Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom
28. Mai 2025 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Be- schwerdegegnerin von Fr. 3'455.70 inkl. Zinsen und Kosten (act. 7 und act. 9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die C._____ AG (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG), mit Eingabe vom 6. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Zudem leistete der Beschwerde- führer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/7). Mit Verfügung vom
10. Juni 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu- erkannt (act. 10).
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 5. Juni 2025 innerhalb der Rechtsmit- telfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 6'705.10 (act. 5/6). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen (vgl. act. 9). Des Weiteren bezahlte der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 dem Konkursamt Nie-
- 3 - derglatt Fr. 580.--, welcher Betrag gemäss Bestätigung des Konkursamtes die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhe- bung deckt (act. 5/8). Damit hat der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungs- grund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkun- den nachgewiesen. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer überdies seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer gibt zu seiner Zahlungsfähigkeit im Wesentlichen an, bei den ausstehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin handle es sich um nicht bezahlte Rechnungen. Er habe die Krankenkassenversicherung bei der Be- schwerdegegnerin gekündigt. In Unkenntnis, dass für die Krankenkasse eine obli- gatorische Versicherungspflicht bestehe, habe er keine neue Krankenversiche- rung abgeschlossen. Dies habe zur Folge gehabt, dass er von der bisherigen Krankenversicherung nicht aus dem Versicherungsschutz habe entlassen werden
- 4 - können und weiterhin Prämienrechnungen erhalten habe. In der irrigen Annahme, dass kein Forderungstitel bestehe, habe er die Prämienrechnungen nicht bezahlt, obwohl er leistungsfähig sei (act. 2 S. 3 f.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (act. 5/3) weist per 30. Mai 2025 keine Verlustscheine und vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'443.95 aus. Davon ist eine Betrei- bungen über Fr. 2'413.85 durch Befriedigung nach Verwertung erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registeraus- zug mit Fr. 3'076.90 vermerkt, Betreibung Nr. 1) derzeit noch zwei offene Betrei- bungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'953.20, wobei eine weitere Betreibung der Be- schwerdegegnerin über Fr. 3'628.20 sich ebenfalls im Stadium der Konkursandro- hung befindet und in der anderen Betreibung über Fr. 1'325.-- Rechtsvorschlag erhoben wurde. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass letztere Forderung vom Beschwerdeführer bestritten wird und infolge des Rechtsvorschlages nicht unmittelbar zu bezahlen ist. Andererseits hinterlegte der Beschwerdeführer bei der Obergerichtskasse einen Überschuss von Fr. 3'249.40 (hinterlegter Betrag abzüglich Konkursforderung, act. 5/6 und act. 9) zugunsten der zweiten Betrei- bung der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 3). Damit verbleibt lediglich noch ein of- fener, unmittelbar zu tilgender Betrag von Fr. 378.80. 3.5. Diesem Betrag steht gemäss Auszug der auf den Beschwerdeführer lauten- den Konten bei der Zürcher Kantonalbank per 4. Juni 2025 ein Guthaben in Höhe von Fr. 358'876.96 gegenüber (act. 5/9). Ferner ist der Beschwerdeführer als Mit- erbe im Nachlass von E._____ am Grundstück Grundbuch Blatt 2, Kat.-Nr. 3, in der Gemeinde F._____ anteilsberechtigt (act. 5/10) und gemäss Eintrag im Han- delsregister des Kantons Zürich als einer von drei Gesellschaftern an der Kollek- tivgesellschaft B._____ beteiligt (act. 6), welche gemäss Kontoauszug der UBS per 2. Juni 2025 über ein Vermögen von Fr. 960'066.– und Debitoren in Höhe von Fr. 18'761.50 verfügt (act. 5/12-13 und act. 5/15) sowie Miteigentümerin der Lie-
- 5 - genschaft Grundbuch Blatt 4 (84/1107 Miteigentum am Grundstück Blatt 5) in G._____ ist (act. 5/14). 3.6. Demnach stehen dem Beschwerdeführer für die Tilgung der in Betreibung gesetzten und nicht übermässig hohen Schulden sowie laufender Verbindlichkei- ten genügend flüssige Mittel zur Verfügung. Überdies präsentiert sich die finanzi- elle Situation des Beschwerdeführers auf Grund der vorhandenen Vermögens- werte insgesamt nicht als kritisch. Damit erscheint es auch glaubhaft, dass die Konkurseröffnung auf eine Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Daher rechtfertigt es sich, von der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auszugehen.
