Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich … vom 8. Okto- ber 2024 (Vollzugsdatum 4. September 2025) wurde in der Pfändung-Nr. 3 (Be- treibungen-Nr. 4, Nr. 2 sowie Nr. 1 des Kantons Zürich, v.d. Kantonales Steuer- amt Zürich [Steuerbezug]) das Guthaben der Schuldnerin (A._____) von Fr. 64'000.00 gegenüber der B._____AG gepfändet (act. 6/2/3).
E. 1.2 Unter Einreichung der genannten Pfändungsurkunde sowie einem Urteil der Kammer vom 29. November 2024 und einem Schreiben des Betreibungsamtes Zürich … vom 18. Oktober 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie stellte die folgenden Anträge (act. 6/1 S. 1): "1 - Die Pfändungsurkunde vom 08.10.2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsur- kunde vom 08.10.2024 nichtig sei.
E. 2 Das Betreibungsamt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, mir die rechts- widrige gepfändete Vermögen von CHF 64'000 sofort unverzögerlich in- nerhalb von einem Tag zurückzuerstatten bzw freizugeben.
E. 3 Alles unter Kosten und Entschädigungskosten zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Am 11., 18. und 19. Dezember 2024 (Datum Poststempel) reichte die Beschwer- deführerin der Vorinstanz Ergänzungen zu ihrer Beschwerde ein (act. 6/3, act. 6/5 und act. 6/9). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin nicht ein. Zudem setzte die Vorin- stanz dem Betreibungsamt Zürich … eine Frist zur Vernehmlassung und Akten- einsendung an. Dem Beschwerdegegner setzte die Vorinstanz eine Frist zur Be- schwerdeantwort an und sie delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 6/7). Das Betreibungsamt Zürich … reichte am 8. Januar 2025 eine Vernehmlassung samt Aktenkopien ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 11 S. 2 und act. 12/1-6). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 schickte die Vorinstanz die Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück. Eine Kopie wurde zu den Akten genommen. Zudem
- 3 - stellte die Vorinstanz den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zu (act. 6/13). Die Beschwerdeführe- rin gelangte mit weiteren Eingaben vom 23. und 28. Januar 2025 an die Vorin- stanz. Sie verlangte u.a. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 6/15 und act. 6/17). Die Vorinstanz erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 insofern aufschiebende Wirkung, als sie anordnete, dass in den Betreibun- gen-Nrn. 1 und 2 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vor- genommen werden dürften (act. 6/19). In der Folge wurden die Fristerstreckungs- gesuche der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stellungnahme zur Vernehm- lassung des Betreibungsamtes abgewiesen (act. 6/21 und act. 6/23, act. 6/25 und act. 6/29, act. 6/33). Die dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobe- nen Beschwerden blieben erfolglos (OGer ZH PS250060 und PS250070 Be- schlüsse vom 24. und 27. März 2025, vgl. act. 6/35 und act. 6/37). Das erneute Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Ersatzrichter lic. iur. C.______ vom 25. Mai 2025 qualifizierte die Vorinstanz als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich, wie dem entsprechenden Vermerk auf der Eingabe zu entnehmen ist (vgl. act. 6/39). Mit Begehren vom 27. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführe- rin die Berichtigung der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2025, indem die aufschiebende Wirkung auch für die Betreibung Nr. 4 zu erteilen sei (act. 6/41). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung (Nichtvornahme der beantragten Berichtigung der Verfü- gung vom 29. Januar 2025, Nichtbehandlung des Ausstandsbegehrens) durch die Vorinstanz. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer abge- schrieben (betreffend das Ausstandsgesuch) resp. abgewiesen (betreffend das Berichtigungsbegehren; OGer ZH PS250175 vom 8. Juli 2025, act. 6/44). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. August 2025 entschied die Vorinstanz was folgt (act. 6/47 = act. 5 S. 7 f.):
Dispositiv
- Die Eingabe vom 25. Mai 2025 (act. 39) wird der Beschwerdeführerin als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt. Eine Kopie wird zu den Akten genommen. - 4 -
- Das Berichtigungsbegehren vom 27. Mai 2025 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde, 10 Tage]. Der Zirkulationsbeschluss vom 14. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2025 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist am 27. August 2025 an die Vorinstanz zurückgesandt (act. 6/48/3). Mit Eingabe vom 31. August 2025 (Datum Poststempel) unterrich- tete die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vom Tod ihres Vaters in den frühen Morgenstunden des 25. August 2025 und sie verlangte eine nochmalige Zustel- lung des Zirkulationsbeschlusses vom 14. August 2025 als "erste Zustellung" (act. 6/49). Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin den Zirkulationsbe- schluss vom 14. August 2025 mit Schreiben vom 1. September 2025 zu, teilte ihr aber mit, dass dieser per 26. August 2025 als zugestellt gelte. Die Vorinstanz ver- wies zudem darauf, dass ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- mittelfrist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes an das Obergericht des Kantons Zürich zu richten wäre (act. 6/50).
