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PS250144

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung

Zürich OG · 2025-06-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Seuzach (nachfolgend: Betreibungsamt) zugestellt (act. 5/2+3). Am 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rechts- vorschlag. Mit Schreiben vom 15. April 2025 teilte das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei, und wies sie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsge- suchs hin (act. 5/3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum Poststempel) ersuchte die Be- schwerdeführerin beim Betreibungsamt um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist. Zur Begründung führte sie aus, ein kurzes Überfliegen des Zahlungs- befehls habe sie glauben lassen, sie hätte eine 20-tägige Frist zu reagieren. Sie sei bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. März 2025 extremem seeli- schem Stress ausgesetzt gewesen, weil eine ihrer Katzen im Sterben gelegen sei. Am 10. April 2025 sei die Katze aus dem Leben geschieden, die Trauer sei noch immer gross. Sie habe den Rechtsvorschlag eingereicht, sobald sie sich dazu in der Lage gefühlt habe. Wegen des Irrtums bezüglich der Frist, sei sie sich sicher gewesen, rechtzeitig zu handeln (act. 5/3).

E. 1.3 Am 5. Mai 2025 leitete das Betreibungsamt die Eingabe zuständigkeitshal- ber an das Bezirksgericht Winterthur weiter (act. 5/1).

E. 1.4 Mit Urteil vom 9. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfol- gend: Vorinstanz) das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht, dass sie durch ein unverschuldetes und unvorhergesehenes Hin- dernis von der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten worden sei (act. 4 = act. 5/5; fortan zitiert als act. 4).

- 3 -

E. 1.5 Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und verlangte eine Korrektur des Urteils vom 9. Mai 2025 (act. 3 = act. 5/7; fortan zitiert als act. 3). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe am

23. Mai 2025 dem Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter (act. 2 = act. 5/8). Die vorinstanzli- chen Akten (act. 5/1-8) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erüb- rigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beklagt sich in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2025 so- wohl über die Gestalt (unvollständige Nennung ihres Namens im Rubrum, Unter- zeichnung "nur" durch Gerichtsschreiber; kein amtlicher Stempel) als auch über den Inhalt des Urteils der Vorinstanz vom 9. Mai 2025. Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde zu behandeln. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am

12. Mai 2025 zugestellt, womit die Beschwerde vom 22. Mai 2025 rechtzeitig er- folgt ist (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis SchKG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.2 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudi- mentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Be- schwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Ver- einheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 4 - Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde erstmals geltend, sie habe dem Überbringer des Zahlungsbefehls gegenüber mündlich Rechtsvor- schlag erklärt (act. 3). Solches hatte sie vor Vorinstanz noch nicht behauptet. Vor Vorinstanz stützte sie sich noch ausschliesslich auf ihren aufgewühlten Gemüts- zustand infolge der Erkrankung ihrer Katze und die irrtümliche Annahme, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages betrage 20 Tage (vgl. act. 5/2). Entspre- chend stellen ihre Behauptungen zur angeblich mündlichen Erhebung des Rechtsvorschlages unzulässige Noven dar und sind daher nicht zu berücksichti- gen.

E. 3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, soweit verständlich und nach- vollziehbar, dass die Vorinstanz sie nicht mit ihrem Allianznamen A'._____, son- dern als A._____ im Rubrum aufführte (act. 3). Auch wenn der Allianzname in Ausweisen eingetragen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 4 AwG; Art. 14 Abs. 1 und Abs. 6 VAwG), handelt es sich dabei nicht um einen amtlichen Namen (BGE 120 III 60 E. 2.a). Der amtliche Name der Beschwerdeführerin lautet A._____, wie von der Vorinstanz im Rubrum angegeben. Es ist zwar nicht ausgeschlossen und teil- weise auch gebräuchlich, Parteien im Rubrum mit ihrem Allianznamen aufzufüh- ren, insbesondere wenn dies der besseren Kennzeichnung der betroffenen Per- son dient. Der vorinstanzliche Entscheid leidet jedoch an keinem Mangel, nur weil anstatt des Allianznamens der amtliche Name der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Neben dem Namen sind im vorinstanzlichen Rubrum auch das Geburtsda- tum, die Bürgerorte sowie die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin ist damit eindeutig identifizierbar. Dass durch die Verwen- dung des amtlichen Namens anstatt des Allianznamens schützenswerte Interes- sen ideeller oder praktischer Art verletzt worden wären, macht die Beschwerde- führerin nicht geltend. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Rubrums ist dem- nach nicht angezeigt.

