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PS250065

Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG

Zürich OG · 2025-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksge- richts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. Oktober 2022 (act. 3 = act. 8 [Ak- tenexemplar] = act. 9/167). Dem angefochtenen Entscheid liegt die gegen den Schuldner und Beschwerdegegner 2 beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zu- mikon eingeleitete Betreibung Nr. 1 der B._____ S.A. (Gläubigerin und Beschwer- degegnerin 1) zu Grunde. In besagter Betreibung pfändete das Betreibungsamt am 3. bzw. 18. Oktober 2018 den Liquidationsanteil des Schuldners (Gesamthan- danteil) am Gesamteigentum (einfache Gesellschaft mit D._____ [Beschwerde- gegnerin 3 und Gesamteigentümerin 2] und E._____ [Beschwerdegegnerin 4 und Gesamteigentümerin 3]) an den Liegenschaften F._____ [Strasse ] …, G._____, Grundbuch H._____, G._____, Liegenschaft Nr. 2, Plan Nr. 3, 4 und L._____- strasse …, J._____, Grundbuch K._____, Grundstück-Nr. 5 (act. 9/2). Am 3. Ok- tober 2019 stellte die Gläubigerin in der genannten Betreibung das Verwertungs- begehren (act. 9/3). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 ersuchte das Betrei- bungsamt die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter um Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG (act. 8, E. 1.1).

E. 1.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens, in das die Beschwerdegegner 1-

E. 1.3 Nachdem seitens der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt worden war, dass sich die Beschwerdegegner 1-4 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf ei-

- 4 - nen Freihandverkauf und eine Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Freihandverkaufsverfügung geeinigt hätten, wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2021 bis zur Rechtskraft der Freihandverkaufsver- fügung sistiert (act. 9/120; act. 8, E. 1.12 f.).

E. 1.4 Am 28. Januar 2022 informierte das Betreibungsamt über den Verfahrens- stand und teilte mit, welche Bemühungen zur Ausarbeitung einer Austrittsverein- barung des Schuldners aus der einfachen Gesellschaft erfolgt seien. Weiter infor- mierte das Betreibungsamt, dass der Schuldner einem Freihandverkauf nicht zu- stimme, was dieser dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 4. Januar 2022 mit- geteilt habe (act. 9/123/2; act. 8, E. 1.15). In der Folge liess das Betreibungsamt die Akten des Verfahrens unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Ausarbeitung eines Freihandverkaufs am 17. März 2022 wieder der Vorinstanz zukommen (act. 9/124, act. 8, E. 1.16).

E. 1.5 Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 erwog die Vorinstanz, dass die nunmeh- rige Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin nicht unter die Teilnahmeberechtig- ten gemäss Art. 9 Abs. 1 VVAG falle (act. 8, E. 2), und sie erkannte auf deren feh- lende Teilnahmeberechtigung im Entscheiddispositiv (act. 8, S. 15, Dispositiv- Ziff. 1). Darüber hinaus ordnete die Vorinstanz im besagten Urteil den freihändi- gen Verkauf des Liquidationsanteils des Schuldners an der einfachen Gesell- schaft bestehend aus dem Schuldner und den Beschwerdegegnerinnen 3-4 be- treffend die Liegenschaften F._____ …, G._____, Grundbuch H._____, G._____, Liegenschaft Nr. 2, Plan Nr. 3, 4, und I._____-strasse …, J._____, Grundbuch K._____, Grundstück-Nr. 5, zu einem Verkaufspreis von CHF 1'000'000.– (netto) an die Beschwerdegegnerin 4 an (act. 8, Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde das Betreibungsamt unter anderem angewiesen, die für den Erlass der Freihandver- kaufsverfügung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (act. 8, Dispositiv-Ziff. 3). Der Beschwerdeführerin wurde das Urteil vom 27. Oktober 2022 nur teilweise, na- mentlich hinsichtlich der ihre fehlende Teilnahmeberechtigung betreffenden Dis- positivziffer 1, des Mitteilungssatzes und der Rechtsmittelbelehrung sowie der da- zugehörigen Erwägungen, mitgeteilt (act. 8, E. 2 sowie S. 15, Dispositivziffer 1, 7 und 8; act. 2, Rz. 6; act. 5/2).

- 5 -

E. 1.6 Für weitere Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Pro- zessgeschichte im angefochtenen Entscheid verwiesen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 27. Oktober 2022 im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. BV190028-G aufzuheben;

2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Frist zur Abgabe einer Erklärung über ihre Zustimmung oder Ab- lehnung zum Freihandverkauf anzusetzen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner." sowie nachfolgenden prozessualen Antrag: "1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;

2. Es seien im vorliegenden Verfahren die Akten des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. BV190028-G) beizuziehen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-190). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet wer- den (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern 1-4 sind mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel der Beschwerde (act. 2) zuzustellen. 3. 3.1. Es handelt sich beim vorliegenden Rechtsmittelverfahren vor der Kammer um ein Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen gemäss Art. 17 ff. SchKG (vgl. OGer ZH PS220134 vom 23. August 2022, E. 2.2 m.w.H.). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO-

- 6 - METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 3.2. 3.2.1. Die Aufsichtsbehörde hat als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Beschwerdelegitimation auf- weist. Fehlt sie, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 45). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in sei- nen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 40). Neben den ursprünglichen Verfahrensbeteiligten können auch an- dere Interessierte, die am Beschwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbe- hörde nicht teilgenommen haben bzw. nicht teilnehmen konnten, zur Beschwerde legitimiert sein, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 11; BGE 135 I 187 E. 1.3). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde sowohl hinsichtlich ih- rer Beschwerdelegitimation als auch in der Sache im Wesentlichen damit, es sei zwar richtig gewesen, ihr die Teilnahme an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG abzusprechen, weshalb sie auf einen Weiterzug des ihr seinerzeit le- diglich in diesem Punkt eröffneten Entscheids verzichtet habe (act. 2, Rz. 6 f.). Hingegen hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin für die Anordnung eines Freihandverkaufs ihre vorgängige Zustimmung eingeholt werden müssen, da sie als "Beteiligte" im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren sei (act. 2, Rz. 10, 24 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 130 Ziff. 1 SchKG (act. 2, Rz. 10, 24 ff.) und führt aus, sie sei durch die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids in ihren rechtlichen und tatsächlichen Inter- essen beschwert. Sie verfüge daher über ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der beiden Dispositiv-Ziffern (act. 2, Rz. 11). Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. der Begrün-

- 7 - dungspflicht, da die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb das Zustimmungs- erfordernis ihrerseits unbeachtlich sein solle (act. 2, Rz. 39 ff.). Die Beschwerde- führerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzli- chen Entscheids und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihr Frist zur Abgabe einer Erklärung über ihre Zustimmung oder Ablehnung zum Freihandverkauf anzusetzen (vgl. act. 2, S. 3). 3.2.3. Ob in rechtlicher Hinsicht ein schützenswertes Interesse der Beschwerde- führerin bejaht werden kann, hängt davon ab, ob sie als "Beteiligte" zu den Perso- nen gehört, deren Zustimmung für die Anordnung des Freihandverkaufs nach Art. 130 SchKG hätte eingeholt werden müssen. Auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin käme nur in Betracht, wenn sich erwiese, dass sie von der Vorinstanz zu Unrecht nicht in das vorinstanzliche Ver- fahren einbezogen wurde. Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerde- führerin vom Schutzbereich von Art. 130 SchKG erfasst ist und daraus ein schüt- zenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids für sich ableiten kann. 3.2.4. Nach Art. 9 Abs. 1 VVAG ist bei der Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen zunächst zu versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft herbeizuführen. Gelingt die gütliche Verständigung nicht, so verfügt die Aufsichtsbehörde, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches verstei- gert oder ob die Gemeinschaft aufgelöst und nach den auf sie anwendbaren Vor- schriften liquidiert wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG kann bei der Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen an die Stelle der Versteigerung der freiwillige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind. Die Zustimmungserfordernisse gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG gelten auch bei der freihändigen Verwertung eines Anteils an einem Ge- meinschaftsvermögen, da die Aufsichtsbehörde ohne Zustimmung der Beteiligten nur entweder die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts als solches oder die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den auf die Gemeinschaft an-

- 8 - wendbaren Vorschriften anordnen könnte (vgl. Art. 10 Abs. 2 VVAG; BGE 74 III 82, 83; vgl. auch act. 8, E. 3.1). 3.2.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als "Beteiligte" im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG alle Gläubiger zu qualifizieren, für welche die gepfän- deten Objekte haften und welche die Verwertung beantragen können. Dies ohne Rücksicht darauf, was ihnen bei der Verteilung schliesslich zufallen wird (BGE 59 III 93, 94). Abweichend davon wird im Schrifttum teilweise vertreten, es sei für die Qualifikation als Beteiligte im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG nicht erforderlich, dass bereits die Verwertung beantragt werden könne. Soweit ersichtlich ist aber auch nach dieser Auffassung verlangt, dass das Vermögensobjekt für den betref- fenden Gläubiger zumindest provisorisch gepfändet wurde (SK SchKG-SCHLE- GEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 130 N 10; LORANDI, Der Freihandverkauf im schwei- zerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 236 f.). Eine andere Auffassung im Schrifttum postuliert eine Verschärfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, indem sie das Zustimmungserfordernis auf die Gläubiger der je- weils ersten am Verwertungserlös beteiligten Gruppe beschränkt. Der Zustim- mung von Gläubigern nachgehender Pfändungsgruppen bedarf es nach dieser Auffassung nur und soweit der Freihandverkaufserlös eine volle Befriedung der vorangehenden Pfändungsgruppe erwarten lasse (vgl. BSK SchKG I-ROTH,

3. Aufl. 2021, Art. 130 N 13 f.; vgl. ferner KUKO SchKG-AMBERG, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 3). Damit fussen sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung als auch die im Schrifttum vertretenen Auffassungen für die Qualifikation als Betei- ligte im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG darauf, dass bereits eine Pfändung er- folgt ist. Eine blosse Arrestlegung (ohne zumindest provisorischen Pfändungsan- schluss) genügt demnach weder nach der einen noch nach der anderen Ansicht, auch wenn theoretisch denkbar wäre, dass einem Arrestgläubiger ein allfälliger Überschuss zugutekäme. 3.2.6. Vorliegend wurde der streitbefangene Liquidationsanteil des Beschwerde- gegners 2 am 3. bzw. 18. Oktober 2019 in der Betreibung der Beschwerdegegne- rin 1 gepfändet (act. 9/2; act. 8, E. 1.1), woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 am

