Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende,
Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl
sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 24. März 2025
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl,
betreffend Betreibung Nr. 1
(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes
Zürich vom 7. Januar 2025 (CB240167)
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Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in der Betrei-
bung Nr. 1 über total Fr. 977.– zzgl. Zins und Kosten für eine ausstehende Rech-
nung und Busse Nr. 2. Der Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2024 wurde der Be-
schwerdeführerin am 5. Juni 2024 zugestellt (act. 5/2/1).
1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Poststempel gleichentags) erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde beim Bezirksgericht
Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfol-
gend: Vorinstanz) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Betreibung sei für
nichtig zu erklären (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 wies
die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 300.–
festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2) und
sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 4, Aktenex-
emplar = act. 5/3).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025
(Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 5/4/3) Beschwerde bei der Kam-
mer (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):
1. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2025 in Bezug auf den
Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü-
rich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Beschluss
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 7. Januar
2025 in Bezug auf den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 des
Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären; eventualiter
sei er aufzuheben und die Kosten seien der Gerichtskasse aufzu-
erlegen.
3. Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären; eventualiter aufzu-
heben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibung
Nr. 1 nichtig sei.
4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Entscheide in den Ver-
fahren PS230187 und PS230147 nichtig seien.
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5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 4). Auf die Einho-
lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden
(vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Der Be-
schwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Beschwerde-
schrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon-
kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So-
weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021,
Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss
§ 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen
zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar
(§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere
die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
7. Januar 2025 im Verfahren CB240167 bzw. indirekt gegen den Zahlungsbefehl
der Betreibung Nr. 1. Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Verfahren
PS230187 und PS230147 liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb dar-
auf nicht einzutreten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (act. 2 Rz. 13 ff.) betreffen ebenfalls
nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch darauf
nicht einzutreten ist.
2.3.
2.3.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz
innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün-
dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab-
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geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht
allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer
Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder
pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho-
len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl.
OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni
2012 E. 4.1). Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa-
chen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019
vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer
5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Be-
schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei-
chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.
2.3.2. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb
die Beschwerde abgewiesen werde. So sei es aktenkundig, dass die Beschwer-
deführerin – entgegen ihrer sinngemässen Ansicht – nicht vom Verwaltungszen-
trum Eggbühl des Stadtrichteramts Zürich, sondern von der Stadt Zürich betrieben
werde. Der Stadt Zürich komme – was der Beschwerdeführerin aus bisherigen
Beschwerdeverfahren bekannt sei – als Gemeinde und öffentlich-rechtliche Kör-
perschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und sie sei daher partei-, prozess-
und betreibungsfähig, wobei die Adressangaben des entsprechenden Verwal-
tungsorgans als Gläubigervertreter genügen würden. Der Zahlungsbefehl der Be-
treibung Nr. 1 erweise sich somit nicht als nichtig. Da der Beschwerdeführerin der
Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 am 5. Juni 2024 zugestellt worden sei, sei ihr
Einwand, das Stadtrichteramt Zürich sei zur Vertretung der Stadt Zürich als Be-
treibungsgläubigerin nicht berechtigt, offensichtlich verspätet. Ein Zahlungsbefehl
wegen angeblich fehlender Vertretungsmacht für den Gläubiger sei überdies nicht
nichtig, sondern lediglich anfechtbar, was der Beschwerdeführerin aus bisherigen
Beschwerdeverfahren ebenfalls bekannt sei. Im Übrigen wäre die Vertretung
durch eine von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle nicht zu be-
anstanden, weshalb gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht von
Amtes wegen einzuschreiten sei (act. 4 E. 3.).
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Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ih-
rer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht sie in acht Beschwerde-
verfahren (PS250025 bis PS250028 sowie PS250030 bis PS250033) eine – ab-
gesehen von den Rechtsbegehren – gleichlautende Beschwerdeschrift ein. Darin
wiederholt sie wörtlich ihre vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2
Rz. 2 - 3 i.V.m. act. 5/1) und bringt pauschal vor, weder der auf dem Zahlungsbe-
fehl genannten Gläubigerin noch deren Vertreter komme eine eigene Rechtsper-
sönlichkeit zu, weshalb diese nicht partei- und prozessfähig seien (act. 2 Rz. 4),
eine unvollständige und falsche Parteibezeichnung führe zur Nichtigkeit des Ent-
scheids (act. 2 Rz. 18), die Betreibung sei gestützt auf Art. 17 SchKG offensicht-
lich nichtig (act. 2 Rz. 5, Rz. 16) bzw. sie könne offensichtlich eine neue Nichtig-
keitsbeschwerde einreichen (act. 2 Rz. 7, Rz. 16). Zudem sei davon auszugehen,
dass die Schweizer Eidgenossenschaft Vorschriften habe, die dem Kreisschrei-
ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend
Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen
öffentlichen Rechts vom 5. Februar 1958 gleichkämen (act. 2 Rz. 6). Es folgen di-
verse rechtliche Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 2 Rz. 8 - 12), die nicht in Zu-
sammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen
Entscheid gesetzt werden. Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den vorin-
stanzlichen Erwägungen bzw. mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszuma-
chen. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach,
weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.
2.3.3. Hinsichtlich der Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, die Beschwerde er-
weise sich als mutwillig, da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Prozessfä-
higkeit der Stadt Zürich Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit der Betrei-
bung Nr. 1 erhoben habe. Nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Kos-
tenauferlegung in früheren Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die
Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von
Fr. 300.– aufzuerlegen (act. 4 E. 4.).
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde sei "definitiv
nicht mutwillig oder böswillig", sondern "sehr gut begründet" (act. 2 Rz. 1). Wie-
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derum fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen, weshalb auch auf die Kostenrüge nicht einzutreten ist.
2.3.4. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend,
in den Akten befände sich kein Betreibungsbegehren (act. 2 Rz. 17) bzw. dieses
sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin einge-
reicht worden (act. 2 Rz. 18). Zudem sei der Zahlungsbefehl mit einer Faksimile
Unterschrift unterschrieben bzw. nicht protokolliert und ihr von einer unbekannten
sowie unberechtigten Person zugestellt worden (act. 2 Rz. 18 S. 6). Bei diesen
Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die unberücksich-
tigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO).
2.4. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona-
len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich
kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu
Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3).
Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos-
ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187
vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen).
3.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Be-
schwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Be-
schwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss
ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden.
Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidge-
bühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen
ist.
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3.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer-
den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der
Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter
Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorin-
stanz und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an
die Obergerichtskasse.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen
Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in-
nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei-
bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am:
25. März 2025