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PS250340

Rechtsvorschlag

Zürich OG · 2026-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 22. August 2025 (Datum Poststempel) erhob der Gläubi- ger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 11. August 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (act. 6/1). Mit Urteil vom 19. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/4) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs mit den folgenden Anträgen (act. 2): "1. Das Urteil CB250024 des Bezirksgerichts Uster vom 19. Septem- ber 2025 sei aufzuheben und für nichtig zu erklären.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und an- zugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III,

2. Aufl. 2026, Art. 321 N 18 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlen- der Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 ZPO). Dies gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). 3.

E. 2 Es sei festzustellen, dass der vermerkte Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … nicht wirksam erhoben wurde, weil nicht belegt ist, dass die Erklärung von der betriebenen Partei (B._____ AG) oder einer vertretungsberechtigten Person (Or- gan/Zeichnungsberechtigung) abgegeben wurde (Art. 74 SchKG).

E. 3 Das Betreibungsamt Uster sei anzuweisen, den Eintrag "Rechts- vorschlag: gesamte Forderung" in der Betreibung Nr. … zu lö- schen und die Betreibung ohne Rechtsvorschlag fortzuführen.

E. 3.1 Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, dass der von einem gewissen 'C._____' erhobene Rechtsvorschlag unwirk- sam sei, weil dieser für die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nicht zeichnungsberechtigt bzw. hinreichend bevollmächtigt gewesen sei. Ausserdem fehle auf dem Zahlungsbefehl die Unterschrift der Be- schwerdegegnerin (oder einer vertretungsberechtigten Person). Stattdessen finde sich darauf nur die Faksimile-Unterschrift der Amtsleiterin, welche allerdings die

- 4 - Rechtsvorschlagserklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen ver- möge (act. 6/1).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass eine rechtsgenügende Vollmacht bei den Ak- ten liege, welche 'C._____' bevollmächtige, einen an die Beschwerdegegnerin zu- zustellenden Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt abzuholen. Die Vollmacht sei Bestandteil einer sog. Abholungsaufforderung des Betreibungsamtes (vgl. act. 6/2/2). Nachdem das Bundesgericht die verbreitete Praxis der Betreibungs- ämter, die Schuldnerin zur Abholung von Betreibungsurkunden aufzufordern, bil- lige, sei es auch zulässig, dass die Schuldnerin – wie vorliegend – einen Dritten zur Abholung der Betreibungsurkunde bevollmächtige. Mit Verweis auf die ein- schlägige Lehre und Rechtsprechung erwog die Vorinstanz weiter, dass mit der Bevollmächtigung zur Entgegennahme eines Zahlungsbefehls auch die Befugnis, Rechtsvorschlag zu erheben, einhergehe. Demgemäss sei der Rechtsvorschlag durch die Beschwerdegegnerin rechtsgültig erhoben worden (act. 3 E. 3.3.). Was schliesslich die Faksimile-Unterschrift der Amtsleiterin des Betreibungsamtes auf dem Zahlungsbefehl betreffe, so sehe Art. 6 der Verordnung über die im Betrei- bungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) vor, dass die Formulare der Betreibungsämter von den befugten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen seien. Die Verwen- dung von Faksimile-Stempeln sei danach ausdrücklich zulässig (act. 3 E. 3.4.). Rechtsverletzungen durch das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. … seien deshalb keine erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 3 E. 3.5.).

E. 3.3 Mit Bezugnahme auf die vorinstanzliche Begründung bestreitet der Be- schwerdeführer pauschal, dass die Vollmacht zur Abholung eines Zahlungsbe- fehls, auch die Befugnis zur Erklärung des Rechtsvorschlags enthalte (act. 2 S. 4). Dies allerdings ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorin- stanz, welche auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung Bezug nehmen, auseinanderzusetzen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass jede Person, wel- che einen Zahlungsbefehl erhält, dazu legitimiert ist, Rechtsvorschlag zu erheben, zumal dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst durch einen Ge-

