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PS250006

Pfändungsurkunde

Zürich OG · 2025-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240173 vom 28. Oktober 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E.II/1). 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht nicht ein. Sie erwog, trotz Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer nicht zur Person des Gläubigers resp. der Gläubigerin geäussert (act. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Betrei- bungsnummer und die Nummer der Pfändungsurkunde erhalten. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz hätte damit die entsprechenden Akten beiziehen müssen. Die Begründung des Nichteintretens sei nur ein Vorwand, um sich nicht zur Gültigkeit der Pfändungsurkunde äussern zu müssen (act. 1 S 1 ff.). 3.3. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachver- halt von Amtes wegen fest. Das heisst, die Aufsichtsbehörde ist für die Beschaf- fung des die Entscheidungsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig. Wo zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Beweiserhebung unumgänglich ist, hat die Aufsichtsbehörde daher unaufgefordert bzw. auch ohne

- 4 - Antrag einer Partei zu den prozessüblichen Beweismitteln zu greifen. So hat sie insbesondere Urkunden von sich aus beizuziehen bzw. allfällige Zeugen und Sachverständige zu befragen (vgl. etwa BGE 123 III 328 E. 3; BGer 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.2). Die Aufsichtsbehörde kann die Parteien zur Mitwir- kung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die Aufsichtsbehörden sind somit nicht verpflichtet, nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (BGE 123 III 328 E. 3; BGer 5A_902/2010 vom 28. Februar 2011, E. 2.1; 5A_186/2011 vom 27. April 2011, E. 2.1; 5A_459/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2). 3.4. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begrün- det, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wer der Gläubiger resp. die Gläubigerin sei, und dass die Beschwerdebeilagen nicht vollständig seien (vgl. act. 3). Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass aus den von ihm einge- reichten Unterlagen sowohl die Betreibungsnummer als auch die Nummer der Pfändungsurkunde hervorgeht. Ebenfalls ersichtlich ist, welches Betreibungsamt die Pfändungsurkunde ausstellte (vgl. act. 5/2/1). Damit wäre es der Vorinstanz ohne Weiteres möglich (und zumutbar) gewesen, die Akten der entsprechenden Pfändung beim zuständigen Betreibungsamt beizuziehen. Weshalb die Angabe des Gläubigers (durch den Beschwerdeführer) dafür notwendig sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Mitwirkungspflicht der Parteien bezieht sich auf not- wendige Informationen, die sich nicht aus den Akten ergeben und die die Auf- sichtsbehörden daher – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand selbst er- hältlich machen können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Information, wer Gläubiger ist, wird sich vorliegend – ohne Wei- teres – aus den Akten ergeben, weshalb sich die Vorinstanz der (eingeschränk- ten) Untersuchungsmaxime nicht gestützt auf die Mitwirkungspflicht des Be- schwerdeführers entziehen kann. Das Beharren auf der Angabe des Gläubigers durch den Beschwerdeführer erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Be- treibungsgläubiger im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG keine Partei im zivilprozessualen Sinne ist (OGer ZH PS190210 vom 3. Dezember 2019 E. 4.2.2 m.w.H.), überspitzt formalistisch. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich

- 5 - der Beschwerdeführer als juristischer Laie seiner Mitwirkungsobliegenheit zu we- nig bewusst war. In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Ent- scheid daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen.

E. 4 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschluss des Bezirkgerichtes Dietikon als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter vom 11. Dezember 2024 (Geschäfts- Nr. CB240015-L/U) wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Bir- mensdorf, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Be- zirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 4. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 7. August 2024 (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom

11. Dezember 2024 (CB240015)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. September 2024 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) und erklärte, ge- gen die Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 7. August 2024 des Betreibungsamtes Bir- mensdorf Beschwerde zu erheben (act. 5/1). 1.2. Mit Beschluss vom 23. September 2024 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Frist an, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und u.a. anzu- geben, wer Betreibungsgläubiger ist (act. 5/3). Am 25. September 2024 (Datum Poststempel) und damit noch vor Erhalt des vorerwähnten Beschlusses (vgl. act. 5/4) reichte der Beschwerdeführer eine als "Klarstellung" bezeichnete Teil- Kopie seiner Beschwerdeschrift (Seiten 1 und 3) mit handschriftlichen Ergänzun- gen ins Recht, welche sich jedoch zur Person des Gläubigers resp. der Gläubige- rin nicht äusserten (act. 5/5). Auch in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2024 äus- serte sich der Beschwerdeführer nicht zur Person des Gläubigers resp. der Gläu- bigerin (vgl. act. 5/6). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 trat die Vorinstanz wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/7 = act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 5/8/2) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2) und verlangte, dass auf seine Beschwerde eingetreten und die Pfändungsurkunde aufgehoben werde. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–8). Die Sache er- weist sich als spruchreif.

- 3 -

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240173 vom 28. Oktober 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E.II/1). 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht nicht ein. Sie erwog, trotz Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer nicht zur Person des Gläubigers resp. der Gläubigerin geäussert (act. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Betrei- bungsnummer und die Nummer der Pfändungsurkunde erhalten. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz hätte damit die entsprechenden Akten beiziehen müssen. Die Begründung des Nichteintretens sei nur ein Vorwand, um sich nicht zur Gültigkeit der Pfändungsurkunde äussern zu müssen (act. 1 S 1 ff.). 3.3. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachver- halt von Amtes wegen fest. Das heisst, die Aufsichtsbehörde ist für die Beschaf- fung des die Entscheidungsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig. Wo zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Beweiserhebung unumgänglich ist, hat die Aufsichtsbehörde daher unaufgefordert bzw. auch ohne

- 4 - Antrag einer Partei zu den prozessüblichen Beweismitteln zu greifen. So hat sie insbesondere Urkunden von sich aus beizuziehen bzw. allfällige Zeugen und Sachverständige zu befragen (vgl. etwa BGE 123 III 328 E. 3; BGer 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.2). Die Aufsichtsbehörde kann die Parteien zur Mitwir- kung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die Aufsichtsbehörden sind somit nicht verpflichtet, nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (BGE 123 III 328 E. 3; BGer 5A_902/2010 vom 28. Februar 2011, E. 2.1; 5A_186/2011 vom 27. April 2011, E. 2.1; 5A_459/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2). 3.4. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begrün- det, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wer der Gläubiger resp. die Gläubigerin sei, und dass die Beschwerdebeilagen nicht vollständig seien (vgl. act. 3). Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass aus den von ihm einge- reichten Unterlagen sowohl die Betreibungsnummer als auch die Nummer der Pfändungsurkunde hervorgeht. Ebenfalls ersichtlich ist, welches Betreibungsamt die Pfändungsurkunde ausstellte (vgl. act. 5/2/1). Damit wäre es der Vorinstanz ohne Weiteres möglich (und zumutbar) gewesen, die Akten der entsprechenden Pfändung beim zuständigen Betreibungsamt beizuziehen. Weshalb die Angabe des Gläubigers (durch den Beschwerdeführer) dafür notwendig sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Mitwirkungspflicht der Parteien bezieht sich auf not- wendige Informationen, die sich nicht aus den Akten ergeben und die die Auf- sichtsbehörden daher – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand selbst er- hältlich machen können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Information, wer Gläubiger ist, wird sich vorliegend – ohne Wei- teres – aus den Akten ergeben, weshalb sich die Vorinstanz der (eingeschränk- ten) Untersuchungsmaxime nicht gestützt auf die Mitwirkungspflicht des Be- schwerdeführers entziehen kann. Das Beharren auf der Angabe des Gläubigers durch den Beschwerdeführer erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Be- treibungsgläubiger im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG keine Partei im zivilprozessualen Sinne ist (OGer ZH PS190210 vom 3. Dezember 2019 E. 4.2.2 m.w.H.), überspitzt formalistisch. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich

- 5 - der Beschwerdeführer als juristischer Laie seiner Mitwirkungsobliegenheit zu we- nig bewusst war. In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Ent- scheid daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen.

4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschluss des Bezirkgerichtes Dietikon als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter vom 11. Dezember 2024 (Geschäfts- Nr. CB240015-L/U) wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Bir- mensdorf, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Be- zirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

5. Februar 2025