opencaselaw.ch

PS250390

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-12-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250390-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. November 2025 (EK250680)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bezweckt, für Unternehmen adminis- trative Prozesse in den Bereichen … [Aufzählung] durchzuführen. Sie ist seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5) 1.2 Mit Eingabe vom 20. November 2025 (act. 2, überbracht) erhebt die Schuld- nerin Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. November 2025 (act. 3) und reicht Beilagen ein (act. 4/2-6). Mit dem erwähnten Urteil wurde über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubi- ger) der Konkurs eröffnet (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt). In prozessualer Hinsicht stellt die Schuldnerin den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-8). Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldne- rin bereits geleistet (vgl. act. 4/4). Mit Eingabe vom 18. November 2025 (act. 8) erklärte sich die Staatsanwaltschaft III bereit, die Sperre der Bankkonten der- Schuldnerin so weit (partiell) aufzuheben, damit von B._____, Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5), veranlasste Zahlungs- aufträge zur Bezahlung der Steuerschulden der Schuldnerin (Betreibung Nr. 2) ausgeführt werden könnten (vgl. a.a.O.). Mit Verfügung vom 21. November 2025 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuer- kannt. Mit Eingabe vom 24. November 2025 (act. 11) reichte der amtliche Vertei- diger von B._____, in dessen Auftrag (aber ohne sich für das Beschwerdeverfah- ren als Vertreter zu konstituieren) weitere Beilagen ein (act. 12/1+2).

- 3 - 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuld- ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zur Annahme der Zahlungsfähigkeit genügt es nach Praxis der Kammer, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6). Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn – wie hier (vgl. act. 4/6) – Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1). 2.2 Die Schuldnerin belegt, am 20. November 2025 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 2'878.– hinterlegt zu haben (act. 4/2). Weiter hat sie gemäss Bestätigung des Konkursamtes Niederglatt am 17. November 2025 zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 550.– sicherge- stellt (act. 4/3). Somit hat die Schuldnerin bewiesen, dass sie den geschuldeten Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinterlegt hat (vgl. act. 7/3 und 7/6). 2.3 Die Schuldnerin hat – unter Berücksichtigung des hinterlegten Betrags (vgl. soeben E. 2.2) – gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. November 2025 of- fene Betreibungsschulden in der Höhe von fast Fr. 14'000.– (vgl. act. 4/5). Man- gels entsprechender Ausführungen zu ihren dringendsten Verpflichtungen, ihren laufenden Verbindlichkeiten, den bestehenden Schulden und zum Geschäftsgang ist nicht erkennbar, ob sie in der Lage ist, die aktuell dringendsten Verpflichtungen zu bedienen und neben den laufenden Verbindlichkeiten die bestehenden Schul- den innert längstens zweier Jahre abzutragen.

- 4 - Auch die eingereichten Unterlagen sprechen nicht für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin: Gegen B._____ ist, soweit ersichtlich, eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei etc. bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hängig, wobei die Schuldnerin als betroffene Gesellschaft aufgeführt wird (act. 12/1 f.). Den eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die (mit Verfügung vom 24. Februar 2021 angeordnete) Sperre des Firmenkontos der Schuldnerin (C._____ bei der UBS Switzerland AG, CH …) mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wieder aufgehoben hatte, und der Saldo dieses Firmenkontos per Ende Februar 2025 Fr. 188'486.04 betragen hat (vgl. act. 4/6). Aus den vom amtlichen Verteidiger von B._____ nachgereichten Unterlagen geht jedoch hervor, dass das erwähnte Firmenkonto bereits Ende Ja- nuar 2025 erneut mit einer Kontosperre nach Art. 263 ff. StPO belegt wurde, weil die Aufhebung der Kontosperre offenbar irrtümlich erfolgt war (vgl. act. 11 i.V.m. act. 12/1+2). Selbstredend kann aus der Tatsache, dass sich auf dem im Rahmen der Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei gesperrten Firmenkonto rund Fr. 190'000.– befinden, nichts für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abgeleitet werden. 2.4 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurser- öffnung nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

4. Dezember 2025