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PS250123

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Zürich OG · 2025-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 9. April 2025 wurde die Beschwerde von Ersatzrichter lic. iur. Bannwart als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt (act. 3/5).

E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Be- schwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 2). Sie beantragte was folgt (act. 2 sinngemäss):

E. 2 Die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Zürich 7 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben, bzw. es sei gericht- lich festzustellen, dass die besagten Betreibungen nichtig seien.

E. 3 Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners.

Dispositiv
  1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  2. Die Verfügung vom 9. April 2025 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben und die Sache sei der Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Ersatzrichter lic. iur. Bannwart sei gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu treten.
  4. Die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Zürich 7 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die besagten Betreibungen nichtig seien.
  5. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Betreibungsregister zu löschen.
  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. - 3 - 1.4. Die Beschwerdeführerin stellt den prozessualen Antrag, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Da sogleich ein Endent- scheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Eingabe gilt damit pro- zessual als nicht erfolgt und muss nicht behandelt werden. Die Retournierung ei- ner derartigen Eingabe stellt keinen formellen Verfahrensakt dar, der mit Be- schwerde angefochten werden könnte. Gegen solche Mitteilungen steht indes die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann grund- sätzlich jederzeit erhoben werden, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 321 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 21). Ergibt sich eine Rechtsverweigerung aus einem formellen Entscheid, ist innert Rechtsmittel- frist Beschwerde zu erheben (BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 23). 2.2. Indem der verfahrensleitende Ersatzrichter die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 8. April 2025 mit Schreiben vom 9. April 2025 als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückwies (act. 5/6), gilt sie als nicht erfolgt. Gegen dieses Vorgehen steht der Beschwerdeführerin somit die Rechtsverweigerungsbe- schwerde offen. Ob die Beschwerde in der vorliegenden Konstellation an eine Frist gebunden ist und innert zehn Tagen seit Zustellung des Schreibens vom
  7. April 2025 zu erheben wäre, kann offen bleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. Ausserdem erfolgte die Zustellung des Schreibens per A-Post Plus und damit ohne Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.2, BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021, E. 2.1.2). 2.3. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regeln von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m - 4 - § 84 GOG). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Be- schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). 3.1. Der verfahrensleitende Ersatzrichter wies die Beschwerde der Beschwerde- führerin vom 8. April 2025 formlos als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu- rück mit der Begründung, die Beschwerdeführerin behaupte einmal mehr mit Nichtwissen bzw. wider besseres Wissen, wer immer die Betreibungen im Namen das Kantons Zürich bzw. des kantonalen Steueramtes Zürich gegen sie eingelei- tet habe, sei weder berechtigt noch bevollmächtigt gewesen, dies zu tun. Dieser Einwand sei falsch. Das Betreibungsamt müsse die Vertretungs- und Zeichnungs- berechtigung der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner nicht von Amtes wegen prüfen, was der Beschwerdeführerin aus zahlreichen Beschwerdeentscheiden be- kannt sei (act. 3/5 mit Verweis auf die Verfahren CB240164, CB240165, CB240166, CB240167, CB240167, CB240168, CB240170, CB240171, CB24074, CB240175 sowie PS250025–33). Die Behauptungen seien damit wider besseres Wissen erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht bestünden keine Anhaltspunkte für die behaupteten Mängel der Betreibungsbegehren, weshalb die Eingabe nach wie- derholter Androhung als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückgewiesen werde (act. 3/5). 3.2. Wie erwähnt werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin darzulegen, warum ihre Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht als queru- latorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde und warum sie hätte behan- delt werden müssen (ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechts- missbräuchlich ist etwa eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozess- führung sowie das trölerische Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinnes - 5 - oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.). 3.3. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass das Schreiben keine Rechtsmit- telbelehrung enthalte (act. 2 S. 2). Wie erwähnt stellt das Schreiben keinen an- fechtbaren Entscheid dar. Eine Rechtsmittelbelehrung war entsprechend entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anzubringen (vgl. OGer ZH PS250156 vom 19. Juni 2025, E. 3.4). Weiter macht die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal geltend, dass der verfahrensleitende Ersatzrichter lic. iur. Bannwart nicht berechtigt und bevoll- mächtigt sei, für die Vorinstanz zu handeln (act. 2 S. 3). Der Beschwerdeführerin ist die Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter bekannt (vgl. OGer ZH PS240074 vom 10. Juli 2024; PS240020 vom 26. Februar 2024, PS230127 vom 27. September 2023; PS230187 vom 8. Januar 2024; PS230166 vom 16. November 2023), weshalb sich Weiterungen dazu und zum Ausstands- gesuch gegen Ersatzrichter Bannwart erübrigen. Die Beschwerdeführerin wiederholt sodann ihre bereits in zahlreichen Ver- fahren vorgetragenen Einwände wonach das Steueramt nicht berechtigt sei, Be- treibungen einzuleiten, und die Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung der Un- terzeichnerinnen oder Unterzeichner der Betreibungsbegehren von Amtes wegen überprüft werden müsse (act. 2 S. 3). Die von der Vorinstanz aufgeführten Ent- scheide, in welchen diese Einwände bereits behandelt wurden, bezeichnet sie als nichtig. Dies ändert nichts daran, dass sich die Vorinstanz bereits mehrfach mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass das Vorgehen des Betreibungsamts nicht zu beanstanden sei. Es mag sein, dass sie mit der Einschätzung nach wie vor nicht einverstanden ist, das än- dert aber nichts daran, dass ihr die vorinstanzlichen Entscheide bekannt waren und das wiederholte Vorbringen dieser Einwände damit wider Besseres Wissen erfolgte. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern vor diesem Hintergrund ein schutzwürdiges Interesse der erneuten Überprüfung der bereits abgeurteilten Einwände bestehen soll. Auch sonst vermag die Beschwerdeführe- - 6 - rin der Qualifikation ihrer Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus frü- heren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerk- sam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sa- che klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer PS250010 vom 21. Januar 2025 E. 5; OGer PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4). 4.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde der pro- zesserfahrenen Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. Auch ange- sichts dessen, dass die zum vorliegenden Verfahren führende Eingabe der Be- schwerdeführerin wie dargelegt rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist, ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
  8. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 7 - Es wird erkannt:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  15. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250123-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirks- gericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle des Be- treibungsamtes Zürich 7 vom 4. März 2025 in der Beitreibung Nr. 1, vom 16. März 2025 in der Betreibung Nr. 2 und vom 27. März 2025 in der Betreibung Nr. 3 mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 3/1 sinngemäss):

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Zürich 7 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben, bzw. es sei gericht- lich festzustellen, dass die besagten Betreibungen nichtig seien.

3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners. 1.2. Mit Schreiben vom 9. April 2025 wurde die Beschwerde von Ersatzrichter lic. iur. Bannwart als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt (act. 3/5). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Be- schwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 2). Sie beantragte was folgt (act. 2 sinngemäss):

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Verfügung vom 9. April 2025 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben und die Sache sei der Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Ersatzrichter lic. iur. Bannwart sei gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu treten.

4. Die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Betreibungsamtes Zürich 7 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die besagten Betreibungen nichtig seien.

5. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.

- 3 - 1.4. Die Beschwerdeführerin stellt den prozessualen Antrag, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Da sogleich ein Endent- scheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Eingabe gilt damit pro- zessual als nicht erfolgt und muss nicht behandelt werden. Die Retournierung ei- ner derartigen Eingabe stellt keinen formellen Verfahrensakt dar, der mit Be- schwerde angefochten werden könnte. Gegen solche Mitteilungen steht indes die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann grund- sätzlich jederzeit erhoben werden, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 321 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 21). Ergibt sich eine Rechtsverweigerung aus einem formellen Entscheid, ist innert Rechtsmittel- frist Beschwerde zu erheben (BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 23). 2.2. Indem der verfahrensleitende Ersatzrichter die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 8. April 2025 mit Schreiben vom 9. April 2025 als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückwies (act. 5/6), gilt sie als nicht erfolgt. Gegen dieses Vorgehen steht der Beschwerdeführerin somit die Rechtsverweigerungsbe- schwerde offen. Ob die Beschwerde in der vorliegenden Konstellation an eine Frist gebunden ist und innert zehn Tagen seit Zustellung des Schreibens vom

9. April 2025 zu erheben wäre, kann offen bleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. Ausserdem erfolgte die Zustellung des Schreibens per A-Post Plus und damit ohne Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.2, BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021, E. 2.1.2). 2.3. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regeln von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

