Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstwei- len verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen und weitere Unterlagen einreichen könne (act. 6). Innert Frist (vgl. act. 9/7/4) reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe samt Beilage ein (act. 11; act. 12).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).
- 3 - 3.1. Die Schuldnerin weist mittels Bestätigung des Betreibungsamtes vom
E. 12 November 2025 nach, die Konkursforderung vollständig getilgt zu haben (act. 12). Ferner hat die Schuldnerin beim Konkursamt die Kosten des Konkursge- richts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 650.– sichergestellt (act. 4/3). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem milder, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.). 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit mm.2021 im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist der Kauf und Verkauf von Grundstücken und Immobilien (act. 7). Die Schuldnerin macht geltend, die Gesellschaft sei nicht
- 4 - überschuldet. Bei der Konkursforderung handle es sich um eine Busse der B._____, weil eine Lohndeklaration nicht eingereicht worden sei. Da die Gesell- schaft seit der Gründung im Jahr 2021 kein Personal beschäftige, sei die Lohn- summe anfänglich mit Fr. 0.– deklariert worden. Aufgrund eines Irrtums sei ange- nommen worden, das Formular müsse nicht jedes Jahr eingereicht werden (act. 2). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug lediglich drei Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, ist davon nur noch eine Betreibung im Umfang von Fr. 3'173.46 offen. Diese befindet sich im Stadium des Rechtsvor- schlags. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 4/6). 3.3.3. Zur offenen Betreibung führt die Schuldnerin aus, es handle sich um ei- nen Streitfall wegen Lieferverzugs. Die Gläubigerin habe die bestellte Ware viel zu spät geliefert, dadurch seien sehr hohe Zusatzkosten entstanden. Sie sei in Gesprächen mit der Gläubigerin und hoffe, eine Lösung zu finden (act. 2). Die of- fene Betreibung wird damit bestritten. Die Schuldnerin hat entsprechend Rechts- vorschlag erhoben. Ihre Ausführungen erscheinen insbesondere vor dem Hinter- grund des nahezu makellosen Betreibungsregisterauszugs glaubhaft. Entspre- chend ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit davon auszugehen, dass die einzige noch offene Betreibungsforderung nicht bzw. nicht in dieser Höhe besteht. 3.3.4. Zur finanziellen Lage des Unternehmens führt die Schuldnerin aus, sie habe Anfang Jahr Bauland erworben und stehe kurz vor dem Baustart eines Mehrfamilienhauses in C._____. Das zeige klar, dass sie über eine gesunde Bi- lanzstruktur verfüge, ansonsten ihr keine Bank einen Kredit zugesprochen und ein Projekt über 7.3 Millionen finanziert hätte (act. 2). Diesbezüglich reicht die Schuld- nerin einen Grundbuchauszug ein, aus dem ein Grundstückskauf hervorgeht (act. 4/7). Dies zeugt von einer anhaltenden Geschäftstätigkeit der Schuldnerin. Die Schuldnerin reicht sodann die Erfolgsrechnung des Jahres 2024 ein. Daraus geht hervor, dass ein Gewinn von Fr. 3'963.75 erwirtschaftet werden konnte.
- 5 - Auch im Vorjahr resultierte ein Gewinn von Fr. 11'147.60 (act. 4/8B S. 2). Es scheint sich somit um ein rentables Unternehmen zu handeln. Dem eingereichten Kontoauszug ist ferner ein Saldo von Fr. 15'896.11 per 4. November 2025 zu ent- nehmen (act. 4/9). Damit wären auch genügend liquide Mittel zur Tilgung der noch offenen, aber glaubhaft bestrittenen Betreibungsforderung vorhanden. Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass die Konkurseröffnung aufgrund ad- ministrativer Versäumnisse erfolgte und nicht auf eine ständige Illiquidität der Schuldnerin zurückzuführen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist aufgrund der eingereich- ten Unterlagen hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben.
4. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'250.– (Fr. 650.– Zahlung der Schuldnerin sowie - 6 - Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250376-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 19. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2025 (EK250583)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. November 2025 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuld- nerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. November 2025 (Da- tum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom
11. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstwei- len verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen und weitere Unterlagen einreichen könne (act. 6). Innert Frist (vgl. act. 9/7/4) reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe samt Beilage ein (act. 11; act. 12).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).
- 3 - 3.1. Die Schuldnerin weist mittels Bestätigung des Betreibungsamtes vom
12. November 2025 nach, die Konkursforderung vollständig getilgt zu haben (act. 12). Ferner hat die Schuldnerin beim Konkursamt die Kosten des Konkursge- richts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 650.– sichergestellt (act. 4/3). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem milder, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.). 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit mm.2021 im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist der Kauf und Verkauf von Grundstücken und Immobilien (act. 7). Die Schuldnerin macht geltend, die Gesellschaft sei nicht
- 4 - überschuldet. Bei der Konkursforderung handle es sich um eine Busse der B._____, weil eine Lohndeklaration nicht eingereicht worden sei. Da die Gesell- schaft seit der Gründung im Jahr 2021 kein Personal beschäftige, sei die Lohn- summe anfänglich mit Fr. 0.– deklariert worden. Aufgrund eines Irrtums sei ange- nommen worden, das Formular müsse nicht jedes Jahr eingereicht werden (act. 2). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug lediglich drei Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, ist davon nur noch eine Betreibung im Umfang von Fr. 3'173.46 offen. Diese befindet sich im Stadium des Rechtsvor- schlags. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 4/6). 3.3.3. Zur offenen Betreibung führt die Schuldnerin aus, es handle sich um ei- nen Streitfall wegen Lieferverzugs. Die Gläubigerin habe die bestellte Ware viel zu spät geliefert, dadurch seien sehr hohe Zusatzkosten entstanden. Sie sei in Gesprächen mit der Gläubigerin und hoffe, eine Lösung zu finden (act. 2). Die of- fene Betreibung wird damit bestritten. Die Schuldnerin hat entsprechend Rechts- vorschlag erhoben. Ihre Ausführungen erscheinen insbesondere vor dem Hinter- grund des nahezu makellosen Betreibungsregisterauszugs glaubhaft. Entspre- chend ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit davon auszugehen, dass die einzige noch offene Betreibungsforderung nicht bzw. nicht in dieser Höhe besteht. 3.3.4. Zur finanziellen Lage des Unternehmens führt die Schuldnerin aus, sie habe Anfang Jahr Bauland erworben und stehe kurz vor dem Baustart eines Mehrfamilienhauses in C._____. Das zeige klar, dass sie über eine gesunde Bi- lanzstruktur verfüge, ansonsten ihr keine Bank einen Kredit zugesprochen und ein Projekt über 7.3 Millionen finanziert hätte (act. 2). Diesbezüglich reicht die Schuld- nerin einen Grundbuchauszug ein, aus dem ein Grundstückskauf hervorgeht (act. 4/7). Dies zeugt von einer anhaltenden Geschäftstätigkeit der Schuldnerin. Die Schuldnerin reicht sodann die Erfolgsrechnung des Jahres 2024 ein. Daraus geht hervor, dass ein Gewinn von Fr. 3'963.75 erwirtschaftet werden konnte.
- 5 - Auch im Vorjahr resultierte ein Gewinn von Fr. 11'147.60 (act. 4/8B S. 2). Es scheint sich somit um ein rentables Unternehmen zu handeln. Dem eingereichten Kontoauszug ist ferner ein Saldo von Fr. 15'896.11 per 4. November 2025 zu ent- nehmen (act. 4/9). Damit wären auch genügend liquide Mittel zur Tilgung der noch offenen, aber glaubhaft bestrittenen Betreibungsforderung vorhanden. Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass die Konkurseröffnung aufgrund ad- ministrativer Versäumnisse erfolgte und nicht auf eine ständige Illiquidität der Schuldnerin zurückzuführen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist aufgrund der eingereich- ten Unterlagen hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben.
4. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'250.– (Fr. 650.– Zahlung der Schuldnerin sowie
- 6 - Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: