reichte sodann 15 Rech- nungen und teilweise dazugehörige Verträge ein, womit sie bereits fällige Debito- renforderungen von Fr. 57'347.25 sowie bis 22. Dezember 2025 fällig werdende Debitorenforderungen von Fr. 61'574.90 geltend macht (act. 2 Rz 24; act. 5/15- 40). Diesbezüglich führt die Schuldnerin aus, dass es sich bei den Debitoren "na- hezu ausnahmslos um grosse Unternehmen" handle, mit denen die Schuldnerin schon seit Jahren zusammenarbeite (act. 2 Rz 26). Aus ihrer eingereichten Debi- torenliste geht hervor, dass diverse Debitorenforderungen als "teilweise überfällig" bezeichnet werden, wobei unklar bleibt, ob es diesbezüglich offene Restforderun- gen von den Kunden gibt (act. 5/12). Die Schuldnerin listet diese in ihrer offenen Debitorenforderungsliste jedenfalls nicht auf (act. 5/15). Zu bemerken ist weiter, dass die Schuldnerin auch drei "ältere" Debitorenforderungen auflistet, welche be- reits per 31. Januar 2024 (act. 5/40), 17. Juni 2024 (act. 5/39) und 24. Dezember 2024 (act. 5/38) hätten bezahlt werden müssen (act. 5/15). Inwiefern diese Forde- rungen zeitnah einbringlich sind, ist fraglich. Wie aus den eingereichten Verträgen hervorgeht, scheint die Schuldnerin ihr Inkasso ohnehin über eine Factoring-Part- nerin abzuwickeln (zum Beispiel act. 5/17 S. 5). Die Factoring-Partnerin taucht entsprechend auch in der Kreditorenliste der Schuldnerin mehrfach auf (act. 5/14). Die Schuldnerin äussert sich zum Factoring (und dessen Einfluss auf die Höhe sowie den Zeitpunkt des Eingangs flüssiger Mittel) aber nicht.

E. 2.7 Auch wenn nicht alle von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen von der angerufenen Kammer nachvollzogen werden können, so ist es insgesamt be- trachtet glaubhaft, dass die Schuldnerin gestützt auf die grössere Anzahl neuer Rechnungen vom November und Dezember 2025 flüssige Mittel in einer gewis- sen Höhe generieren kann. Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin erweist sich insgesamt als noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache – wie bereits ausgeführt – bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse

- 7 - Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Konkret bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungs- unfähigkeit. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldne- rischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1. m.w.H.). Zugunsten der Schuld- nerin ist vor allem zu berücksichtigen, dass sie per 2. Dezember 2025 keine offe- nen betriebenen Forderungen mehr hatte, dass es bisher weder zu Konkurseröff- nungen noch zur Ausstellung von Verlustscheinen gekommen ist und dass die Schuldnerin die Grundforderung von Fr. 10'803.90 bereits am 8. Oktober 2025, d.h. über sechs Wochen vor Konkurseröffnung, bezahlt hatte. Dass sie die Til- gung der Verzugszinsen und Vollstreckungskosten aufgrund eines Missverständ- nisses versäumt hatte, ist glaubhaft, zumal sie nach Eröffnung des Konkurses umgehend beim Betreibungsamt die Tilgung des Restbetrages nachholte. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nach dem Gesagten zu bejahen. Die Be- schwerde erweist sich demnach als begründet.

E. 2.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

E. 3.1 Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtskosten bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Schuldnerin bringt diesbezüglich vor, es sei zu berücksichtigen, dass sie bestrebt gewesen sei, die Forderung vollständig zu til- gen und die "mit der Sache befassten Vollstreckungsbehörden" sie hätten darauf aufmerksam machen müssen, dass nur eine "Tilgung von rund 95 % der Forde- rung einschliesslich Kosten und Zinsen" erfolgt sei (act. 2 Rz 39). Dem ist nicht zu folgen. Die Schuldnerin erhielt am 8. Oktober 2025 die Vorladung zur Konkursver- handlung auf den 21. November 2025 und zahlte gleichentags die Grundforde- rung direkt an die Gläubigerin (act. 11/7 und act. 5/4). Es lag in der Verantwortung der Schuldnerin, sich beim Betreibungsamt bezüglich des konkret zu tilgenden Betrages zu erkundigen und nach Tilgung die Abrechnung dem Konkursgericht