- 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 14. August 2025 ge- langte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2025 (Datum Poststempel) an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter. Sie stellt bei der Kammer die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss vom
- August 2025 im Bezug CB240163 nichtig sei, eventuell sei der Zir- kulationsbeschluss vom 14. August 2025 im Bezug CB240163 aufzuhe- ben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuwei- sen. 3 - Die Verfügung vom 1. September 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurück- zuweisen. - 5 - 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass de Pfändungsurkunde vom 8. Ok- tober 2024 im Bezug auf Betreibungen 4 & 2 & 1 nichtig sei. 5 - Das Betreibungsamt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 192'000 zurückzuerstatten. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibungen 4 & 2 & 1 nichtig seien. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegner." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-51). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Die weitere Prozessleitung wurde delegiert (act. 7). Gegen die Verfügung vom 25. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Bundesgericht. Das für das bundes- gerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht abgewiesen (act. 9). Mit Urteil vom 1. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 10, BGer 5A_893/2025). Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren kann auf die Einholung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren er- weist sich sogleich als spruchreif.
- 3.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend - 6 - als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Bestimmung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhal- tung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 126 III 30 E. 1.b und BGE 114 III 5; BSK SchKG-Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14). 3.2. Die Zustellung des Zirkulationsbeschlusses der unteren Aufsichtsbehörde vom 14. August 2025 ist gesetzeskonform durch Gerichtsurkunde erfolgt (Art. 34 Abs. 1 SchKG; act. 6/48/3). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustel- lung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dies musste die Beschwerdeführerin, welche das vorinstanzliche Ver- fahren einleitete; sie wusste vom Verfahren und musste auch mit dem (End-)Ent- scheid der Vorinstanz rechnen, womit die genannte Zustellfiktion greift. Der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch war der 26. August 2025. Die Be- schwerdefrist von zehn Tagen begann am 27. August 2025 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Montag, 6. September 2025. - 7 - Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde an die Kammer erst am 19. Sep- tember 2025 zur Post (act. 2A). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin erwähnt den unerwarteten Tod ihres Vaters am
- August 2025 und bittet einerseits darum, dass ihr die Beschwerdefrist wieder- hergestellt werde. Andererseits führt sie aus, dass sie der Meinung sei, die Vorin- stanz hätte ihr die Gerichtsurkunde (mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbe- schluss vom 14. August 2025) aufgrund des Todes ihres Vaters erneut als "erste Zustellung" zustellen sollen und sie bittet das Obergericht darum, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe dies in den Verfahren- Nr. PS250225 und Nr. PS250232 gemacht (act. 2 S. 10). 3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die ZPO und auch das SchKG keine Schonfristen in Bezug auf die Frist bzw. den Fristenlauf für die betreibungsrechtli- che Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 SchKG) vorsehen. Insbeson- dere gelten die SchKG-Bestimmungen zum Rechtsstillstand – darunter Art. 58 SchKG ("Wegen Todesfalles") – nur betreffend die Vornahme von Betreibungs- handlungen (vgl. KUKO SchKG-RUSSBERGER/MINET, 3. Aufl. 2025, Art. 33 N 30). Der angefochtene vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss lautet nicht auf Vornahme einer Betreibungshandlung und folglich stellt auch dessen Zustellung keine solche dar. Ebenso besteht keine gesetzliche Verpflichtung, bei Tod eines nahen Ange- hörigen einer Partei dieser einen Entscheid ein zweites Mal fristauslösend zuzu- stellen. Wenn die Kammer dies in den Verfahren-Nr. PS250225 und Nr. PS250232 (gemäss Vermerk