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Beschwerde- führers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er das Beschwerdeverfahren durch seine Säum- nis verursacht hat, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von Fr. 6'705.10 ist im Umfang von Fr. 3'455.70 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen (vgl. E. 3.1). Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'249.40 ist an das Betreibungsamt Niederhasli-Nie- derglatt zur Anrechnung an die weitere offene Betreibung der Beschwerdegegne- rin (Nr. 6) zu überweisen (vgl. E. 3.4). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- - 6 - schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'180.-- (Fr. 580.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursge- richt geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleiben- den Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr vom Beschwerde- führer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 6'705.10 der Beschwerdegegnerin Fr. 3'455.70 auszuzahlen und den Restbetrag in Höhe von Fr. 3'249.40 dem Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt zu überweisen, zur Anrechnung an die offene Betreibung Nr. 6.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Nie- derglatt, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250157-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 24. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesellschafter der Kollektivgesellschaft B._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechts- und Steuerpraxis C._____ AG gegen D._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Mai 2025 (EK250122)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom
28. Mai 2025 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Be- schwerdegegnerin von Fr. 3'455.70 inkl. Zinsen und Kosten (act. 7 und act. 9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die C._____ AG (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG), mit Eingabe vom 6. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Zudem leistete der Beschwerde- führer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/7). Mit Verfügung vom
10. Juni 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu- erkannt (act. 10).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 5. Juni 2025 innerhalb der Rechtsmit- telfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 6'705.10 (act. 5/6). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen (vgl. act. 9). Des Weiteren bezahlte der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 dem Konkursamt Nie-
- 3 - derglatt Fr. 580.--, welcher Betrag gemäss Bestätigung des Konkursamtes die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhe- bung deckt (act. 5/8). Damit hat der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungs- grund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkun- den nachgewiesen. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer überdies seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer gibt zu seiner Zahlungsfähigkeit im Wesentlichen an, bei den ausstehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin handle es sich um nicht bezahlte Rechnungen. Er habe die Krankenkassenversicherung bei der Be- schwerdegegnerin gekündigt. In Unkenntnis, dass für die Krankenkasse eine obli- gatorische Versicherungspflicht bestehe, habe er keine neue Krankenversiche- rung abgeschlossen. Dies habe zur Folge gehabt, dass er von der bisherigen Krankenversicherung nicht aus dem Versicherungsschutz habe entlassen werden
- 4 - können und weiterhin Prämienrechnungen erhalten habe. In der irrigen Annahme, dass kein Forderungstitel bestehe, habe er die Prämienrechnungen nicht bezahlt, obwohl er leistungsfähig sei (act. 2 S. 3 f.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (act. 5/3) weist per 30. Mai 2025 keine Verlustscheine und vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'443.95 aus. Davon ist eine Betrei- bungen über Fr. 2'413.85 durch Befriedigung nach Verwertung erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registeraus- zug mit Fr. 3'076.90 vermerkt, Betreibung Nr. 1) derzeit noch zwei offene Betrei- bungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'953.20, wobei eine weitere Betreibung der Be- schwerdegegnerin über Fr. 3'628.20 sich ebenfalls im Stadium der Konkursandro- hung befindet und in der anderen Betreibung über Fr. 1'325.-- Rechtsvorschlag erhoben wurde. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass letztere Forderung vom Beschwerdeführer bestritten wird und infolge des Rechtsvorschlages nicht unmittelbar zu bezahlen ist. Andererseits hinterlegte der Beschwerdeführer bei der Obergerichtskasse einen Überschuss von Fr. 3'249.40 (hinterlegter Betrag abzüglich Konkursforderung, act. 5/6 und act. 9) zugunsten der zweiten Betrei- bung der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 3). Damit verbleibt lediglich noch ein of- fener, unmittelbar zu tilgender Betrag von Fr. 378.80. 3.5. Diesem Betrag steht gemäss Auszug der auf den Beschwerdeführer lauten- den Konten bei der Zürcher Kantonalbank per 4. Juni 2025 ein Guthaben in Höhe von Fr. 358'876.96 gegenüber (act. 5/9). Ferner ist der Beschwerdeführer als Mit- erbe im Nachlass von E._____ am Grundstück Grundbuch Blatt 2, Kat.-Nr. 3, in der Gemeinde F._____ anteilsberechtigt (act. 5/10) und gemäss Eintrag im Han- delsregister des Kantons Zürich als einer von drei Gesellschaftern an der Kollek- tivgesellschaft B._____ beteiligt (act. 6), welche gemäss Kontoauszug der UBS per 2. Juni 2025 über ein Vermögen von Fr. 960'066.– und Debitoren in Höhe von Fr. 18'761.50 verfügt (act. 5/12-13 und act. 5/15) sowie Miteigentümerin der Lie-
- 5 - genschaft Grundbuch Blatt 4 (84/1107 Miteigentum am Grundstück Blatt 5) in G._____ ist (act. 5/14). 3.6. Demnach stehen dem Beschwerdeführer für die Tilgung der in Betreibung gesetzten und nicht übermässig hohen Schulden sowie laufender Verbindlichkei- ten genügend flüssige Mittel zur Verfügung. Überdies präsentiert sich die finanzi- elle Situation des Beschwerdeführers auf Grund der vorhandenen Vermögens- werte insgesamt nicht als kritisch. Damit erscheint es auch glaubhaft, dass die Konkurseröffnung auf eine Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Daher rechtfertigt es sich, von der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auszugehen.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Beschwerde- führers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er das Beschwerdeverfahren durch seine Säum- nis verursacht hat, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von Fr. 6'705.10 ist im Umfang von Fr. 3'455.70 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen (vgl. E. 3.1). Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'249.40 ist an das Betreibungsamt Niederhasli-Nie- derglatt zur Anrechnung an die weitere offene Betreibung der Beschwerdegegne- rin (Nr. 6) zu überweisen (vgl. E. 3.4). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor-
- 6 - schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'180.-- (Fr. 580.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursge- richt geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleiben- den Restbetrag auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr vom Beschwerde- führer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 6'705.10 der Beschwerdegegnerin Fr. 3'455.70 auszuzahlen und den Restbetrag in Höhe von Fr. 3'249.40 dem Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt zu überweisen, zur Anrechnung an die offene Betreibung Nr. 6.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Nie- derglatt, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
26. Juni 2025