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92 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. 1\0 21. Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte die Be- schwerde, weil die Pfändungsurkunde dem Schuldner am
12. oder spätestens am 13. Dezember zugestellt worden sei, als verspätet und trat demgemäss nicht darauf ein. Dieser Entscheid wurde von der kantonalen Aufsichts- behörde am 9. März 1933 bestätigt. G. - Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig eingereichte Rekurs, mit welchem der in der Beschwerde gestellte Antrag wieder- holt wird. Die Schuldbetreibungs- ~/nd Konkurskammer zieht in Erwä,gung : Die V Olmstanzen gehen von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus. . Ist eine Pfändung nach dem Schätzungsbefund ungenügend ausgefallen, so kann der Gläubiger jederzeit eine Nachpfandung verlangen, solange überhaupt die Frist nach Art. 88 SchKG für das Pfän- dungsbegehren noch läuft. Warum ein Nachpfändungs- begehren nur innerhalb der Frist für die Anfechtung der Pfandungsurkunde möglich sein sollte, ist nicht einzu- sehen. Die Nachpfandung setzt ja nicht voraus, dass die Pfändung fehlerhaft gewesen sei, sondern lediglich, dass jetzt, im neuen Zeitpunkt, noch weitere Gegenstände vorhanden seien, die nach der Behauptung des Gläubigers dem Schuldner gehören. Fraglich ist hier höchstens, 'ob der Rekurrent das Nach- pfändungsbegehren nicht zuerst beim Betreibungsamt selber hätte stellen sollen. Nachdem aber aus der Ver- nehmlassung des Amtes zur Beschwerde hervorgeht, dass es dem Begehren keine Folge gegeben hätte, kommt darauf auf jeden Fall nichts mehr an. Die Vorinstanz hätte also auf die Beschwerde eintreten sollen und zwar im Sinne der Gutheissung. Wenn ein Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Schuldners bezeichnet und die Pfändung verlangt, so mus s das Betreibungsamt die Pfändung vornehmen, ohne sich Sclmldhetreihungs. und Konkursrecht. Sn 22. 93 darum zu kümmern, ob das kommende 'Widerspruchs- verfahren nur « unnötige Umtriebe II im Gefolge habe, wie hier geltend gemacht wird (vgl. JAEGER, Komm. Art. 91 N 7 und dort zitierte Entscheide). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Erlenbach zu der vom Rekurrenten verlangten Nachpfän- dung angewiesen.
22. Entsoheid vom 28. März 1933 i. S. Bloch. Auch Gläubiger einer nachgehenden Gruppe (Art. HO Abs. 3 SchKG)sind«Beteiligte» imSinnvonArt.130Ziff.l, ohne deren Begehren ein Freihandverkauf nicht vorgenommen werden darf, selbst wenn sie voraussichtlich keine Zuteilnng aus dem Erlös erhalten werden. Les creanciers d'une serie posterieure (art. HO a1. 3 LP) sont aussi des « interesses» selon l'art. 130 eh. 1, sans la demande desque1s la vente ne peut avoir Heu de gre a. gre, et cela meme lorsque vraisemblablement ils n'obtiendront rien dans 1a repartition du produit de 1a vente. Anche i creditori di nn gruppo consecutivo (Art. 110 cap.:a LEF) devono essere considerati quali interessati giusta l'art. 130 cap. 1 LEF senza 1a cui domanda non puö procedersi' aUa vendita a trattative private e ciö anche quando, versosimil- mente, nessun dividendo loro spettera dal ricavo deUa vendita. A. - Der Rekurrent Josef Bloch wurde von einer Frau Hollinger für 1650 Fr. und von einer Frl. Kleinmann für 100 Fr. betrieben. Frau Hollinger erlangte die Pfändung von verschiedenem Hausrat im Schätzungswert von 740 Fr. ; die gleichen Objekte wurden in der Folge auch für Fr!. Kleinmann gepfändet, jedoch in einer nachgehen- den Gruppe. Am 15. Dezember verlangten der Schuldner und seine Tochter Maria, letztere gestützt auf eine Ab- tretung der Frau Hollinger, dass das Amt die gepfandeten Gegenstände freihändig an Maria Bloch zum Schätzungs- wert verkaufe. Am 22. Dezember sodann ging das Verwer- tungsbegehren der Gläubigerin Kleinmann beim Amt ein.
Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. No 22. B. - Da das Betreibungsamt die Vom~hme eines Frei- handverkaufes ablehnte, führten die Rekurrenten dagegen Beschwerde, wurden jedoch von beiden kantonalen In- stanzen abgewiesen, weil die mitbeteiligte Frl. Kleinmann einem Freihandverkauf nicht zugestimmt habe. G. - Hiegegen gelangten die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, den vorgeschlagenen Freihandverkauf aus- zuführen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Dass die Gläubigerin Kleinmann berechtigt ist, die Verwertung der auch für sie gepfandeten Objekte zu verlangen, ergibt sich aus Art. 117 Abs. 2 SchKG und wird auch von den Rekurrenten ausdrücklich anerkannt. Jeder Gläubiger aber, für den die gepfändeten Objekte haften und der die Verwertung beantragen kann, muss ohne Rücksicht darauf, was ihm bei der Verteilung schliesslich zufallen wird, als Beteiligter im Sinn von Art. 130 Ziff. 1 SchKG betrachtet werden, wie das Bundes- gericht schon in BGE 31 I S. 532 = Sep.-Ausg. 8 S. 240 entschieden hat. Dieses Urteil befasste sich allerdings mit dem Fall zweier Gläubiger, die in die nämliche Gruppe gehörten, von denen aber der eine gemäss Art. 146 Abs. 2 SchKG privilegiert zu kollozieren war; doch wurde damals schon beigefügt, dass' auch in dem Fall, wo sich ein Gläubiger einer nachfolgenden Gruppe dem Freihand- verkauf widersetze, eine andere Lösung nicht wohl recht- fertigen liesse. Daran ist in der Tat festzuhalten ; denn die Stellung des opponierenden Gläubigers ist in den bei den Fällen nicht wesentlich verschieden. Der Einwand der Rekurrenten, ein Gläubiger, der keinen Anteil am Erlös zu erwarten habe, habe kein rechtlich beachtenswertes Interesse an der Bestimmung der Verwertungsart, ist schon im oben angeführten Entscheid widerlegt worden mit dem Hinweis darauf, dass der nachgehende Gläubiger zum Schuldbetreibungs. und KonkurRrecht. No 23. 95 Mindesten daran interessiert sei, dass der vorgehende Gläubiger bei einer spätem Pfändung mit einem möglichst geringen Betrag konkurriere. Ob im einzelnen Fall eine solche spätere Pfändung als unmöglich erscheint, muss grundsätzlich ausser Betracht bleiben; denn die Betrei- bungsrechte des Gläubigers können nicht von der - immer unsichem - Einschätzung der Gestaltung der Ver- mögensverhältnisse des Schuldners in der Zukunft ab- hängig gemacht werden. So dann kann überhaupt nicht mit Sicherheit im Voraus bestimmt werden, ob ein nach- gehender Gläubiger leer ausgehen werde oder nicht; denn einerseits kann eine Steigerung immer einen grössem als den erwarteten Erlös erbringen, und anderseits ist auch nie ausgeschlossen, dass vorgehende Gläubiger noch im Verteilungsstadium aus irgendeinem Grund wegfallen und damit eine Berücksichtigung nachgehender Gruppen ermöglichen. Auf den Umstand endlich, dass die Rekur- renten den Freihandverkauf beantragt haben, bevor das Verwertungsbegehren der Gläubigerin Kleinmann vor- lag, kommt nichts an ; auch so bedarf der Antrag gemäss Art. 130 Ziff. 1 der Zustimmung aller Beteiligten. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 7. April 1933 i. S. Vogel. Ob ein Tag ein s t a a t 1 ich a n e r k a n n t e r F eie r tag im Sinn von Art. 31 Abs. 3 SchKG sei, bestimmt sich nicht nach dem Recht am Wohnsitz desjenigen, der die Frist wahr- nehmen muss, sondern nach dem Recht am Sitz der Amts- stelle, bei welcher die Frist zu wahren ist, gleichgültig, ob es sich um eine gesetzliche Frist handelt oder nicht. La question de savoir si un iOU1' est lf,galement je"ie au sens de Part. 31 aI. 3 LP. doit ehe tranchee d'apres les regles en