3. Oktober 2019 das Verwertungsbegehren stellte (act. 9/3; act. 8, E. 1.1). Die Ar-

- 9 - restlegung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte nachträglich am 18. De- zember 2020 bzw. am 25. Juni 2021 (act. 9/122/1-2; VI-Prot., S. 18; act. 8, E. 2.1 und 2.3). Die Beschwerdeführerin führt nun in der Beschwerde aus, zwecks Ar- restprosequierung sei ein Verfahren in Rumänien eingeleitet worden, welches noch hängig sei (act. 2, Rz. 27 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bzw. im Zeitpunkt der Einigung über den Freihandverkauf kein Fortsetzungsbegehren gestellt hatte. Die Voraussetzungen für einen Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG waren somit nicht erfüllt. Sie sind es bis heute nicht. Ein Pfän- dungsanschluss gemäss Art. 111 SchKG fällt von Vornherein ausser Betracht. Schliesslich lag auch der Tatbestand von Art. 281 Abs. 1 SchKG, welcher zur pro- visorischen Pfändungsteilnahme der Arrestgläubigerin führen würde, nicht vor, da die Arrestlegung der Beschwerdeführerin erst nach der Pfändung seitens der Be- schwerdegegnerin 1 stattfand und nicht umgekehrt. 3.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe- rin als blosse Arrestgläubigerin nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren und vom Schutzbereich der genannten Bestimmung nicht erfasst ist. Der Freihandverkauf konnte mit dem angefochtenen Entscheid ohne die Einholung des Einverständnisses der Beschwerdeführerin angeordnet wer- den. Dies steht im Einklang mit Art. 281 Abs. 3 SchKG, gemäss welchem der Ar- rest kein Vorzugsrecht – abgesehen von den in Art. 281 Abs. 1 und 2 SchKG ge- nannten Fällen – begründet. Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids berufen. Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin in ih- ren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte, werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin (im Kontext der beantragten aufschiebenden Wirkung, vgl. dazu nachfolgend E. 4) auf das E-Mail des Betreibungsamtes Seeland vom 21. Februar 2025 beruft (vgl. act. 2, Rz. 19 ff.) ist darüber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Darin wird sie lediglich um Bestätigung ersucht, dass die aus ihrem Arrest resul- tierende Einschreibung gelöscht werden könne (vgl. act. 5/3). Auf die Beschwerde ist damit mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutre-

- 10 - ten. Wäre darauf einzutreten, wäre die Beschwerde aus den vorgenannten Grün- den abzuweisen. 3.2.8. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr gegenüber eine Gehörsverletzung hätte begehen können bzw. gehalten gewe- sen wäre, gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen, weshalb sie nicht um Zustimmung gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG angefragt wird. Auch auf die Ge- hörsverletzungsrüge ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon wurde die Teil- nahmeberechtigung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die fehlende Ei- genschaft als pfändende Gläubigerin und damit aus den einschlägigen Gründen verneint. Dass sich die Vorinstanz explizit nur zur fehlenden Teilnahmeberechti- gung der Beschwerdeführerin an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG habe äussern wollen, lässt sich dem angefochtenen Entscheid entgegen der Be- schwerdeführerin nicht eindeutig entnehmen (vgl. act. 8, E. 2.1-2.5). Dies umso mehr, als gute Gründe dafür sprechen, den Kreis der gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG zustimmungspflichtigen Gläubiger und den Kreis der Gläubiger, die an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG teilnahmeberechtigt sind, nach den gleichen Kriterien zu umschreiben (vgl. hierzu BSK SchKG I-ROTH, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N 30). 3.3. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig (d.h. innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG) an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wurde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang immerhin, dass gute Gründe dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei erstmaligem Erhalt des ange- fochtenen Entscheids im November 2022 (act. 9/170) gehalten gewesen wäre, gegebenenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten, zumal der Freihandverkauf des Gesamthandvermögens oder des Anteilsrechts als solchen als in Betracht kommende Verständigungsmöglichkeiten der Einigungsverhandlung gelten (BSK SchKG I-ROTH, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N 35; BGer 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022, E. 4.1; BGer 7B.5/2002 vom 18. Januar 2002, E 3a).

- 11 -

E. 4 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird ab- geschrieben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1-4 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  7. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 13. März 2025 in Sachen A._____ SRL, Beschwerdeführerin und Arrestgläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____ S.A., Beschwerdegegnerin 1 und Gläubigerin,

2. C._____, Beschwerdegegner 2, Schuldner und Gesamteigentümer 1,

- 2 -

3. D._____, Beschwerdegegnerin 3 und Gesamteigentümerin 2,

4. E._____, Beschwerdegegnerin 4 und Gesamteigentümerin 3, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, 4 vertreten durch Fürsprecher LL.M. Y3._____, betreffend Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Oktober 2022 (BV190028)

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksge- richts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. Oktober 2022 (act. 3 = act. 8 [Ak- tenexemplar] = act. 9/167). Dem angefochtenen Entscheid liegt die gegen den Schuldner und Beschwerdegegner 2 beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zu- mikon eingeleitete Betreibung Nr. 1 der B._____ S.A. (Gläubigerin und Beschwer- degegnerin 1) zu Grunde. In besagter Betreibung pfändete das Betreibungsamt am 3. bzw. 18. Oktober 2018 den Liquidationsanteil des Schuldners (Gesamthan- danteil) am Gesamteigentum (einfache Gesellschaft mit D._____ [Beschwerde- gegnerin 3 und Gesamteigentümerin 2] und E._____ [Beschwerdegegnerin 4 und Gesamteigentümerin 3]) an den Liegenschaften F._____ [Strasse ] …, G._____, Grundbuch H._____, G._____, Liegenschaft Nr. 2, Plan Nr. 3, 4 und L._____- strasse …, J._____, Grundbuch K._____, Grundstück-Nr. 5 (act. 9/2). Am 3. Ok- tober 2019 stellte die Gläubigerin in der genannten Betreibung das Verwertungs- begehren (act. 9/3). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 ersuchte das Betrei- bungsamt die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter um Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG (act. 8, E. 1.1). 1.2. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens, in das die Beschwerdegegner 1- 4 involviert waren, wurde der Vorinstanz am 27. Januar 2021 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens, A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin), den Liquidationsanteil des Schuldners an der Liegenschaft an der I._____-strasse … in J._____ am 18. Dezember 2020 mit Arrest belegt habe (act. 8, E. 2.1; act. 9/115). Am 25. Oktober 2021 wurde der Vorinstanz seitens des Betreibungsamtes ferner mitgeteilt, dass auch die Liegenschaft am F._____ [Strasse]… in G._____ von der Beschwerdeführerin verarrestiert worden sei (act. 8, E. 2.1; act. 9/122/1). 1.3. Nachdem seitens der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt worden war, dass sich die Beschwerdegegner 1-4 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf ei-

- 4 - nen Freihandverkauf und eine Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Freihandverkaufsverfügung geeinigt hätten, wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2021 bis zur Rechtskraft der Freihandverkaufsver- fügung sistiert (act. 9/120; act. 8, E. 1.12 f.). 1.4. Am 28. Januar 2022 informierte das Betreibungsamt über den Verfahrens- stand und teilte mit, welche Bemühungen zur Ausarbeitung einer Austrittsverein- barung des Schuldners aus der einfachen Gesellschaft erfolgt seien. Weiter infor- mierte das Betreibungsamt, dass der Schuldner einem Freihandverkauf nicht zu- stimme, was dieser dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 4. Januar 2022 mit- geteilt habe (act. 9/123/2; act. 8, E. 1.15). In der Folge liess das Betreibungsamt die Akten des Verfahrens unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Ausarbeitung eines Freihandverkaufs am 17. März 2022 wieder der Vorinstanz zukommen (act. 9/124, act. 8, E. 1.16). 1.5. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 erwog die Vorinstanz, dass die nunmeh- rige Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin nicht unter die Teilnahmeberechtig- ten gemäss Art. 9 Abs. 1 VVAG falle (act. 8, E. 2), und sie erkannte auf deren feh- lende Teilnahmeberechtigung im Entscheiddispositiv (act. 8, S. 15, Dispositiv- Ziff. 1). Darüber hinaus ordnete die Vorinstanz im besagten Urteil den freihändi- gen Verkauf des Liquidationsanteils des Schuldners an der einfachen Gesell- schaft bestehend aus dem Schuldner und den Beschwerdegegnerinnen 3-4 be- treffend die Liegenschaften F._____ …, G._____, Grundbuch H._____, G._____, Liegenschaft Nr. 2, Plan Nr. 3, 4, und I._____-strasse …, J._____, Grundbuch K._____, Grundstück-Nr. 5, zu einem Verkaufspreis von CHF 1'000'000.– (netto) an die Beschwerdegegnerin 4 an (act. 8, Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde das Betreibungsamt unter anderem angewiesen, die für den Erlass der Freihandver- kaufsverfügung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (act. 8, Dispositiv-Ziff. 3). Der Beschwerdeführerin wurde das Urteil vom 27. Oktober 2022 nur teilweise, na- mentlich hinsichtlich der ihre fehlende Teilnahmeberechtigung betreffenden Dis- positivziffer 1, des Mitteilungssatzes und der Rechtsmittelbelehrung sowie der da- zugehörigen Erwägungen, mitgeteilt (act. 8, E. 2 sowie S. 15, Dispositivziffer 1, 7 und 8; act. 2, Rz. 6; act. 5/2).