- 5 -

E. 4 Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin den Umstand, dass das angefoch- tene Urteil von der Gerichtsschreiberin und nicht von einem Richter oder einer Richterin unterzeichnet wurde (vgl. act. 4 S. 1). Ein amtlicher Stempel sei auch nicht angebracht, so die Beschwerdeführerin weiter (act. 3). Auch diese Kritik ist unberechtigt. Der Kanton Zürich hat die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind Endentscheide im or- dentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Richter oder einer Richterin und von der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen (§ 136 Satz 1 GOG). Andere Entscheide unterzeichnet ein Richter oder eine Richterin oder die Gerichtsschrei- berin (§ 136 Satz 1 GOG). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbe- hörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren. Nach der Praxis der Kammer gelangen die Grundsätze des summarischen Verfahrens zur Anwendung (OGer ZH PS220009 vom 16. Mai 2022 E. 4.1; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 78). Das angefochtene Urteil fällt somit unter die "anderen Ent- scheide" gemäss § 136 Satz 2 GOG, weshalb die Unterzeichnung durch die Ge- richtsschreiberin genügt. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG haben sich die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche zu bezeichnen. Das tat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. act. 4 S. 1). Dass das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörden darüber hinaus mit einem amtlichen Stempel zu versehen wäre, sieht hingegen weder das Bundes- noch das einschlägige kanto- nale Recht vor. Der angefochtene Entscheid leidet also auch in dieser Hinsicht unter keinem Mangel.

E. 5 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  6. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250144-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr. 1 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2025 (CB250019)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Seuzach (nachfolgend: Betreibungsamt) zugestellt (act. 5/2+3). Am 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rechts- vorschlag. Mit Schreiben vom 15. April 2025 teilte das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei, und wies sie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsge- suchs hin (act. 5/3). 1.2. Mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum Poststempel) ersuchte die Be- schwerdeführerin beim Betreibungsamt um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist. Zur Begründung führte sie aus, ein kurzes Überfliegen des Zahlungs- befehls habe sie glauben lassen, sie hätte eine 20-tägige Frist zu reagieren. Sie sei bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. März 2025 extremem seeli- schem Stress ausgesetzt gewesen, weil eine ihrer Katzen im Sterben gelegen sei. Am 10. April 2025 sei die Katze aus dem Leben geschieden, die Trauer sei noch immer gross. Sie habe den Rechtsvorschlag eingereicht, sobald sie sich dazu in der Lage gefühlt habe. Wegen des Irrtums bezüglich der Frist, sei sie sich sicher gewesen, rechtzeitig zu handeln (act. 5/3). 1.3. Am 5. Mai 2025 leitete das Betreibungsamt die Eingabe zuständigkeitshal- ber an das Bezirksgericht Winterthur weiter (act. 5/1). 1.4. Mit Urteil vom 9. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfol- gend: Vorinstanz) das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht, dass sie durch ein unverschuldetes und unvorhergesehenes Hin- dernis von der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten worden sei (act. 4 = act. 5/5; fortan zitiert als act. 4).

- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und verlangte eine Korrektur des Urteils vom 9. Mai 2025 (act. 3 = act. 5/7; fortan zitiert als act. 3). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe am

23. Mai 2025 dem Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter (act. 2 = act. 5/8). Die vorinstanzli- chen Akten (act. 5/1-8) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erüb- rigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2025 so- wohl über die Gestalt (unvollständige Nennung ihres Namens im Rubrum, Unter- zeichnung "nur" durch Gerichtsschreiber; kein amtlicher Stempel) als auch über den Inhalt des Urteils der Vorinstanz vom 9. Mai 2025. Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde zu behandeln. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am

12. Mai 2025 zugestellt, womit die Beschwerde vom 22. Mai 2025 rechtzeitig er- folgt ist (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis SchKG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudi- mentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Be- schwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Ver- einheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 4 - Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde erstmals geltend, sie habe dem Überbringer des Zahlungsbefehls gegenüber mündlich Rechtsvor- schlag erklärt (act. 3). Solches hatte sie vor Vorinstanz noch nicht behauptet. Vor Vorinstanz stützte sie sich noch ausschliesslich auf ihren aufgewühlten Gemüts- zustand infolge der Erkrankung ihrer Katze und die irrtümliche Annahme, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages betrage 20 Tage (vgl. act. 5/2). Entspre- chend stellen ihre Behauptungen zur angeblich mündlichen Erhebung des Rechtsvorschlages unzulässige Noven dar und sind daher nicht zu berücksichti- gen.

3. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, soweit verständlich und nach- vollziehbar, dass die Vorinstanz sie nicht mit ihrem Allianznamen A'._____, son- dern als A._____ im Rubrum aufführte (act. 3). Auch wenn der Allianzname in Ausweisen eingetragen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 4 AwG; Art. 14 Abs. 1 und Abs. 6 VAwG), handelt es sich dabei nicht um einen amtlichen Namen (BGE 120 III 60 E. 2.a). Der amtliche Name der Beschwerdeführerin lautet A._____, wie von der Vorinstanz im Rubrum angegeben. Es ist zwar nicht ausgeschlossen und teil- weise auch gebräuchlich, Parteien im Rubrum mit ihrem Allianznamen aufzufüh- ren, insbesondere wenn dies der besseren Kennzeichnung der betroffenen Per- son dient. Der vorinstanzliche Entscheid leidet jedoch an keinem Mangel, nur weil anstatt des Allianznamens der amtliche Name der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Neben dem Namen sind im vorinstanzlichen Rubrum auch das Geburtsda- tum, die Bürgerorte sowie die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin ist damit eindeutig identifizierbar. Dass durch die Verwen- dung des amtlichen Namens anstatt des Allianznamens schützenswerte Interes- sen ideeller oder praktischer Art verletzt worden wären, macht die Beschwerde- führerin nicht geltend. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Rubrums ist dem- nach nicht angezeigt.

- 5 -

4. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin den Umstand, dass das angefoch- tene Urteil von der Gerichtsschreiberin und nicht von einem Richter oder einer Richterin unterzeichnet wurde (vgl. act. 4 S. 1). Ein amtlicher Stempel sei auch nicht angebracht, so die Beschwerdeführerin weiter (act. 3). Auch diese Kritik ist unberechtigt. Der Kanton Zürich hat die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind Endentscheide im or- dentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Richter oder einer Richterin und von der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen (§ 136 Satz 1 GOG). Andere Entscheide unterzeichnet ein Richter oder eine Richterin oder die Gerichtsschrei- berin (§ 136 Satz 1 GOG). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbe- hörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren. Nach der Praxis der Kammer gelangen die Grundsätze des summarischen Verfahrens zur Anwendung (OGer ZH PS220009 vom 16. Mai 2022 E. 4.1; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 78). Das angefochtene Urteil fällt somit unter die "anderen Ent- scheide" gemäss § 136 Satz 2 GOG, weshalb die Unterzeichnung durch die Ge- richtsschreiberin genügt. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG haben sich die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche zu bezeichnen. Das tat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. act. 4 S. 1). Dass das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörden darüber hinaus mit einem amtlichen Stempel zu versehen wäre, sieht hingegen weder das Bundes- noch das einschlägige kanto- nale Recht vor. Der angefochtene Entscheid leidet also auch in dieser Hinsicht unter keinem Mangel.

5. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

5. Juni 2025