- 5 - schäftsführer ohne Auftrag möglich ist (BGE 112 III 81, 85; BSK SchKG I-BESSE- NICH/FINK, 3.A., Art. 74 N 6 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtspre- chung).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann (erneut) geltend, dass der Rechts- vorschlag auf dem Zahlungsbefehl nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern unzureichenderweise von der Leiterin des Betreibungsamtes vermerkt und unter- zeichnet worden sei (act. 2 S.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist der Zah- lungsbefehl allerdings nicht durch die Schuldnerin, welche Rechtsvorschlag er- klärt, zu unterzeichnen. Die Bescheinigung der Zustellung erfolgt durch den Be- treibungsbeamten bzw. den Überbringer des Zahlungsbefehls (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Rechtsvorschlag kann durch die Schuldnerin schriftlich oder mündlich er- klärt werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wird der Rechtsvorschlag mündlich erklärt, so erfolgt praxisgemäss eine Protokollierung mit Unterzeichnung des Überbrin- gers bzw. des Betreibungsbeamten. Wenn die Schuldnerin will, kann sie zusätz- lich unterzeichnen – erforderlich ist dies allerdings nicht (vgl. BSK SchKG-BESSE- NICH/FINK, 3. Aufl. 2021, Art. 74 N 13). Dementsprechend wurde auch vorliegend vom zustellenden Betreibungsbeamten das Datum der Zustellung sowie die Tat- sache der Rechtsvorschlagserklärung durch die bevollmächtigte Person 'C._____' vermerkt und der Zahlungsbefehl vom Betreibungsbeamten unterzeichnet (act. 6/2/2). Die zusätzliche Faksimile-Unterschrift der Amtsleiterin des Betrei- bungsamtes findet sich sodann auf jedem Zahlungsbefehl und ergibt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, aus Art. 6 VFRR.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe ihn nicht als "A'._____" (natürliche Person), sondern fälschlicherweise als "Herr A._____" be- zeichnet (act. 2 S. 4). Wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren aller- dings bereits bestens bekannt ist (vgl. OGer ZH PS250126 vom 22. Juli 2025 E. 3.5; BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1; OGer ZH PS250374 vom

13. Januar 2026 E. 3), ist im Rechtsverkehr der amtliche Name massgebend und nicht die (leicht abgewandelte) Schreibweise, welche der Beschwerdeführer offen- bar für sich gewählt hat. Er vermag hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

- 6 -

E. 3.6 Auch was sein weiteres Vorbringen, das Urteil der Vorinstanz sei von kei- nem Richter unterzeichnet worden (act. 2 S. 4), betrifft, so wurde der Beschwer- deführer ebenfalls erst kürzlich darauf hingewiesen, dass nach der im Kanton Zü- rich geltenden gesetzlichen Regelung bei Endentscheiden im summarischen Ver- fahren die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin alleine genügt (OGer ZH PS250374 vom 13. Januar 2026 E. 3.2.). Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer im genannten Entscheid darüber aufgeklärt, dass das Gericht sich nicht mit sämt- lichen (unsubstantiierten und pauschalen) Parteistandpunkten und Beilagen aus- einanderzusetzen hat und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, um dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen. Vielmehr genügt es, wenn es in der Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (OGer ZH PS250374 vom 13. Januar 2026 E. 3.4.). Diese – im Übrigen auch nicht hin- reichend substantiierte – Rüge des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 5) geht des- halb ebenfalls fehl.

E. 3.7 Schliesslich hat die Vorinstanz auch kein Recht verletzt, indem sie die Schuldnerin als Gegenpartei im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgenom- men hat und auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes ver- zichtet hat (vgl. act. 2 S. 4 f.). Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde hätte die Rechte der Beschwerdegegnerin im Betreibungsverfahren tangiert, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Teilnahme im Beschwerdeverfahren hat und daher als Gegenpartei aufzunehmen ist. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG ist eine Vernehmlassung des Be- treibungsamtes und der weiteren Betroffenen schliesslich nur einzuholen, soweit sich die Beschwerde – wie vorliegend die Beschwerde des Beschwerdeführers sowohl im erstinstanzlichen als auch zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren – nicht sofort als unbegründet erweist.

- 7 -

E. 3.8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädi- gungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 4 Eventualiter: Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, vollstän- dige Aktennachweise zur Erklärung des Rechtsvorschlags vor- zulegen (namentliche Bezeichnung der erklärenden Person; Funktion/Organstellung; Datum/Ort; Form – mündlich/schriftlich – sowie Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung), einschliess- lich Identifikation der beim Amt handelnden Personen (Amtsleite- rin und zustellende Person: Name/Funktion/Legitimation), und den Handelsregisterauszug der B._____ AG (Vertretungsbe- rechtigungen) von Amtes wegen beizuziehen. Anschliessend sei neu zu verfügen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse, eventualiter seien Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

- 3 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
  6. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250340-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 14. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsvorschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 19. September 2025 (CB250024)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 22. August 2025 (Datum Poststempel) erhob der Gläubi- ger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 11. August 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (act. 6/1). Mit Urteil vom 19. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/4) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs mit den folgenden Anträgen (act. 2): "1. Das Urteil CB250024 des Bezirksgerichts Uster vom 19. Septem- ber 2025 sei aufzuheben und für nichtig zu erklären.

