Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 1.1 Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 1'130.– für ausstehende Gerichtskosten zzgl. Zins, Mahngebühren, Porti und Kosten. Der Zahlungsbefehl vom 17. April 2024 wurde der Beschwerde- führerin am 26. April 2024 zugestellt (act. 5/2/1). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 er- hob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. mit dem Rechtsbegehren, die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sei festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben (Rechtsbe- gehren 2). Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden (BG Zürich CB240041 vom 16. Mai 2024). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom
10. Juni 2024 trat die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Be- schluss vom 16. Oktober 2024 nicht ein (OGer ZH PS240111 vom 16. Oktober 2024).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz am
16. Dezember 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Be- schwerde gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1. Sie beantragte sinnge- mäss erneut, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 300.– festge- setzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 4, Aktenexemplar = act. 5/3).
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 5/4/3) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):
- 3 -
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzu- erlegen.
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
E. 2.3.1 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün- dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab- geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa- chen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.
E. 2.3.2 Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. – im Sinne einer Alternativbegrün- dung – weshalb der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 nicht nichtig sei. So sei die von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit bereits Gegenstand des erledigten Beschwerdeverfahrens CB240041 gewesen. Als prozesserfahrener Partei sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit nicht beliebig oft in jedem neuen Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Auf die erneute (zweite) Beschwerde sei daher wegen ab-
- 5 - geurteilter Sache nicht mehr einzutreten. Ohnehin seien vorliegend keinerlei An- sichtspunkte ersichtlich, dass die Betreibung Nr. 1 nichtig wäre. Dem Staat bzw. Kanton Zürich komme – was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Beschwer- deverfahren bekannt sei – als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und er sei daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adressangaben des entsprechenden Verwaltungsorgans als Gläubiger- vertreter genügen würden. Da der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 am 26. April 2024 zugestellt worden sei, sei ihr Einwand, das Baurekursgericht des Kantons Zürich sei zur Vertretung des Kantons Zürich als Betreibungsgläubiger nicht berechtigt, offensichtlich verspätet. Ein Zahlungsbefehl wegen angeblich fehlender Vertretungsmacht für den Gläubiger sei überdies nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Beschwerdeverfahren ebenfalls bekannt sei. Im Übrigen wäre die Vertretung durch eine von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle nicht zu be- anstanden, weshalb gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei (act. 4 E. 3.). Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie in acht Beschwerde- verfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) eine – ab- gesehen von den Rechtsbegehren – gleichlautende Beschwerdeschrift ein. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 5/1) und bringt pauschal vor, weder dem auf dem Zahlungs- befehl genannten Gläubiger noch dessen Vertreter komme eine eigene Rechts- persönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibezeichnung führe zur Nichtigkeit des Entscheids (act. 2 Rz. 18), die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG of- fensichtlich nichtig (act. 2 Rz. 5, Rz. 16) bzw. sie könne offensichtlich eine neue Nichtigkeitsbeschwerde einreichen (act. 2 Rz. 7, Rz. 16). Zudem sei davon auszu- gehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich be- treffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6).
- 6 - Es folgen diverse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 8 - 12), die nicht in Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorin- stanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.
E. 2.3.3 Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde er- weise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfä- higkeit des Kantons Zürich und im Wissen darum, dass angebliche Nichtigkeits- gründe nicht wiederholt zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend gemacht werden können, erneut Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenauferle- gung in früheren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Entscheid- gebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (act. 4 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie- derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist.
E. 2.3.4 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 17) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdegegners einge- reicht worden (act. 2 Rz. 18). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 18 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksich- tigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO).
E. 2.4 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
- 7 - 3.
E. 3 Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären; eventualiter aufzu- heben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibung Nr. 1 nichtig sei.
E. 3.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen).
E. 3.2 Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be- schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.
E. 3.3 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
E. 4 Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschluss im Verfahren CB240041 nichtig sei.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners.