- 8 - vor der Konkursverhandlung zuzustellen. Die Schuldnerin wurde in der Vorladung vom Konkursgericht darauf hingewiesen, dass spätestens in der Konkursverhand- lung durch Quittung die Tilgung der Schuld samt Zins und Kosten zu beweisen sei (act. 11/4 S. 2 Ziffer 5). Ebenso stand in dieser Vorladung, dass das Betreibungs- amt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen der Schuldnerin mache und es Sache der Schuldnerin sei, die entsprechende Quittung dem Konkursge- richt vorzulegen (act. 11/4 S. 2 Ziffer 6). Wie aus den vorinstanzlichen Akten her- vorgeht, hat die Schuldnerin das Konkursgericht nicht informiert, d.h. auch nicht über die Tilgung der Grundforderung in Kenntnis gesetzt. Der Konkursverhand- lung ist sie fern geblieben. Nachdem vor Konkurseröffnung keine vollständige Til- gung erfolgte, ist auch keine Kostenauflage an die Gläubigerin angezeigt (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.5.). Die durch das administrative Versehen der Schuldnerin entstandenen Kosten gehen deshalb zu ihren Lasten.

E. 3.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Verfahren verursacht hat, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

E. 3.3 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid hat die Gläubigerin einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– geleistet (act. 10). Das Konkursamt hat den geleisteten Kostenvorschuss an die Gläubigerin zu erstatten.

- 9 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2025 auf- gehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 5/1, act. 5/3-43, act. 12 und act. 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250416-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 23. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ [Anstalt], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2025 (EK252438)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit Dezember 2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb einer … (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 21. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläu- bigerin) von Fr. 10'803.90 nebst Zins zu 5% seit 2. April 2025, Fr. 91.55 ohne Zins sowie Fr. 208.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (zur Rechtzeitigkeit; act. 11/11) (act. 2). Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entschei- des. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 2 S. 2). Ebenfalls am 4. Dezember 2025 leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– (act. 7). Mit Verfü- gung vom 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes we- gen beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 1.4. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursge- richtes und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind dahingehend unabhän- gig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzli-

- 3 - chen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Be- schwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.2.1.). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist han- delt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlos- sen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Schuldnerin bringt vor, dass ihr entgangen sei, zur Abwendung der Konkurseröffnung nicht nur die Grundforderung von Fr. 10'803.90, sondern auch den angefallenen Verzugszins und die Vollstreckungskosten in der Höhe von zu- sammen Fr. 585.50 zu begleichen (act. 2 Rz 8). Die Schuldnerin weist mit ihrer Beschwerde nach, dass sie der Gläubigerin am 8. Oktober 2025 eine Teilzahlung von Fr. 10'803.90 geleistet und den Restbetrag am 26. November 2025 beim Be- treibungsamt Zürich 9 bezahlt hat (act. 5/4-5). Weiter leistete die Schuldnerin am

28. November 2025 beim Konkursamt Altstetten-Zürich einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (act. 5/6). Das Konkursamt hat bestätigt, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten des Konkursamtes sowie der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes ausreicht (act. 5/6). Das Vorliegen des Konkursaufhebungs- grundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt. 2.2. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; OGer ZH, PS240233-O vom 17. Dezember 2024 E. 2.3.1. m.w.H.) abzutragen. Bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhalts- punkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist

- 4 - beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1. m.w.H.). 2.3. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2.). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Glei- ches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1.; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1.; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1.; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 2.4. Die Schuldnerin reichte zu ihrer Zahlungsfähigkeit innert Beschwerdefrist ein umfangsreiches Dossier ein (act. 5/7-42), auf welches nachfolgend – soweit entscheidrelevant – einzugehen ist. 2.5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt in erster Linie das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 9 datiert vom 2. Dezember 2025 (act. 5/7). Nachdem die Schuldnerin per April 2022 den Betreibungskreis gewechselt hat (vgl. act. 6) sind damit die Betrei- bungen der letzten drei Jahre ausgewiesen. Der öffentliche Auszug weist vier Be- treibungen auf (inbegriffen die Konkursforderung), welche aus dem Juni 2022 so- wie April, Mai und September 2025 stammen. Davon tragen drei Betreibungen den Code "Z" ("Bezahlt an Betreibungsamt"). Eine Betreibung trägt den Code "ZG" ("Bezahlt an Gläubiger"). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit zu berücksichtigen, dass sie per 2. Dezember 2025 über ein bereinigtes Betreibungsregister verfügte, d.h. keine offenen Betreibungen gegen sie mehr be-