im Empfangsschein "ausnahmsweise") so hand- habte, begründet dies keinen (Rechts-)Anspruch der Beschwerdeführerin gegen- über der Vorinstanz, dass diese in gleicher Weise verfährt. Die Vorinstanz durfte es bei dem bereits am 18. August 2025 (und damit vor dem geltend gemachten Todestag des Vaters der Beschwerdeführerin) erfolgten, fristauslösenden Ver- sand des Zirkulationsbeschlusses vom 14. August 2025 belassen. Die Sendung gilt gemäss der genannten Zustellfiktion als am 26. August 2025 zugestellt (vgl. oben Erw. 3.2. und act. 2A), womit die Beschwerdefrist bis am Freitag 5. Septem- ber 2025 lief und die Postaufgabe der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin erst am 19. September 2025 als verspätet gilt. - 8 - 3.3.3. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre eine Fristwiederherstellung (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 52 und Art. 18 N 14). Die Vorinstanz verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1. September 2025 zu Recht auf ein solches Gesuch, und dass dieses bei der oberen Aufsichtsbehörde resp. der Kammer einzureichen wäre (act. 6/50; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N 15 und 16). Ge- mäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann diejenige Person, die durch ein (absolut) unver- schuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde (oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde) um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist. Allgemein sind plötzlich eintretende Ereignisse geeignet, einen unverschuldeten Hinderungsgrund darzustellen. Ein solcher kann etwa bei schwe- rer Erkrankung, Unfall, plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit des Betroffe- nen oder dem unerwarteten Tod naher Angehöriger bejaht werden, wenn er der Verfahrenspartei ein fristgerechtes eigenes Handeln oder das Bestellen eines Vertreters verunmöglicht. Das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses ist indes zeitlich begrenzt. Sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder für die Interessenwahrung einen Dritten beizuziehen, ist nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen (BGer 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 2.3.1. und BGer 5A_566/ 2007 vom 26. November 2007 E. 3., je m.w.H.; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N 10 ff.). Der von der Beschwerdeführerin genannte Hinderungsgrund (unerwarteter Tod ihres Vaters) fällt zwar grundsätzlich unter die Gründe, welche für eine Fristwie- derherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG in Frage kommen. Zu beachten ist al- lerdings, dass der Fristenlauf für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs durch den Wegfall des Hindernisses ausgelöst wird und das Gesuch (innert Frist) schriftlich, begründet sowie mit Beweismitteln einzureichen ist (BSK SchKG- - 9 - NORDMANN/ONEYSER, a.a.O. Art. 33 N 14a; KUKO SchKG-RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., Art. 33 N 27). Zwischen dem von der Beschwerdeführerin genannten To- deszeitpunkt ihres Vaters und der Postaufgabe ihrer Eingabe an die Kammer lie- gen 25 Tage. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG ist die Beschwerde nach Art. 18 Abs. 1 SchKG und das Wiederherstellungsgesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Hin- derungsgrundes einzureichen. Die Beschwerdeführerin erwähnt nicht, wann der Hinderungsgrund für sie weggefallen ist. Auch äussert sie sich mit keinem Wort dazu, ob bzw. weshalb kein fristgerechtes oder früheres Handeln durch einen Vertreter möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin reicht auch keinerlei Belege (etwa zum Tod resp. Todeszeitpunkt ihres Vaters, dem Wegfall des Hin- derungsgrundes) ein. Die Einhaltung der Frist für die Einreichung des Wiederher- stellungsgesuchs und der Beschwerde kann damit nicht geprüft werden; es liegt ein nicht hinreichend begründetes und belegtes Wiederherstellungsgesuch vor. Dies führt zur Abweisung des Gesuches. 3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin macht (in ihren Anträgen) Nichtigkeit geltend, sie begründet jedoch nicht konkret und in Auseinandersetzung mit den (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen (v.a. act. 5 S. 4 f. Erw. 3.3., 4.1., 4.3.), weshalb diese zu Unrecht keine Nichtigkeit an- genommen hätte. Ein Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, ist für die Kam- mer nicht ersichtlich.
- Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 10 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250298-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 / Betreibungen Nrn. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. August 2025 (CB240163)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich … vom 8. Okto- ber 2024 (Vollzugsdatum 4. September 2025) wurde in der Pfändung-Nr. 3 (Be- treibungen-Nr. 4, Nr. 2 sowie Nr. 1 des Kantons Zürich, v.d. Kantonales Steuer- amt Zürich [Steuerbezug]) das Guthaben der Schuldnerin (A._____) von Fr. 64'000.00 gegenüber der B._____AG gepfändet (act. 6/2/3). 1.2. Unter Einreichung der genannten Pfändungsurkunde sowie einem Urteil der Kammer vom 29. November 2024 und einem Schreiben des Betreibungsamtes Zürich … vom 18. Oktober 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie stellte die folgenden Anträge (act. 6/1 S. 1): "1 - Die Pfändungsurkunde vom 08.10.2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsur- kunde vom 08.10.2024 nichtig sei. 2 - Das Betreibungsamt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, mir die rechts- widrige gepfändete Vermögen von CHF 64'000 sofort unverzögerlich in- nerhalb von einem Tag zurückzuerstatten bzw freizugeben. 3 - Alles unter Kosten und Entschädigungskosten zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Am 11., 18. und 19. Dezember 2024 (Datum Poststempel) reichte die Beschwer- deführerin der Vorinstanz Ergänzungen zu ihrer Beschwerde ein (act. 6/3, act. 6/5 und act. 6/9). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin nicht ein. Zudem setzte die Vorin- stanz dem Betreibungsamt Zürich … eine Frist zur Vernehmlassung und Akten- einsendung an. Dem Beschwerdegegner setzte die Vorinstanz eine Frist zur Be- schwerdeantwort an und sie delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 6/7). Das Betreibungsamt Zürich … reichte am 8. Januar 2025 eine Vernehmlassung samt Aktenkopien ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 11 S. 2 und act. 12/1-6). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 schickte die Vorinstanz die Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück. Eine Kopie wurde zu den Akten genommen. Zudem
- 3 - stellte die Vorinstanz den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zu (act. 6/13). Die Beschwerdeführe- rin gelangte mit weiteren Eingaben vom 23. und 28. Januar 2025 an die Vorin- stanz. Sie verlangte u.a. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 6/15 und act. 6/17). Die Vorinstanz erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 insofern aufschiebende Wirkung, als sie anordnete, dass in den Betreibun- gen-Nrn. 1 und 2 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vor- genommen werden dürften (act. 6/19). In der Folge wurden die Fristerstreckungs- gesuche der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stellungnahme zur Vernehm- lassung des Betreibungsamtes abgewiesen (act. 6/21 und act. 6/23, act. 6/25 und act. 6/29, act. 6/33). Die dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobe- nen Beschwerden blieben erfolglos (OGer ZH PS250060 und PS250070 Be- schlüsse vom 24. und 27. März 2025, vgl. act. 6/35 und act. 6/37). Das erneute Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Ersatzrichter lic. iur. C.______ vom 25. Mai 2025 qualifizierte die Vorinstanz als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich, wie dem entsprechenden Vermerk auf der Eingabe zu entnehmen ist (vgl. act. 6/39). Mit Begehren vom 27. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführe- rin die Berichtigung der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2025, indem die aufschiebende Wirkung auch für die Betreibung Nr. 4 zu erteilen sei (act. 6/41). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung (Nichtvornahme der beantragten Berichtigung der Verfü- gung vom 29. Januar 2025, Nichtbehandlung des Ausstandsbegehrens) durch die Vorinstanz. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer abge- schrieben (betreffend das Ausstandsgesuch) resp. abgewiesen (betreffend das Berichtigungsbegehren; OGer ZH PS250175 vom 8. Juli 2025, act. 6/44). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. August 2025 entschied die Vorinstanz was folgt (act. 6/47 = act. 5 S. 7 f.):
1. Die Eingabe vom 25. Mai 2025 (act. 39) wird der Beschwerdeführerin als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt. Eine Kopie wird zu den Akten genommen.