2. Es sei festzustellen, dass der vermerkte Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … nicht wirksam erhoben wurde, weil nicht belegt ist, dass die Erklärung von der betriebenen Partei (B._____ AG) oder einer vertretungsberechtigten Person (Or- gan/Zeichnungsberechtigung) abgegeben wurde (Art. 74 SchKG).

3. Das Betreibungsamt Uster sei anzuweisen, den Eintrag "Rechts- vorschlag: gesamte Forderung" in der Betreibung Nr. … zu lö- schen und die Betreibung ohne Rechtsvorschlag fortzuführen.

4. Eventualiter: Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, vollstän- dige Aktennachweise zur Erklärung des Rechtsvorschlags vor- zulegen (namentliche Bezeichnung der erklärenden Person; Funktion/Organstellung; Datum/Ort; Form – mündlich/schriftlich – sowie Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung), einschliess- lich Identifikation der beim Amt handelnden Personen (Amtsleite- rin und zustellende Person: Name/Funktion/Legitimation), und den Handelsregisterauszug der B._____ AG (Vertretungsbe- rechtigungen) von Amtes wegen beizuziehen. Anschliessend sei neu zu verfügen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse, eventualiter seien Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und an- zugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III,

2. Aufl. 2026, Art. 321 N 18 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlen- der Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 ZPO). Dies gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). 3. 3.1. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, dass der von einem gewissen 'C._____' erhobene Rechtsvorschlag unwirk- sam sei, weil dieser für die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nicht zeichnungsberechtigt bzw. hinreichend bevollmächtigt gewesen sei. Ausserdem fehle auf dem Zahlungsbefehl die Unterschrift der Be- schwerdegegnerin (oder einer vertretungsberechtigten Person). Stattdessen finde sich darauf nur die Faksimile-Unterschrift der Amtsleiterin, welche allerdings die

- 4 - Rechtsvorschlagserklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen ver- möge (act. 6/1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass eine rechtsgenügende Vollmacht bei den Ak- ten liege, welche 'C._____' bevollmächtige, einen an die Beschwerdegegnerin zu- zustellenden Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt abzuholen. Die Vollmacht sei Bestandteil einer sog. Abholungsaufforderung des Betreibungsamtes (vgl. act. 6/2/2). Nachdem das Bundesgericht die verbreitete Praxis der Betreibungs- ämter, die Schuldnerin zur Abholung von Betreibungsurkunden aufzufordern, bil- lige, sei es auch zulässig, dass die Schuldnerin – wie vorliegend – einen Dritten zur Abholung der Betreibungsurkunde bevollmächtige. Mit Verweis auf die ein- schlägige Lehre und Rechtsprechung erwog die Vorinstanz weiter, dass mit der Bevollmächtigung zur Entgegennahme eines Zahlungsbefehls auch die Befugnis, Rechtsvorschlag zu erheben, einhergehe. Demgemäss sei der Rechtsvorschlag durch die Beschwerdegegnerin rechtsgültig erhoben worden (act. 3 E. 3.3.). Was schliesslich die Faksimile-Unterschrift der Amtsleiterin des Betreibungsamtes auf dem Zahlungsbefehl betreffe, so sehe Art. 6 der Verordnung über die im Betrei- bungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) vor, dass die Formulare der Betreibungsämter von den befugten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen seien. Die Verwen- dung von Faksimile-Stempeln sei danach ausdrücklich zulässig (act. 3 E. 3.4.). Rechtsverletzungen durch das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. … seien deshalb keine erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 3 E. 3.5.). 3.3. Mit Bezugnahme auf die vorinstanzliche Begründung bestreitet der Be- schwerdeführer pauschal, dass die Vollmacht zur Abholung eines Zahlungsbe- fehls, auch die Befugnis zur Erklärung des Rechtsvorschlags enthalte (act. 2 S. 4). Dies allerdings ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorin- stanz, welche auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung Bezug nehmen, auseinanderzusetzen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass jede Person, wel- che einen Zahlungsbefehl erhält, dazu legitimiert ist, Rechtsvorschlag zu erheben, zumal dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst durch einen Ge-