- 5 - 1.6. Für weitere Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Pro- zessgeschichte im angefochtenen Entscheid verwiesen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 27. Oktober 2022 im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. BV190028-G aufzuheben;

2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Frist zur Abgabe einer Erklärung über ihre Zustimmung oder Ab- lehnung zum Freihandverkauf anzusetzen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner." sowie nachfolgenden prozessualen Antrag: "1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;

2. Es seien im vorliegenden Verfahren die Akten des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. BV190028-G) beizuziehen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-190). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet wer- den (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern 1-4 sind mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel der Beschwerde (act. 2) zuzustellen. 3. 3.1. Es handelt sich beim vorliegenden Rechtsmittelverfahren vor der Kammer um ein Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen gemäss Art. 17 ff. SchKG (vgl. OGer ZH PS220134 vom 23. August 2022, E. 2.2 m.w.H.). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO-

- 6 - METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 3.2. 3.2.1. Die Aufsichtsbehörde hat als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Beschwerdelegitimation auf- weist. Fehlt sie, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 45). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in sei- nen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 40). Neben den ursprünglichen Verfahrensbeteiligten können auch an- dere Interessierte, die am Beschwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbe- hörde nicht teilgenommen haben bzw. nicht teilnehmen konnten, zur Beschwerde legitimiert sein, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 11; BGE 135 I 187 E. 1.3). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde sowohl hinsichtlich ih- rer Beschwerdelegitimation als auch in der Sache im Wesentlichen damit, es sei zwar richtig gewesen, ihr die Teilnahme an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG abzusprechen, weshalb sie auf einen Weiterzug des ihr seinerzeit le- diglich in diesem Punkt eröffneten Entscheids verzichtet habe (act. 2, Rz. 6 f.). Hingegen hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin für die Anordnung eines Freihandverkaufs ihre vorgängige Zustimmung eingeholt werden müssen, da sie als "Beteiligte" im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren sei (act. 2, Rz. 10, 24 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 130 Ziff. 1 SchKG (act. 2, Rz. 10, 24 ff.) und führt aus, sie sei durch die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids in ihren rechtlichen und tatsächlichen Inter- essen beschwert. Sie verfüge daher über ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der beiden Dispositiv-Ziffern (act. 2, Rz. 11). Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. der Begrün-

- 7 - dungspflicht, da die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb das Zustimmungs- erfordernis ihrerseits unbeachtlich sein solle (act. 2, Rz. 39 ff.). Die Beschwerde- führerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzli- chen Entscheids und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihr Frist zur Abgabe einer Erklärung über ihre Zustimmung oder Ablehnung zum Freihandverkauf anzusetzen (vgl. act. 2, S. 3). 3.2.3. Ob in rechtlicher Hinsicht ein schützenswertes Interesse der Beschwerde- führerin bejaht werden kann, hängt davon ab, ob sie als "Beteiligte" zu den Perso- nen gehört, deren Zustimmung für die Anordnung des Freihandverkaufs nach Art. 130 SchKG hätte eingeholt werden müssen. Auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin käme nur in Betracht, wenn sich erwiese, dass sie von der Vorinstanz zu Unrecht nicht in das vorinstanzliche Ver- fahren einbezogen wurde. Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerde- führerin vom Schutzbereich von Art. 130 SchKG erfasst ist und daraus ein schüt- zenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids für sich ableiten kann. 3.2.4. Nach Art. 9 Abs. 1 VVAG ist bei der Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen zunächst zu versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft herbeizuführen. Gelingt die gütliche Verständigung nicht, so verfügt die Aufsichtsbehörde, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches verstei- gert oder ob die Gemeinschaft aufgelöst und nach den auf sie anwendbaren Vor- schriften liquidiert wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG kann bei der Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen an die Stelle der Versteigerung der freiwillige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind. Die Zustimmungserfordernisse gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG gelten auch bei der freihändigen Verwertung eines Anteils an einem Ge- meinschaftsvermögen, da die Aufsichtsbehörde ohne Zustimmung der Beteiligten nur entweder die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts als solches oder die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den auf die Gemeinschaft an-

- 8 - wendbaren Vorschriften anordnen könnte (vgl. Art. 10 Abs. 2 VVAG; BGE 74 III 82, 83; vgl. auch act. 8, E. 3.1). 3.2.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als "Beteiligte" im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG alle Gläubiger zu qualifizieren, für welche die gepfän- deten Objekte haften und welche die Verwertung beantragen können. Dies ohne Rücksicht darauf, was ihnen bei der Verteilung schliesslich zufallen wird (BGE 59 III 93, 94). Abweichend davon wird im Schrifttum teilweise vertreten, es sei für die Qualifikation als Beteiligte im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG nicht erforderlich, dass bereits die Verwertung beantragt werden könne. Soweit ersichtlich ist aber auch nach dieser Auffassung verlangt, dass das Vermögensobjekt für den betref- fenden Gläubiger zumindest provisorisch gepfändet wurde (SK SchKG-SCHLE- GEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 130 N 10; LORANDI, Der Freihandverkauf im schwei- zerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 236 f.). Eine andere Auffassung im Schrifttum postuliert eine Verschärfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, indem sie das Zustimmungserfordernis auf die Gläubiger der je- weils ersten am Verwertungserlös beteiligten Gruppe beschränkt. Der Zustim- mung von Gläubigern nachgehender Pfändungsgruppen bedarf es nach dieser Auffassung nur und soweit der Freihandverkaufserlös eine volle Befriedung der vorangehenden Pfändungsgruppe erwarten lasse (vgl. BSK SchKG I-ROTH,

3. Aufl. 2021, Art. 130 N 13 f.; vgl. ferner KUKO SchKG-AMBERG, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 3). Damit fussen sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung als auch die im Schrifttum vertretenen Auffassungen für die Qualifikation als Betei- ligte im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG darauf, dass bereits eine Pfändung er- folgt ist. Eine blosse Arrestlegung (ohne zumindest provisorischen Pfändungsan- schluss) genügt demnach weder nach der einen noch nach der anderen Ansicht, auch wenn theoretisch denkbar wäre, dass einem Arrestgläubiger ein allfälliger Überschuss zugutekäme. 3.2.6. Vorliegend wurde der streitbefangene Liquidationsanteil des Beschwerde- gegners 2 am 3. bzw. 18. Oktober 2019 in der Betreibung der Beschwerdegegne- rin 1 gepfändet (act. 9/2; act. 8, E. 1.1), woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 am

3. Oktober 2019 das Verwertungsbegehren stellte (act. 9/3; act. 8, E. 1.1). Die Ar-

- 9 - restlegung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte nachträglich am 18. De- zember 2020 bzw. am 25. Juni 2021 (act. 9/122/1-2; VI-Prot., S. 18; act. 8, E. 2.1 und 2.3). Die Beschwerdeführerin führt nun in der Beschwerde aus, zwecks Ar- restprosequierung sei ein Verfahren in Rumänien eingeleitet worden, welches noch hängig sei (act. 2, Rz. 27 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bzw. im Zeitpunkt der Einigung über den Freihandverkauf kein Fortsetzungsbegehren gestellt hatte. Die Voraussetzungen für einen Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG waren somit nicht erfüllt. Sie sind es bis heute nicht. Ein Pfän- dungsanschluss gemäss Art. 111 SchKG fällt von Vornherein ausser Betracht. Schliesslich lag auch der Tatbestand von Art. 281 Abs. 1 SchKG, welcher zur pro- visorischen Pfändungsteilnahme der Arrestgläubigerin führen würde, nicht vor, da die Arrestlegung der Beschwerdeführerin erst nach der Pfändung seitens der Be- schwerdegegnerin 1 stattfand und nicht umgekehrt. 3.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe- rin als blosse Arrestgläubigerin nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren und vom Schutzbereich der genannten Bestimmung nicht erfasst ist. Der Freihandverkauf konnte mit dem angefochtenen Entscheid ohne die Einholung des Einverständnisses der Beschwerdeführerin angeordnet wer- den. Dies steht im Einklang mit Art. 281 Abs. 3 SchKG, gemäss welchem der Ar- rest kein Vorzugsrecht – abgesehen von den in Art. 281 Abs. 1 und 2 SchKG ge- nannten Fällen – begründet. Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids berufen. Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin in ih- ren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte, werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin (im Kontext der beantragten aufschiebenden Wirkung, vgl. dazu nachfolgend E. 4) auf das E-Mail des Betreibungsamtes Seeland vom 21. Februar 2025 beruft (vgl. act. 2, Rz. 19 ff.) ist darüber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Darin wird sie lediglich um Bestätigung ersucht, dass die aus ihrem Arrest resul- tierende Einschreibung gelöscht werden könne (vgl. act. 5/3). Auf die Beschwerde ist damit mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutre-

- 10 - ten. Wäre darauf einzutreten, wäre die Beschwerde aus den vorgenannten Grün- den abzuweisen. 3.2.8. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr gegenüber eine Gehörsverletzung hätte begehen können bzw. gehalten gewe- sen wäre, gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen, weshalb sie nicht um Zustimmung gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG angefragt wird. Auch auf die Ge- hörsverletzungsrüge ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon wurde die Teil- nahmeberechtigung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die fehlende Ei- genschaft als pfändende Gläubigerin und damit aus den einschlägigen Gründen verneint. Dass sich die Vorinstanz explizit nur zur fehlenden Teilnahmeberechti- gung der Beschwerdeführerin an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG habe äussern wollen, lässt sich dem angefochtenen Entscheid entgegen der Be- schwerdeführerin nicht eindeutig entnehmen (vgl. act. 8, E. 2.1-2.5). Dies umso mehr, als gute Gründe dafür sprechen, den Kreis der gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG zustimmungspflichtigen Gläubiger und den Kreis der Gläubiger, die an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG teilnahmeberechtigt sind, nach den gleichen Kriterien zu umschreiben (vgl. hierzu BSK SchKG I-ROTH, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N 30). 3.3. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig (d.h. innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG) an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wurde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang immerhin, dass gute Gründe dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei erstmaligem Erhalt des ange- fochtenen Entscheids im November 2022 (act. 9/170) gehalten gewesen wäre, gegebenenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten, zumal der Freihandverkauf des Gesamthandvermögens oder des Anteilsrechts als solchen als in Betracht kommende Verständigungsmöglichkeiten der Einigungsverhandlung gelten (BSK SchKG I-ROTH, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N 35; BGer 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022, E. 4.1; BGer 7B.5/2002 vom 18. Januar 2002, E 3a).

- 11 -

4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird ab- geschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1-4 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

14. März 2025