E. 7 Januar 2025 im Verfahren CB240170 bzw. indirekt gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Zahlungsbefehl der
- 4 - Betreibung Nr. 2 sowie am vorinstanzlichen Verfahren CB240041 liegen ausser- halb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 13 ff.) betreffen ebenfalls nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorin- - 8 - stanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 21. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2025 (CB240170)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 1'130.– für ausstehende Gerichtskosten zzgl. Zins, Mahngebühren, Porti und Kosten. Der Zahlungsbefehl vom 17. April 2024 wurde der Beschwerde- führerin am 26. April 2024 zugestellt (act. 5/2/1). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 er- hob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. mit dem Rechtsbegehren, die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sei festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben (Rechtsbe- gehren 2). Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden (BG Zürich CB240041 vom 16. Mai 2024). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom
10. Juni 2024 trat die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Be- schluss vom 16. Oktober 2024 nicht ein (OGer ZH PS240111 vom 16. Oktober 2024). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (eingegangen bei der Vorinstanz am
16. Dezember 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Be- schwerde gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1. Sie beantragte sinnge- mäss erneut, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 300.– festge- setzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 4, Aktenexemplar = act. 5/3). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 5/4/3) Beschwerde bei der Kam- mer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):
- 3 -
1. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzu- erlegen.
3. Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären; eventualiter aufzu- heben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibung Nr. 1 nichtig sei.
4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschluss im Verfahren CB240041 nichtig sei.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
7. Januar 2025 im Verfahren CB240170 bzw. indirekt gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Zahlungsbefehl der
- 4 - Betreibung Nr. 2 sowie am vorinstanzlichen Verfahren CB240041 liegen ausser- halb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 13 ff.) betreffen ebenfalls nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. 2.3. 2.3.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün- dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab- geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa- chen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.3.2. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. – im Sinne einer Alternativbegrün- dung – weshalb der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 nicht nichtig sei. So sei die von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit bereits Gegenstand des erledigten Beschwerdeverfahrens CB240041 gewesen. Als prozesserfahrener Partei sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit nicht beliebig oft in jedem neuen Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Auf die erneute (zweite) Beschwerde sei daher wegen ab-
- 5 - geurteilter Sache nicht mehr einzutreten. Ohnehin seien vorliegend keinerlei An- sichtspunkte ersichtlich, dass die Betreibung Nr. 1 nichtig wäre. Dem Staat bzw. Kanton Zürich komme – was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Beschwer- deverfahren bekannt sei – als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und er sei daher partei-, prozess- und betreibungsfähig, wobei die Adressangaben des entsprechenden Verwaltungsorgans als Gläubiger- vertreter genügen würden. Da der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 am 26. April 2024 zugestellt worden sei, sei ihr Einwand, das Baurekursgericht des Kantons Zürich sei zur Vertretung des Kantons Zürich als Betreibungsgläubiger nicht berechtigt, offensichtlich verspätet. Ein Zahlungsbefehl wegen angeblich fehlender Vertretungsmacht für den Gläubiger sei überdies nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, was der Beschwerdeführerin aus bisherigen Beschwerdeverfahren ebenfalls bekannt sei. Im Übrigen wäre die Vertretung durch eine von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle nicht zu be- anstanden, weshalb gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei (act. 4 E. 3.). Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie in acht Beschwerde- verfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) eine – ab- gesehen von den Rechtsbegehren – gleichlautende Beschwerdeschrift ein. Darin wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 5/1) und bringt pauschal vor, weder dem auf dem Zahlungs- befehl genannten Gläubiger noch dessen Vertreter komme eine eigene Rechts- persönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4), eine unvollständige und falsche Parteibezeichnung führe zur Nichtigkeit des Entscheids (act. 2 Rz. 18), die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG of- fensichtlich nichtig (act. 2 Rz. 5, Rz. 16) bzw. sie könne offensichtlich eine neue Nichtigkeitsbeschwerde einreichen (act. 2 Rz. 7, Rz. 16). Zudem sei davon auszu- gehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich be- treffend Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6).
- 6 - Es folgen diverse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 8 - 12), die nicht in Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorin- stanzlichen Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2.3.3. Hinsichtlich den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde er- weise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfä- higkeit des Kantons Zürich und im Wissen darum, dass angebliche Nichtigkeits- gründe nicht wiederholt zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend gemacht werden können, erneut Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kostenauferle- gung in früheren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die Entscheid- gebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (act. 4 E. 4.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie- derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist. 2.3.4. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 17) bzw. dieses sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdegegners einge- reicht worden (act. 2 Rz. 18). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 18 S. 6). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksich- tigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO). 2.4. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
- 7 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 3.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be- schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 3.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorin-
- 8 - stanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
21. März 2025