- 5 - schäftsführer ohne Auftrag möglich ist (BGE 112 III 81, 85; BSK SchKG I-BESSE- NICH/FINK, 3.A., Art. 74 N 6 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtspre- chung). 3.4. Der Beschwerdeführer macht sodann (erneut) geltend, dass der Rechts- vorschlag auf dem Zahlungsbefehl nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern unzureichenderweise von der Leiterin des Betreibungsamtes vermerkt und unter- zeichnet worden sei (act. 2 S.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist der Zah- lungsbefehl allerdings nicht durch die Schuldnerin, welche Rechtsvorschlag er- klärt, zu unterzeichnen. Die Bescheinigung der Zustellung erfolgt durch den Be- treibungsbeamten bzw. den Überbringer des Zahlungsbefehls (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Rechtsvorschlag kann durch die Schuldnerin schriftlich oder mündlich er- klärt werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wird der Rechtsvorschlag mündlich erklärt, so erfolgt praxisgemäss eine Protokollierung mit Unterzeichnung des Überbrin- gers bzw. des Betreibungsbeamten. Wenn die Schuldnerin will, kann sie zusätz- lich unterzeichnen – erforderlich ist dies allerdings nicht (vgl. BSK SchKG-BESSE- NICH/FINK, 3. Aufl. 2021, Art. 74 N 13). Dementsprechend wurde auch vorliegend vom zustellenden Betreibungsbeamten das Datum der Zustellung sowie die Tat- sache der Rechtsvorschlagserklärung durch die bevollmächtigte Person 'C._____' vermerkt und der Zahlungsbefehl vom Betreibungsbeamten unterzeichnet (act. 6/2/2). Die zusätzliche Faksimile-Unterschrift der Amtsleiterin des Betrei- bungsamtes findet sich sodann auf jedem Zahlungsbefehl und ergibt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, aus Art. 6 VFRR. 3.5. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe ihn nicht als "A'._____" (natürliche Person), sondern fälschlicherweise als "Herr A._____" be- zeichnet (act. 2 S. 4). Wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren aller- dings bereits bestens bekannt ist (vgl. OGer ZH PS250126 vom 22. Juli 2025 E. 3.5; BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1; OGer ZH PS250374 vom

13. Januar 2026 E. 3), ist im Rechtsverkehr der amtliche Name massgebend und nicht die (leicht abgewandelte) Schreibweise, welche der Beschwerdeführer offen- bar für sich gewählt hat. Er vermag hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

- 6 - 3.6. Auch was sein weiteres Vorbringen, das Urteil der Vorinstanz sei von kei- nem Richter unterzeichnet worden (act. 2 S. 4), betrifft, so wurde der Beschwer- deführer ebenfalls erst kürzlich darauf hingewiesen, dass nach der im Kanton Zü- rich geltenden gesetzlichen Regelung bei Endentscheiden im summarischen Ver- fahren die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin alleine genügt (OGer ZH PS250374 vom 13. Januar 2026 E. 3.2.). Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer im genannten Entscheid darüber aufgeklärt, dass das Gericht sich nicht mit sämt- lichen (unsubstantiierten und pauschalen) Parteistandpunkten und Beilagen aus- einanderzusetzen hat und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, um dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen. Vielmehr genügt es, wenn es in der Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (OGer ZH PS250374 vom 13. Januar 2026 E. 3.4.). Diese – im Übrigen auch nicht hin- reichend substantiierte – Rüge des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 5) geht des- halb ebenfalls fehl. 3.7. Schliesslich hat die Vorinstanz auch kein Recht verletzt, indem sie die Schuldnerin als Gegenpartei im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgenom- men hat und auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes ver- zichtet hat (vgl. act. 2 S. 4 f.). Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde hätte die Rechte der Beschwerdegegnerin im Betreibungsverfahren tangiert, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Teilnahme im Beschwerdeverfahren hat und daher als Gegenpartei aufzunehmen ist. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG ist eine Vernehmlassung des Be- treibungsamtes und der weiteren Betroffenen schliesslich nur einzuholen, soweit sich die Beschwerde – wie vorliegend die Beschwerde des Beschwerdeführers sowohl im erstinstanzlichen als auch zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren – nicht sofort als unbegründet erweist.

- 7 - 3.8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädi- gungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

14. April 2026