- 4 -
2. Das Berichtigungsbegehren vom 27. Mai 2025 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde, 10 Tage]. Der Zirkulationsbeschluss vom 14. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2025 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist am 27. August 2025 an die Vorinstanz zurückgesandt (act. 6/48/3). Mit Eingabe vom 31. August 2025 (Datum Poststempel) unterrich- tete die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vom Tod ihres Vaters in den frühen Morgenstunden des 25. August 2025 und sie verlangte eine nochmalige Zustel- lung des Zirkulationsbeschlusses vom 14. August 2025 als "erste Zustellung" (act. 6/49). Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin den Zirkulationsbe- schluss vom 14. August 2025 mit Schreiben vom 1. September 2025 zu, teilte ihr aber mit, dass dieser per 26. August 2025 als zugestellt gelte. Die Vorinstanz ver- wies zudem darauf, dass ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- mittelfrist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes an das Obergericht des Kantons Zürich zu richten wäre (act. 6/50). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 14. August 2025 ge- langte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2025 (Datum Poststempel) an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter. Sie stellt bei der Kammer die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss vom
14. August 2025 im Bezug CB240163 nichtig sei, eventuell sei der Zir- kulationsbeschluss vom 14. August 2025 im Bezug CB240163 aufzuhe- ben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuwei- sen. 3 - Die Verfügung vom 1. September 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurück- zuweisen.
- 5 - 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass de Pfändungsurkunde vom 8. Ok- tober 2024 im Bezug auf Betreibungen 4 & 2 & 1 nichtig sei. 5 - Das Betreibungsamt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 192'000 zurückzuerstatten. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibungen 4 & 2 & 1 nichtig seien. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegner." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-51). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Die weitere Prozessleitung wurde delegiert (act. 7). Gegen die Verfügung vom 25. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Bundesgericht. Das für das bundes- gerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht abgewiesen (act. 9). Mit Urteil vom 1. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 10, BGer 5A_893/2025). Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren kann auf die Einholung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren er- weist sich sogleich als spruchreif. 3. 3.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend
- 6 - als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Bestimmung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhal- tung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 126 III 30 E. 1.b und BGE 114 III 5; BSK SchKG-Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14). 3.2. Die Zustellung des Zirkulationsbeschlusses der unteren Aufsichtsbehörde vom 14. August 2025 ist gesetzeskonform durch Gerichtsurkunde erfolgt (Art. 34 Abs. 1 SchKG; act. 6/48/3). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustel- lung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dies musste die Beschwerdeführerin, welche das vorinstanzliche Ver- fahren einleitete; sie wusste vom Verfahren und musste auch mit dem (End-)Ent- scheid der Vorinstanz rechnen, womit die genannte Zustellfiktion greift. Der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch war der 26. August 2025. Die Be- schwerdefrist von zehn Tagen begann am 27. August 2025 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Montag, 6. September 2025.
- 7 - Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde an die Kammer erst am 19. Sep- tember 2025 zur Post (act. 2A). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin erwähnt den unerwarteten Tod ihres Vaters am
25. August 2025 und bittet einerseits darum, dass ihr die Beschwerdefrist wieder- hergestellt werde. Andererseits führt sie aus, dass sie der Meinung sei, die Vorin- stanz hätte ihr die Gerichtsurkunde (mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbe- schluss vom 14. August 2025) aufgrund des Todes ihres Vaters erneut als "erste Zustellung" zustellen sollen und sie bittet das Obergericht darum, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe dies in den Verfahren- Nr. PS250225 und Nr. PS250232 gemacht (act. 2 S. 10). 3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die ZPO und auch das SchKG keine Schonfristen in Bezug auf die Frist bzw. den Fristenlauf für die betreibungsrechtli- che Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 SchKG) vorsehen. Insbeson- dere gelten die SchKG-Bestimmungen zum Rechtsstillstand – darunter Art. 58 SchKG ("Wegen Todesfalles") – nur betreffend die Vornahme von Betreibungs- handlungen (vgl. KUKO SchKG-RUSSBERGER/MINET, 3. Aufl. 2025, Art. 33 N 30). Der angefochtene vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss lautet nicht auf Vornahme einer Betreibungshandlung und folglich stellt auch dessen Zustellung keine solche dar. Ebenso besteht keine gesetzliche Verpflichtung, bei Tod eines nahen Ange- hörigen einer Partei dieser einen Entscheid ein zweites Mal fristauslösend zuzu- stellen. Wenn die Kammer dies in den Verfahren-Nr. PS250225 und Nr. PS250232 (gemäss Vermerk im Empfangsschein "ausnahmsweise") so hand- habte, begründet dies keinen (Rechts-)Anspruch der Beschwerdeführerin gegen- über der Vorinstanz, dass diese in gleicher Weise verfährt. Die Vorinstanz durfte es bei dem bereits am 18. August 2025 (und damit vor dem geltend gemachten Todestag des Vaters der Beschwerdeführerin) erfolgten, fristauslösenden Ver- sand des Zirkulationsbeschlusses vom 14. August 2025 belassen. Die Sendung gilt gemäss der genannten Zustellfiktion als am 26. August 2025 zugestellt (vgl. oben Erw. 3.2. und act. 2A), womit die Beschwerdefrist bis am Freitag 5. Septem- ber 2025 lief und die Postaufgabe der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin erst am 19. September 2025 als verspätet gilt.
- 8 - 3.3.3. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre eine Fristwiederherstellung (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 52 und Art. 18 N 14). Die Vorinstanz verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1. September 2025 zu Recht auf ein solches Gesuch, und dass dieses bei der oberen Aufsichtsbehörde resp. der Kammer einzureichen wäre (act. 6/50; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N 15 und 16). Ge- mäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann diejenige Person, die durch ein (absolut) unver- schuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde (oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde) um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist. Allgemein sind plötzlich eintretende Ereignisse geeignet, einen unverschuldeten Hinderungsgrund darzustellen. Ein solcher kann etwa bei schwe- rer Erkrankung, Unfall, plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit des Betroffe- nen oder dem unerwarteten Tod naher Angehöriger bejaht werden, wenn er der Verfahrenspartei ein fristgerechtes eigenes Handeln oder das Bestellen eines Vertreters verunmöglicht. Das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses ist indes zeitlich begrenzt. Sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder für die Interessenwahrung einen Dritten beizuziehen, ist nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen (BGer 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 2.3.1. und BGer 5A_566/ 2007 vom 26. November 2007 E. 3., je m.w.H.; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N 10 ff.). Der von der Beschwerdeführerin genannte Hinderungsgrund (unerwarteter Tod ihres Vaters) fällt zwar grundsätzlich unter die Gründe, welche für eine Fristwie- derherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG in Frage kommen. Zu beachten ist al- lerdings, dass der Fristenlauf für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs durch den Wegfall des Hindernisses ausgelöst wird und das Gesuch (innert Frist) schriftlich, begründet sowie mit Beweismitteln einzureichen ist (BSK SchKG-
- 9 - NORDMANN/ONEYSER, a.a.O. Art. 33 N 14a; KUKO SchKG-RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., Art. 33 N 27). Zwischen dem von der Beschwerdeführerin genannten To- deszeitpunkt ihres Vaters und der Postaufgabe ihrer Eingabe an die Kammer lie- gen 25 Tage. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG ist die Beschwerde nach Art. 18 Abs. 1 SchKG und das Wiederherstellungsgesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Hin- derungsgrundes einzureichen. Die Beschwerdeführerin erwähnt nicht, wann der Hinderungsgrund für sie weggefallen ist. Auch äussert sie sich mit keinem Wort dazu, ob bzw. weshalb kein fristgerechtes oder früheres Handeln durch einen Vertreter möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin reicht auch keinerlei Belege (etwa zum Tod resp. Todeszeitpunkt ihres Vaters, dem Wegfall des Hin- derungsgrundes) ein. Die Einhaltung der Frist für die Einreichung des Wiederher- stellungsgesuchs und der Beschwerde kann damit nicht geprüft werden; es liegt ein nicht hinreichend begründetes und belegtes Wiederherstellungsgesuch vor. Dies führt zur Abweisung des Gesuches. 3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin macht (in ihren Anträgen) Nichtigkeit geltend, sie begründet jedoch nicht konkret und in Auseinandersetzung mit den (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen (v.a. act. 5 S. 4 f. Erw. 3.3., 4.1., 4.3.), weshalb diese zu Unrecht keine Nichtigkeit an- genommen hätte. Ein Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, ist für die Kam- mer nicht ersichtlich. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
21. Januar 2026