- 5 - standen. Das Fehlen laufender Betreibungen ist zwar kein Beweis für die Zah- lungsfähigkeit, stellt jedoch einen ernstzunehmenden Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin dar, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1. m.w.H.). 2.6. Die von der Schuldnerin eingereichten Jahresrechnungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 sind vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift nicht unterzeichnet (act. 5/9-11), wobei ungeklärt bleibt, ob diese von ihm aufgestellt oder genehmigt sowie abgenommen worden sind (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Die Schuldnerin macht gestützt auf die Jahresrechnungen geltend, dass sie einen Jahresgewinn von Fr. 3'066.– (2024), Fr. 24'647.– (2023) und Fr. 7'233.– (2022) erwirtschaftet habe (act. 2 Rz 19) und betont die Höhe des Eigenkapitals (act. 2 Rz 20). Hervorzuheben (und von der Schuldnerin unerwähnt) ist insbesondere, dass offenbar erst per 31. Dezember 2023 gesetzliche Gewinn- reserven gebildet worden sind und die Schuldnerin per 31. Dezember 2024 über keine flüssigen Mittel mehr verfügte. Auch ein Covid-19-Kredit scheint noch amor- tisiert werden zu müssen (act. 5/10 und act. 5/11). Die Schuldnerin erklärt, es sei im Frühjahr 2025 erstmals seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu einem Auftragsrückgang gekommen. Der Auftragsmangel habe sich aber auf die Monate März bis Mai 2025 beschränkt (act. 2 Rz 21). Per 2. Dezember 2025 bestehen ge- mäss Schuldnerin offene und fällige Kreditoren von Fr. 26'947.48, wobei bis 5. Ja- nuar 2026 weitere Fr. 4'465.18 fällig würden (act. 2 Rz 23; act. 5/14). Innert Be- schwerdefrist reichte die Schuldnerin einen aktualisierten Kontoauszug ein, wor- aus sich ergebe, dass das Geschäftskonto der Schuldnerin neu (nachdem per

1. Dezember 2025 ein Negativsaldo bestanden hatte) einen verfügbaren Betrag von Fr. 1'622.04 aufweise (act. 12 und act. 13). Festzuhalten ist diesbezüglich al- lerdings, dass die eingegangene Gutschrift von einer der Schuldnerin naheste- henden Gesellschaft stammt, gegenüber welcher per Ende 2022 auch noch eine Darlehensverbindlichkeit bestanden hatte (vgl. act. 5/10 S. 7). Auffallend in der Kreditorenliste der Schuldnerin sind insbesondere die drei höchsten Kreditorenfor- derungen, welche weitere Lohnbeiträge an die Gläubigerin darstellen (act. 5/14). Die Schuldnerin bringt diesbezüglich vor, dass sie als monatliche Fixkosten Löhne und Miete zu tragen habe (act. 2 Rz 21). Zur Miete liegt weder ein Beleg vor noch

- 6 - ergibt sich dieser Aufwand aus der Jahresrechnung. Ein Arbeitsverhältnis sei auf- gelöst und deshalb habe die Schuldnerin ab 2026 tiefere Personalkosten zu tra- gen (act. 2 Rz 28). Offen bleibt, ob es nebst dem alleinigen Geschäftsführer nach dieser Kündigung noch weitere Arbeitnehmer gibt und wie viel der gekündigte Mit- arbeiter zum Umsatz beigetragen hat. Die Schuldnerin reichte sodann 15 Rech- nungen und teilweise dazugehörige Verträge ein, womit sie bereits fällige Debito- renforderungen von Fr. 57'347.25 sowie bis 22. Dezember 2025 fällig werdende Debitorenforderungen von Fr. 61'574.90 geltend macht (act. 2 Rz 24; act. 5/15- 40). Diesbezüglich führt die Schuldnerin aus, dass es sich bei den Debitoren "na- hezu ausnahmslos um grosse Unternehmen" handle, mit denen die Schuldnerin schon seit Jahren zusammenarbeite (act. 2 Rz 26). Aus ihrer eingereichten Debi- torenliste geht hervor, dass diverse Debitorenforderungen als "teilweise überfällig" bezeichnet werden, wobei unklar bleibt, ob es diesbezüglich offene Restforderun- gen von den Kunden gibt (act. 5/12). Die Schuldnerin listet diese in ihrer offenen Debitorenforderungsliste jedenfalls nicht auf (act. 5/15). Zu bemerken ist weiter, dass die Schuldnerin auch drei "ältere" Debitorenforderungen auflistet, welche be- reits per 31. Januar 2024 (act. 5/40), 17. Juni 2024 (act. 5/39) und 24. Dezember 2024 (act. 5/38) hätten bezahlt werden müssen (act. 5/15). Inwiefern diese Forde- rungen zeitnah einbringlich sind, ist fraglich. Wie aus den eingereichten Verträgen hervorgeht, scheint die Schuldnerin ihr Inkasso ohnehin über eine Factoring-Part- nerin abzuwickeln (zum Beispiel act. 5/17 S. 5). Die Factoring-Partnerin taucht entsprechend auch in der Kreditorenliste der Schuldnerin mehrfach auf (act. 5/14). Die Schuldnerin äussert sich zum Factoring (und dessen Einfluss auf die Höhe sowie den Zeitpunkt des Eingangs flüssiger Mittel) aber nicht. 2.7. Auch wenn nicht alle von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen von der angerufenen Kammer nachvollzogen werden können, so ist es insgesamt be- trachtet glaubhaft, dass die Schuldnerin gestützt auf die grössere Anzahl neuer Rechnungen vom November und Dezember 2025 flüssige Mittel in einer gewis- sen Höhe generieren kann. Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin erweist sich insgesamt als noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache – wie bereits ausgeführt – bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse

- 7 - Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Konkret bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungs- unfähigkeit. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldne- rischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1. m.w.H.). Zugunsten der Schuld- nerin ist vor allem zu berücksichtigen, dass sie per 2. Dezember 2025 keine offe- nen betriebenen Forderungen mehr hatte, dass es bisher weder zu Konkurseröff- nungen noch zur Ausstellung von Verlustscheinen gekommen ist und dass die Schuldnerin die Grundforderung von Fr. 10'803.90 bereits am 8. Oktober 2025, d.h. über sechs Wochen vor Konkurseröffnung, bezahlt hatte. Dass sie die Til- gung der Verzugszinsen und Vollstreckungskosten aufgrund eines Missverständ- nisses versäumt hatte, ist glaubhaft, zumal sie nach Eröffnung des Konkurses umgehend beim Betreibungsamt die Tilgung des Restbetrages nachholte. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nach dem Gesagten zu bejahen. Die Be- schwerde erweist sich demnach als begründet. 2.8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtskosten bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Schuldnerin bringt diesbezüglich vor, es sei zu berücksichtigen, dass sie bestrebt gewesen sei, die Forderung vollständig zu til- gen und die "mit der Sache befassten Vollstreckungsbehörden" sie hätten darauf aufmerksam machen müssen, dass nur eine "Tilgung von rund 95 % der Forde- rung einschliesslich Kosten und Zinsen" erfolgt sei (act. 2 Rz 39). Dem ist nicht zu folgen. Die Schuldnerin erhielt am 8. Oktober 2025 die Vorladung zur Konkursver- handlung auf den 21. November 2025 und zahlte gleichentags die Grundforde- rung direkt an die Gläubigerin (act. 11/7 und act. 5/4). Es lag in der Verantwortung der Schuldnerin, sich beim Betreibungsamt bezüglich des konkret zu tilgenden Betrages zu erkundigen und nach Tilgung die Abrechnung dem Konkursgericht

- 8 - vor der Konkursverhandlung zuzustellen. Die Schuldnerin wurde in der Vorladung vom Konkursgericht darauf hingewiesen, dass spätestens in der Konkursverhand- lung durch Quittung die Tilgung der Schuld samt Zins und Kosten zu beweisen sei (act. 11/4 S. 2 Ziffer 5). Ebenso stand in dieser Vorladung, dass das Betreibungs- amt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen der Schuldnerin mache und es Sache der Schuldnerin sei, die entsprechende Quittung dem Konkursge- richt vorzulegen (act. 11/4 S. 2 Ziffer 6). Wie aus den vorinstanzlichen Akten her- vorgeht, hat die Schuldnerin das Konkursgericht nicht informiert, d.h. auch nicht über die Tilgung der Grundforderung in Kenntnis gesetzt. Der Konkursverhand- lung ist sie fern geblieben. Nachdem vor Konkurseröffnung keine vollständige Til- gung erfolgte, ist auch keine Kostenauflage an die Gläubigerin angezeigt (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.5.). Die durch das administrative Versehen der Schuldnerin entstandenen Kosten gehen deshalb zu ihren Lasten. 3.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Verfahren verursacht hat, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. 3.3. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid hat die Gläubigerin einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– geleistet (act. 10). Das Konkursamt hat den geleisteten Kostenvorschuss an die Gläubigerin zu erstatten.

- 9 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2025 auf- gehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 5/1, act. 5/3-43, act. 12 und act. 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: