Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom
E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 3'250.-- der Beschwerdegegnerin Fr. 3'129.65 auszuzahlen. Der Restbetrag ist vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts an die Beschwerdeführerin auszuzahlen.
E. 5 Die Obergerichtskasse wird ferner angewiesen, den bei ihr hinterlegten Be- trag in Höhe von Fr. 17'895.25 dem Betreibungsamt Zürich 11 auszuzahlen, zur Anrechnung an die offenen Betreibungen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je ge- gen Empfangsschein.
- 7 -
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
2. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250281-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2025 (EK251668)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom
4. September 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'811.40 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezem- ber 2024 zuzüglich Fr. 33.95 und Fr. 40.-- sowie Fr. 148.-- Betreibungskosten (act. 8 und act. 11). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. September 2025 (elektronische Eingabe) rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde der Be- schwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde der Be- schwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 12. September 2025 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwer- degegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 3'250.-- (act. 5/5). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen (vgl. act. 8). Des Weiteren bezahlte die Beschwerdeführerin am 12. September 2025 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich Fr. 1'500.--, welcher Betrag gemäss Bestätigung
- 3 - des Konkursamtes die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 5/4). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerde- führerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, die Betreibungen seien entstanden, weil sie im vergangenen Jahr aufgrund ei- ner anderen Strategie noch nicht so profitabel gewesen sei, wie sie dies jetzt sei. Sie habe nebst der Konkursforderung den Betrag für alle offenen Betreibungen in Höhe von Fr. 17'895.25 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Es würden auch keine offenen Kreditoren bestehen und alle Debitoren seien bereits eingegangen. Sie könne auch in Zukunft alle Verbindlichkeiten begleichen. Sie habe bis zum
4. September 2025 bereits einen Umsatz von Fr. 326'849.20 erzielt. Das ergebe
- 4 - einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 39'698.30. Die monatlichen Kosten würden Fr. 31'210 betragen. Somit sei der durchschnittliche monatliche Gewinn bei Fr. 8'488.30. Dabei seien bereits alle Kosten inklusive Löhne, Sozial- leistungen und Steuern beglichen, weshalb mit dem Gewinn auch unvorherseh- bare Kosten getilgt werden könnten (act. 2 S. 6 ff.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Zürich 11 (act. 5/6) weist per 9. September 2025 keine Verlustscheine und 21 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'635.96 aus. Davon sind elf Betrei- bungen über Fr. 12'740.71 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt wor- den. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Regis- terauszug mit Fr. 2'885.35 vermerkt, Betreibung Nr. 1) derzeit noch neun offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'009.90, wobei sich alle im Stadium der Konkursandrohung befinden. Die Beschwerdeführerin weist indes nach, zur Til- gung der offenen Betreibungen einen Betrag in Höhe von Fr. 17'895.25 bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 5/5). Dieser Betrag wird dem zustän- digen Betreibungsamt zur Tilgung der Forderungen auszuzahlen sein. Somit ist hier von keinen offenen, in Betreibung gesetzten Schulden mehr auszugehen. Es bestehen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auch keine offenen Kredito- renforderungen (act. 5/7). 3.5. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH seit dem tt.mm.2021 im Handelsregis- ter der Kantons Zürich eingetragen und bezweckt das Führen eines Coiffeursa- lons sowie Tattoo- und Piercing Studio (act. 7). Die Beschwerdeführerin erwirt- schaftete im Jahr 2024 bei einem Ertrag von rund Fr. 400'000.-- lediglich einen geringen Gewinn von rund Fr. 1'500.-- (act. 5/10). Im laufenden Jahr 2025 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Auszug vom 12. September 2025 (255 Tage) ei- nen Umsatz von Fr. 326'849.20 (act. 5/8). Das ergibt aufgerechnet auf das ge- samte Jahr (365 Tage) einen Umsatz von rund Fr. 468'000.-- bzw. monatlich Fr. 39'000.--. Diesem Ertrag stehen gemäss Budgetierung der Beschwerdeführe-
- 5 - rin aktuell monatliche Ausgaben von rund Fr. 31'000.-- gegenüber (act. 5/9), was einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 8'000.-- ergibt. 3.5. Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorlie- gende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidi- tät der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, zumal sie in der Lage war, am
12. September 2025 den Betrag für alle in Betreibung gesetzten und durchsetzba- ren Forderungen aufzubringen. Zudem ist zugunsten der Beschwerdeführerin da- von auszugehen, dass sie mit den laufenden Einnahmen die Verbindlichkeiten de- cken kann. Somit erscheint insgesamt die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Be- schwerdeführerin wahrscheinlicher als das Gegenteil. Daher gilt die Beschwerde- führerin nach dem Gesagten zur Zeit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerde- führerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 3'250.-- ist im Umfang von Fr. 3'129.65 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen und der ebenfalls bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 17'895.25 ist an das Betreibungsamt Zürich 11 zu überweisen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz-
- 6 - liche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.-- (Fr. 1'500.-- Zahlung der Beschwerde- führerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Kon- kursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig ver- bleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 3'250.-- der Beschwerdegegnerin Fr. 3'129.65 auszuzahlen. Der Restbetrag ist vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts an die Beschwerdeführerin auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird ferner angewiesen, den bei ihr hinterlegten Be- trag in Höhe von Fr. 17'895.25 dem Betreibungsamt Zürich 11 auszuzahlen, zur Anrechnung an die offenen Betreibungen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je ge- gen Empfangsschein.
- 7 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
2. Oktober 2025