- 4 - § 84 GOG). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Be- schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). 3.1. Der verfahrensleitende Ersatzrichter wies die Beschwerde der Beschwerde- führerin vom 8. April 2025 formlos als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu- rück mit der Begründung, die Beschwerdeführerin behaupte einmal mehr mit Nichtwissen bzw. wider besseres Wissen, wer immer die Betreibungen im Namen das Kantons Zürich bzw. des kantonalen Steueramtes Zürich gegen sie eingelei- tet habe, sei weder berechtigt noch bevollmächtigt gewesen, dies zu tun. Dieser Einwand sei falsch. Das Betreibungsamt müsse die Vertretungs- und Zeichnungs- berechtigung der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner nicht von Amtes wegen prüfen, was der Beschwerdeführerin aus zahlreichen Beschwerdeentscheiden be- kannt sei (act. 3/5 mit Verweis auf die Verfahren CB240164, CB240165, CB240166, CB240167, CB240167, CB240168, CB240170, CB240171, CB24074, CB240175 sowie PS250025–33). Die Behauptungen seien damit wider besseres Wissen erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht bestünden keine Anhaltspunkte für die behaupteten Mängel der Betreibungsbegehren, weshalb die Eingabe nach wie- derholter Androhung als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückgewiesen werde (act. 3/5). 3.2. Wie erwähnt werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin darzulegen, warum ihre Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht als queru- latorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde und warum sie hätte behan- delt werden müssen (ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechts- missbräuchlich ist etwa eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozess- führung sowie das trölerische Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinnes

- 5 - oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.). 3.3. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass das Schreiben keine Rechtsmit- telbelehrung enthalte (act. 2 S. 2). Wie erwähnt stellt das Schreiben keinen an- fechtbaren Entscheid dar. Eine Rechtsmittelbelehrung war entsprechend entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anzubringen (vgl. OGer ZH PS250156 vom 19. Juni 2025, E. 3.4). Weiter macht die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal geltend, dass der verfahrensleitende Ersatzrichter lic. iur. Bannwart nicht berechtigt und bevoll- mächtigt sei, für die Vorinstanz zu handeln (act. 2 S. 3). Der Beschwerdeführerin ist die Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter bekannt (vgl. OGer ZH PS240074 vom 10. Juli 2024; PS240020 vom 26. Februar 2024, PS230127 vom 27. September 2023; PS230187 vom 8. Januar 2024; PS230166 vom 16. November 2023), weshalb sich Weiterungen dazu und zum Ausstands- gesuch gegen Ersatzrichter Bannwart erübrigen. Die Beschwerdeführerin wiederholt sodann ihre bereits in zahlreichen Ver- fahren vorgetragenen Einwände wonach das Steueramt nicht berechtigt sei, Be- treibungen einzuleiten, und die Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung der Un- terzeichnerinnen oder Unterzeichner der Betreibungsbegehren von Amtes wegen überprüft werden müsse (act. 2 S. 3). Die von der Vorinstanz aufgeführten Ent- scheide, in welchen diese Einwände bereits behandelt wurden, bezeichnet sie als nichtig. Dies ändert nichts daran, dass sich die Vorinstanz bereits mehrfach mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass das Vorgehen des Betreibungsamts nicht zu beanstanden sei. Es mag sein, dass sie mit der Einschätzung nach wie vor nicht einverstanden ist, das än- dert aber nichts daran, dass ihr die vorinstanzlichen Entscheide bekannt waren und das wiederholte Vorbringen dieser Einwände damit wider Besseres Wissen erfolgte. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern vor diesem Hintergrund ein schutzwürdiges Interesse der erneuten Überprüfung der bereits abgeurteilten Einwände bestehen soll. Auch sonst vermag die Beschwerdeführe-

- 6 - rin der Qualifikation ihrer Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus frü- heren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerk- sam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sa- che klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer PS250010 vom 21. Januar 2025 E. 5; OGer PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4). 4.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde der pro- zesserfahrenen Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. Auch ange- sichts dessen, dass die zum vorliegenden Verfahren führende Eingabe der Be- schwerdeführerin wie dargelegt rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist, ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

11. Juli 2025